VGH Mannheim – Trotz unterbliebener Belehrung über das Schweigerecht kann Aussage im Verfahren über Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden


Bei einer Verkehrskontrolle ergab sich gegen einen Autofahrer der Verdacht auf Cannabiskonsum. Eine Blutprobe ergab einen erheblichen THC-Wert von 2,7 ng/ml. Im Polizeibericht war festgehalten, dass der Autofahrer angegeben habe, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Weil er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen habe, wurde ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim erfolglos.
Der Autofahrer hatte eingewandt, er hätte lediglich angegeben, früher Cannabis geraucht zu haben. Nach jahrelanger Abstinenz habe er erstmals am Vorabend der Kontrolle wieder geraucht. In dem gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren sei er vor seiner Aussage auch nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, seine Aussage im Polizeibericht könne deswegen nicht zu seinen Lasten herangezogen werden.

Diesem Einwand ist der VGH nicht gefolgt. Im Strafprozess gelte zwar ein Verwertungsverbot, wenn der Beschuldigte nicht zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden sei. Für das Entziehungsverfahren gebe es eine solche Regelung nicht. Aus der verwertbaren Aussage des Autofahrers ergebe sich danach, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung lasse dies den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung zu.

Aus den Gründen:

In seinem Beschluss vom 27.02.1992 hat der Bundesgerichtshof (- 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463) entschieden, dass, sofern der Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen ist, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden dürfen. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und ist Ausdruck des anerkannten Prinzips des Strafprozesses, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 – 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 43; BGH, Urt. v. 14.06.1960 – 1 StR 683/59 -, BGHSt 14, 358, 364). Wird die ohne vorherige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgte Äußerung des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zur Begründung der von der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Gefahrenabwehr verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen, so bewirkt dies auch keinen mittelbaren Verstoß gegen die allein für das Strafverfahren geltende Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Denn aus der behördlich angeordneten Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich keine Auswirkungen für das im Hinblick auf den betreffenden Vorfall durchgeführte Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betreffende zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat. (…)

Für das behördliche Entziehungsverfahren bestehen keine Regeln, die die Behörde verpflichten, den Betroffenen vor einer Äußerung zur Sache, die zur Begründung der zukünftigen Maßnahme unter Umständen herangezogen werden kann, über sein Schweigerecht zu belehren. (…) Geregelt hat der Gesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

An der inhaltlichen Richtigkeit des Berichts der Polizeidirektion (…) bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die dort wiedergegebene Äußerung des Antragstellers, „regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren“, belegt zumindest, dass es sich bei dem durch die Blutuntersuchung vom 19.06.2006 nachgewiesenen Konsum nicht um eine nur einmalige Einnahme handelt, die nach der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.09.2003 – 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 36).

Durch das Gutachten vom 19.06.2006 ist zugleich das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 belegt. Denn die Untersuchung der am 05.09.2006 30 Minuten nach der Personenkontrolle beim Antragsteller entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls bei einer höheren THC-Konzentration als 2 ng/ml eine durch den Cannabiskonsum bedingte Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers gegeben (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 – 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604). Die Art und Weise des Konsums von Cannabis – hier die behauptete Einnahme im puren Zustand durch eine Pfeife – ist für die Frage des Trennungsvermögens ebenso ohne Belang wie sonstige Begleitumstände, hier die Durchführung einer Fastenkur oder der Umstand, dass im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme dem Betroffenen insgesamt ein unauffälliges Verhalten bescheinigt wird. Denn von einem ausreichenden Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann nur gesprochen werden, wenn der Konsument Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsbeschl. v. 28.11.2003 – 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 – 10 S 1958/03 -; v. 15.11.2004 – 10 S 2194/04 -). Vorliegend hat der Antragsteller aber als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er, wie der Nachweis von THC in seinem Blut in der erheblichen Konzentration von 2,7 ng/ml belegt, nicht sicher sein konnte, dass die berauschende Wirkung des von ihm vorsätzlich konsumierten Betäubungsmittels Cannabis vollständig abgebaut ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf den Konsum von Cannabis keine Grenzwerte festgesetzt sind.

VGH Mannheim, Beschluss vom 16.05.2007, AZ: 10 S 608/07 (in NJW 2007, 2571)
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2007, AZ: 7 K 401/07

Praxisrelevanz:
Man kann es nicht oft genug sagen. „Schweigen ist Gold!“ Nicht nur im Strafverfahren.

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