BGH: Ausgleichsanspüche bei verspätetem Zubringerflug? Erst mal abwarten was der EuGH dazu sagt.


Die Reisenden buchten einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Bereits bei der Abfertigung in Berlin erhielten sie Bordkarten für den Anschlussflug. Der Abflug von Berlin verzögerte sich dann um eineinhalb Stunden, so dass die Reisenden ihren Anschlussflug verpassten und auf einen Flug nach San José am folgenden Tag umgebucht wurden. Die Reisenden verlangten vom Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht Wedding und das Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3*, Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zustehe; Zubringerflug und Anschlussflug seien grundsätzlich isoliert zu betrachten. Es liege auch keine zur Ausgleichszahlung verpflichtende Beförderungsverweigerung vor, da sich die Reisenden in Madrid erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs und damit nicht mehr rechtzeitig am Flugsteig des Weiterflugs eingefunden hätten.

Der Bundesgerichtshof hat die Verhandlung über die Revision in dieser Sache bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem von drei bereits dort anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Es kommt in Betracht, dass den Reisenden der Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zusteht. Ob die Voraussetzungen hierfür auch dann gegeben sind, wenn sich der Abflug wie hier um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenze von mindestens zwei Stunden liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache C11/11 sowie der verbundenen Rechtssachen C-436/11 und C-437/11.

BGH, Beschl. v. 13.03.2012, Az: X ZR 127/11
Vorinstanzen: AG Wedding, Urt.  v. 31.03.2011, Az:  8a C 10/10 ./. LG Berlin, Urt. v. 20.09. 2011, Az:  85 S 113/11

Quelle: PM Nr. 34/2012 vom 13.03.2012

Die entsprechenden Normen der Fluggastrechteverordnung lauten:

Art. 4 Abs. 3
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleitungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Art. 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

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