Kopfhörer auf dem Fahrrad?


Was bin ich doch für ein Verkehrsrowdy. Ich stand mit meinem Rad an einer roten Ampel – nein, das ist kein Witz, ich wartete wirklich – auf den Ohren ein paar Bügelkopfhörer und lauschte der Musik, als neben mir eines dieser blau-silbernen Fahrzeuge mit der Rundumleuchte auf dem Dach hielt und die Musik unterbrochen wurde von einem barschen „Schönen juten Tach!“. Ich wandte meinen Kopf nach links, lächelte und wünschte einen ebenso schönen Tag. Mein Lächeln wurde jedoch nicht erwidert, stattdessen kam die Ansage „Se wissen, dett dett vaboten is?!“ Da ich nicht wusste, was verboten ist – an einer roten Ampel warten? – verneinte ich höflich und bat um Erläuterung. „Mitte Kopphörer uffm Fahrrad, ditt is vaboten!“ Reflexartig fragte ich, wo dies denn stehe und verfluchte innerlich gleich meine Reaktion, schaute aber in völlig inhaltsleere Gesichter. „Dett is so, könnse globen!“ Mit dieser Antwort sollte man sich eigentlich nicht zufrieden geben. Dass der Himmel blau und der Rasen grün ist, dass ist so. aber auf eine längere Diskussion verspürte ich keine Lust. „Fahrnse  weiter, abba schnell“ war die abschließende Antwort und ich folgte dieser Anweisung natürlich sofort.

Die Frage, ob es tatsächlich verboten ist, mit Kopfhörern Fahrrad zu fahren, ist dann doch nicht so einfach zu beantworten. Nach § 23 Abs. 1 StVO ist ein Fahrzeugführer, so auch ein Fahrradfahrer, u.a. dafür verantwortlich, dass weder seine Sicht, noch das Gehör durch Geräte beeinträchtigt werden..

Die einzige Entscheidung, die auf die Schnelle auffindbar war, ist schon etwas älter. Das OLG Köln entschied am 20.02.1987 (Ss 12/87), dass  23 StVO als Spezialverbotsnorm für diejenigen Fälle gelte, in denen ein Fahrzeugführer sein Hörvermögen durch Geräte, insbesondere Tonübertragungsgeräte bereits bei geringfügiger Überschreitung der Grenzwerte, beeinträchtigt.

Aus den Gründen:

(…) Das an den Fahrzeugführer gerichtete Gebot, sein Gehör nicht durch Geräte zu beeinträchtigen, ist erst durch die Änderungsverordnung vom 21. 7. 1980 (BGBl I S 1060) in die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO aufgenommen worden. (…) Daß zu den «Geräten«, von denen § 23 StVO spricht, in erster Linie Kopfhörer und Tonübertragungsgeräte wie Radios, Kassettenrekorder etc. gehören, steht außer Zweifel. Solche „Geräte“ werden in der Begründung zur Änderungsverordnung ausdrücklich hervorgehoben. Beeinträchtigung des Gehörs bedeutet nach dem Wortsinn Verschlechterung bzw. Minderung des Hörvermögens. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 StVO sollen solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die den Fahrzeugführer hindern, Warnsignale oder andere akustische Eindrücke aus dem Verkehrsumfeld, die für das Fahrverhalten von Bedeutung sein können, in ausreichendem Umfang wahrzunehmen. Deshalb ist Radfahrern die Benutzung eines Walkman mit Kopfhörer oder eines sonstigen Tonübertragungsgeräts jedenfalls dann untersagt, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung i. S. des § 23 StVO führt. Dazu bedarf es keiner erheblichen Beeinträchtigung. Es genügt bereits eine geringfügige Überschreitung der Grenze, die eine unerhebliche Beeinflussung des Gehörs durch die genannten Geräte zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung trennt. Ob und inwieweit diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Tatrichter nach den jeweils festgestellten besonderen Umständen zu beurteilen. Daß auch eine erlaubte oder gar vorgeschriebene Ausrüstung, etwa die ohrenschützende Wintermütze oder der Schutzhelm eines Kraftradfahrers, i. S. von § 23 StVO zur Beeinträchtigung des Hörvermögens führen kann, ist dabei ohne Bedeutung. Diese Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden, weil höherrangige Interessen zu schützen sind. (…)

So gesehen, hatten die Beamten dann wohl recht und ich werde mir an mein Rad wohl eine Stereoanlage anbauen müssen. Nun stellt sich mir allerdings die Frage, ob die freundlichen Beamten sich an einer Kreuzung auch mal neben so eine tiefer gelegte fahrende Bassrolle stellen und den zumeist männlichen jugendlichen Fahrer – sofern dieser überhaupt etwas wahrnimmt – ebenso freundlich darauf hinweisen, dass „dette vaboten is“.

Nachtrag: Inspiriert von diesem Artikel hat sich Johannes Ritter in seinem Blog Lawbike Gedanken gemacht, wie es sich mit Kopfhörern auf dem Motorrad verhält. Unabhängig davon, dass stilechte Biker  ohnehin nur die “Musik” des Endschalldämpfers genießen, dürfte das Tragen von Kopfhörern auf Grund der Helmpflicht eher selten auffallen.

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  1. #1 von RA Krause am 5. August 2010 - 13:09

    Schade Herr Kollege, ich hätte mir gewünscht, dass Sie die Angelegenheit mal obergerichtlich klären lassen. Das hätte doch nur ein paar weiterer freundlicher Worte an die POKs bedurft…

    Würde gut zu meinem vorliegenden Verkehrsrechtsfall passen. die Gegenseite behauptet, mein Mandant sei mit seinem Fahrrad gegen den gegnerischen Pkw gefahren, da er Kopfhörer eines MP3-Players getragen hat. Der gegnerische Pkw befand sich dabei übrigens auf dem Fahrradweg.

    Ist ja auch logisch, Kopfhörer beeinträchtigen die Sicht nach vorn ungemein…

  2. #2 von RA Kuemmerle am 5. August 2010 - 13:31

    Ich glaube, wenn ich den netten Beamten was von – das lassen wir mal das Kammergericht klären, bitte belehren sie mich – erzählt hätte, wäre der Tag gelaufen. Ich wollte doch ins Büro und arbeiten und nicht zur Blutentnahme :-) Und was den Verkehrsrechtsfall angeht, kann ich mithalten. In einer Unfallsache behauptet die Gegenseite mein Mdt. sei mit fahrradsportlicher Bekleidung und Helm unterwegs gewesen, das impliziere den “Willen mit Höchstgeschwindigkeit zu fahren”. Sehe ich jeden Tag solche “Hochgeschwindigkeitsfahrer”, meist ältere Herren in bunte Trikots gezwängt, die den Radweg blockieren…

  3. #3 von RAinHelzel am 5. August 2010 - 15:30

    herrlich zum schmunzeln…;)

  4. #4 von Radler am 5. August 2010 - 19:06

    Wenn man das so genau nehmen würde, wie in dem Urteil, dann müsste man Autoradios auch verbieten.

  5. #5 von GH am 6. August 2010 - 08:50

    Im Jagusch/Hentschel (irgendeine Vorauflage) stand einmal zu dem Thema, dass nur ÜBERLAUTES Musikhören auf dem Fahhrad verboten ist. Und wenn die Ordnungshüter nicht gerade von hinten kommen, hat man idR selber noch die Möglichkeit schnell noch ein wenig leiser zu stellen.

  6. #6 von LawBike.de am 20. August 2010 - 12:09

    “dürfte das Tragen von Kopfhörern auf Grund der Helmpflicht eher selten auffallen.”

    Es kommt auf den Einzelfall an. Benutzt man weiße iPod-Kabel, die aus dem Helm “herauskommen”, sieht die Sache wieder anders aus. :)

    Es ist sowieso die Frage, wie man einem Motorradfahrer, der gerade kontrolliert und dabei ertappt wird, unter dem Helm Musik zu hören, nachweisen kann, dass die Musik zu laut gewesen ist. Ich würde mich darauf berufen, dass ich schon allein wegen des Helmes nichts gehört habe.

  7. #7 von KielCop am 20. Dezember 2010 - 17:45

    Zum Schmunzeln, der Bericht. Ansonsten: Es gibt nun wirklich andere Probleme der inneren Sicherheit, als zu laut Musik hörende Radler. Gut, dass sie Kollegen es bei einer Ansprache beließen, noch besser, dass der Radler damit ganz pragmatisch umging.

  8. #8 von wit15215 am 26. Juli 2011 - 09:27

    ich wurde gestern abend von einer Polizeistreife kontrolliert, vermutlich weil meine Beleutung am Rad ausgefallen war. Von einem vorherigen Telefonat (ich hate dazu auch wirklich angehalten) hatte ich noch meine Kopfhörer (IPhone) im Ohr, es war aber keine Musik drauf, also gar keine, nicht mal leise.
    Nachdem meine Personalien kontrolliert worden waren und der Polizist über gefühlte 5 min in seinem Handbuch geblättert hatte, meinte er, es sein ein Ordnungswidrigkeit, Kopfhörer im Ohr zu haben und er werde da jetzt druchgreifen, weil er in letzter Zeit vermehrt Fahrradfahrer hätte, die wegen Musik im Ohr “Autos zammfahren”. Auf meine Frage, ob das auch gelte, wenn gar keine Musik auf den Kopfhörern sei, meinte er nur lapidarisch, das sei für ihn nicht feststellbar und wenn ich das nicht akzeptiere, könne er gerne eine Anzeige machen. Ich hab dann mit der Bemerkung, dass mir ja wohl nichts anderes übrig bleibe ,akzeptiert. Auf der Verwarnung mit Zahlungsaufforderung steht nun nichtmal die Norm, gegen die ich verstoßen haben soll, sondern nur “sie führten ein Fahrrad, obwohl das Gehör beeinträchtigt war”.

(wird nicht veröffentlicht)