Und wenn das hier vorbei ist, dann kiffe ich einfach weiter.


(c) andrea mertes / Pixelio

A.Mertes/Pixelio

Über die zutreffende Bedeutung des Sprichwortes: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ hatten wir auf unserer Seite schon des Öfteren berichtet. Da u.a. bei RA Burhoff und auch bei RA Melchior hierzu im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen berichtet wird, greifen wir das Thema auf, da es auch im Verwaltungsrecht Bedeutung hat und erweitern das Ganze noch um die Nuhrsche Weisheit: „Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Schnauze halten.“

Letzens suchte uns ein Mandant auf, der dem Trugschluss unterlag, nach einem Bußgeldbescheid wegen Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel, hier THC, und dem Absitzen des Fahrverbotes sei die Sache gegessen. Dann kam eine Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde, wo man der Auffassung war, er sei ein Gelegenheitskiffer. Zur Überprüfung seiner Fahreignung verlangte man ein Gutachten eines Verkehrspsychologen. Unser Mandant meldete sich bei einer Begutachtungsstelle an und absolvierte die Drogenscreenings mit Bravur.

Dann aber saß er einem Verkehrspsychologen gegenüber und erzählte diesen ohne Not und auch ohne zu wissen, was das für Auswirkungen haben wird, wann, wie oft und warum er einen Joint raucht, dass er für die Screenings damit aufgehört hat, eigentlich nicht vorhat, dies auch in Zukunft zu unterlassen. Aber er will beim Autofahren besser aufpassen. Das schrieb der Psychologe natürlich ungerührt ins sein Gutachten, welches der Mandant immer noch ahnungslos an die Führerscheinstelle schickte.

Von dort kam nicht das von unserem Mandanten erhoffte freundliche Schreiben, dass man die Sache nun als erledigt ansehe. Stattdessen kam die Anhörung zur Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund seiner Äußerungen gegenüber dem Gutachter sei man nun der Auffassung, es liege nicht nur gelegentlicher, sondern regelmäßiger Konsum vor. Pro forma gab man ihm die Möglichkeit der Stellungnahme. Die sollten wir nun schreiben. Nach umfassender Erläuterung der rechtlichen Möglichkeiten und den Erfolgsaussichten, kam ihm dann die Einsicht. Vielleicht hätte er vorher jemanden fragen sollen, der sich mit sowas auskennt.

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  1. #1 von RA JM am 30. August 2010 - 15:57

    Derartige Einlassungen nennt man dann “Eigentor mit Anlauf”. ;-)

  2. #2 von asd am 30. August 2010 - 22:23

    Ist doch klasse. Oder wollen Sie solche Leute im Wagen auf der Gegenspur haben?!

  3. #3 von Peter am 31. August 2010 - 13:26

    ach, das sind so Kandidaten, die würden bei der Einreise in USA auch ein Kreuzchen bei “ich habe Sprengstoff dabei” und “ich bin Mitglied in einer terroristischen Organisation” machen. Kein Mitleid. Da gilft nur natürliche Selektion :-)

  4. #4 von gonsior am 31. August 2010 - 14:55

    Formulierungsvorschlag:
    Unser Mandant legt Wert auf die Feststellung, dass er mit “künftigem Konsum” allenfalls Rauchen, nicht aber Inhalieren meinte.

  5. #5 von RA Kuemmerle am 31. August 2010 - 15:22

    Sehr schöner Vorschlag. Aber dann das Originalzitat: “When I was in England, I experimented with marijuana a time or two, and I didn’t like it. I didn’t inhale and never tried it again.” (Bill Clinton)

  6. #6 von Helmut Karsten am 31. August 2010 - 22:55

    @ # 2 Ich z.B. kiffe nicht und saufe nicht. Aber ich war auch mal jung……..
    Jedenfalls, ein Kiffer im Straßenverkehr, wenn der nicht sowieso gerade seinen Kühlschrank leerfrisst und deshalb garnicht fährt – macht mir weniger Angst, als der Feierabend-Stammtisch-Fritze……..

(wird nicht veröffentlicht)