LG Coburg – Kfz-Haftpflichtversicherung darf trotz Regulierungsverbots den Schaden des Unfallgegners begleichen


(c) Manfred Schimmel / Pixelio

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Nach einem Verkehrsunfall, den natürlich immer der andere Unfallbeteiligte verursacht und verschuldet hat, herrscht oftmals Empörung darüber, wenn die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Unfallschaden des anderen reguliert und den eigenen Versicherungsnehmer im Schadenfreiheitsrabatt hochstuft. Die Frage lautet dann, darf die Versicherung das? Ja sie darf. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), dort § 10 Abs. 5 berechtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Abwicklung des Schadens auch im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Die sog. „Regulierungsbefugnis“ liegt damit allein bei der Versicherung. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist es allein dem Versicherer überlassen diesen zu führen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, solange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leidet, hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen.

Dass musste auch die Klägerin in einem vor dem Amtsgericht und Landgericht Coburg geführten Rechtsstreit erfahren, die ihrer Versicherung vorwarf, trotz eines von ihrem Rechtsanwalt ausgesprochenen „Regulierungsverbots „ den Schaden des Unfallgegners bezahlt und dadurch die „Versicherungs-Prozente“ nach oben getrieben zu haben. Die klagende Versicherungsnehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. So teilte sie dies ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung, der ausführte, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet, und ein Regulierungsverbot aussprach. Gleichwohl ersetzte die beklagte Versicherung dem Taxiunternehmen dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Die hielt das für unrichtig und klagte gegen die Rückstufung.

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab, das Landgericht Coburg gab in der Berufung den Hinweis, dass diese keinen Erfolg haben werde. Als Pflichtversicherung muss die Beklagte begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung hat sie einen weiten Ermessensspielraum. Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende sprach, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran ändert auch das Regulierungsverbot nichts.

AG Coburg, Urteil vom 26. Februar 2009, Az: 15 C 1469/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 25. Mai 2009, Az: 32 S 15/09; rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung 423/09 vom 03. August 2009

Für den Fall, dass der Unfallgegner seinen Schaden klageweise gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung und den Versicherungsnehmer, sofern dieser Fahrer oder Halter ist, geltend macht, gilt auch, dass die Versicherer dann die alleinige Befugnis hat, einen Anwalt zur Verteidigung zu bestellen, der dann auch den Versicherungsnehmer und andere verklagte Personen vertritt. Der Versicherungsnehmer kann zwar grundsätzlich einen eigenen Anwalt beauftragen, läuft dann aber Gefahr, dass er auf Kosten sitzen bleibt. Diese werden weder von einer möglicherweise bestehenden eigenen Rechtsschutzversicherung übernommen, noch sind diese im Fall des Obsiegens als notwendig vom Gegner zu tragen.

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