- Die Polizei in Bad Oldesloe und der Richtervorbehalt
- Wird auf dem Polizeibezirksrevier Bad Oldesloe gekifft?
- Die Polizei in Bad Oldesloe hat kein Telefon und wird auch noch persönlich
- AG Ahrensburg – ein Beamter der nachdenkt, handelt nicht willkürlich
- Stellungnahme der GenStA zur Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
- OLG Schleswig verneint Beweisverwertungsverbot beim “nachdenkenden” Beamten
- Karlsruhe zum nachdenkenden Beamten
In dieser Sache kam heute dann noch Post aus Karlsruhe.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2BvR1765/10 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau G., Berlin,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Blechschmidt & Kümmerle, Wühlischstraße 26, 10245 Berlin -
gegen
a) den Beschluss des SchIeswig~Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2010 – 1 Ss OWI 88/10 (92/10) -‚
b) das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 – 52 OWI 760 Js-OW1 50221/09 (752/09) -
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI 1 S. 1473) am 24. August 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Schade eigentlich. Wir hatten hier im Wesentlichen auf das vom Amtsgericht und Oberlandesgericht zu Grunde gelegte Argument abgestellt, der Beamte sei davon ausgegangen, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme allein bei Vorlage schriftlicher Akten zu erhalten und sich daher ohne überhaupt den Versuch zu unternehmen, eine Entscheidung der StA oder des Ermittlungsrichters einzuholen, für die Annahme von Gefahr im Verzug entschieden. Hierzu hatte das BVerfG kürzlich einige Worte verloren.
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#1 von Horst am 6. September 2010 - 10:50
Mmmh. Bei allem Respekt. Aber die Verfassungsbeschwerde muß wirklich ganz offensichtlich unbegründet und schlecht begründet gewesen sein. Ausweislich des Aktenzeichens des BVerfG und des Datums des angegriffenen OLG-Beschlusses dürfte die Verfassungsbeschwerde doch erst Ende Juli eingereicht worden sein. Wenn schon jetzt eine nicht mit einer Zeile begründete Nichtannahmeentscheidung kommt, war an der Sache wirklich überhaupt nichts dran, sonst nimmt sich das BVerfG deutlich mehr Zeit und schreibt wenigstens 2-3 Seiten auch zu einer Nichtannahmeentscheidung.
#2 von RA Kuemmerle am 6. September 2010 - 11:08
Ja, dann war wohl der Anwalt schuld. Tztztz….
#3 von Vera am 6. September 2010 - 13:19
Verfassungsprozeßrechtlicher Tipp: das BVerfG in solchen Bagatellsachen – eigentlich in gar keiner Sache – nicht mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter Druck setzen. Das wird mit sofortiger Nichtannahme ohne Begründung bestraft. Ob die Sache eilt oder nicht, beachtet das BVerfG von Amts wegen.
#4 von RA Kuemmerle am 6. September 2010 - 13:47
Danke, das ist wirklich mal ein brauchbarer Tipp.