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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Gesetzgebung</title>
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		<title>Gesetzentwurf gegen Vertragsfallen im Internet</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/10/vertragsfallen-internet/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 09:49:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsfalle]]></category>

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Nach der Pressemitteilung des BMJ soll eine sog. Buttonlösung den Vertragsfallen im Internet einen wirksamen Riegel vorschieben. Das neue Gesetz stelle sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter sollen verpflichtet werden, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p style="text-align: justify;">Nach der Pressemitteilung des BMJ soll eine sog. Buttonlösung den <a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=vertragsfalle" class="liinternal">Vertragsfallen</a> im Internet einen wirksamen Riegel vorschieben. Das neue Gesetz stelle sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter sollen verpflichtet werden, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben.<span id="more-4834"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Zum Hintergrund:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als &#8220;gratis&#8221; angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen Fällen hat der Verbraucher gar keinen rechtlich bindenden Vertrag geschlossen, weil es an der erforderlichen Einigung über den Preis fehlt. Kommt es zum Vertragsschluss, können die Verträge meist angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen die unseriösen Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bundesländer sind ebenfalls aufgefordert, entschlossen gegen Kostenfallen vorzugehen. Sie haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Die jetzt auf den Weg gebrachte Buttonlösung bietet zusätzlichen Schutz. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden &#8211; vor einer Bestellung muss der Nutzer mit gesonderter Erklärung, z. B. durch einen Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vorschlag der Bundesregierung zur Aufnahme einer solchen Regelung in die neue Verbraucherrechterichtlinie liegt in Brüssel zwar auf dem Tisch, die Verabschiedung wird aber nicht vor 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Darum soll nun zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden. Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, der jetzt den Ländern und Verbänden mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: PM des BMJ vom <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/7f523a1e410afea7d38d36fb3440cf1e,9441db706d635f6964092d0937333630093a0979656172092d0932303130093a096d6f6e7468092d093130093a095f7472636964092d0937333630/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">29.10.2010</a></p>
<p style="text-align: justify;">Den Referentenentwurf , sowie Fragen und Antworten zu Kostenfallen im Internet findet sich unter <a href="http://www.bmj.de/abofallen" target="_blank" class="liexternal">www.bmj.de/abofallen</a>. Kritisch zum Entwurf äußert sich <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/10/nutzlosbranche-und-abo-fallen-gesetzentwurf-zur-button-losung-vorgestellt/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">Jens Ferner</a>. Weitere Informationen zu Vertragsfallen im Internet finden sich auch auf unserer <a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=vertragsfalle" class="liinternal">Seite</a>.</p>
</div>
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		<title>Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/10/gesetz-zur-europaweiten-vollstreckung/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 12:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das &#8220;Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) ist am 27.10.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am heutigen Tag in Kraft.
Das Bundesjustizministerium beantwortet in einer Pressemitteilung die wichtigsten Fragen:
1. Was regelt das neue Gesetz? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
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<p style="text-align: justify;">Das &#8220;Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) ist am 27.10.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am heutigen Tag in Kraft.<span id="more-4825"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesjustizministerium beantwortet in einer Pressemitteilung die wichtigsten Fragen:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>1. Was regelt das neue Gesetz? Was ist neu gegenüber der bisherigen Rechtslage?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem EuGeldG wurde der europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Ziel ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. D. h.: Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich Verfahrenskosten, Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für Opferunterstützungsorganisationen sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Dies gilt für gerichtliche und behördliche Entscheidungen, für letztere allerdings nur, wenn sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können. Die Sanktionen können sich sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen wie etwa Unternehmen richten. Bereits nach bisher geltender Rechtslage konnten ausländische Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland vollstreckt werden. In der Praxis fand allerdings wegen des damit verbundenen formalen Aufwands eine Übernahme der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nahezu nicht statt. Eine funktionierende, auch die Vollstreckung von Sanktionen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließende bilaterale Regelung existierte lediglich im Verhältnis zu Österreich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2. Warum sollen Geldsanktionen europaweit vollstreckt werden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer sich in einer fremden Rechtsordnung bewegt, muss sich gemäß dieser Rechtsordnung verhalten. Wer also beispielsweise in einem anderen Staat Auto fährt, muss die dortigen Straßenverkehrsregeln beachten. Mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses sinkt die Chance für jeweils ausländische Täter, sich einer verhängten Sanktion zu entziehen. Für Deutschland wird dadurch unter anderem eine höhere Sicherheit auf unseren Straßen erwartet. Denn Verkehrsverstöße können nun konsequent auch dann geahndet werden, wenn die verursachende Person aus dem europäischen Ausland stammt. Aber auch im Bereich von anderen Sanktionen, die z. B. aufgrund von Betrügereien oder Diebstählen, von Umweltverstößen oder Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz verhängt werden, wird das EuGeldG eine wichtige Rolle spielen. Gleichermaßen haben auch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Rahmenbeschluss umgesetzt haben, ein Interesse daran, etwaige Rechtsverstöße zu ahnden, die in ihrem Land durch ausländische Personen begangen werden. Das EuGeldG ermöglicht dies.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>3. Haben auch andere Mitgliedstaaten der EU den Rahmenbeschluss umgesetzt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ja. Mit Deutschland wenden inzwischen 22 Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Rahmenbeschluss an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4. Wer ist für die Bewilligung und Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen im Inland zuständig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldsanktionen zuständig. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder gleichgestellte Heranwachsende vollstreckt werden soll. Auf Antrag des BfJ entscheidet in diesen Fällen das zuständige Amtsgericht über die Zulässigkeit der Vollstreckung. Das BfJ hat die Vollstreckung nur noch nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen. Auch die Vollstreckung von Geldsanktionen gegen juristische Personen und zur Opferentschädigung muss auf Antrag des BfJ durch ein Gericht für zulässig erklärt werden. Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid, entscheidet ebenfalls das Amtsgericht (s. dazu unter Frage 9).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>5. Wann wird ein ausländisches Vollstreckungsersuchen durch das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesamt für Justiz (BfJ) muss die Vollstreckung insbesondere ablehnen, wenn</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>die verhängte Geldsanktion einen Betrag von <strong>70 Euro</strong> nicht erreicht,</li>
<li>die betroffene Person <strong>wegen der Tat im Inland verfolgt</strong> und gegen sie bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen ist (&#8220;ne bis in idem&#8221;),</li>
<li>für die der Entscheidung <strong>zugrundeliegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit</strong> gegeben ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht bereits verjährt ist,</li>
<li>die betroffene Person nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters strafrechtlich nicht verantwortlich handelte (<strong>Strafunmündigkeit</strong>) oder strafrechtliche Immunität genießt,</li>
<li>im <strong>Falle eines schriftlichen Verfahrens</strong> die betroffene Person nicht über ihre <strong>Möglichkeiten zur Anfechtung</strong> und bestehende Fristen <strong>informiert</strong> wurde,</li>
<li>im Falle von <strong>Abwesenheitsurteilen</strong> die betroffene Person nicht die Möglichkeit hatte, sich in einem <strong>mündlichen Termin</strong> zu äußern,</li>
<li>die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung <strong>nicht verantwortlich</strong> zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde (also ggü. dem BfJ) geltend macht.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><strong>6. Werden auch Fälle der sog. Halterhaftung vollstreckt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Prinzipiell nein.</strong> Das Bundesamt für Justiz hat ein ausländisches Ersuchen zurückzuweisen, wenn gegen die betroffene Person eine Sanktion vollstreckt werden soll, ohne dass es auf ihr Verschulden ankam. Dies betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Kfz-Halterhaftung, bei denen ein Fahrzeughalter sanktionsrechtlich in Anspruch genommen wird, auch wenn nicht erwiesen ist, dass er selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Die betroffene Person muss in diesen Fällen jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt und (s. Frage 5, letzter Anstrich).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>7. Wie ist sichergestellt, dass betroffene Personen von der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht überrascht werden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vorgesehen ist eine Stichtagsregelung, die auf das Datum vom 27. Oktober 2010 abstellt. Die Stichtagsregelung ist bedeutsam für den Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen behördlichen Entscheidung bzw. den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Ausländische behördliche Entscheidungen dürfen danach nur vollstreckt werden, wenn sie nach dem 27. Oktober 2010 erlassen wurden, bzw. &#8211; bei gerichtlichen Entscheidungen &#8211; nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>8. Was kann ich tun, wenn ich einen Bescheid über eine Geldsanktion aus dem EU-Ausland erhalte? Muss ich dazu ins Ausland reisen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ab Inkrafttreten des EuGeldG können Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kaum vorkommt. Ob und wie sie sich gegen eine Geldsanktion zur Wehr setzen sollten, hängt vom Einzelfall ab. Auch, ob eine Anreise in das Ausland zur Geltendmachung Ihrer Einwände gegen eine verhängte Geldsanktion notwendig ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von der Verfahrensordnung des jeweiligen ausländischen Staates ab. Gegebenfalls bietet es sich an, sich anwaltlich beraten zu lassen. Grundsätzlich gilt, dass etwaige Einwände gegenüber der Behörde, die die Sanktion verhängt hat, in der jeweiligen Landessprache vorzubringen sind &#8211; oder jedenfalls in einer Sprache, die von dem betreffenden Staat ggf. ebenfalls akzeptiert wird (z. B. Englisch). In Deutschland gilt: Amtssprache ist deutsch! Ausländische Personen müssen sich hier also in deutsch gegen etwaige Sanktionen zur Wehr setzen. Allerdings müssen ausländische gerichtliche oder behördliche Bescheide, die schriftlich zugestellt werden, ihrem wesentlichen Inhalt nach übersetzt sein. Schreiben aus dem Ausland müssten also eine deutsche Übersetzung zumindest der Kernaussagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kommt eine Vollstreckung nicht in Betracht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>9. Welche Rechtsmittel können Betroffene gegen den Bewilligungsbescheid des Bundesamts für Justiz einlegen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Betroffene können gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Das Verfahren wird dann, sofern das Bundesamt für Justiz nicht abhilft, an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs (Form und Frist). Hält es den Einspruch für unzulässig, verwirft es ihn durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Andernfalls überprüft das Gericht die Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens. Die Richtigkeit der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung wird dabei nicht überprüft. Hält das Gericht den Einspruch zwar für zulässig, aber für unbegründet, weist es den Einspruch zurück. Hiergegen kann die betroffene Person &#8211; in Anlehnung an das System des Ordnungswidrigkeitenrechts &#8211; Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder wenn der amtsgerichtliche Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>10. Was ist, wenn ich als betroffene Person von der ausländischen Behörde gar nicht angehört wurde?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Elementar für die Durchführung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens ist die Möglichkeit für die betroffene Person, zu dem ihr vorgeworfenen Verhalten Stellung nehmen zu können, bevor eine Sanktion gegen sie ausgesprochen wird (sogenanntes &#8220;rechtliches Gehör&#8221;). Wurde der betroffenen Person oder ihrem Rechtsbeistand in dem ausländischen Verfahren weder schriftlich noch mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und ist dies der Vollstreckungsbehörde erkennbar, scheidet die Vollstreckung der Geldsanktion in Deutschland aus.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>11. Wie werde ich im deutschen Vollstreckungsverfahren angehört?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vor einer Bewilligungsentscheidung hört das Bundesamt für Justiz die betroffene Person an und gibt ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens Stellung zu nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>12. Was ist, wenn die Tat, die der ausländischen Geldsanktion zugrunde liegt, schon sehr weit zurückliegt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt ist. Die Verjährung nach deutschem Recht spielt nur dann eine Rolle, wenn auch eine inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die in Frage stehende Tat sowohl im Ausland als auch im Inland begangen wurde (z. B.: grenzüberschreitender Verkehrsverstoß).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>13. Was ist, wenn eine Geldsanktion, die gegen mich verhängt wurde, viel höher ist, als dies nach deutschem Recht möglich wäre. Muss ich das bezahlen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Festlegung der Geldsanktionshöhe wird grundsätzlich in Deutschland akzeptiert; d. h. es können ausländische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären. Eine Anpassung an das innerstaatliche Höchstmaß findet ausnahmsweise nur dann statt, wenn die Tat, wegen der der Bußgeldbescheid erlassen wurde, nicht auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde, und für diese Tat auch eine inländische Gerichtsbarkeit besteht (vorstellbar etwa bei grenzüberschreitenden Umweltverstößen, bei denen ein Schaden auch in Deutschland eintritt).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom <a href="http://www.bmj.de/enid/d5c16fcc7aa5daa3f07658edfae2e71f,4430cf6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0937333533/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">27.10.2010</a></p>
</div>
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		<title>Erweitertes Führungszeugnis ab 1. Mai 2010</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/erweitertes-fuhrungszeugnis-ab/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 06:35:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeszentralregister]]></category>
		<category><![CDATA[BZRG]]></category>
		<category><![CDATA[Führungszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft tretenden 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 (5. BZRGÄndG) ist in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches Auskunft über Personen erteilt, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.

Die Änderung setzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft tretenden 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 (<a href="http://www.buzer.de/gesetz/66/l.htm" target="_blank" class="liexternal">5. BZRGÄndG</a>) ist in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches Auskunft über Personen erteilt, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.<span id="more-3889"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Änderung setzt bei der den Inhalt des Führungszeugnisses bestimmenden Norm des § 32 BZRG an, welche eine Regel aufstellt, von dieser jedoch Ausnahmen zulässt, die allerdings für bestimmte Straftatbestände wiederum nicht gelten.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich muss ein Führungszeugnis nicht   -  wie § 30 Abs. 1 BZRG entnommen werden könnte  &#8211;  immer „den eine bestimmte Person betreffenden Inhalt des Zentralregisters“ enthalten. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten beinhaltet es mitunter nur einen begrenzten Ausschnitt der tatsächlich vorhandenen Eintragungen. In diesem Sinne regelt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Zentralregister gespeicherte Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In all diesen die Verurteilten begünstigenden Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG kommt es nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG doch zu einer Eintragung im Führungszeugnis, wenn die jeweilige Entscheidung wegen der Begehung einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB erfolgt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht erfasst von diesem Ausschluss der registerrechtlichen Privilegierung sind bisher allerdings Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte, z. B. wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB sowie nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/171.html" target="_blank" title="&sect; 171 StGB: Verletzung der F&uuml;rsorge- oder Erziehungspflicht" rel="nofollow" class="liexternal">171</a> StGB und der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/225.html" target="_blank" title="&sect; 225 StGB: Mi&szlig;handlung von Schutzbefohlenen" rel="nofollow" class="liexternal">225</a> StGB.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den ab dem 1. Mai 2010 geltenden gesetzlichen Regelungen verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften in § 32 Abs. 1 und 2 BZRG, d. h. eine „Bagatellverurteilung“ wegen Verwirklichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbestände ist immer bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen in jedes Führungszeugnis aufzunehmen. Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen nach den weiteren Straftatbeständen, deren Offenbarung in jedem Fall im Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen angezeigt ist, regelt nunmehr § 32 Abs. 5 BZRG. Die Norm schreibt nach dem Vorbild des § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG vor, dass die Privilegierungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht gelten bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/180a.html" target="_blank" title="&sect; 180a StGB: Ausbeutung von Prostituierten" rel="nofollow" class="liexternal">180a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/181a.html" target="_blank" title="&sect; 181a StGB: Zuh&auml;lterei" rel="nofollow" class="liexternal">181a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/183.html" target="_blank" title="&sect; 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen" rel="nofollow" class="liexternal">183</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184f.html" target="_blank" title="&sect; 184f StGB: Jugendgef&auml;hrdende Prostitution" rel="nofollow" class="liexternal">184f</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/225.html" target="_blank" title="&sect; 225 StGB: Mi&szlig;handlung von Schutzbefohlenen" rel="nofollow" class="liexternal">225</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/232.html" target="_blank" title="&sect; 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung" rel="nofollow" class="liexternal">232</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/233a.html" target="_blank" title="&sect; 233a StGB: F&ouml;rderung des Menschenhandels" rel="nofollow" class="liexternal">233a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/234.html" target="_blank" title="&sect; 234 StGB: Menschenraub" rel="nofollow" class="liexternal">234</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 StGB: Entziehung Minderj&auml;hriger" rel="nofollow" class="liexternal">235</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 StGB: Kinderhandel" rel="nofollow" class="liexternal">236</a> StGB. Solche Verurteilungen werden aber nicht wie diejenigen nach den in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbeständen in jedes Führungszeugnis aufgenommen, sondern nur in ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“, welches auf Antrag des Betroffenen ausschließlich für einen begrenzten Adressatenkreis auszustellen ist. Ein solches „erweitertes Führungszeugnis“ ist nach § 30a Abs. 1 BZRG einer Person nur zu erteilen, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Antragsverfahren stellt sich im Grundsatz wie bisher dar, d. h. der Betroffene muss den Antrag nach § 30 Abs. 2 BZRG bei der zuständigen Meldebehörde stellen. Ergänzend hat er dort eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der „Bewerber“ kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Führungszeugnisse mit dem erweiterten Inhalt können Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.bundesjustizamt.de/nn_258430/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Erweitertes__Fuehrungszeugnis__TopThemen.html" target="_blank" class="liexternal">Mitteilung des Bundesjustizamtes</a></p>
<p>Siehe auch unser Artikel: <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/09/ab-wann-ist-man-vorbestraft/" class="liinternal">Ab wann ist man vorbestraft?</a></p>
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		<title>Alte Verkehrsschilder bleiben nun doch gültig?</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 15:49:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern noch berichteten wir zum Thema, heute schon wird mit den Fehlern der alten Bundesregierung aufgeräumt. Minister  Peter Ramsauer hat nach einer Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums heute in Berlin angekündigt, dass  alte Verkehrsschilder, deren Erscheinungsbild sich 1992 geändert hat,  weiterhin gültig bleiben. Mit diesem Schritt werden Fehler der alten  Bundesregierung bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gestern noch berichteten wir zum <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/verkehrsschilder-ungultig-darf/" class="liinternal">Thema</a>, heute schon wird mit den Fehlern der alten Bundesregierung aufgeräumt. Minister  Peter Ramsauer hat nach einer Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums heute in Berlin angekündigt, dass  alte Verkehrsschilder, deren Erscheinungsbild sich 1992 geändert hat,  weiterhin gültig bleiben. Mit diesem Schritt werden Fehler der alten  Bundesregierung bei der Novelle der Straßenverkehrsordnung korrigiert.<span id="more-3333"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ramsauer</strong>:  &#8220;Die alten Verkehrszeichen unterscheiden sich nur marginal von den  heute gängigen Schildern. Ein Austausch ist deshalb unverhältnismäßig.  Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Austauschmaßnahmen nicht  notwendig. Die Minister Tiefensee und Gabriel sind außerdem von der  irrigen Vorstellung ausgegangen, die Schilder würden maximal 15 Jahre  halten. Die Praxis beweist, dass Verkehrszeichen augenscheinlich länger  leben und die alten Schilder noch in gutem Zustand an unseren Straßen  stehen. Den Kommunen sage ich: Setzen Sie das ersparte Geld dafür ein,  die Winterschäden auf Ihren Straßen zu beseitigen.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund</span>:  Im vergangenen Jahr haben die Minister Tiefensee und Gabriel mit  Zustimmung des Bundesrates die sogenannte &#8220;Schilderwaldnovelle&#8221; auf den  Weg gebracht. Sie ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Damit wurde auch  eine im Jahr 1992 in die StVO eingestellte Übergangsregelung (§ 53  Absatz 9) ersatzlos gestrichen. Mit dieser Regelung behielten die bis  zum 1. Juli 1992 aufgestellten Verkehrszeichen unbefristet ihre  Gültigkeit. Die Streichung der Übergangsregelung führte von einem Tag  auf den anderen zur sofortigen Unwirksamkeit der Schilder alter Gestalt.</p>
<p style="text-align: justify;">Aufgrund der daraus entstandenen Rechtsunsicherheiten für die  Verkehrsteilnehmer sowie des hohen Aufwandes für die Kommunen beim  Austausch der alten Schilder hat Minister Ramsauer eine  rechtliche Überprüfung der &#8220;Schilderwaldnovelle&#8221; veranlasst.<strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ramsauer</strong>:  &#8220;Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Novelle ist wegen eines Verstoßes  gegen das verfassungsrechtlich verankerte <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Zitiergebot</a> nichtig. Das  bedeutet: Es gilt weiterhin die StVO in der Fassung vor dem 1. September  2009. Die alten Schilder müssen nicht ausgetauscht werden.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverkehrsministerium arbeitet nun mit Nachdruck daran, die  Fehler der Novelle zu korrigieren. Es soll schnellstmöglich ein neuer  Änderungsentwurf vorgelegt werden, dem der Bundesrat dann noch zustimmen  muss. Auf der Verkehrsministerkonferenz am 14./15.April 2010 in Bremen  sollen die Länder zu einer schnellen Mitwirkung bewegt werden.<strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ramsauer</strong>:  &#8220;Für mich bleibt es auch bei der Überarbeitung der Verordnung erklärtes  Ziel, der Überbeschilderung auf deutschen Straßen entgegen zu wirken.&#8221;</p>
<div style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.bmvbs.de/Presse/Pressemitteilungen-,1632.1131925/Ramsauer-Alte-Verkehrsschilder.htm?global.back=/Presse/-%2c1632%2c0/Pressemitteilungen.htm%3flink%3dbmv_liste%26link.sKategorie%3d" target="_blank" class="liexternal">PM des BMVBS Nr.: 103/2010 vom 13.  April 2010</a></div>
<p style="text-align: justify;">Nachtrag: RA Ferner nimmt das Zitiergebot <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/04/bundesverkehrsministerium-alte-verkehrsschilder-weiterhin-gultig/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.tessarakt.de/archiv/2010/04/13/stvo-novelle-nichtig/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> genau unter die Lupe; RA Burhoff <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/schlamassel-wie-in-schilda-ein-paragraf-fehlt-und-tausende-verkehrszeichen-sind-ungueltig/" target="_blank" class="liexternal">meint</a>, wenn die StVO-Novelle nichtig ist, wären folgerichtig der § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 StVO: Inkrafttreten" rel="nofollow" class="liexternal">53</a> Abs. 9 a.F. StVO und damit die alten Schilder noch gültig; Richter Krumm <a href="http://blog.beck.de/2010/04/14/unwirksame-verkehrsschilder-oder-doch-nicht-oder-umdeutung" target="_blank" class="liexternal">weist</a> darauf hin, dass auch unleserliche Schilder Gültigkeit beanspruchen, dann wohl auch die alten Verkehrsschilder und RA Melchior findet das <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/04/13/rauscht-schilderwald-8362891/" target="_blank" class="liexternal">Spektakel</a> &#8211; so wie wir auch &#8211; nur noch irre. Besonders schön ist ja, dass der Verordnungsgeber die Nichtigkeit einer derartig wichtigen Verordnung selbst erkannt hat, wo bei so unwichtigen Dingen wie Online-Durchsuchung sonst immer erst das Bundesverfassungsgericht helfend einspringen musste. Das macht Hoffnung. Wenn wir mal Zeit haben, nehmen wir die StVO-Novellen unter die Lupe. Sollten wir einen Verstoß gegen das Zitiergebot finden, sehen wir mal, ob wir dann alle Lkw fahren müssen, wenn wir zu betrunken zum Gehen sind oder ob es dann überhaupt noch eine StVO gibt.</p>
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		<title>Verkehrsschilder ungültig? Darf man jetzt falsch parken oder rasen?</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Apr 2010 21:28:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Da hat der Verordnungsgeber bei der letzen Novelle der Straßenverkehrsordnung wohl geschlafen.  Bei der letzten Einführung neuer Verkehrsschilder 1992 behielten die alten Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 9 StVO für eine Übergangszeit ihre Gültigkeit. Im September 2009 wurde die StVO erneut überarbeitet und die alten Schilder, zumeist nur in Details „modernisiert“ (Übersicht hier). Der § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1283" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1283   " title="(c) siepmann H / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/halteverbot_siepmannH-100x100.jpg" alt="(c) siepmann H / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">siepmannH/Pixelio</p></div>
<p>Da hat der Verordnungsgeber bei der letzen Novelle der Straßenverkehrsordnung wohl geschlafen.  Bei der letzten Einführung neuer Verkehrsschilder 1992 behielten die alten Verkehrszeichen nach <a href="http://www.buzer.de/gesetz/5849/al20362-0.htm" target="_blank" class="liexternal">§ 53 Abs. 9 StVO</a> für eine Übergangszeit ihre Gültigkeit. Im September 2009 wurde die StVO erneut überarbeitet und die alten Schilder, zumeist nur in Details „modernisiert“ (Übersicht <a href="http://www.mdr.de/fakt/7242495.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>). Der § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 StVO: Inkrafttreten" rel="nofollow" class="liexternal">53</a> StVO wurde gleich mit überarbeitet und der Absatz 9 gestrichen. Eine Regelung zur Gültigkeit der nun alten Schilder vergaß man aber.<span id="more-3313"></span></p>
<p>Damit entsprechen die alten Schilder nicht mehr der StVO. Darf man sie nun aber auch bewusst ignorieren und z.B. im absoluten Halteverbot parken, im Überholverbot überholen, schneller fahren als erlaubt? Wenn es nach der <a href="http://www.mdr.de/fakt/7242592.html" target="_blank" class="liexternal">aktuellen</a> Berichterstattung geht, <a href="http://www.abendblatt.de/hamburg/article1436876/Schilderwald-Tausende-Verkehrszeichen-ungueltig.html  " target="_blank" class="liexternal">ja</a>.  Kritische Stimmen finden sich nur vereinzelt, der Kollege Ferner <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/04/ungultige-verkehrsschilder-keine-vorschnelle-freude/" target="_blank" class="liexternal">warnt</a> vor zuviel Freude und fragt sich, ob das falsche Verkehrsschild als &#8220;fehlerhafter&#8221; Verwaltungsakt nicht einfach nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/47.html" target="_blank" title="&sect; 47 BVwVfG: Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes" rel="nofollow" class="liexternal">47</a> VwVfG umgedeutet werden könne.  Das hat was für sich.</p>
<p>Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart vom <a href="http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/verkehrszeichen-muessen-der-stvo-entsprechen.html" target="_blank" class="liexternal">14.02.2001</a> verliert ein Verkehrszeichen allerdings seine Geltung als Verwaltungsakt, wenn es wegen einer Änderung der StVO nicht mehr der Erscheinungsform eines „amtlichen Verkehrszeichens&#8221; entspricht (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ss 348/2000" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 5 Ss 348/00" rel="nofollow" class="liexternal">5 Ss 348/2000</a>).</p>
<p>Die Frage ob er gegen ein Parkknöllchen vorgehen möchte mag sich jeder selbst stellen. Geht es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise um ein Fahrverbot, wird ein Einspruch eher zu überlegen sein.</p>
<p>Nachtrag vom 13.04.2010: Der Bundesverkehrsminister hat gesprochen, die alten Schilder <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/alte-verkehrsschilder-bleiben/" class="liinternal">bleiben</a></p>
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		<title>Alle Jahre wieder &#8211; Änderungen und Neuigkeiten im Verkehrsrecht in 2010</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 21:12:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im kommenden Jahr wird sich im Verkehrsrecht einiges ändern. Einzelne Änderungen sind bereits beschlossen, andere Neuerungen sind noch in der Entscheidungsfindung, wie z.B. die im Koalitionsvertrag geplante grundlegende Überarbeitung des Punktesytems. So sollen Punkte künftig nach zwei Jahren getilgt werden unabhängig davon, ob weitere Punkte innerhalb der Tilgungsfrist eingetragen werden. Dies soll jedoch nur bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im kommenden Jahr wird sich im Verkehrsrecht einiges ändern. Einzelne Änderungen sind bereits beschlossen, andere Neuerungen sind noch in der Entscheidungsfindung, wie z.B. die im Koalitionsvertrag geplante grundlegende Überarbeitung des Punktesytems. So sollen Punkte künftig nach zwei Jahren getilgt werden unabhängig davon, ob weitere Punkte innerhalb der Tilgungsfrist eingetragen werden. Dies soll jedoch nur bei verschiedenen Verstößen gelten, notorische Mehrfachtäter sollen von dieser Regelung nicht profitieren. Ebenfalls auf dem Prüfstand kommt das begleitete Fahren ab 17.<span id="more-381"></span></p>
<p>Ab Jahresbeginn dürfen in verschiedene Umweltzonen, z.B. in Berlin, Bremen, Frankfurt und Hannover nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren. Alle anderen Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette dürfen innerhalb der Umweltzonen nicht geführt werden. Bonn, Freiburg, Heidelberg, Münster, Osnabrück und Pfinztal führen zum 1. Januar neue Umweltzonen ein.</p>
<p>Die bislang gesondert fällige Abgasuntersuchung wird künftig im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt. Damit gibt es auch keine sechseckigen AU-Plaketten mehr, bei Bestehen der Hauptuntersuchung und der vorgeschriebenen Abgaswerte gibt es ab dem 1. Januar nur noch den runden Aufkleber für das Heckkennzeichen.</p>
<p>Die Möglichkeit Fahrzeuge online zuzulassen, wird für die Dauer von 3 Jahren in einzelnen Ländern erprobt. Neben Berlin wollen auch Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen teilzunehmen. Bei einem Umzug innerhalb eines Bundeslandes sollen Autofahrer künftig auch das Kfz-Kennzeichen behalten dürfen.</p>
<p>Voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2010 sollen Bußgelder aus EU-Mitgliedsländern auch in Deutschland vollstreckt werden können, wenn das Bußgeld über 70 Euro liegt. Bislang konnten rechtskräftige Entscheidungen zu im Ausland begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – nicht vollstreckt werden. Nach der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Deutschland, die eigentlich schon 2009 erfolgen sollte, soll sich das nun ändern.</p>
<p>Für Fahrradfahrer solle es auch eine Änderung geben. Künftig soll eine batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung generell erlaubt werden. Bislang gab es im § 67 StVZO eine Ausnahmen nur für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt. </p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Änderung der StVO für Fahrradfahrer zum 1. September</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 09:47:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die zum 1. September 2009 in Kraft tretenden Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften haben auch Auswirkungen für den Fahrradverkehr. 

Neu ist folgendes:
Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.
Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die zum 1. September 2009 in Kraft tretenden Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften haben auch Auswirkungen für den Fahrradverkehr. <span id="more-936"></span></p>
<div>
Neu ist folgendes:</p>
<p>Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.</p>
<p>Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer, besonders im Kreuzungsbereich. Dies ist ein Beitrag für mehr Verkehrssicherheit.</p>
<p>Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt.</p>
<p>Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem Auto und LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können Radfahrer im Mischverkehr geführt werden. So kann das gesamte Straßennetzes von Radfahrern genutzt werden. Durchgängige Verbindungen (&#8220;Velorouten&#8221;) können leichter angelegt werden.</p>
<p>Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen</p>
<p>Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus- oder stärkerem LKW-Verkehr muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern und Kfz mindestens 3,50 Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein.</p>
<p>Durchlässige Sackgasse</p>
<p>Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden. Das Straßennetz wird dadurch durchlässiger, Umwege werden vermieden.</p>
<p>Fahrradstraßen</p>
<p>In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge &#8211; also Fahrräder und Autos &#8211; nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern. In der &#8220;alten&#8221; StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße erstmals eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge nur mit &#8220;mäßiger Geschwindigkeit&#8221; fahren dürfen. Dies führte in der Praxis sowohl bei Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern und bei der Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten. Durch die Festlegung auf 30 km/h und die Verpflichtung, ggf. die Geschwindigkeit weiter zu verringern, wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmvbs.de/-,302.1094040/Aenderung-der-StVO-zum-1.-Sept.htm" target="_blank" class="liexternal">Mitteilung des BMVBS vom 28. August 2009, Nr.: 248/2009</a></p>
<p>Der Fachausschuss Radverkehr des ADFC hat den Änderungen, die den Radverkehr betreffen, die bisherigen Regelungen in einer Tabelle (<a href="http://www.adfc.de/misc/filePush.php?mimeType=application/pdf&amp;fullPath=http://www.adfc.de/files/2/47/Info_StVONovelle_2010.pdf" target="_blank" class="lipdf">PDF &#8211; 2,4 MB</a>)  gegenübergestellt:</div>
       ]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BMJ &#8211; Neue „Kronzeugen“-Regelung in Kraft</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/08/bmj-neue-%e2%80%9ekronzeugen%e2%80%9c-regelung/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 11:05:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kronzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Strafmilderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 1. September 2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft.  Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren  Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig  mildern oder ganz von Strafe absehen.   
Die Reform knüpft an frühere Möglichkeiten an, die  Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. September 2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft.  Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren  Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig  mildern oder ganz von Strafe absehen.   <span id="more-1745"></span><br />
Die Reform knüpft an frühere Möglichkeiten an, die  Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt  das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder  terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die  Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen  oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische  (&#8220;kleine&#8221;) &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221; für bestimmte Delikte, nämlich bei der  Geldwäsche (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte" rel="nofollow" class="liexternal">261</a> StGB), im  Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der  Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html" target="_blank" title="&sect; 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129a</a> StGB).  Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den  vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung  organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.</p>
<p>Eckpunkte der Neuregelung:</p>
<p><strong>1. Voraussetzungen:</strong></p>
<p>Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat offenbart sein  Wissen über Tatsachen, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren  Straftat nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="_blank" title="&sect; 100a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">100a</a> Abs. 2 StPO beitragen (sog. Aufklärungshilfe),  oder durch die eine schwere Straftat nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="_blank" title="&sect; 100a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">100a</a> Abs. 2 StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe).</p>
<p>Beispiel: Der wegen seiner Beteiligung an einem (bewaffneten) Bankraub  (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 StGB: Raub" rel="nofollow" class="liexternal">249</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub" rel="nofollow" class="liexternal">250</a> StGB) verhaftete A gibt der Polizei  Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C führen.</p>
<p>Die Bedeutung dessen, was der &#8220;Kronzeuge&#8221; zur Aufklärung oder  Verhinderung von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im Verhältnis zur  Schwere der eigenen Tat eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.<br />
<strong><br />
2. Folge</strong></p>
<p>Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch  folgende Einschränkungen zu beachten:</p>
<p>Ist &#8220;lebenslänglich&#8221; die ausschließlich angedrohte Strafe (wie dies  insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die Strafe allenfalls auf eine  Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert werden; von Strafe absehen  darf das Gericht nur, wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger  Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall &#8211; ohne die  Strafmilderung &#8211; keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt  hätte.</p>
<p>Im Beispielsfall kann das Gericht die Strafe gegen A mildern und dabei  unter die Mindeststrafdrohung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub" rel="nofollow" class="liexternal">250</a> StGB) von drei Jahren Freiheitsentzug  gehen. Ein Absehen von Strafe wird in der Praxis nur unter besonderen  Umständen in Frage kommen, z. B. wenn der Tatbeitrag des A gering ist  und mit seiner Hilfe weitere Bankraube, die B und C bereits geplant  hatten, verhindert werden können.</p>
<p>Haben A, B und C demgegenüber bei ihrem gemeinsamen Bankraub  leichtfertig den Tod einer Bankangestellten verursacht, weil sich aus  einer ihrer Schusswaffen ein Schuss gelöst hat, so darf das Gericht im  Verfahren gegen den &#8220;Kronzeugen&#8221; A nicht von Strafe absehen, weil die  entsprechende Tat (Raub mit Todesfolge, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 StGB: Raub mit Todesfolge" rel="nofollow" class="liexternal">251</a> StGB) auch mit lebenslanger  Freiheitsstrafe bedroht ist.</p>
<p><strong>3. Ausschluss</strong></p>
<p>Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen  erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens  gegen ihn beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass  die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten  noch rechtzeitig auf Ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor  über die Strafmilderung entschieden wird. Dies soll dazu beitragen,  dass nur derjenige eine Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich  zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beigetragen  hat.</p>
<p>Beispiel: Der wegen eines Menschenhandeldelikts Angeklagte hat während  des gesamten Verfahrens geschwiegen. Erst am letzten Verhandlungstag,  als ihm eine Verurteilung droht, macht er auf einmal vor dem Gericht  Angaben über angebliche Drogenstraftaten von Personen, die dem Gericht  und den Strafverfolgungsbehörden bislang unbekannt sind. Eine  Strafmilderung nach der &#8220;Kronzeugenregelung&#8221; kommt dann nicht in Frage.  Möglich bleibt es allein, die Aussage nach den allgemeinen Regeln bei  der Strafzumessung noch zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen, falls  das Gericht sie für überzeugend hält (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StGB: Grunds&auml;tze der Strafzumessung" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> StGB).</p>
<p><strong>4. Kein Automatismus der Strafmilderung</strong></p>
<p>Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Vielmehr hat das Gericht  ausdrücklich die Aufgabe, den &#8220;Wert&#8221; der Aussage zur Schwere der Tat des  &#8220;Kronzeugen&#8221; ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen, ob der  konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten  oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; für seine  eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher  insbesondere unbenommen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; wegen der besonderen Schwere  seiner Schuld oder wegen des nur geringen Nutzens seiner Aussage eine  Strafmilderung zu verwehren.</p>
<p><strong>5. Bisherige Kronzeugenregelungen aufgehoben oder angepasst</strong></p>
<p>Die derzeit existierenden spezifischen &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221; wurden,  soweit sie entbehrlich geworden sind, aufgehoben oder zur Vermeidung von  Wertungswidersprüchen an die Vorgaben der allgemeinen  Strafzumessungsregel angepasst.</p>
<p>Wesentliche Unterschiede und Vorzüge im Vergleich zum früheren  Kronzeugengesetz:</p>
<p>Allgemeine Strafzumessungsegel</p>
<p>Die Neuregelung ist eine allgemeine Strafzumessungsregel, d. h. sie ist  grundsätzlich nicht auf bestimmte Delikte beschränkt. Die  Strafverfolgungspraxis bemängelte an der früheren Kronzeugenregelung aus  den 80er und 90er Jahren vor allem die enge Bindung an die  Organisationsdelikte der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html" target="_blank" title="&sect; 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129a</a> StGB  (kriminelle / terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise  schwierig nachzuweisen sind und deren Voraussetzungen häufig auch  schlicht nicht vorliegen. In der Praxis waren deshalb oft auch zunächst  langwierige Ermittlungen nötig, bevor feststand, ob man einem  kooperationsbereiten Beschuldigten die Vergünstigungen aus der früheren  Kronzeugenregelung überhaupt in Aussicht stellen konnte.</p>
<p>Keine Identität der Deliktsgruppe erforderlich</p>
<p>Die Tat des &#8220;Kronzeugen&#8221; und die Tat, auf die sich seine Präventions-  oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben Deliktsgruppe  zuzuordnen sein.</p>
<p>Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch</p>
<p>Die Neuregelung enthält Sicherungen, um die Gefahr zu minimieren, dass  ein vermeintlicher Kronzeuge durch Falschangaben eine Strafmilderung  erlangt. Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung des  Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens  gemacht werden, um noch rechtzeitig überprüft werden zu können, siehe  oben), aber auch durch die Ausweitung und Erhöhung der Strafen der für  Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html" target="_blank" title="&sect; 145d StGB: Vort&auml;uschen einer Straftat" rel="nofollow" class="liexternal">145d</a> StGB &#8211; Vortäuschen  einer Straftat, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 StGB: Falsche Verd&auml;chtigung" rel="nofollow" class="liexternal">164</a> StGB &#8211;  Falsche Verdächtigung), wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich  die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen. Beide  Sicherungen sind auch in die für die Praxis wichtige Kronzeugenregelung  des § 31 BtMG eingebaut worden. Im Übrigen hängt die Gewährung einer  Strafmilderung natürlich auch zukünftig davon ab, dass das entscheidende  Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben des  &#8220;Kronzeugen&#8221; auch tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen oder die  Verhinderung einer schweren Straftat ermöglichen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://bmj.de/enid/16c5b7bf3690c7ac81b686c962558152,f2ff59706d635f6964092d0936323132093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093038093a095f7472636964092d0936323132/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BMJ  vom 31. August 2009</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderung der StVO zum 01.09.2009 &#8211; Inlineskater auf die Straße</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/08/anderung-stvo-zum-01-09-2009/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2009/08/anderung-stvo-zum-01-09-2009/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2009 11:36:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Inline]]></category>
		<category><![CDATA[Skater]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 19.03.2002 (VI ZR 333/00)  hatte der Bundesgerichtshof Inline-Skates als &#8220;ähnliche  Fortbewegungsmittel&#8221; im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO angesehen, so  dass Skater wie Fußgänger zu behandeln waren und grundsätzlich den  Gehweg zu benutzen und auf der Straße oder einem Radweg nichts zu suchen  hatten (§ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1328" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1328" title="inline_wrw" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/inline_wrw-100x100.jpg" alt="wrw / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">wrw/Pixelio</p></div>
<p>In seiner Entscheidung vom 19.03.2002 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 333/00" target="_blank" title="BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00: Verkehrsrecht - Inline-Skater den Regeln f&uuml;r Fu&szlig;g&auml;nger unterwo..." rel="nofollow" class="liexternal">VI ZR 333/00</a>)  hatte der Bundesgerichtshof Inline-Skates als &#8220;ähnliche  Fortbewegungsmittel&#8221; im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel" rel="nofollow" class="liexternal">24</a> Abs. 1 StVO angesehen, so  dass Skater wie Fußgänger zu behandeln waren und grundsätzlich den  Gehweg zu benutzen und auf der Straße oder einem Radweg nichts zu suchen  hatten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVO: Fu&szlig;g&auml;nger" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> StVO). Wegen der  erheblich höheren Geschwindigkeit, die man mit Inlinern erreichen kann,  und einem im Vergleich zu Fahrrädern erheblich längeren Bremsweg, eine  nicht ganz glückliche Entscheidung sowohl für Skater, als auch für  Fußgänger, so dass der Verordnungsgeber gefragt war.   <span id="more-1749"></span></p>
<div>Der Bundesrat hat im April 2009 einer Gesetzesvorlage zugestimmt, nach  der Inline-Skates  in die StVO aufgenommen werden. Dazu wurden die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel" rel="nofollow" class="liexternal">24</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 StVO: Sport und Spiel" rel="nofollow" class="liexternal">31</a> der StVO neu gefasst.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel" rel="nofollow" class="liexternal">24</a> StVO &#8211; Besondere  Fortbewegungsmittel &#8211; lautet ab dem 01.09.2009</p>
<p>(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,  Roller, Kinderfahrräder, <span style="text-decoration: underline;">Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht  motorbetriebene Fortbewegungsmittel</span> sind nicht Fahrzeuge im Sinne  dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln  gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.</p>
<p>(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten  Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren  werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.</p>
<p>§<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 StVO: Sport und Spiel" rel="nofollow" class="liexternal">31</a> StVO &#8211; Sport und Spiel – in  der alten Fassung lautete<br />
Sport und Spiel auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen ist nur auf den  dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101  und 250).</p>
<p>in der neuen Fassung lautet § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 StVO: Sport und Spiel" rel="nofollow" class="liexternal">31</a> StVO:</p>
<p>(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf  Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein  die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen  angezeigt ist.</p>
<p>(2) Durch das Zusatzzeichen (Inline-Skater) wird das Inline-Skaten und  Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein  angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen  fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer  Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung  zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.</p>
<p>Die Änderungen treten zum 01.09.09 in Kraft und ist natürlich auch mit  Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung verbunden. Nähere Informationen  finden sich in der nachfolgend verlinkten Bundesratsdrucksache.</p>
<p>Drucksache 153/09 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher  Vorschriften [<a href="http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8694/SharedDocs/Drucksachen/2009/0101-200/153-09,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/153-09.pdf" target="_blank" class="lipdf">pdf, 625 KB</a>]</p>
</div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Und noch ein Gesetz &#8211; Bundestag verabschiedet „Kronzeugen“-Regelung</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/06/und-noch-gesetz-bundestag-verabschiedet/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2009/06/und-noch-gesetz-bundestag-verabschiedet/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 09:09:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kronzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Strafmilderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat eine neue Strafzumessungsregel beschlossen.  Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren  Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig  mildern oder ganz von Strafe absehen.Der Gesetzentwurf knüpft an  frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern  zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat eine neue Strafzumessungsregel beschlossen.  Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren  Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig  mildern oder ganz von Strafe absehen.Der Gesetzentwurf knüpft an  frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern  zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung  krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit  zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren  einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. <span id="more-1882"></span>Das  geltende Strafrecht kennt spezifische (&#8220;kleine&#8221;) &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221;  für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte" rel="nofollow" class="liexternal">261</a> StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG)  und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder  terroristischen Vereinigung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html" target="_blank" title="&sect; 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129a</a> StGB).</p>
<div>
Eckpunkte des Regelungsvorschlags:</p>
<p>Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat offenbart sein  Wissen über Tatsachen, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren  Straftat nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="_blank" title="&sect; 100a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">100a</a> Abs. 2 StPO beitragen (sog. Aufklärungshilfe),  oder durch die eine schwere Straftat nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="_blank" title="&sect; 100a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">100a</a> Abs. 2 StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe). Beispiel:  Der wegen seiner Beteiligung an einem (bewaffneten) Bankraub (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 StGB: Raub" rel="nofollow" class="liexternal">249</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub" rel="nofollow" class="liexternal">250</a> StGB) verhaftete A gibt der Polizei  Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C führen. Die  Bedeutung dessen, was der &#8220;Kronzeuge&#8221; zur Aufklärung oder Verhinderung  von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im Verhältnis zur Schwere der  eigenen Tat eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.</p>
<p>Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch  folgende Einschränkungen zu beachten:</p>
<p>Ist &#8220;lebenslänglich&#8221; die ausschließlich angedrohte Strafe (wie dies  insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die Strafe allenfalls auf eine  Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert werden; von Strafe absehen  darf das Gericht nur, wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger  Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall &#8211; ohne die  Strafmilderung &#8211; keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt  hätte.<br />
Im Beispielsfall kann das Gericht die Strafe gegen A mildern und dabei  unter die Mindeststrafdrohung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub" rel="nofollow" class="liexternal">250</a> StGB) von drei Jahren Freiheitsentzug  gehen. Ein Absehen von Strafe wird in der Praxis nur unter besonderen  Umständen in Frage kommen, z. B. wenn der Tatbeitrag des A gering ist  und mit seiner Hilfe weitere Bankraube, die B und C bereits geplant  hatten, verhindert werden können. Haben A, B und C demgegenüber bei  ihrem gemeinsamen Bankraub leichtfertig den Tod einer Bankangestellten  verursacht, weil sich aus einer ihrer Schusswaffen ein Schuss gelöst  hat, so darf das Gericht im Verfahren gegen den &#8220;Kronzeugen&#8221; A nicht von  Strafe absehen, weil die entsprechende Tat (Raub mit Todesfolge, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 StGB: Raub mit Todesfolge" rel="nofollow" class="liexternal">251</a> StGB) auch mit lebenslanger  Freiheitsstrafe bedroht ist.</p>
<p>Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen  erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens  gegen ihn beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass  die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten  noch rechtzeitig auf Ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor  über die Strafmilderung entschieden wird. Dies soll dazu beitragen,  dass nur derjenige eine Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich  zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beigetragen  hat. Beispiel: Der wegen eines Menschenhandeldelikts Angeklagte hat  während des gesamten Verfahrens geschwiegen. Erst am letzten  Verhandlungstag, als ihm eine Verurteilung droht, macht er auf einmal  vor dem Gericht Angaben über angebliche Drogenstraftaten von Personen,  die dem Gericht und den Strafverfolgungsbehörden bislang unbekannt sind.  Eine Strafmilderung nach der &#8220;Kronzeugenregelung&#8221; kommt dann nicht in  Frage. Möglich bleibt es allein, die Aussage nach den allgemeinen Regeln  bei der Strafzumessung noch zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen,  falls das Gericht sie für überzeugend hält (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StGB: Grunds&auml;tze der Strafzumessung" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> StGB).</p>
<p>Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Vielmehr hat das Gericht  ausdrücklich die Aufgabe, den &#8220;Wert&#8221; der Aussage zur Schwere der Tat des  &#8220;Kronzeugen&#8221; ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen, ob der  konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten  oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; für seine  eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher  insbesondere unbenommen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; wegen der besonderen Schwere  seiner Schuld oder wegen des nur geringen Nutzens seiner Aussage eine  Strafmilderung zu verwehren.</p>
<p>Die derzeit existierenden spezifischen &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221; werden,  soweit sie entbehrlich werden, aufgehoben oder zur Vermeidung von  Wertungswidersprüchen an die Vorgaben der allgemeinen  Strafzumessungsregel angepasst.</p>
<p>Die vorgeschlagene Regelung ist eine allgemeine Strafzumessungsregel, d.  h. sie ist grundsätzlich nicht auf bestimmte Delikte beschränkt. Die  Strafverfolgungspraxis bemängelte an der früheren Kronzeugenregelung aus  den 80er und 90er Jahren vor allem die enge Bindung an die  Organisationsdelikte der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html" target="_blank" title="&sect; 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen" rel="nofollow" class="liexternal">129a</a> StGB  (kriminelle / terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise  schwierig nachzuweisen sind und deren Voraussetzungen häufig auch  schlicht nicht vorliegen. In der Praxis waren deshalb oft auch zunächst  langwierige Ermittlungen nötig, bevor feststand, ob man einem  kooperationsbereiten Beschuldigten die Vergünstigungen aus der früheren  Kronzeugenregelung überhaupt in Aussicht stellen konnte. Die Tat des  &#8220;Kronzeugen&#8221; und die Tat, auf die sich seine Präventions- oder  Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben Deliktsgruppe  zuzuordnen sein.</p>
<p>Die Neuregelung enthält Sicherungen, um die Gefahr zu minimieren, dass  ein vermeintlicher Kronzeuge durch Falschangaben eine Strafmilderung  erlangt. Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung des  Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens  gemacht werden, um noch rechtzeitig überprüft werden zu können, siehe  oben), aber auch durch die Ausweitung und Erhöhung der Strafen der für  Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html" target="_blank" title="&sect; 145d StGB: Vort&auml;uschen einer Straftat" rel="nofollow" class="liexternal">145d</a> StGB &#8211; Vortäuschen  einer Straftat, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 StGB: Falsche Verd&auml;chtigung" rel="nofollow" class="liexternal">164</a> StGB &#8211;  Falsche Verdächtigung), wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich  die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen. Beide  Sicherungen sollen auch in die in der Praxis wichtige Kronzeugenregelung  des § 31 BtMG eingebaut werden. Im Übrigen hängt die Gewährung einer  Strafmilderung natürlich immer davon ab, dass das entscheidende Gericht  zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben des &#8220;Kronzeugen&#8221; auch  tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen oder die Verhinderung  einer schweren Straftat ermöglichen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Um der  Praxis zu erleichtern, sich auf die Neuregelung einzustellen, tritt das  Gesetz am Monatsersten des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats  in Kraft.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/23755a21d8b1d7acfe93db230946905b,637c74706d635f6964092d0935393332093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393332/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BMJ vom 28.05.2009</a></p>
<p>Nachtrag: Die Regelung tritt zum 01.09.2009 in Kraft</p></div>
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