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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Bussgeld</title>
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		<title>3 ¾ Jahre Schweigen am Amtsgericht E.</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 12:05:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gastbeitrag unseres Koopeationspartners, Rechtsanwalt Dr. Pagels aus Torgau:
Gut, der Wagen des Mandanten ist geblitzt worden und er bekommt einen Anhörungsbogen als Betroffener. Er sagt mir, dass nicht er, sondern sein Sohn es gewesen sei. Ich rate ihm zu schweigen, und einen Bußgeldbescheid abzuwarten. Der kommt dann auch einige Zeit später mit einem erheblichen Bußgeld plus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gastbeitrag unseres Koopeationspartners, Rechtsanwalt Dr. Pagels aus Torgau:</p>
<p style="text-align: justify;">Gut, der Wagen des Mandanten ist geblitzt worden und er bekommt einen Anhörungsbogen als Betroffener. Er sagt mir, dass nicht er, sondern sein Sohn es gewesen sei. Ich rate ihm zu schweigen, und einen Bußgeldbescheid abzuwarten. Der kommt dann auch einige Zeit später mit einem erheblichen Bußgeld plus Fahrverbot. Wir legen Einspruch ein. <span id="more-5059"></span>Nach Akteneinsicht und taggenau 3 Monaten und einen Tag nach der Fahrt schreiben wir der Bußgeldstelle, dass der Sohn es gewesen ist. Dies haben wir deshalb erst dann getan, damit der Sohnemann nicht mehr verfolgt werden, denn der Vorwurf verjährt binnen drei Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vater war Betroffener in dem Bußgeldverfahren und hatte deshalb ein Schweigerecht und musste auch nicht sagen, dass es der Sohnemann gewesen ist. Die Bußgeldstelle nimmt den Bußgeldbescheid zurück. Sie will aber, dass mein Mandant seinen Verteidiger selbst bezahlt, denn er habe entlastende Umstände erst zu spät vorgetragen, hätte er es früher erzählt, wäre es gar nicht er erst zum Bußgeldbescheid gekommen, so die Bußgeldstelle. Es gibt tatsächlich eine gesetzliche Regelung, nach der man seine Verteidigerkosten selbst tragen muss, selbst wenn man gewinnt, aber entlastende Umstände ohne triftigen Grund erst verspätet vorträgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dagegen lege ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. Diese Norm kann man nämlich nicht anwenden, wenn es „billigenswerte Gründe“ dafür gibt, erst so spät die Katze aus dem Sack zu lassen. Wenn man das deshalb macht, um einen nahen Angehörigen vor Verfolgung und Fahrverbot zu schützen, so ist das der klassische billigenswerte Grund. Die Sache sieht nach einem glatten Gewinner aus. Diese Vorgehensweise der Verteidigung entspricht dem kleinen ein mal eins und wird von nahezu jedem brauchbaren Rechtsanwalt, der regelmäßig als Verteidiger arbeitet, sicher beherrscht. Das spielt aber alles im April 2008.</p>
<p style="text-align: justify;">Meine Handakte geriet sodann bei mir in Vergessenheit, denn die Bußgeldstelle musste die Bußgeldakte ans Amtsgericht schicken und das Amtsgericht hätte hier jetzt etwas machen müssen, einen Beschluss, einen Hinweis, überhaupt irgendwas, dann hätte ich den Vorgang vorgelegt bekommen. Es passiert aber nichts. Deswegen schlummerte meine Handakte auch bei mir im Schrank still vor sich hin und schlief den Schlaf der Gerechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Dezember 2011 mache ich wie jedes Jahr bei mir in der Kanzlei die sogenannte Verjährungskontrolle. Dazu kontrolliere ich jede in der Kanzlei noch vorhandene Handakte, ob zum Jahresende etwas zu verjähren droht und unbedingt noch etwas gemacht werden muss, um die unangenehme Tatsache Verjährung zu vermeiden. So kriege ich auch diese Sache auf den Tisch. Den Landkreis, der Bußgeldbehörde ist, gibt es bereits nicht mehr; er ist fusioniert worden. Ich schreibe also an die neue Bußgeldstelle (sinngemäß): „Freunde, die Sache ist von April 2008, warum tut sich nichts?“. Die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle muss tief heruntersteigen ins feuchte und dunkle Kellergewölbe des Landratsamts (Archiv genannt) und antwortet schließlich:</p>
<p style="text-align: justify;">Man habe die Bußgeldakte Ende April 2008 an das Amtsgericht E. geschickt. Man habe auch in 2009 und 2010 eine Sachstandsanfrage an das Gericht geschickt, das sich aber in Schweigen hüllte. Jetzt habe man aber massiv beim Gericht insistiert und jedenfalls in Erfahrung gebracht, dass der Vorgang am Gericht am 30.04.2008 einging und das gerichtliche Aktenzeichen „12 Cs Owi 1314/08“ (Az. geändert) trägt.</p>
<p style="text-align: justify;">Jetzt habe ich mich heute an das Gericht gewandt. Mal sehen, was mir der Richter oder die Richterin (ggf. wenn ich eine unpassende Antwort erhalten sollte: der Amtsgerichtsdirektor) erklärt zu 45 Monaten Nichtbearbeitung. Ich würde fast wetten, die Akte ist dort hinter ein Regal gerutscht und so im spinnenwebenverhangenen Nirvana verschwunden. Entschieden werden muss jetzt aber noch.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/10/gesetz-zur-europaweiten-vollstreckung/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 12:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das &#8220;Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) ist am 27.10.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am heutigen Tag in Kraft.
Das Bundesjustizministerium beantwortet in einer Pressemitteilung die wichtigsten Fragen:
1. Was regelt das neue Gesetz? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
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<p style="text-align: justify;">Das &#8220;Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) ist am 27.10.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am heutigen Tag in Kraft.<span id="more-4825"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesjustizministerium beantwortet in einer Pressemitteilung die wichtigsten Fragen:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>1. Was regelt das neue Gesetz? Was ist neu gegenüber der bisherigen Rechtslage?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem EuGeldG wurde der europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Ziel ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. D. h.: Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich Verfahrenskosten, Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für Opferunterstützungsorganisationen sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Dies gilt für gerichtliche und behördliche Entscheidungen, für letztere allerdings nur, wenn sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können. Die Sanktionen können sich sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen wie etwa Unternehmen richten. Bereits nach bisher geltender Rechtslage konnten ausländische Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland vollstreckt werden. In der Praxis fand allerdings wegen des damit verbundenen formalen Aufwands eine Übernahme der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nahezu nicht statt. Eine funktionierende, auch die Vollstreckung von Sanktionen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließende bilaterale Regelung existierte lediglich im Verhältnis zu Österreich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2. Warum sollen Geldsanktionen europaweit vollstreckt werden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer sich in einer fremden Rechtsordnung bewegt, muss sich gemäß dieser Rechtsordnung verhalten. Wer also beispielsweise in einem anderen Staat Auto fährt, muss die dortigen Straßenverkehrsregeln beachten. Mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses sinkt die Chance für jeweils ausländische Täter, sich einer verhängten Sanktion zu entziehen. Für Deutschland wird dadurch unter anderem eine höhere Sicherheit auf unseren Straßen erwartet. Denn Verkehrsverstöße können nun konsequent auch dann geahndet werden, wenn die verursachende Person aus dem europäischen Ausland stammt. Aber auch im Bereich von anderen Sanktionen, die z. B. aufgrund von Betrügereien oder Diebstählen, von Umweltverstößen oder Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz verhängt werden, wird das EuGeldG eine wichtige Rolle spielen. Gleichermaßen haben auch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Rahmenbeschluss umgesetzt haben, ein Interesse daran, etwaige Rechtsverstöße zu ahnden, die in ihrem Land durch ausländische Personen begangen werden. Das EuGeldG ermöglicht dies.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>3. Haben auch andere Mitgliedstaaten der EU den Rahmenbeschluss umgesetzt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ja. Mit Deutschland wenden inzwischen 22 Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Rahmenbeschluss an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4. Wer ist für die Bewilligung und Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen im Inland zuständig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldsanktionen zuständig. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder gleichgestellte Heranwachsende vollstreckt werden soll. Auf Antrag des BfJ entscheidet in diesen Fällen das zuständige Amtsgericht über die Zulässigkeit der Vollstreckung. Das BfJ hat die Vollstreckung nur noch nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen. Auch die Vollstreckung von Geldsanktionen gegen juristische Personen und zur Opferentschädigung muss auf Antrag des BfJ durch ein Gericht für zulässig erklärt werden. Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid, entscheidet ebenfalls das Amtsgericht (s. dazu unter Frage 9).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>5. Wann wird ein ausländisches Vollstreckungsersuchen durch das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesamt für Justiz (BfJ) muss die Vollstreckung insbesondere ablehnen, wenn</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>die verhängte Geldsanktion einen Betrag von <strong>70 Euro</strong> nicht erreicht,</li>
<li>die betroffene Person <strong>wegen der Tat im Inland verfolgt</strong> und gegen sie bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen ist (&#8220;ne bis in idem&#8221;),</li>
<li>für die der Entscheidung <strong>zugrundeliegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit</strong> gegeben ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht bereits verjährt ist,</li>
<li>die betroffene Person nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters strafrechtlich nicht verantwortlich handelte (<strong>Strafunmündigkeit</strong>) oder strafrechtliche Immunität genießt,</li>
<li>im <strong>Falle eines schriftlichen Verfahrens</strong> die betroffene Person nicht über ihre <strong>Möglichkeiten zur Anfechtung</strong> und bestehende Fristen <strong>informiert</strong> wurde,</li>
<li>im Falle von <strong>Abwesenheitsurteilen</strong> die betroffene Person nicht die Möglichkeit hatte, sich in einem <strong>mündlichen Termin</strong> zu äußern,</li>
<li>die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung <strong>nicht verantwortlich</strong> zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde (also ggü. dem BfJ) geltend macht.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><strong>6. Werden auch Fälle der sog. Halterhaftung vollstreckt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Prinzipiell nein.</strong> Das Bundesamt für Justiz hat ein ausländisches Ersuchen zurückzuweisen, wenn gegen die betroffene Person eine Sanktion vollstreckt werden soll, ohne dass es auf ihr Verschulden ankam. Dies betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Kfz-Halterhaftung, bei denen ein Fahrzeughalter sanktionsrechtlich in Anspruch genommen wird, auch wenn nicht erwiesen ist, dass er selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Die betroffene Person muss in diesen Fällen jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt und (s. Frage 5, letzter Anstrich).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>7. Wie ist sichergestellt, dass betroffene Personen von der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht überrascht werden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vorgesehen ist eine Stichtagsregelung, die auf das Datum vom 27. Oktober 2010 abstellt. Die Stichtagsregelung ist bedeutsam für den Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen behördlichen Entscheidung bzw. den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Ausländische behördliche Entscheidungen dürfen danach nur vollstreckt werden, wenn sie nach dem 27. Oktober 2010 erlassen wurden, bzw. &#8211; bei gerichtlichen Entscheidungen &#8211; nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>8. Was kann ich tun, wenn ich einen Bescheid über eine Geldsanktion aus dem EU-Ausland erhalte? Muss ich dazu ins Ausland reisen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ab Inkrafttreten des EuGeldG können Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kaum vorkommt. Ob und wie sie sich gegen eine Geldsanktion zur Wehr setzen sollten, hängt vom Einzelfall ab. Auch, ob eine Anreise in das Ausland zur Geltendmachung Ihrer Einwände gegen eine verhängte Geldsanktion notwendig ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von der Verfahrensordnung des jeweiligen ausländischen Staates ab. Gegebenfalls bietet es sich an, sich anwaltlich beraten zu lassen. Grundsätzlich gilt, dass etwaige Einwände gegenüber der Behörde, die die Sanktion verhängt hat, in der jeweiligen Landessprache vorzubringen sind &#8211; oder jedenfalls in einer Sprache, die von dem betreffenden Staat ggf. ebenfalls akzeptiert wird (z. B. Englisch). In Deutschland gilt: Amtssprache ist deutsch! Ausländische Personen müssen sich hier also in deutsch gegen etwaige Sanktionen zur Wehr setzen. Allerdings müssen ausländische gerichtliche oder behördliche Bescheide, die schriftlich zugestellt werden, ihrem wesentlichen Inhalt nach übersetzt sein. Schreiben aus dem Ausland müssten also eine deutsche Übersetzung zumindest der Kernaussagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kommt eine Vollstreckung nicht in Betracht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>9. Welche Rechtsmittel können Betroffene gegen den Bewilligungsbescheid des Bundesamts für Justiz einlegen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Betroffene können gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Das Verfahren wird dann, sofern das Bundesamt für Justiz nicht abhilft, an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs (Form und Frist). Hält es den Einspruch für unzulässig, verwirft es ihn durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Andernfalls überprüft das Gericht die Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens. Die Richtigkeit der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung wird dabei nicht überprüft. Hält das Gericht den Einspruch zwar für zulässig, aber für unbegründet, weist es den Einspruch zurück. Hiergegen kann die betroffene Person &#8211; in Anlehnung an das System des Ordnungswidrigkeitenrechts &#8211; Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder wenn der amtsgerichtliche Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>10. Was ist, wenn ich als betroffene Person von der ausländischen Behörde gar nicht angehört wurde?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Elementar für die Durchführung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens ist die Möglichkeit für die betroffene Person, zu dem ihr vorgeworfenen Verhalten Stellung nehmen zu können, bevor eine Sanktion gegen sie ausgesprochen wird (sogenanntes &#8220;rechtliches Gehör&#8221;). Wurde der betroffenen Person oder ihrem Rechtsbeistand in dem ausländischen Verfahren weder schriftlich noch mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und ist dies der Vollstreckungsbehörde erkennbar, scheidet die Vollstreckung der Geldsanktion in Deutschland aus.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>11. Wie werde ich im deutschen Vollstreckungsverfahren angehört?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vor einer Bewilligungsentscheidung hört das Bundesamt für Justiz die betroffene Person an und gibt ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens Stellung zu nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>12. Was ist, wenn die Tat, die der ausländischen Geldsanktion zugrunde liegt, schon sehr weit zurückliegt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt ist. Die Verjährung nach deutschem Recht spielt nur dann eine Rolle, wenn auch eine inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die in Frage stehende Tat sowohl im Ausland als auch im Inland begangen wurde (z. B.: grenzüberschreitender Verkehrsverstoß).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>13. Was ist, wenn eine Geldsanktion, die gegen mich verhängt wurde, viel höher ist, als dies nach deutschem Recht möglich wäre. Muss ich das bezahlen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Festlegung der Geldsanktionshöhe wird grundsätzlich in Deutschland akzeptiert; d. h. es können ausländische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären. Eine Anpassung an das innerstaatliche Höchstmaß findet ausnahmsweise nur dann statt, wenn die Tat, wegen der der Bußgeldbescheid erlassen wurde, nicht auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde, und für diese Tat auch eine inländische Gerichtsbarkeit besteht (vorstellbar etwa bei grenzüberschreitenden Umweltverstößen, bei denen ein Schaden auch in Deutschland eintritt).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom <a href="http://www.bmj.de/enid/d5c16fcc7aa5daa3f07658edfae2e71f,4430cf6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0937333533/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">27.10.2010</a></p>
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		<title>Karlsruhe zum nachdenkenden Beamten</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/karlsruhe-zum-nachdenkenden-beamten/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 14:01:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[In dieser Sache kam heute dann noch Post aus Karlsruhe.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2BvR1765/10 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau G., Berlin,
- Bevollmächtigte:    Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle, Wühlischstraße 26, 10245 Berlin -
gegen
a)   den Beschluss des SchIeswig~Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2010 &#8211; 1 Ss OWI 88/10 (92/10) -‚
b) das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=oldesloe" class="liinternal">dieser</a> Sache kam heute dann noch Post aus Karlsruhe.</p>
<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<br />
- 2BvR1765/10 -</p>
<p>In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde<br />
der Frau G., Berlin,<span id="more-4747"></span></p>
<p>- Bevollmächtigte:    Rechtsanwälte Blechschmidt &amp; Kümmerle, Wühlischstraße 26, 10245 Berlin -</p>
<p>gegen</p>
<p>a)   den Beschluss des SchIeswig~Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss OWI 88/10" target="_blank" title="1 Ss OWI 88/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss OWI 88/10</a> (92/10) -‚</p>
<p>b) das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 &#8211; 52 OWI 760 Js-OW1 50221/09 (752/09) -</p>
<p>u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung</p>
<p>hat die    2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93b.html" target="_blank" title="&sect; 93b BVerfGG" rel="nofollow" class="liexternal">93b</a> in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank" title="&sect; 93a BVerfGG" rel="nofollow" class="liexternal">93a</a> BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI 1 S. 1473) am 24. August 2010 einstimmig beschlossen:</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.</p>
<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Schade eigentlich. Wir hatten hier im Wesentlichen auf das vom Amtsgericht und Oberlandesgericht zu Grunde gelegte Argument abgestellt, der Beamte sei davon ausgegangen, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme allein bei Vorlage schriftlicher Akten zu erhalten und sich daher ohne überhaupt den Versuch zu unternehmen, eine Entscheidung der StA oder des Ermittlungsrichters einzuholen, für die Annahme von Gefahr im Verzug entschieden. Hierzu hatte das BVerfG <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100611_2bvr104608.html" target="_blank" class="liexternal">kürzlich</a> einige Worte verloren.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<series:name><![CDATA[Oldesloe]]></series:name>
	</item>
		<item>
		<title>Kammergericht: Ordnungsgong für Bußgeldrichter beim AG Tiergarten</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/kammergericht-ordnungsgong-fur/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 13:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geldbuße]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Schweigen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Tiergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Verdoppelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verdoppelung der Regelgeldbuße zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht zugelassen. Das Urteil wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an eine andere Abteilung des AG Tiergarten zurückverwiesen. Hier entnahm das Kammergericht den Urteilsausführungen, dass der Amtsrichter das Schweigen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verdoppelung der Regelgeldbuße zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht zugelassen. Das Urteil wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an eine andere Abteilung des AG Tiergarten zurückverwiesen. <span id="more-4736"></span>Hier entnahm das Kammergericht den Urteilsausführungen, dass der Amtsrichter das Schweigen des Betroffenen , als etwas Ungehöriges bewertete, weil es darauf abziele, die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht zu erschweren. Aufgrund der  Verdoppelung der Regelgeldbuße lag für das Kammergereicht daher die Annahme nahe, dass hierbei eben dieses prozessual zulässige Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt worden ist. Da dies dem Kammergericht bereits bei früheren Verfahren aufgefallen war und ohne höchstrichterliche Entscheidung zu besorgen sei, dass der betreffende Amtsrichter seine rechtsfehlerhafte Praxis in gleich gelagerten Fällen fortsetzt und es nicht bei einem Einzelfall bleibt, gab es einen Ordnungsgong in Beschlussform.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Betroffene wie auch Angeklagte sind nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> Abs. 1 OWiG, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136.html" target="_blank" title="&sect; 136 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">136</a> Abs. 1 Satz 2 StPO zu Beginn einer jeden &#8211; auch richterlichen – Vernehmung auf ihr Schweigerecht hinzuweisen und können von diesem Recht Gebrauch machen, ohne befürchten zu müssen, dass sich dies zu ihren Lasten auswirkt [vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 261 Rdn. 15]. Dieses elementare Recht besteht in jedem Straf- oder Bußgeldverfahren und seine Verletzung führt, ob bewusst oder unbewusst bewirkt, zu nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung, wenn das prozessuale Verhalten Eingang in die Beweiswürdigung oder Rechtsfolgenbemessung findet.</p>
<p style="text-align: justify;">Genau dies ist vorliegend geschehen. Die Gründe des angefochtenen Urteils legen die Annahme nahe, dass der Tatrichter das Schweigen des Betroffenen im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu seinen Lasten gewertet hat. In den Urteilsausführungen wird das prozessuale Verhalten des Betroffenen mit den Worten zusammengefasst, dass sein „ <em>Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist</em> “ (…). Seine Berufung auf das Schweigerecht, auf das der Tatrichter ihn zuvor hingewiesen hatte, wird damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift. Da er zugleich die Geldbuße gegenüber der &#8211; auch bei der höheren Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblichen &#8211; Regelbuße des Bußgeldbescheides verdoppelte, liegt die Annahme nahe, dass er hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser, dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannte und nun nicht mehr hinnehmbare Rechtsfehler veranlasst die Zulassung der Rechtsbeschwerde und führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches des angefochtenen Urteils.(…)</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 11.06.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 270/10" target="_blank" title="KG, 11.06.2010 - 3 Ws (B) 270/10" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 270/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 270/10" target="_blank" title="KG, 11.06.2010 - 3 Ws (B) 270/10" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 270/10</a> &#8211; 2 Ss 157/10 (Justiz <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE219192010&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" target="_blank" class="liexternal">Berlin-Brandenburg</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">Nachtrag: Nachdem der Beschluss des Kammergerichts schon vor einiger Zeit für <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/manchmal-ist-man-fassungslos-oder-kg-muss-tatrichter-an-die-auswirkungen-des-nemo-tenetur-grundsatzes-erinnern/" target="_blank" class="liexternal">Fassungslosigkeit</a> beim Kollegen Burhoff, seines Zeichens Richter am OLG Hamm a.D., sorgte und das <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/08/25/schweigen-ist-bose-nicht/" target="_blank" class="liexternal">lawblog</a> heute ebenfalls berichtete, schließt sich der Kreis, denn der Berliner Kollege Hoenig <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/er-hats-geschafft" target="_blank" class="liexternal">kennt</a> den betreffenden <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/index.php?s=%22Richter+K.%22" target="_blank" class="liexternal">Richter </a>ebenfalls und zwar als den &#8220;<a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/richter-k-und-die-zeitung" target="_blank" class="liexternal">Schmatzer</a>&#8220;. Moabit ist eben doch ein Dorf.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>AG Köln: Wer antiautoritär erzieht, darf nicht auf der Autobahn fahren</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 10:47:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsgurt]]></category>

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		<description><![CDATA[
Im Beck-Blog hat Verkehrsrichter Krumm eine sehr bemerkenswerte Entscheidung ausgegraben.  Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber als ihm sein Eis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_350" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-350" title="Bildquelle: www.pixelio.de; Foto: Renate Kalloch" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/02/weihnachten_renate_kalloch-150x150.jpg" alt="Bildquelle: www.pixelio.de; Foto: Renate Kalloch" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">R.Kalloch/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Im Beck-Blog hat Verkehrsrichter Krumm eine sehr bemerkenswerte <a href="http://blog.beck.de/2010/08/24/was-papa-beim-autofahren-so-bedenken-muss-kein-eis-fuer-die-kinder" target="_blank" class="liexternal">Entscheidung</a> ausgegraben.  Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber als ihm sein Eis runterfiel, habe sich dieser abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. <span id="more-4731"></span>Hierfür könne er nichts. Doch fand das Amtsgericht Köln, verurteilte den Vater zur Zahlung einer Geldbuße von 40 Euro und gab gleich noch ein paar wertvolle Erziehungstipps.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts. Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">AG Köln, Urteil vom 14.03.2005, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=809 OWi 723/04" target="_blank" title="AG K&ouml;ln, 14.03.2005 - 809 OWi 723/04" rel="nofollow" class="liexternal">809 OWi 723/04</a> (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2005/809_OWi_723_04urteil20050314.html" target="_blank" class="liexternal">Justiz NRW</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">Wir fassen also zusammen. Ist man mit einem Kind im Auto unterwegs, darf man dem kleinen Quengelgeist weder Eis, noch andere interessante Gegenstände wie z.B. ein Buch geben. Dass sich dann langweilende Kind wird es danken, still im Kindersitz verharrend die aufregende Umgebung beobachten und das Ende der Fahrt abwarten. Vor der Fahrt ist das Kind entsprechend zu belehren, für den Fall der Missachtung sind „ernstzunehmende Konsequenzen“ anzudrohen. Welcher Art diese sein sollen, teilt das Amtsgericht leider nicht mit, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1631.html" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">Prügel</a> scheidet in jedem Fall aus. Alternativ könnte man androhen, Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Geschenke bis zum 18. Geburtstag streichen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>OLG Stuttgart: Der besonders zuverlässige „Haus- und Hof-Messbeamte“</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 08:47:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[Glaubwürdigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Messbeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrauensvorschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Zuverlässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Ravensburg verurteilte einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nachdem der Messbeamte  als Zeuge gehört und offensichtlich die vom Betroffenen geäußerten Zweifel am Messergebnis zur Zufriedenheit des Gerichts ausgeräumt hatte. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb zwar erfolglos, das Oberlandesgericht Stuttgart fand allerdings noch ein paar Worte zur pauschalen Behauptung des Amtsgerichts, der Messbeamte sei aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-4348" title="IMG_9047" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/05/IMG_9047-100x100.jpg" alt="" width="100" height="100" />Das Amtsgericht Ravensburg verurteilte einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nachdem der Messbeamte  als Zeuge gehört und offensichtlich die vom Betroffenen geäußerten Zweifel am Messergebnis zur Zufriedenheit des Gerichts ausgeräumt hatte. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb zwar erfolglos, das Oberlandesgericht Stuttgart fand allerdings noch ein paar Worte zur pauschalen Behauptung des Amtsgerichts, der Messbeamte sei aus anderen Verfahren als besonders zuverlässig und gewissenhaft bekannt. <span id="more-4715"></span>Das Urteil „gerettet“ haben weitere Ausführungen des Amtsgerichts zur Glaubhaftigkeit des Messbeamten, wonach das OLG noch davon ausgehen konnte, dass das Gericht dem Beamten keinen &#8220;blinden Vertrauensvorschuss&#8221; eingeräumt hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Folgende Formulierungen im Urteil des Amtsgerichts Ravensburg begegnen jedoch ernst zu nehmenden und grundsätzlich zu einer Aufhebung führenden Bedenken: „Der Zeuge , der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“ (…) Es folgt die Darstellung dessen, was der Zeuge gesagt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist &#8211; zumindest in dieser pauschalen Form &#8211; nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Vorliegend führt dieses Fehlen von Ausführungen in den Urteilsgründen allein deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils, weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende &#8211; weitere &#8211; Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3506" target="_blank" title="NJW 2006, 3506 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2006, 3506</a> ff.).</p>
<p style="text-align: justify;">Der obige Hinweis gilt jedenfalls im Ansatz gleichermaßen, soweit das Gericht den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen als „aus anderen Verfahren als sachkundiger und erfahrener Sachverständiger für Messtechnik bekannt“ bezeichnet hat (…).</p>
<p style="text-align: justify;">OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss 62/10" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 12.04.2010 - 4 Ss 62/10" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ss 62/10</a> (Justiz <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=13208" target="_blank" class="liexternal">Baden-Württemberg</a>)</p>
       ]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>OVG  Rheinland-Pfalz: wenn MPU-Gutachter irren</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/ovg-rheinland-pfalz-wenn-mpu-gutachter/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 09:54:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem er alkoholisiert im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, war ein Autofahrer von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um zu klären, ob er geeignet sei, auch weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Gutachten fiel negativ aus, die Behörde sah ihre Eignungszweifel bestätigt und entzog mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. Ein Antrag beim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nachdem er alkoholisiert im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, war ein Autofahrer von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um zu klären, ob er geeignet sei, auch weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Gutachten fiel negativ aus, die Behörde sah ihre Eignungszweifel bestätigt und entzog mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. <span id="more-4649"></span>Ein Antrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, die aufschiebende Wirkung des gegen die Entziehung anordnenden Bescheides eingelegten Widerspruchs wiederher­zustellen, blieb zunächst erfolglos. Erst das Oberverwaltungsgericht Koblenz ordnete die aufschiebende Wirkung an, da das MPU-Gutachten von falschen Tatsachen ausging, als eine bereits tilgungsreife Bußgeldentscheidung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu Ungunsten des Autofahrers berücksichtigt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Für den Senat steht (…) nach Würdigung des Gutachtens nicht fest, dass der Antragsteller gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV wegen Alkoholmissbrauchs, also des Nichttrennenkönnens zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Denn das Gutachten beantwortet die Frage der Eignung des Antragstellers auf einer fehler­haften Tatsachengrundlage, indem es den Anlass der Begutachtung im wieder­holten Führen eines Kraftfahrzeuges durch den Antragsteller unter erhöhtem Alkoholeinfluss sieht. Ausgehend von dieser Prämisse prüft es, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. S. 2 des Gutachtens). Nach § 29 Abs. 8 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – darf jedoch das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille am 20. Januar 2007, welches mit seit 12. April 2007 rechtskräftigem Bußgeldbescheid geahndet wurde, nicht mehr für die Fahreignungsbeurteilung (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 StVG: F&uuml;hrung und Inhalt des Verkehrszentralregisters" rel="nofollow" class="liexternal">28</a> Abs. 2 Nr. 1 StVG) herangezogen werden, weil die Eintragung der als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndeten Trunkenheitsfahrt im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Tilgungsfrist dieser Bußgeldentscheidung begann nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, mithin am 12. April 2007, so dass aufgrund der zweijährigen Tilgungsfrist des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG diese am 12. April 2009 getilgt war. Die Eintragung der seit 14. August 2009 rechtskräftigen Bußgeldentscheidung aufgrund eines neuerlichen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille durch den Antragsteller am 12. Mai 2009 führte trotz Tatbegehung und rechtskräftiger Entscheidung während der Überliegefrist der ersten Entscheidung von einem Jahr (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht zur Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist der ersten Bußgeldentscheidung. Voraussetzung hierfür ist nämlich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 6 Satz 2 StVG nicht nur die Eintragung der neuen Tat in das Verkehrs­zentral­register bis zum Ablauf der Überliegefrist, sondern zusätzlich die Begehung der Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 1 StVG.</p>
<p style="text-align: justify;">Unterliegt damit die Bußgeldentscheidung wegen der Ordnungswidrigkeit vom 20. Januar 2007 der Tilgung, darf die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden; er hat sich insoweit im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 29 StVG Rdnr. 2). Zur Beurteilung der Eignungsfrage herangezogen werden durfte damit nur eine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr, nämlich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss am 12. Mai 2009. Das im Gutachten angenommene wieder­holte Führen eines Kraftfahrzeuges hat demgegenüber eine andere Qualität, wie sich Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Ziffer 3.11 der Begutach­tungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnehmen lässt, wonach Alkoholmiss­brauch, d.h. fehlendes Vermögen, das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, regelmäßig nur bei wiederholtem Führen eines Kraftfahrzeuges unter unzulässig hoher Alkoholkonzentration vorliegt. Geht mithin das Gutachten von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus, kann es zum Beweis der Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht herangezogen werden und liegen die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht vor. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">OVG  Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10545/10" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 10 B 10545/10" rel="nofollow" class="liexternal">10 B 10545/10</a>.OVG</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kopfhörer auf dem Fahrrad?</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/kopfhorer-auf-dem-fahrrad/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 10:14:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was bin ich doch für ein Verkehrsrowdy. Ich stand mit meinem Rad an einer roten Ampel – nein, das ist kein Witz, ich wartete wirklich &#8211; auf den Ohren ein paar Bügelkopfhörer und lauschte der Musik, als neben mir eines dieser blau-silbernen Fahrzeuge mit der Rundumleuchte auf dem Dach hielt und die Musik unterbrochen wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Was bin ich doch für ein Verkehrsrowdy. Ich stand mit meinem Rad an einer roten Ampel – nein, das ist kein Witz, ich wartete wirklich &#8211; auf den Ohren ein paar Bügelkopfhörer und lauschte der Musik, als neben mir eines dieser blau-silbernen Fahrzeuge mit der Rundumleuchte auf dem Dach hielt und die Musik unterbrochen wurde von einem barschen „Schönen juten Tach!“. <span id="more-4637"></span>Ich wandte meinen Kopf nach links, lächelte und wünschte einen ebenso schönen Tag. Mein Lächeln wurde jedoch nicht erwidert, stattdessen kam die Ansage „Se wissen, dett dett vaboten is?!“ Da ich nicht wusste, was verboten ist – an einer roten Ampel warten? &#8211; verneinte ich höflich und bat um Erläuterung. „Mitte Kopphörer uffm Fahrrad, ditt is vaboten!“ Reflexartig fragte ich, wo dies denn stehe und verfluchte innerlich gleich meine Reaktion, schaute aber in völlig inhaltsleere Gesichter. „Dett is so, könnse globen!“ Mit dieser Antwort sollte man sich eigentlich nicht zufrieden geben. Dass der Himmel blau und der Rasen grün ist, dass ist so. aber auf eine längere Diskussion verspürte ich keine Lust. „Fahrnse  weiter, abba schnell“ war die abschließende Antwort und ich folgte dieser Anweisung natürlich sofort.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Frage, ob es tatsächlich verboten ist, mit Kopfhörern Fahrrad zu fahren, ist dann doch nicht so <a href="http://www.schadenfixblog.de/gibt-es-radverkehrsvorschriften-die-aktuelle-rechtslage-und-volkstumliche-rechtsirrtumer/" target="_blank" class="liexternal">einfach</a> zu beantworten. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers" rel="nofollow" class="liexternal">23</a> Abs. 1 StVO ist ein Fahrzeugführer, so auch ein Fahrradfahrer, u.a. dafür verantwortlich, dass weder seine Sicht, noch das Gehör durch Geräte beeinträchtigt werden..</p>
<p style="text-align: justify;">Die einzige Entscheidung, die auf die Schnelle auffindbar war, ist schon etwas älter. Das OLG Köln entschied am 20.02.1987 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss 12/87" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 20.02.1987 - Ss 12/87" rel="nofollow" class="liexternal">Ss 12/87</a>), dass  23 StVO als Spezialverbotsnorm für diejenigen Fälle gelte, in denen ein Fahrzeugführer sein Hörvermögen durch Geräte, insbesondere Tonübertragungsgeräte bereits bei geringfügiger Überschreitung der Grenzwerte, beeinträchtigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Das an den Fahrzeugführer gerichtete Gebot, sein Gehör nicht durch Geräte zu beeinträchtigen, ist erst durch die Änderungsverordnung vom 21. 7. 1980 (BGBl I S 1060) in die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers" rel="nofollow" class="liexternal">23</a> Abs. 1 Satz 1 StVO aufgenommen worden. (…) Daß zu den «Geräten«, von denen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers" rel="nofollow" class="liexternal">23</a> StVO spricht, in erster Linie Kopfhörer und Tonübertragungsgeräte wie Radios, Kassettenrekorder etc. gehören, steht außer Zweifel. Solche „Geräte“ werden in der Begründung zur Änderungsverordnung ausdrücklich hervorgehoben. Beeinträchtigung des Gehörs bedeutet nach dem Wortsinn Verschlechterung bzw. Minderung des Hörvermögens. Nach dem Sinn und Zweck des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers" rel="nofollow" class="liexternal">23</a> StVO sollen solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die den Fahrzeugführer hindern, Warnsignale oder andere akustische Eindrücke aus dem Verkehrsumfeld, die für das Fahrverhalten von Bedeutung sein können, in ausreichendem Umfang wahrzunehmen. Deshalb ist Radfahrern die Benutzung eines Walkman mit Kopfhörer oder eines sonstigen Tonübertragungsgeräts jedenfalls dann untersagt, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung i. S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers" rel="nofollow" class="liexternal">23</a> StVO führt. Dazu bedarf es keiner erheblichen Beeinträchtigung. Es genügt bereits eine geringfügige Überschreitung der Grenze, die eine unerhebliche Beeinflussung des Gehörs durch die genannten Geräte zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung trennt. Ob und inwieweit diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Tatrichter nach den jeweils festgestellten besonderen Umständen zu beurteilen. Daß auch eine erlaubte oder gar vorgeschriebene Ausrüstung, etwa die ohrenschützende Wintermütze oder der Schutzhelm eines Kraftradfahrers, i. S. von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers" rel="nofollow" class="liexternal">23</a> StVO zur Beeinträchtigung des Hörvermögens führen kann, ist dabei ohne Bedeutung. Diese Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden, weil höherrangige Interessen zu schützen sind. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">So gesehen, hatten die Beamten dann wohl recht und ich werde mir an mein Rad wohl eine Stereoanlage anbauen müssen. Nun stellt sich mir allerdings die Frage, ob die freundlichen Beamten sich an einer Kreuzung auch mal neben so eine tiefer gelegte fahrende Bassrolle stellen und den zumeist männlichen jugendlichen Fahrer &#8211; sofern dieser überhaupt etwas wahrnimmt &#8211; ebenso freundlich darauf hinweisen, dass „dette vaboten is“.﻿</p>
<p style="text-align: justify;">Nachtrag: Inspiriert von diesem Artikel hat sich Johannes Ritter in seinem Blog <a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/08/18/musik-hoeren-mit-mp3-player-und-kopfhoerer-auf-motorrad-verboten/" target="_blank" class="liexternal">Lawbike</a> Gedanken gemacht, wie es sich mit Kopfhörern auf dem Motorrad verhält. Unabhängig davon, dass stilechte Biker  ohnehin nur die “Musik” des Endschalldämpfers genießen, dürfte das Tragen von Kopfhörern auf Grund der Helmpflicht eher selten auffallen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>KG: Voraussetzungen einer fahrlässigen Drogenfahrt</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 11:43:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<category><![CDATA[THC]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitabstand]]></category>

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		<description><![CDATA[An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. <span id="more-4312"></span>Die Blutentnahme habe einen Wert deutlich über 1 ng/ml Blutserum ergeben, den genauen Wert teilt das AG Tiergarten in seinem Urteil nicht mit. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, da die Urteilsausführungen  ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht belegten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Fahrlässiges Handeln im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> OWiG ist gegeben, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder zwar erkennt, aber darauf vertraut, diese werde nicht eintreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2, 3 StVG muss dem Betroffenen daher nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 323/09" target="_blank" title="KG, 05.06.2009 - 3 Ws (B) 323/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 323/09</a> m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Voraussetzungen belegt das angefochtene Urteil nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten hat er eingeräumt, unregelmäßig Cannabis-Produkte zu konsumieren und „am Samstag das letzte Mal einen Joint geraucht zu haben“, wobei der Tattag auf einen Mittwoch fiel. Ferner wird mitgeteilt, dass ein in der Hauptverhandlung verlesener Untersuchungsbericht des LKA einen positiven Befund bezüglich der Einnahme von Cannabinoiden ergeben habe; an anderer Stelle der Urteilsgründe wird unter Bezugnahme auf den (nicht mitgeteilten) Inhalt des Gutachtens des LKA mitgeteilt, dass der Grenzwert von 1 ng/ml THC deutlich überschritten gewesen sei. Nähere Einzelheiten zur Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus teilt das Urteil noch von den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bekundete Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen mit.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Urteilsausführungen ermöglichen dem Senat eine Prüfung, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von einem fahrlässigen Verhalten des Betroffenen ausgegangen ist, nicht. Der von dem Betroffenen eingeräumte Konsum von Cannabis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen des Zeitablaufes nicht. Ob die durch die Blutentnahme festgestellte Wirkstoffkonzentration eine Höhe hatte, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss auf einen zeitnahen Konsum zulässt, kann der Senat mangels näherer Feststellungen nicht prüfen. Eine Prüfung des Tatrichters, ob die geschilderten Auffälligkeiten des Betroffenen anlässlich der polizeilichen Kontrolle auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind oder auch andere Ursachen haben können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts dieser lückenhaften Feststellungen vermag der Senat nicht zu prüfen, ob der vom Tatrichter gezogene Schluss auf fahrlässiges Verhalten des Betroffenen auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 15.01.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 277/09" target="_blank" title="2 Ss 277/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 277/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Drogen konsumiert hat, handelt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG ordnungswidrig, ist der Fahrzeugführer infolge der Beeinflussung von Drogen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB sogar strafbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall des Konsums von Cannabis ist bei einer Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zwar objektiv der sichere Nachweis erbracht, dass der Fahrzeugführer noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Erforderlich ist aber auch die subjektive Tatbestandsverwirklichung, was von den Amtsgerichten gern „übersehen“ wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Sowohl die Ordnungswidrigkeit, als auch die Straftat, können sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum Tatzeitpunkt beziehen. Vorsätzlich wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch konsumiert hat und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen steht, es ihm aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen Konsum und Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der Fahrlässigkeit fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml THC überschritten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie das Kammmergericht hier, entschieden bereits andere Oberlandesgerichte. So z.B. das OLG Celle (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-celle-%E2%80%93-erkennbarkeit-wirkung/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 09.12.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=322 SsBs 247/08" target="_blank" title="OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08" rel="nofollow" class="liexternal">322 SsBs 247/08</a>, das OLG Saarbrücken (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2008/02/olg-saarbrucken-%E2%80%93-fahrlassigkeit/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 16.3.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a> und das OLG Frankfurt am Main (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-frankfurt-main-%E2%80%93-wer-bekifft/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 25.04.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>) &#8211; jeweils auf www.mitfugundrecht.de</p>
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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/07/bverfg-verfassungsbeschwerde-2/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 15:57:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet. 

Seine hiergegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet. <span id="more-4619"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG" rel="nofollow" class="liexternal">2</a> Abs. 1 in Verbindung mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 GG vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" target="_blank" title="&sect; 100h StPO" rel="nofollow" class="liexternal">100h</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">101</a> StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.</p>
<p style="text-align: justify;">BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 759/10" target="_blank" title="BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10" rel="nofollow" class="liexternal">2 BvR 759/10</a> –</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-051.html " target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 20. Juli 2010</a></p>
<p style="text-align: justify;">In seiner Entscheidung vom 11. August 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 941/08" target="_blank" title="BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08" rel="nofollow" class="liexternal">2 BvR 941/08</a> &#8211; hatte das BVerfG in der anlasslosen Verkehrsvideoüberwachung  einen Verstoß gegen das Recht auf individuelle Selbstbestimmung gesehen, so dass in der Folge bei sämtlicher Verkehrsüberwachung durch ganz normale Blitzer Einsprüche gegen Bußgeldbescheide  damit begründet wurden, hier läge ebenfalls ein solcher Verstoß vor und die Messung sei unverwertbar. Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte half sich mit einem Kunstgriff und stellte auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" target="_blank" title="&sect; 100h StPO" rel="nofollow" class="liexternal">100h</a> Abs. 1 StPO i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> Abs. 1 OWiG als zulässige  Ermächtigungsgrundlage ab. Mit der aktuellen Entscheidung des BVerfG ist der &#8220;Drops gelutscht&#8221;.</p>
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