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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Baurecht</title>
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		<title>OLG Hamm – Eine Abnahme „unter Vorbehalt“ gibt es nicht</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/11/olg-hamm-%e2%80%93-eine-abnahme-%e2%80%9eunter-vorbehalt%e2%80%9c-gibt-es-nicht/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 22:21:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Lieferung und den Einbau von  Fenstern in einem Einfamilienhaus verlangte die ausführende Firma den  Werklohn.  Der Auftraggeber weigerte sich zu zahlen, da ihm wegen nicht  beseitigter Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustehe und die Rechnung  damit nicht fällig sei. Außerdem rechne er mit seinen  Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatzansprüche auf. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_2945" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-2945" title="bauenwohnenmieten_rainersturm" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2007/06/bauenwohnenmieten_rainersturm-100x100.jpg" alt="(c) Rainer Sturm / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">R.Sturm/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Für die Lieferung und den Einbau von  Fenstern in einem Einfamilienhaus verlangte die ausführende Firma den  Werklohn.  Der Auftraggeber weigerte sich zu zahlen, da ihm wegen nicht  beseitigter Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustehe und die Rechnung  damit nicht fällig sei. Außerdem rechne er mit seinen  Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatzansprüche auf. Nach  Fertigstellung der Arbeiten hatte der Auftraggeber allerdings ein  Abnahmeprotokoll, welches einige Mängel aufzählte, unterschrieben, mit  dem Zusatz „unter Vorbehalt“. Das war ein Fehler.   <span id="more-2307"></span></p>
<div style="text-align: justify;">Die Firma klagte auf Zahlung vor dem Landgericht Essen. Ein  Sachverständigengutachten ergab, dass die Mängel tatsächlich vorhanden  waren. Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Auftraggeber habe mit  dem Abnahmeprotokoll nur die Ausführung von Arbeiten bestätigt, die  Leistung aber nicht abgenommen. Auf die eingelegte Berufung hob das  Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung auf , sprach der Firma den  vollständigen Werklohn zu und verwies die Sache an das Landgericht  zurück, um dort zu klären, ob Mangelbeseitigungskosten und  Schadenersatzansprüche bestehen, die der Werklohnforderung  entgegenstehen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Der Anspruch ist (…) gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/641.html" target="_blank" title="&sect; 641 BGB: F&auml;lligkeit der Verg&uuml;tung" rel="nofollow" class="liexternal">641</a> Abs. 1 BGB fällig, weil der Beklagte  die Leistung der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts  abgenommen hat. Die Abnahme liegt in der Unterzeichnung des Formulars,  welches ausdrücklich als &#8220;Abnahmeprotokoll&#8221; bezeichnet war, (…).</p>
<p>Der über der Unterschrift angebrachte Zusatz &#8220;unter Vorbehalt&#8221; steht dem  nicht entgegen. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers  kann dieser Zusatz nicht so verstanden werden, dass der Beklagte seiner  Unterschrift überhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen lassen  wollte. Auch speziell die Abnahmewirkung hindert der &#8220;Vorbehalt&#8221; nicht.  Vielmehr ist er bei sachgerechter Gesamtwürdigung des Dokuments – außer  ggf. auf erst künftig zutage tretenden Mängeln – auf diejenigen  Beanstandungen zu beziehen, die unter der Rubrik &#8220;Bemerkungen&#8221;  eingetragen worden sind. Es handelt sich daher um einen Mängelvorbehalt,  wie ihn das Gesetz in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/640.html" target="_blank" title="&sect; 640 BGB: Abnahme" rel="nofollow" class="liexternal">640</a> Abs. 2 BGB bei einer Abnahme ausdrücklich  vorsieht. Die Abnahmewirkung als solche hindert er nicht, weil hierfür  die Hinnahme des Werkes als <em>im Wesentlichen</em> vertragsgerecht  ausreicht.</p>
<p>Diese Hinnahme als im Wesentlichen vertragsgerecht ist dem Protokoll  insgesamt zu entnehmen. Unabhängig von dem Gewicht der unter  &#8220;Bemerkungen&#8221; eingetragenen Mängelrügen folgt das daraus, dass sämtliche  Beanstandungen (…) jeweils mit dem ausdrücklichen Zusatz  &#8220;Preisnachlass&#8221; versehen sind. Der Beklagte hat damit zum Ausdruck  gebracht, dass er (zum damaligen Zeitpunkt) keine weiteren Tätigkeiten  der Klägerin zur Erzielung eines vertragsgerechten Zustandes mehr  wünschte, sondern sich mit einer finanziellen Abgeltung der  Beanstandungen begnügen wollte. (…)</p>
<p>OLG Hamm, Grundurteil vom 30.10.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 U 34/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 30.10.2007 - 21 U 34/07: Bauvertrag - Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls &#132;unter Vor..." rel="nofollow" class="liexternal">21 U 34/07</a> (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/21_U_34_07grundurteil20071030.html" target="_blank" class="liexternal">www.justiz.nrw.de</a>)<br />
Vorinstanz: Landgericht Essen, Urteil vom 26.01.2007, Az: 17 O 310/05</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Wenn Mängel vorhanden sind, die noch zu beseitigen sind, sollte man sich  demnach hüten, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Im  Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel, noch dazu mit dem knappen Vermerk  „unter Vorbehalt” führen im Ergebnis nur dazu, dass man die  entsprechenden Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, das Werk im  Übrigen aber als vertragsgerecht abnimmt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 BGB: Zur&uuml;ckweisung der Anmeldung" rel="nofollow" class="liexternal">60</a> BGB). Mit der  &#8220;vorbehaltlichen&#8221; Abnahme wird nicht die Abnahme selbst vorbehalten,  sondern nur die Geltendmachung von Rechten wegen vorhandener Mängel (§  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html" target="_blank" title="&sect; 634 BGB: Rechte des Bestellers bei M&auml;ngeln" rel="nofollow" class="liexternal">634</a> BGB).</p>
<p><em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/640.html" target="_blank" title="&sect; 640 BGB: Abnahme" rel="nofollow" class="liexternal">640</a> BGB regelt die Abnahme und in Abs. 2 die Möglichkeit sich  Mängelrechte vorzubehalten:</em></p>
<p><em>Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab,  obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3  bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels  bei der Abnahme vorbehält.</em></p>
<p><em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html" target="_blank" title="&sect; 634 BGB: Rechte des Bestellers bei M&auml;ngeln" rel="nofollow" class="liexternal">634</a> BGB gibt dem Auftraggeber bei Vorhandensein von Mängeln folgende  Möglichkeiten:</em></p>
<p><em>Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen  der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes  bestimmt ist,</em><em> </em></p>
</div>
<div style="text-align: justify;">
<ol>
<li><em>nach § 635 Nacherfüllung verlangen,</em><em> 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen  Aufwendungen verlangen,</em></li>
<li><em>nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder  nach § 638 die Vergütung mindern und</em></li>
<li><em>nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §  284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.</em></li>
</ol>
<p><em><br />
§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/641.html" target="_blank" title="&sect; 641 BGB: F&auml;lligkeit der Verg&uuml;tung" rel="nofollow" class="liexternal">641</a> BGB regelt die Fälligkeit der Vergütung, die mit Abnahme eintritt.  SInd Mängel vorhanden, kann auch nach Abnahme ein angemessener Teil der  Vergütung einbehalten werden:</em></p>
<p><em>Abs. 1 Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist  das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile  bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu  entrichten.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Abs. 2 Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so  kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der  Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die  Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.</em></p>
</div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>BGH &#8211; AGB-Kontrolle bei Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern?</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/07/bgh-agb-kontrolle-bei-verwendung-der-vobb-gegenuber-verbrauchern/</link>
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		<pubDate>Sun, 27 Jul 2008 22:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der  Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer  Einzelkontrolle nach §§ 307 ff BGB  unterliegen und der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen  wegen einzelner beanstandeter Klauseln Ansprüche gegen dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der  Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/VOB/B" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">VOB/B</a>) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer  Einzelkontrolle nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> ff BGB  unterliegen und der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen  wegen einzelner beanstandeter Klauseln Ansprüche gegen dem Deutschen  Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) geltend machen kann.   <span id="more-2499"></span></p>
<div>Bei dem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Vergabe-_und_Vertragsausschuss_f%C3%BCr_Bauleistungen" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">DVA</a> handelt es sich um einen nicht rechtsfähiger  Verein, der nach seiner Satzung die <a href="http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.4158/Artikel/dokument.htm" target="_blank" class="liexternal">Aufgabe</a> hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe  und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.  In dieser Eigenschaft hat der DVA hat die im amtlichen Teil des  Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung für  Bauleistungen (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vergabe-_und_Vertragsordnung_f%C3%BCr_Bauleistungen" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">VOB</a>) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der  Bundesverband der Verbraucherzentralen ist der Auffassung, der DVA  empfehle, auch gegenüber Verbrauchern, das als Allgemeine  Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B für den  rechtsgeschäftlichen Verkehr. Bei Verwendung gegenüber Verbrauchern  seien 24 näher bezeichnete Klauseln dieses Regelwerks gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit" rel="nofollow" class="liexternal">309</a> BGB unwirksam.  Der DVA sei daher verpflichtet, die Empfehlung dieser Klauseln im  Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge zu  unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung zu widerrufen.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat die auf Unterlassung und Widerruf der  Empfehlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Bundesverbandes  der Verbraucherzentralen zum Kammergericht hatte keinen Erfolg. Der  Bundesverband der Verbraucherzentralen hat das Berufungsurteil mit der  zugelassenen Revision angegriffen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache  an das Kammergericht zurückverwiesen und dies wie folgt begründet:</p>
<p>Der DVA empfiehlt die VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Das  Klauselwerk ist entsprechend der Satzung des DVA im Bundesanzeiger unter  Kenntlichmachung seiner Urheberschaft und in seinem Auftrag als DIN  1961 veröffentlicht worden. Der DVA kann daher gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" title="§ 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) auf  Unterlassung in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Diesen Anspruch kann der Bundesverband der Verbraucherzentralen als in  die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verband geltend  machen. Etwas anderes hätte gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UKlaG: Anspruchsberechtigte Stellen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> Abs. 2 UKlaG nur zu gelten,  wenn der DVA die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen  Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der  Empfehlung hat der DVA jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch  ergibt sie sich aufgrund sonstiger Umstände.</p>
<p>Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung  gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> ff BGB. Der Bundesgerichtshof hat es  zwar mit Urteil vom 16.12.1982 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 92/82" target="_blank" title="BGH, 16.12.1982 - VII ZR 92/82: Vorbehaltlose Annahme der Schlu&szlig;zahlung: Wirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">VII ZR 92/82</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 86, 135" target="_blank" title="BGH, 16.12.1982 - VII ZR 92/82: Vorbehaltlose Annahme der Schlu&szlig;zahlung: Wirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">BGHZ 86, 135</a>) als verfehlt  angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem  Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks  einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begründet, dass  die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen  auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen  einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte.</p>
<p>Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung  der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht  gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese  Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom DVA unter Mitwirkung  der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher  beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu  vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller  Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders  schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von  einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die  spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in  hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen  Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.<br />
Eine Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte der Senat  nicht treffen. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in  die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die  Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu  fehlt es bisher an Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht  nachzuholen haben.</p>
<p>BGH, Urteil vom 24. Juli 2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 55/07" target="_blank" title="BGH, 24.07.2008 - VII ZR 55/07: Bauvertrag - Verwendung der VOB/B gegen&uuml;ber Verbrauchern: Keine..." rel="nofollow" class="liexternal">VII ZR 55/07</a><br />
Vorinstanzen: LG Berlin – Urteil vom 7. Dezember 2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 O 46/05" target="_blank" title="LG Berlin, 07.12.2005 - 26 O 46/05: Bauvertrag - Auch in Verbrauchervertr&auml;gen ist die VOB/B als..." rel="nofollow" class="liexternal">26 O 46/05</a> ./.  Kammergericht Berlin – Urteil vom 15. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 U 12/06" target="_blank" title="KG, 15.02.2007 - 23 U 12/06: Bauvertrag - Auch in Verbrauchervertr&auml;gen ist die VOB/B als Ganzes..." rel="nofollow" class="liexternal">23 U 12/06</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0145/08" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BGH Nr. 145/2008 vom 24. Juli 2008</a></p>
</div>
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		</item>
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		<title>BGH – Schwarzbau rettet nicht vor Gewährleistung</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/05/bgh-%e2%80%93-schwarzbau-rettet-nicht-vor-gewahrleistung/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 May 2008 11:15:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzbau]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Werkvertragsrecht zuständige  VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu  entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für  Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine  Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog.  Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.   
Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Werkvertragsrecht zuständige  VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu  entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für  Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine  Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog.  Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.   <span id="more-2660"></span></p>
<div>Im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 42/07" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - VII ZR 42/07: Bauvertr&auml;ge - Gew&auml;hrleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede" rel="nofollow" class="liexternal">VII ZR 42/07</a> hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses  abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach  Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der  Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger  Gewährleistungsrechte geltend.</p>
<p>Im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 140/07" target="_blank" title="VII ZR 140/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">VII ZR 140/07</a> war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des  Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr  Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten  falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch  entstandenen Schadens.</p>
<p>In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu  erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im  Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte in beiden  Instanzen der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten  Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen.  Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der  Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches  Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge,  da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung  zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.</p>
<p>Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu  Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den  Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Der Senat teilt  deren Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot  nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit  des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter  ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen  worden wäre.</p>
<p>Ob die Ohne-Rechnung–Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit  der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen.  Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die  Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen  Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit  Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der  Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in  mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung &#8211; wie  bei Vermessungsarbeiten &#8211; im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich  hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln  über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich  sinnvoll bewältigen.</p>
<p>Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des  Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten  Gewährleistungsrechten liegen für den Auftragnehmer offen zutage. Er  verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem  bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft,  dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden  Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden  Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen  nicht gewährleistungspflichtig sei.</p>
<p>Diese Grundsätze führen in beiden vom Senat zu entscheidenden Fällen  dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des  Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede  versagt ist.</p>
<p>BGH, Urteil vom 24. April 2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 42/07" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - VII ZR 42/07: Bauvertr&auml;ge - Gew&auml;hrleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede" rel="nofollow" class="liexternal">VII ZR 42/07</a><br />
Vorinstanzen: Landgericht Frankfurt/Oder &#8211; 17 O 416/04 &#8211; 14.7.2006 ./.  Brandenburgisches Oberlandesgericht &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 155/06" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 08.02.2007 - 12 U 155/06: Bauvertrag - Folgen einer &#132;Ohne-Rechnung&#147;-Vereinbaru..." rel="nofollow" class="liexternal">12 U 155/06</a> &#8211; 8.2.2007</p>
<p>BGH, Urteil vom 24. April 2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 140/07" target="_blank" title="VII ZR 140/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">VII ZR 140/07</a><br />
Vorinstanzen: Landgericht Aachen &#8211; 12 O 621/04 &#8211; 28.4.2006 ./.  Oberlandesgericht Köln &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 89/06" target="_blank" title="11 U 89/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">11 U 89/06</a> &#8211;  22.11.2006</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=43595&amp;pos=9&amp;anz=94" target="_blank" class="liexternal">Pressestelle beim BGH Nr. 84/2008 vom  24. April 2008</a></p>
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		<title>Kammergericht zur Frage der Abnahme eines Bauwerkes durch Ingebrauchnahme</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2007/07/kammergericht-zur-frage-abnahme/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Jul 2007 10:59:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Ingebrauchnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>

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Bei einem Werkvertrag ist die sogenannte Abnahme des errichteten Werkes u.a. Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Der Kläger in einem vom Kammergericht als Berufungsinstanz zu entscheidenden Fall hatte eine Markise errichtet und wollte die dafür vereinbarte Vergütung. Der Beklagte zahlte nicht und wandte ein, dass die Markise nicht wie vertraglich vereinbart funktioniere, demnach also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_2945" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-2945" title="bauenwohnenmieten_rainersturm" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2007/06/bauenwohnenmieten_rainersturm-100x100.jpg" alt="(c) Rainer Sturm / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">R.Sturm/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Bei einem Werkvertrag ist die sogenannte Abnahme des errichteten Werkes u.a. Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Der Kläger in einem vom Kammergericht als Berufungsinstanz zu entscheidenden Fall hatte eine Markise errichtet und wollte die dafür vereinbarte Vergütung. Der Beklagte zahlte nicht und wandte ein, dass die Markise nicht wie vertraglich vereinbart funktioniere, demnach also mangelhaft sei. <span id="more-644"></span><br />
Das Landgericht Berlin hatte der Zahlungsklage mit Urteil v. 12.10.2006, AktZ.: 31 O 87/06, zunächst stattgegeben, da eine Abnahme durch Ingebrachnahme der Markise erfolgt sei. Die Ingebrauchnahme eines Werks kann eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten darstellen, dies ist in der Baupraxis ein geradezu typischer Fall. Das Kammergericht hatte eine Abnahme vorliegend nach erneuter Beweisaufnahme verneint und die Zahlungsklage mangels derzeitiger Fälligkeit abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Kammergericht entschied, dass die schlichte Ingebrauchnahme eines Werkes allein nicht ausreicht, um daraus eine Abnahme durch schlüssiges Handeln herzuleiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Dem Kläger steht der geltend gemachte Werklohn derzeit nicht zu, weil er nicht bewiesen hat, dass er das Werk vertragsgerecht hergestellt hat und die Leistung durch den Beklagten abgenommen worden ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt für eine Abnahme im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/640.html" target="_blank" title="&sect; 640 BGB: Abnahme" rel="nofollow" class="liexternal">640</a> Abs. 1 BGB. Abnahme durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Ingebrauchnahme setzt voraus, dass der Besteller damit unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er billige die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht.</p>
<p style="text-align: justify;">Anhaltspunkte für eine Abnahme im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/640.html" target="_blank" title="&sect; 640 BGB: Abnahme" rel="nofollow" class="liexternal">640</a> Abs. 1 BGB waren entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Abnahme durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Ingebrauchnahme setzt voraus, dass der Besteller damit unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er billige die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der Beklagte hatte die Bezahlung des Werklohns im vorliegenden Fall verweigert und vor der (unstreitig erfolgten) Ingebrauchnahme die Funktionsuntauglichkeit des Werks gerügt. In diesem Fall bedeutet die Ingebrauchnahme noch keine Billigung des Werkes, zumal der Beklagte nur durch die Ingebrauchnahme feststellen konnte, ob das Werk seinen Vorstellungen entspricht. Aufgrund der Weigerung des Beklagten, den Werklohn zu bezahlen, musste dem Kläger auch klar sein, dass der Beklagte das Werk nicht als vertragsgemäß hinnehmen will. Gegenteiliges hat er jedenfalls durch die schlichte Ingebrauchnahme nicht zum Ausdruck gebracht.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Abnahme kommt es allerdings dann nicht an, wenn der Kläger seine Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht und damit abnahmefähig erbracht hätte. In diesem Fall wird der Werklohn auch ohne ausdrückliche Abnahme fällig. Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, welche vertragliche Vereinbarung die Parteien über die Anlage getroffen haben. Maßgeblich ist, was die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsgespräche zur Art der Ausführung vereinbart hatten. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Auch wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann, ändert dies nichts an der Erfolgshaftung des Auftragnehmers. Ist die Funktionstauglichkeit versprochen, schuldet der Auftragnehmer auch die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1998, 3707" target="_blank" title="BGH, 16.07.1998 - VII ZR 350/96: Erfolgshaftung des Werkunternehmers bei fehlerhafter Leistungs..." rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1998, 3707</a>). Da die Funktionstauglichkeit im vorliegenden Fall nicht bewiesen werden konnte und damit nicht dargelegt wurde, dass die Leistung vertragsgerecht erbracht ist, war der Werklohnanspruch nicht fällig. Der Beklagte war zur Abnahme nicht verpflichtet. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Urteil v. 29.06.2007, AktZ.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 165/06" target="_blank" title="7 U 165/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">7 U 165/06</a></p>
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