Nach einem Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig die Frage, wer wem welchen Schaden zu ersetzen hat. Grundsätzlich hat jeder für einen Schaden in dem Umfang einzustehen, für den er selbst haftungsrechtlich verantwortlich zu machen ist. Diese Verantwortlichkeit bemisst sich zunächst nach dem Grad des Verschuldens, z.B. eine Vorfahrtmissachtung. Sofern die Unfallbeteiligten jeweils eine Mitschuld trifft, so z.B. eine Vorfahrtsmißachtung bei gleichzeitiger Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners, wird die Haftung entsprechend verteilt und eine Haftungsquote gebildet. Jeder der Geschädigten bekommt seinen Schadens dann vom anderen gekürzt um den eigenen Verschuldensanteil ersetzt.
Eine Mithaftung kann sich allerdings auch auch aus der sog. Betriebsgefahr ergeben. Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, dann geht von ihm allein auf Grund des Betreibens eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus.
Diese Haftung trifft nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) den Halter eines Fahrzeuges, Die Betriebsgefahr begründet eine Haftung für einen eingetretenen Schaden, ohne das es auf ein Verschulden des Fahrers ankommt. Der Fahrer selbst haftet nach § 18 Abs. 1 StVG nur für Verschulden.
Eine Haftung kann jeder Unfallbeteiligte nur dadurch vermeiden, indem er nachweist, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Abgestellt wird auf den sog. „Idealfahrer“, also einem Fahrer der immer vorausschauend fährt und alles richtig macht.
Oft ist der Unfallhergang streitig. Wenn dann keine Zeugen oder andere objektive Beweismittel zur Verfügung stehen und keinem der Unfallbeteiligten ein Verschulden angelastet werden kann, ist der Unfallhergang nicht geklärt. Es erfolgt bei gleichartigen Fahrzeugen mit gleicher Betriebsgefahr dann eine Schadensteilung. Im Ergebnis hat also jeder Unfallbeteiligte Anspruch auf Erstattung der Hälfte des ihm entstandenen Schadens
Kommt bei dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten noch ein anteiliges Verschulden hinzu, kann sich die Haftung entsprechend verschieben. Bei weit überwiegendem Verschulden des jeweils anderen Unfallbeteiligten, kann die Haftung aus der Betriebsgefahr auch völlig zurücktreten. So z.B. bei gewöhnlichen Auffahrunfällen. Hier spricht ein Anscheinsbeweis für die alleinige Unfallverursachung durch den auffahrenden Fahrer, der damit für den verursachten Schaden voll haftet. Derjenige, auf dessen Fahrzeug aufgefahren wurde, hat selbst nichts falsch gemacht. Es wäre von daher unbillig, ihn anteilig mit einer Haftung aus der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges zu belasten.
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