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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Arbeitsrecht</title>
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		<title>BAG: Weihnachtsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 10:23:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderzuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine gekündigte Arbeitnehmerin meinte, ihr stehe noch Weihnachtsgeld zu, das mit dem Novemberlohn gezahlt werden sollte. Im Arbeitsvertrag stand allerdings, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis  im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt sei. Der Arbeitgeber hatte im November gekündigt, die Kündigungsfrist endete im Dezember.
Arbeitsgericht und auch Landesarbeitsgericht haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Eine gekündigte Arbeitnehmerin meinte, ihr stehe noch Weihnachtsgeld zu, das mit dem Novemberlohn gezahlt werden sollte. Im Arbeitsvertrag stand allerdings, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis  im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt sei. Der Arbeitgeber hatte im November gekündigt, die Kündigungsfrist endete im Dezember.<span id="more-5041"></span></p>
<p>Arbeitsgericht und auch Landesarbeitsgericht haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Auf die Revision des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann nämlich vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.</p>
<p>Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung &#8211; wie vorliegend &#8211; nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" rel="nofollow" class="liexternal">611</a> BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht soll nun aufzuklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/162.html" target="_blank" title="&sect; 162 BGB: Verhinderung oder Herbeif&uuml;hrung des Bedingungseintritts" rel="nofollow" class="liexternal">162</a> Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Arbeitnehmerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.</p>
<p style="text-align: justify;">BAGt, Urteil vom 18. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 667/10" target="_blank" title="BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10" rel="nofollow" class="liexternal">10 AZR 667/10</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 Sa 812/10" target="_blank" title="LAG Hamm, 16.09.2010 - 15 Sa 812/10" rel="nofollow" class="liexternal">15 Sa 812/10</a> -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;nr=15641&amp;pos=0&amp;anz=4" target="_blank" class="liexternal">Nr. 4/12 </a></p>
<p>Nachtrag: Die Klausel aus dem Arbeitsvertrag findet man im <a href="http://arbeitsrecht-chemnitz.blogspot.com/2012/01/diese-klausel-halt.html" target="_blank" class="liexternal">Wortlaut</a> unter Arbeitsrecht-Chemnitz</p>
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		<title>LArbG Berlin-Brandenburg: Was ist Mobbing</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 08:54:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 1964 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1992 als Senior Consultant bei der Beklagten. Auf Grund einer Vereinbarung in 2001 leistete die Klägerin als Competence Teamleiterin sog. Telearbeit. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen zwei unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin insgesamt drei Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Dezember 2003 wurde schließlich eine Weiterführung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die 1964 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1992 als Senior Consultant bei der Beklagten. Auf Grund einer Vereinbarung in 2001 leistete die Klägerin als Competence Teamleiterin sog. Telearbeit. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen zwei unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin insgesamt drei Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Dezember 2003 wurde schließlich eine Weiterführung der Telearbeit vereinbart, wobei die Klägerin verbindlich zusicherte, März 2004 an zwei Tagen pro Woche im Büro anwesend zu sein. <span id="more-4611"></span>Ab Ende Oktober 2007 traten bei der Klägerin erhebliche Fehlzeiten auf; seit Februar 2009 ist sie durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und behauptete, dies beruhe auf einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Grund von Mobbing ihrer Vorgesetzten in den Jahren 2002 und 2003. Von 2002 bis 2006 habe sie weder eine Gehaltserhöhung noch eine Beteiligung am Geschäftserfolg und auch keine Erhöhung ihrer Altersversorgung erhalten. Sie verklagte ihre Arbeitgeberin daher, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und darüber hinaus 30.092,50 Euro an sie zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, da schon nicht ersichtlich sei, dass die Vorgesetzten der Klägerin schuldhaft gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten verstoßen hätten. Eine schriftliche Rüge vom Januar 2002, dass die Klägerin weder einen Monatsbericht noch die Umsatzdatei für ihr Team abgegeben habe, sei nachvollziehbar und könne nicht als Angriffshandlung verstanden werden. Auch hinsichtlich der versuchten Widerrufe der Telearbeitsvereinbarung sei kein vertragswidriges Verhalten erkennbar. Die Einigung in 2003 sei vor dem Hintergrund einer nicht für ausreichend erachteten Büropräsenz der Klägerin erfolgt und habe sich durch den nachfolgenden Kompromiss erledigt. Soweit schließlich in einer E-Mail vom September 2009 das „bevorstehende Ausscheiden“ der Klägerin verkündet wurde, habe die Beklagte noch am selben Tag klargestellt, dass damit nicht ein Verlassen der Firma, sondern ein Ausscheiden aus der Funktion als Teilprojektleiter gemeint gewesen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gegen die Klageabweisung gerichtete berufung der Klägerin wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen vertraglichen oder deliktischen Anspruch wegen sog. Mobbings auf Ersatz immateriellen wie materiellen Schadens aus seinerzeit gewohnheitsrechtlich anerkannter positiver Forderungsverletzung und gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">253</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">278</a> Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">823</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/831.html" target="_blank" title="&sect; 831 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">831</a> Abs. 1 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">847</a> BGB a.F. bzw. gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis" rel="nofollow" class="liexternal">241</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden" rel="nofollow" class="liexternal">253</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte" rel="nofollow" class="liexternal">278</a> Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" rel="nofollow" class="liexternal">280</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht" rel="nofollow" class="liexternal">823</a> Abs.1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html" target="_blank" title="&sect; 831 BGB: Haftung f&uuml;r den Verrichtungsgehilfen" rel="nofollow" class="liexternal">831</a> Abs. 1 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)" rel="nofollow" class="liexternal">847</a> BGB, die gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften" rel="nofollow" class="liexternal">229</a> § 5 EGBGB ab 1. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Es war nicht erkennbar, dass die von der Klägerin beanstandeten Vorgänge Verletzungen der Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme auf Persönlichkeit und Gesundheit der Klägerin darstellten, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat ( <em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 ArbGG: Urteil" rel="nofollow" class="liexternal">69</a> Abs. 2 ArbGG</em> ). Die Angriffe der Klägerin gaben allerdings zu folgenden Ergänzungen Anlass.</p>
<p style="text-align: justify;">(…)</p>
<p style="text-align: justify;">Die schriftliche Beanstandung vom 7. Januar 2002 war weitgehend schon nicht unberechtigt. Dass die Klägerin in der Zeit vom 4. bis 21. Dezember 2001 ihren kranken einjährigen Sohn zu betreuen hatte, machte es ihr weder unmöglich noch unzumutbar, ihrer Tätigkeit für die Beklagte nachzugehen. Gerade darin liegt ein Vorteil für den Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Leistung von Telearbeit einräumt, weil diese nicht mit häuslicher Abwesenheit verbunden und auch nicht zu bestimmten Tageszeiten zu leisten ist. (&#8230;) Wenn der Klägerin das notwendige Zahlenmaterial in Folge eines Missverständnisses nicht per E-Mail zugeliefert worden war, wäre es an ihr gewesen, sich wegen dessen Ausbleibens zu melden. Soweit die Klägerin am Abschluss von Monatsbericht und Umsatzdatei durch ihren sich an die Krankheit ihres Kindes anschließenden Weihnachtsurlaub gehindert war, mag die Kritik ihres Vorgesetzten unberechtigt gewesen sein. Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stellt jedoch gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung dar und führt auch nicht zu einer Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme ( <em>BAG, Urteil vom 13.03.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 88/07" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">2 AZR 88/07</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87</a> R 51 a. E.</em> ).</p>
<p style="text-align: justify;">Der wiederholte Versuch, die Telearbeitsvereinbarung mit der Klägerin zu widerrufen, stellte keine die Klägerin herabwürdigende Behandlung dar, sondern diente erkennbar dazu, im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung die Präsenz der Klägerin im Betrieb zu erhöhen. Um dem Interesse der Klägerin an einer weiteren Leistung von Telearbeit entgegenzukommen, hat die Beklagte sie auf ihr Angebot zunächst von der Teamleitung und sodann auch von der weiteren Teilprojektleitung entbunden. Schließlich ist unter dem 8. Dezember 2003 einerseits vereinbart worden, dass die Vereinbarung zur Telearbeit weitergeführt wird, andererseits hat die Klägerin verbindlich zugesagt, ab dem 25. März 2004 zwei Tage pro Woche im Büro anwesend zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Schikanecharakter oder eine Zermürbungstaktik war darin entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erkennen. Dagegen sprach auch, dass sich auf Seiten der Beklagten zwei verschiedene Vorgesetzte im Abstand von anderthalb Jahren um eine Rückkehr der Klägerin in den Betrieb bemüht hatten. Zudem muss ein Arbeitgeber Personalmaßnahmen grundsätzlich auch einmal versuchen dürfen ( <em>BAG Urteil vom 13.03.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 88/07" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">2 AZR 88/07</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87</a> R 51 a. E.</em> ). Vor diesem Hintergrund war kein Raum für eine Vernehmung der Klägerin als Partei zu ihrer Behauptung, ihr früherer Vorgesetzter habe sie in Vier-Augen-Gesprächen mit der Drohung einer erneuten Kündigung der Telearbeitsvereinbarung zur Fortführung einzelner Teamleitertätigkeiten gezwungen und ihr das Schreiben vom 22. April 2002 mit der Bestätigung einer Fortsetzung dieser Vereinbarung unter Entbindung von der Teamleitertätigkeit vorenthalten ( <em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/448.html" target="_blank" title="&sect; 448 ZPO: Vernehmung von Amts wegen" rel="nofollow" class="liexternal">448</a> ZPO</em> ).  (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">Dabei, dass in der E-Mail des Gesamtleiters des Projekts vom 24. Oktober 2002 aus München vom bevorstehenden Ausscheiden der Klägerin die Rede war, handelte es sich lediglich um eine missverständliche Ausdrucksweise, was auch umgehend klargestellt worden ist. Ein Beitrag zur planmäßigen Zermürbung der Klägerin war darin nicht zu sehen. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die von der Klägerin im angefochtenen Urteil zu Recht vermisste Gesamtschau ließ gerade nicht erkennen, dass die zum Teil Jahre auseinander liegenden Vorgänge in einem inneren Zusammenhang standen und dazu dienten oder auch nur geeignet waren, die Würde der Klägerin zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen, wie in § 3 Abs. 3 des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als Voraussetzung einer Benachteiligung in Form der Belästigung für spezielle Diskriminierungsmotive umschrieben ist, was sich aber auch auf jede Form sog. Mobbings übertragen lässt ( <em>dazu BAG, Urteil vom 25.10.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 593/06" target="_blank" title="BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06" rel="nofollow" class="liexternal">8 AZR 593/06</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 124, 295" target="_blank" title="BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06" rel="nofollow" class="liexternal">BAGE 124, 295</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6" target="_blank" title="BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06" rel="nofollow" class="liexternal">AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6</a> R 57 ff.</em> ). Dabei müssen Würdeverletzung und feindliches Umfeld kumulativ vorliegen ( <em>BAG, Urteil vom 24.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 705/08" target="_blank" title="BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08" rel="nofollow" class="liexternal">8 AZR 705/08</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2010, 387" target="_blank" title="BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08" rel="nofollow" class="liexternal">NZA 2010, 387</a> R 29</em> ).</p>
<p style="text-align: justify;">Es mag für die Klägerin als allein erziehende Mutter von zunächst zwei und später drei Kindern belastend gewesen sein, dass ihre Vorgesetzten mehrmals versucht haben, die für sie unerlässliche Form der Erbringung ihrer Arbeitsleistung von einem häuslichen Arbeitsplatz aus in Frage zu stellen. Wie jedoch der Umstand zeigt, dass ihre familiäre Situation letztlich wieder dauerhaft respektiert worden ist, konnte von einem feindlichen Umfeld keine Rede sein. Dieses wurde auch nicht durch das Hinzutreten der übrigen Vorgänge geschaffen, die sich in einem sozialadäquaten Kontext bewegten, in größeren zeitlichen Abstand passiert sind und von jeweils verschiedenen Akteuren zu verantworten waren.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit die Klägerin schließlich darauf hingewiesen hat, von 2002 bis 2006 keine Gehaltserhöhungen, Erfolgsbeteiligungen und Anhebungen ihrer betrieblichen Altersversorgung erhalten zu haben, hat sie darin selbst keine weiteren Mobbinghandlungen gesehen, sondern dies als finanzielle neben den gesundheitlichen Folgen angeführt. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem unter Hinweis auf jährliche Gespräche mit der Klägerin über die Beurteilung ihrer Leistungen und die elektronische Freigabe der darüber geführten Protokolle durch die Klägerin entgegengetreten ist, passte dies nicht zu der Fehlzeitenentwicklung der Klägerin. Während sie nach eigener Darstellung von Anfang Juli 2004 bis Ende Oktober 2007 überhaupt keine krankheitsbedingten Fehlzeiten aufzuweisen hatte, sind diese seitdem verstärkt und zuletzt sogar dauerhaft aufgetreten, nachdem der Klägerin in 2007 deutlich erhöhte Leistungen zugesagt worden sind. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Sa 271/10" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2010 - 6 Sa 271/10" rel="nofollow" class="liexternal">6 Sa 271/10</a> (J<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=JURE100065262&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" target="_blank" class="liexternal">ustiz Berlin-Brandenburg</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanz: ArbG Berlin, Urteil vom 06. November 2009 – 6 Ca 19555/08</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Die Fußballweltmeisterschaft und das Arbeitsrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jun 2010 09:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei aller Fußballbegeisterung sollten Arbeitnehmer ein paar Regeln beachten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, vom (Arbeits)platz gestellt zu werden. Das erste Problem stellt sich allerdings schon bei den  Anfangszeiten der Spiele ein. Anpfiff um 16.00 und geregelte Tätigkeit passen irgendwie nicht zusammen. Wenn man dann noch im Schichtdienst tätig ist, kann man sich im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei aller Fußballbegeisterung sollten Arbeitnehmer ein paar Regeln beachten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, vom (Arbeits)platz gestellt zu werden. Das erste Problem stellt sich allerdings schon bei den  Anfangszeiten der Spiele ein. Anpfiff um 16.00 und geregelte Tätigkeit passen irgendwie nicht zusammen. Wenn man dann noch im Schichtdienst tätig ist, kann man sich im schlimmsten Fall auch die Ergebnisse der abends angesetzten Spiele  in der Zusammenfassung ansehen. Was kann man also tun?<span id="more-4325"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sofern weder der Kundenverkehr beeinträchtigt, noch Mitarbeiter belästigt werden, könnte man sich z.B. die Spiele (leise) im Radio anhören. Ein generelles Verbot am Arbeitsplatz Radio zu hören, wäre unverhältnismäßig.  Das Bundesarbeitsgericht hielt in einem Beschluss vom 14.01.1986 ein ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochenes Verbot für unwirksam (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 75/83" target="_blank" title="BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 75/83" rel="nofollow" class="liexternal">1 ABR 75/83</a>). Auf Fernsehen am Arbeitsplatz ist das natürlich nicht ohne weiteres übertragbar. Vorsicht ist auch beim Verfolgen von Spielen im Internet über Live-Ticker oder Streams geboten. Ist die private Internetnutzung untersagt, muss man dies auch unbedingt beachten. Selbst wenn die Privatnutzung erlaubt oder geduldet ist, sollte man es aber nicht übertreiben.</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern man noch welchen hat, könnte man Urlaub nehmen. Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen. So steht es in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" rel="nofollow" class="liexternal">7</a> Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz. Wer zu kurzfristig Urlaub beantragt, könnte Probleme mit den betrieblichen Belangen bekommen, sofern andere Kollegen schneller waren. Wer es sich leisten kann, könnte wenn der Chef mitspielt, auch unbezahlten Sonderurlaub nehmen. Keinesfalls sollte man, wenn der Chef keinen Urlaub gewährt, einfach eigenmächtig der Arbeit fernbleiben oder ankündigen, dann ganz kurzfristig zu „erkranken“. Das kann als Arbeitsverweigerung eine Abmahnung oder schlimmer noch, eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer in der glücklichen Lage ist, während der Arbeitszeit ein Spiel ansehen zu dürfen, sollte es dann nicht auf die Spitze treiben und auch noch nebenher ein paar Bierchen zischen. Alkohol am Arbeitsplatz ist zwar nicht grundsätzlich verboten, darf jedoch die Arbeitsleistung und den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen. Ein generelles Alkoholverbot kann im Arbeitsvertrag festgelegt sein oder aber sich aus Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Aber auch wer als Arbeitnehmer zu Hause einen über den Durst trinkt kann &#8211; wenn er mit Restalkohol bei der Arbeit erscheint &#8211; Probleme bekommen, wenn er nicht in der Lage ist, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>BAG entscheidet im „Fall Emmely“</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/emmely-fristlose/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 18:55:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine  Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen,  wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist.  Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des  Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein  Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine  fristlose Kündigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine  Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen,  wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist.  Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des  Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein  Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine  fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt  in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein  „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter  Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der  Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. <span id="more-4538"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dabei sind alle für  das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu  bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des  Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der  Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner  unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie  die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende  Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige  Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die  eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine  Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die  Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des  Arbeitnehmers ausreichen.</p>
<div style="text-align: justify;">
<p>In Anwendung dieser Grundsätze hat der  Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen -  der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die  ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum  eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der  Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit  Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale  zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der  Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im  Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort  sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen  reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn  Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen,  obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen  wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat  die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf  verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an  gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der  Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons  könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie  gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis  ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden  Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.</p>
<p>Die Kündigung ist  unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen  Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das  Landesarbeitsgericht - für den Senat bindend - festgestellt hat, dass  die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat.  Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der  Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts  der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich  belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders  anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich  genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das  Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt  keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es  erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und  widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit  einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der  Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört  insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen  verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an  Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht  atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig  zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise  geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu  nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer  Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig  wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.</p>
</div>
<p>BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 -</p>
<p>Vorinstanz:  LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009  - 7 Sa 2017/08 -</p>
<p>Quelle <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14385&amp;pos=0&amp;anz=42" target="_self" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 42/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Eine lesenswerte Zusammenfassung des Verfahrens nachzulesen bei <a href="http://www.reuter-arbeitsrecht.de/grundsatzliches/letzter-akt-bei-emmely.html" target="_blank" class="liexternal">RA Reuter</a>, der bereits zuvor entgegen dem allgemeinen Mainstream zu der &#8220;prominentesten Gekündigten der Nation&#8221; und ihrem Prozessverhalten kritisch Stellung nahm</p>
<p><!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --></p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>In der Zwangsvollstreckung sollte man nicht zocken</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/zwangsvollstreckung-sollte-man/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 11:21:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Kontopfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser Mandant war als Koordinator einer bundesweit tätigen Montagefirma angestellt, als ihm während er im Urlaub war, gekündigt wurde. Gesteckt hatte ihm das ein Kollege. Zum Glück, denn mit der Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gegen die Kündigung wäre es andernfalls knapp geworden. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich auf eine recht üppige Abfindung, die anschließend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Mandant war als Koordinator einer bundesweit tätigen Montagefirma angestellt, als ihm während er im Urlaub war, gekündigt wurde. Gesteckt hatte ihm das ein Kollege. Zum Glück, denn mit der Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gegen die Kündigung wäre es andernfalls knapp geworden. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich auf eine recht üppige Abfindung, die anschließend allerdings nicht gezahlt wurde. Als auch auf eine  Ankündigung  keine Zahlung erfolgte, vollstreckten wir.<span id="more-4085"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dankenswerter Weise führte die Montagefirma auf ihrer Geschäftspost alle Konten auf. Es waren immerhin vier bei verschiedenen Banken. Wir brachten also an einem Tag vier vorläufige <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/845.html" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">Zahlungsverbote </a>und vier <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Kontopfändungen</a> aus, was dazu führte, dass eine knappe Woche später alle Konten der Firma dicht waren und der Geschäftsführer der Firma sich genötigt sah, unsere kleine Kanzlei anzurufen und uns auf das Übelste zu beschimpfen. Nachdem er sich abreagiert hatte, erklärten wir ihm geduldig was ein vollstreckbarer Titel ist, wozu Fristen da sind und das es uns herzlich egal sei, ob er durch die Zwangsvollstreckung jetzt einen Schaden erlitten habe. Zwei Tage später war das Geld da und die Konten wurden wieder freigegeben. Auf die angekündigte Schadenersatzklage warten wir gespannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Kollege trieb es noch ärger, als er einer zahlungsunwilligen Spedition ebenfalls die Konten pfändete, was dazu führte, dass auch alle Tankkarten gesperrt wurden und die Fahrer mit ihrer Ladung deutschlandweit verteilt feststeckten. Merke: Ist ein Titel in der Welt, braucht man in der Zwangsvollstreckung nicht mehr den Harten markieren.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>BAG &#8211; Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/bag-unzureichende-deutschkenntnisse/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 22:01:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschkenntnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste  Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung  gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene  mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der  Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen  Schriftsprache verlangt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1286" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1286   " title="kuendigung_shofschlaeger" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/kuendigung_shofschlaeger1-100x100.jpg" alt="shofschlaeger/Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S.Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste  Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung  gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AGG: Begriffsbestimmungen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> Abs. 2 AGG verbotene  mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der  Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen  Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich  ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht  diskriminierendes Ziel, wenn er &#8211; zB aus Gründen der Qualitätssicherung  &#8211; schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.<span id="more-3267"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der 1948 geborene  Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin  beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca.  300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule  gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus  dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen  Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte im September 2003  auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs.  Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die  Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In  der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der  Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September  2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung  seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im  Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit  einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne.  Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der  Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das  Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember  2007.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die  hiergegen erhobene Klage &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211;  abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer  Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es  nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen  Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum  notwendigen Spracherwerb gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 764/08" target="_blank" title="BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 764/08" rel="nofollow" class="liexternal">2 AZR 764/08</a> -<br />
Vorinstanz:  LAG Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 Sa 544/08" target="_blank" title="LAG Hamm, 17.07.2008 - 16 Sa 544/08" rel="nofollow" class="liexternal">16 Sa 544/08</a> -</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14078&amp;pos=17&amp;anz=27" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 10/10</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG &#8211; Briefsortiererin darf nebenher Zeitungen austragen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/bag-briefsortiererin-darf-nebenher/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Apr 2010 22:01:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenz]]></category>
		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Post]]></category>
		<category><![CDATA[Untersagung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer  während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses  grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers  untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen  nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen  abgesprochen werden kann.
Die Klägerin ist langjährig als  Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer  während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses  grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers  untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen  nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen  abgesprochen werden kann.<span id="more-3265"></span></p>
<p>Die Klägerin ist langjährig als  Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post  AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe  frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer  Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus.  Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch  Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin  beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat  der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich  auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen  des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die  Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer  Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit  angewiesen.</p>
<p>Der Zehnte Senat hat &#8211; anders als die Vorinstanzen &#8211;  festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben  darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei  untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines  Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber  dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung  jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht  deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab.  Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden  sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in  Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der  Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den  beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige  Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete  wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht  aus.</p>
<p>BAG, Urteil vom 24. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 66/09" target="_blank" title="BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09" rel="nofollow" class="liexternal">10 AZR 66/09</a> -<br />
Vorinstanz:  LAG München, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 Sa 174/08" target="_blank" title="LAG M&uuml;nchen, 27.08.2008 - 10 Sa 174/08" rel="nofollow" class="liexternal">10 Sa 174/08</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14226&amp;pos=1&amp;anz=27" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 26/10</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Hessen &#8211; bei Einwurf einer Kündigung in den Briefkasten beginnt die Klagefrist</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/lag-hessen-kundigungszugang/</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 22:04:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Briefkasten]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kenntnisnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Klagefrist]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Post]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrechtsarbeitsverhältnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Arbeitnehmer, einem Kfz-Mechaniker wurde krankheitsbedingt gekündigt. Hiergegen hatte er Kündigungsschutzklage erhoben. Für die Dauer des Rechtstreits hatte der Arbeitgeber mit dem Mechaniker ein Prozessrechtsarbeitsverhältnis abgeschlossen. Nachdem der Mechaniker sich vor Antritt seines Urlaubs falsch ausgestempelt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrug am 9. August fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Kündigungsschreiben fand der Mechaniker [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Arbeitnehmer, einem Kfz-Mechaniker wurde krankheitsbedingt gekündigt. Hiergegen hatte er Kündigungsschutzklage erhoben. Für die Dauer des Rechtstreits hatte der Arbeitgeber mit dem Mechaniker ein Prozessrechtsarbeitsverhältnis abgeschlossen. Nachdem der Mechaniker sich vor Antritt seines Urlaubs falsch ausgestempelt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrug am 9. August fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Kündigungsschreiben fand der Mechaniker erst nach der Rückkehr aus seinem Urlaub, zwei Tage später am 31. August erhob er auch gegen diese Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Allerdings einen Tag zu spät und nicht innerhalb der Klagefrist des § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichtes" rel="nofollow" class="liexternal">4</a> KSchG von 3 Wochen.<span id="more-1190"></span></p>
<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main war der Auffassung, da das Kündigungsschreiben am 9. August vormittags gegen 11.00 Uhr eingeworfen worden was, dieses dem Mechaniker damit auch am gleichen Tag zugegangen sei. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Mechanikers hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitgericht vertrat die Auffassung, dass die Kündigung dann zugegangen ist, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Wird ein Schreiben in den Briefkasten eingeworfen, geht dieses dem Empfänger zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf die Leerung des Briefkastens zu erwarten ist. Hält sich der Arbeitnehmer während des Tages in seiner Wohnung auf, so liegt dieser Zeitpunkt gewöhnlich nicht erheblich nach der üblichen Zustellzeit der Post. Anhaltspunkte dafür, dass die Post im Bezirk der Wohnung wesentlich früher als 11.00 Uhr zustellt, lagen nicht vor. Dem Zugang steht auch der Urlaub nicht entgegen, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Empfängers des Schreibens, sondern nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an.</p>
<p>Richtig dumm gelaufen war, dass der Mechaniker mit seiner ersten Kündigungsschutzklage keinen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte. Damit hätte er sich nicht nur gegen die ausgesprochene erste Kündigung, sondern auch gegen nachfolgende Kündigungen gewandt und somit zunächst einmal die Klagefrist gewahrt. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung hätte die Möglichkeit bestanden, die weitere Kündigung mit einer Klageerweiterung anzugreifen. Kommt es im Lauf des Verfahrens zu keiner weiteren Kündigung, wird damit der Feststellungsantrag unzulässig, der Antrag kann aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.</p>
<p>LAG Hessen; Urteil vom 25.06.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 Sa 1381/06" target="_blank" title="LAG Hessen, 25.06.2007 - 19 Sa 1381/06" rel="nofollow" class="liexternal">19 Sa 1381/06</a><br />
Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main; Urteil vom 20.06.2007, Az: 5 Ca 286/05</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Baden-Württemberg – Berufung im Kinderreisebettfall ohne Erfolg</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/02/lag-baden-wurttemberg-%e2%80%93-berufung-im-kinderreisebettfall-ohne-erfolg/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 12:17:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfall]]></category>
		<category><![CDATA[fristlos]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderreisebett]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=259</guid>
		<description><![CDATA[In einem Kündigungsschutzverfahren eines bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigten Mitarbeiters, der ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen und daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden war , hatte bereits das Arbeitsgericht Mannheim sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg.
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Kündigungsschutzverfahren eines bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigten Mitarbeiters, der ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen und daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden war , hatte bereits das Arbeitsgericht Mannheim sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/07/arbg-mannheim-%E2%80%93-kundigung-kinderreisebett-fall/" class="liinternal">erklärt</a>. Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg.<span id="more-259"></span></p>
<p>Der Kläger wurde von der Beklagten, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Der Kläger fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses an sich, ohne die Beklagte zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos und warf diesem Diebstahl vor, wobei der Kläger durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Der Kläger hält die Kündigung jedenfalls für unverhältnismäßig.</p>
<p>Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich (Urteil vom <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/07/arbg-mannheim-%E2%80%93-kundigung-kinderreisebett-fall/" class="liinternal">30.07.2009</a>, Az.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 Ca 278/08" target="_blank" title="ArbG Mannheim, 30.07.2009 - 15 Ca 278/08" rel="nofollow" class="liexternal">15 Ca 278/08</a>). Die Beklagte, die eine Abweisung der Kündigungsschutzklage erstrebt, wendete sich gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; eingelegten Berufung.</p>
<p>Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Gericht ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtverstoß des Klägers und ein „Kündigungsgrund an sich“ zu Gunsten der Beklagten ebenso angenommen würde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des Klägers im Ergebnis Vorrang hat. Dies gilt vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen Arbeitsverhältnisses des Klägers und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache. Mangels Vorliegens eines der gesetzlich abschließend aufgezählten Zulassungsgründe hat das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.</p>
<p>LAG Mannheim, Urteil vom 10.02.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 Sa 59/09" target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 10.02.2010 - 13 Sa 59/09" rel="nofollow" class="liexternal">13 Sa 59/09</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1250513/index.html?ROOT=1149275" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung vom 10.02.2010</a></p>
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		<title>BFH &#8211; Steuertricks bei Zahlung einer Abfindung durch Arbeitgeber sind erlaubt</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 23:43:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertricks]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerwirksam so gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers in einer Betriebsvereinbarung ursprünglich auf einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_964" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-964 " title="Bildquelle: www.pixelio.de, Foto: Andreas Morlok" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/01/20100126-Geld2_Andreas_Morlok-100x100.jpg" alt="Bildquelle: www.pixelio.de, Foto: Andreas Morlok" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">A. Morlok/Pixelio</p></div>
<p>Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerwirksam so gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers in einer Betriebsvereinbarung ursprünglich auf einen Tag im November 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. <span id="more-294"></span></p>
<div>Der steuerfreie Anteil der Abfindung wurde dann schon im November, der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung aber erst im Folgejahr ausgezahlt. Das Finanzamt teilte 2002 mit, dass die gesamte Abfindung bereits im Jahr 2000 zugeflossen sei, berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid den im Januar 2001 gezahlten Teilabfindungsbetrag nicht und änderte den Einkommenssteuerbescheid für 2000. Nachdem die Klage gegen diese Nachbesteuerung bereits vor dem Finanzgericht Erfolg hatte, blieb die Revision des Finanzamtes zum BFH ohne Erfolg. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 EStG" rel="nofollow" class="liexternal">11</a> Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein &#8211;vor seiner Erfüllung&#8211; führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Hierfür genügt es auch vor der Realisation des Leistungserfolgs, dass der Gläubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen (allgemeine Meinung, vgl. Offerhaus, Steuer und Wirtschaft &#8211;StuW&#8211; 2006, 317, 318, 320, m.w.N.).</p>
<p>Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 2/80" target="_blank" title="BFH, 24.09.1985 - IX R 2/80" rel="nofollow" class="liexternal">IX R 2/80</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 145, 507" target="_blank" title="BFH, 24.09.1985 - IX R 2/80" rel="nofollow" class="liexternal">BFHE 145, 507</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1986, 284" target="_blank" title="BFH, 24.09.1985 - IX R 2/80" rel="nofollow" class="liexternal">BStBl II 1986, 284</a>; Offerhaus, a.a.O., 321). Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung &#8211;jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit&#8211; im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern (Offerhaus, a.a.O., 321). Rechtsmissbrauch (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten" rel="nofollow" class="liexternal">42</a> AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.</p>
<p>BFH, Urteil vom 11.11.09, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 1/09" target="_blank" title="BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09" rel="nofollow" class="liexternal">IX R 1/09</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=20531&amp;pos=0&amp;anz=5" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 5 vom 20. Januar 2010</a></p>
</div>
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