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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Inkasso</title>
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		<title>In der Zwangsvollstreckung sollte man nicht zocken</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 11:21:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
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		<description><![CDATA[Unser Mandant war als Koordinator einer bundesweit tätigen Montagefirma angestellt, als ihm während er im Urlaub war, gekündigt wurde. Gesteckt hatte ihm das ein Kollege. Zum Glück, denn mit der Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gegen die Kündigung wäre es andernfalls knapp geworden. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich auf eine recht üppige Abfindung, die anschließend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Mandant war als Koordinator einer bundesweit tätigen Montagefirma angestellt, als ihm während er im Urlaub war, gekündigt wurde. Gesteckt hatte ihm das ein Kollege. Zum Glück, denn mit der Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gegen die Kündigung wäre es andernfalls knapp geworden. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich auf eine recht üppige Abfindung, die anschließend allerdings nicht gezahlt wurde. Als auch auf eine  Ankündigung  keine Zahlung erfolgte, vollstreckten wir.<span id="more-4085"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dankenswerter Weise führte die Montagefirma auf ihrer Geschäftspost alle Konten auf. Es waren immerhin vier bei verschiedenen Banken. Wir brachten also an einem Tag vier vorläufige <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/845.html" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">Zahlungsverbote </a>und vier <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Kontopfändungen</a> aus, was dazu führte, dass eine knappe Woche später alle Konten der Firma dicht waren und der Geschäftsführer der Firma sich genötigt sah, unsere kleine Kanzlei anzurufen und uns auf das Übelste zu beschimpfen. Nachdem er sich abreagiert hatte, erklärten wir ihm geduldig was ein vollstreckbarer Titel ist, wozu Fristen da sind und das es uns herzlich egal sei, ob er durch die Zwangsvollstreckung jetzt einen Schaden erlitten habe. Zwei Tage später war das Geld da und die Konten wurden wieder freigegeben. Auf die angekündigte Schadenersatzklage warten wir gespannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Kollege trieb es noch ärger, als er einer zahlungsunwilligen Spedition ebenfalls die Konten pfändete, was dazu führte, dass auch alle Tankkarten gesperrt wurden und die Fahrer mit ihrer Ladung deutschlandweit verteilt feststeckten. Merke: Ist ein Titel in der Welt, braucht man in der Zwangsvollstreckung nicht mehr den Harten markieren.</p>
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		<title>Der Wind weht von der Märchenwiese</title>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 17:14:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Märchenwiese]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung]]></category>

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		<description><![CDATA[
Unser Mandant, der Herr Märchenwiese und seine Gattin, Frau Märchenwiese meinen anscheinend es mache Sinn Anwälte zu veräppeln. Wir hatten Herrn Märchenwiese in einer Wettbewerbssache und in einer Strafsache vertreten. Es waren noch Gebühren offen, die Herr Märchenwiese auch auf mehrfache Erinnerung hin nicht zahlte. Also wurde wie üblich ein Mahnbescheid beantragt und Herrn Märchenwiese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_4096" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-4096" title="clown" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/05/clown_-im99x46-100x100.jpg" alt="R.Sturm/Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">R.Sturm/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Unser Mandant, der Herr Märchenwiese und seine Gattin, Frau Märchenwiese meinen anscheinend es mache Sinn Anwälte zu veräppeln. Wir hatten Herrn Märchenwiese in einer Wettbewerbssache und in einer Strafsache vertreten. Es waren noch Gebühren offen, die Herr Märchenwiese auch auf mehrfache Erinnerung hin nicht zahlte. Also wurde wie üblich ein Mahnbescheid beantragt und Herrn Märchenwiese unter der uns bekannten Anschrift zugestellt. Herr Märchenwiese hatte den Mahnbescheid offensichtlich erhalten, denn er legte Widerspruch ein, wir fertigten eine Anspruchsbegründung.<span id="more-4095"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das zuständige Amtsgericht bestimmte einen Termin und wollte die Anspruchsbegründung unter der bekannten Anschrift des Herrn Märchenwiese zustellen. Jetzt kam Frau Märchenwiese ins Spiel, die den ganzen Kram an das Gericht zurückschickte und mitteilte, weder wohne ein Herr Märchenwiese bei ihr, noch sei Herr Märchenwiese ihr bekannt. Ersteres wäre ja noch denkbar, aber dass sie ihren eigenen Ehemann nicht kennt, fanden wir schon ungewöhnlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf unsere Meldeamtsanfrage wurde uns die schon bekannte Adresse mitgeteilt. Wir schickten diese und einen Vergleichsvorschlag an das Gericht. Herr Märchenwiese wäre, wenn er den Vergleich angenommen hätte, ganz gut gefahren und wir hätten schnelles Geld und unsere Ruhe. Aber Herr Märchenwiese wollte wohl nicht und ließ Frau Märchenwiese erneut alles ans Gericht zurückschicken. Nochmals mit dem Hinweis sie kenne keinen Herrn Märchenwiese. Das Gericht teilte uns nun mit, dass Herr Märchenwiese unter der Anschrift tatsächlich nicht mehr wohne, eine andere Anschrift sei aber auch nicht bekannt. Herr Märchenwiese sei unbekannt verzogen.</p>
<p style="text-align: justify;">Jetzt nehmen wir die Sache natürlich sportlich und so eine Strafakte ist ein schier unerschöpflicher Quell der Erkenntnis, insbesondere wenn Durchsuchungen an vielen, vielen Orten stattfanden. Wir haben dem Gericht daher alle sich aus unserer Akte ergebenden Adressen mitgeteilt, und das waren einige. Irgendwo wird sich doch wohl noch ein Schild am Briefkasten finden. Und bei der Gelegenheit ist uns auch noch aufgefallen, dass Frau Märchenwiese hier ebenfalls ein paar Gebühren offen hat. Nicht das für sie dann Herr Märchenwiese die Post zurückschickt.</p>
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		<title>AG Düsseldorf &#8211; Rechtsschutzversicherung muss Deckung für negative Feststellungsklage gewähren</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 22:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Feststellungsklage]]></category>
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		<category><![CDATA[negative]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsfalle]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Mandant eines Kollegen, Rechtsanwalt Stefan Richter aus Berlin bekam eine Zahlungsaufforderung von der Content Service Ltd. aus Mannheim, er soll eine dieser dubiosen Webseiten besucht und dabei ein Abo abgeschlossen haben. Nachdem vom Anbieter auf anwaltliche Aufforderung kein Verzicht auf die angeblich bestehende Forderung erklärt wurde, wollte der Kollege negative Feststellungsklage erheben. Da der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Mandant eines Kollegen, Rechtsanwalt <a href="http://www.kanzlei-richter.com/" target="_blank" class="liexternal">Stefan Richter</a> aus Berlin bekam eine Zahlungsaufforderung von der Content Service Ltd. aus Mannheim, er soll eine dieser dubiosen Webseiten besucht und dabei ein Abo abgeschlossen haben. Nachdem vom Anbieter auf anwaltliche Aufforderung kein Verzicht auf die angeblich bestehende Forderung erklärt wurde, wollte der Kollege negative Feststellungsklage erheben. Da der Mandant des Kollegen Richter eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und auch seine Prämien immer brav bezahlt hatte, sollte die Versicherung die Übernahme der Kosten erklären. Tat sie aber nicht. Der Mandant des Kollegen sollte gefälligst abwarten, bis er mit einem gerichtlichen Mahnverfahren überzogen wird.<span id="more-3805"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In der Tat ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Webseitenbetreiber derartiges tun. Die Erfolgsaussichten wären nämlich äußerst gering. Darum geht es aber nicht. Die Mahnungen kommen häufig, der Ton wird schärfer, man muss also bei der an den Tag gelegten Penetranz schon starke Nerven haben. Da die Anbieter sich eines Anspruchs berühmen, der nicht besteht, kann man sich dagegen wehren. Eben mit einer negativen Feststellungsklage. Da es sich um einen Rechtsschutzfall handelt, ist eine Rechtsschutzversicherung hier auch verpflichtet, Deckungsschutz zu gewähren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kollege Richter klagte daher nicht nur gegen die Online Contend Ltd. auf negative Feststellung, sondern auch gleich noch gegen die Rechtsschutzversicherung auf Gewährung von <a href="http://www.kanzlei-richter.com/gewinnspiele/ag-duesseldorf-rechtsschutzversicherung-muss-gerichtlichen-deckungsschutz-gegenueber-abofallenabzocke-gewaehren.html" target="_blank" class="liexternal">Deckung</a>. Nachdem das Verfahren gegen die Online Contend Ltd. gewonnen wurde, konnte der Rechtsstreit gegen die Versicherung für erledigt erklärt werden. Das Gericht musste nur noch entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Die Rechtsschutzversicherung natürlich entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.03.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=43 C 3487/09" target="_blank" title="AG D&uuml;sseldorf, 26.03.2010 - 43 C 3487/09" rel="nofollow" class="liexternal">43 C 3487/09</a>. Letztlich zahlt das natürlich nicht die Versicherung, sondern die Versicherten mit ihrem Prämien.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein ähnliches Problem hatte ein Mandant für den wir negative Feststellung gegen ein sehr seltsam agierendes <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/schluss-mit-lustig/" class="liinternal">Inkassounternehmen</a> erhoben, ebenfalls ohne Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung. Es war übrigens das gleiche Versicherungsunternehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.kanzlei-richter.com/gewinnspiele/ag-duesseldorf-rechtsschutzversicherung-muss-gerichtlichen-deckungsschutz-gegenueber-abofallenabzocke-gewaehren.html" target="_blank" class="liexternal">kanzlei-richter.com</a>; AG Düsseldorf: Rechtsschutzversicherung muss  gerichtlichen Deckungsschutz gegenüber Abofallenabzocke gewähren</p>
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		<title>Schluss mit lustig!</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Apr 2010 22:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
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		<description><![CDATA[Unser Mandant hatte die Nase gestrichen voll. Vor einiger Zeit noch  Kunde eines Kabelanbieters, kündigte er seinen Anschluss, nachdem die  Preise wieder einmal erhöht werden sollten. Die Kündigung wurde ihm auch  bestätigt, allerdings wurde im Folgemonat natürlich der bereits erhöhte  Preis abgebucht. Den Betrag ließ er zurückbuchen, entzog die  Einzugsermächtigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unser Mandant hatte die Nase gestrichen voll. Vor einiger Zeit noch  Kunde eines Kabelanbieters, kündigte er seinen Anschluss, nachdem die  Preise wieder einmal erhöht werden sollten. Die Kündigung wurde ihm auch  bestätigt, allerdings wurde im Folgemonat natürlich der bereits erhöhte  Preis abgebucht. Den Betrag ließ er zurückbuchen, entzog die  Einzugsermächtigung und zahlte die letzten drei Monate seine  Kabelgebühren per Überweisung.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><span id="more-3239"></span></p>
<p>Nach Beendigung des Vertrages flatterte dann eine Rechnung ins Haus,  der Kabelanbieter war der Meinung ihm stehen noch die Kabelgebühren der  letzten drei Monate zu. Da noch voller Zuversicht, schickte unser  Mandant seine Kontoauszüge an den Anbieter, woraus sich seine Zahlungen  ergaben. Danach war auch eine Weile Ruhe, bis sich ein  Inkassounternehmen meldete, dessen Name etwas mit Gemüse zu tun hat, um  die vermeintliche Forderung, angeblich abgetreten und kräftig erhöht um  Inkassokosten erneut geltend zu machen.</p>
<p>Noch immer voller Zuversicht, dass es sich nur um einen Irrtum  handeln könne, rief unser Mandant dort an. Seine Kontoauszüge, so wurde  ihm mitgeteilt, interessieren nicht, die können ja nachgemacht sein.  Daraufhin stellte unser Mandant aufgrund dort offensichtlich herrschender geistiger Umnachtung jegliche Kommunikationsversuche ein. Die  danach zugesandten Mahnungen wurden allerdings immer dreister. Sofern  man über einen beigefügten &#8220;Mahnbescheidsantrag&#8221; ja noch müde hätte  lächeln können (ja, so sieht er aus, dann beantragt ihn doch), verging  unserem Mandanten das Lächeln, als ihm angedroht wurde, seinen jetzigen  Kabelanbieter von seiner mangelnden Zahlungsmoral zu unterrichten.</p>
<p>Nachdem auf unsere Aufforderung zu erklären, dass an der Forderung  nicht festgehalten werde, keine Reaktion erfolgte, erhoben wir eine  negative Feststellungsklage. Man hätte auch gut auf einen Mahnbescheid  warten können, so jedenfalls wollte es die Rechtsschutzversicherung  unseres Mandanten, die eine Kostenübernahme für die Klage verweigerte.  Darauf hatte unser Mandant aber nachvollziehbar keine Lust, er  finanzierte seinen Rechtsstreit also selbst. Das so markig auftretende  Inkassounternehmen war nach Zustellung der Klage erstaunlich leise, so  leise, dass ein Versäumnisurteil erging. Auch ein Einspruch wurde nicht eingelegt, die Kosten still überwiesen. Mit den nun zu tragenden Kosten  des Rechtsstreits war das dann wohl kein so lohnendes Inkassomandat.</p>
<p>AG Lichtenberg, Versäumnisurteil vom 04.02.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 419/09" target="_blank" title="AG Berlin-Lichtenberg, 04.02.2010 - 10 C 419/09" rel="nofollow" class="liexternal">10 C 419/09</a> (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/AG_Lbg_10C419_09_VU.pdf" class="lipdf">PDF</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Basiszinssatz sinkt zum 1. Juli 2009 auf 0,16 %</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/07/basiszinssatz-sinkt-zum-1-juli/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 22:25:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Basiszins]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des §  247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz  und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als  Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des §  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" title="&sect; 247 BGB: Basiszinssatz" rel="nofollow" class="liexternal">247</a> Abs. 1 BGB den Basiszinssatz  und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" title="&sect; 247 BGB: Basiszinssatz" rel="nofollow" class="liexternal">247</a> Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als  Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen" rel="nofollow" class="liexternal">288</a> Absatz 1 Satz 2 BGB.   <span id="more-1842"></span></p>
<div>
Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die  Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung  des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der  Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen  Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.</p>
<p>Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der  Europäischen Zentralbank am 30. Juni 2009 beträgt 1,00 %. Er ist seit  dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt  am 1. Januar 2009 um 1,50 Prozentpunkte gefallen (der Festzinssatz der  letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2008 hat 2,50 %  betragen).</p>
<p>Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2009 ein Basiszinssatz  des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 0,12 % (zuvor 1,62 %).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesbank.de/download/presse/pressenotizen/2009/20090630.basiszins.php" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom  30.06.2009</a></div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2007 auf 3,19 %</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/06/anpassung-des-basiszinssatzes/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 09:26:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Basiszins]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.   

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.bundesbank.de/index.php" target="_blank" class="liexternal">Deutsche Bundesbank</a> berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">§ 247 Abs. 1 BGB</a> den <a href="http://www.basiszinssatz.de/" target="_blank" class="liexternal">Basiszinssatz</a> und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" title="§ 247 BGB: Basiszinssatz" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">247</a> Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.   <span id="more-625"></span></p>
<div>
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen" rel="nofollow" class="liexternal">288</a> Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres.</p>
<p>Mit dem Beginn des 1. Juli 2007 beträgt der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3,19 % (zuvor 2,70 %).</p>
<p>Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28. Juni 2007 (Nr. 117) bekannt gegeben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesbank.de/download/presse/pressenotizen/2007/20070626.basiszinssatz.php" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 26. Juni 2007</a></div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Frankfurt am Main &#8211; Klage gegen Widerruf einer Inkassoerlaubnis abgewiesen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/01/vg-frankfurt-am-main-klage-gegen-widerruf-einer-inkassoerlaubnis-abgewiesen/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 18:50:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsfalle]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=2200</guid>
		<description><![CDATA[Und noch ein Inkassobüro bekam Ärger wegen des Einzuges von Forderungen aus sog. Internetvertragsfallen.  Die dem Inkassobüro im Mai 2006 erteilte die Erlaubnis zur  außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken  abgetretener Forderung (Inkassoerlaubnis) wurde im November 2006  widerrufen, da es an der für die ordnungsgemäße Inkassotätigkeit  erforderlichen Zuverlässigkeit fehle.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und noch ein Inkassobüro bekam Ärger wegen des Einzuges von Forderungen aus sog. Internetvertragsfallen.  Die dem Inkassobüro im Mai 2006 erteilte die Erlaubnis zur  außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken  abgetretener Forderung (Inkassoerlaubnis) wurde im November 2006  widerrufen, da es an der für die ordnungsgemäße Inkassotätigkeit  erforderlichen Zuverlässigkeit fehle.   <span id="more-2200"></span><br />
Die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit war darauf gestützt, dass  die Klägerin im Geschäftsverkehr mit ihren Schuldnern einen Briefkopf  mit einem aufgedruckten Doppelkopfadler verwende, wodurch der Eindruck  erweckt werden könne, dass es sich bei dem Unternehmen um eine mit  amtlichen Befugnissen ausgestattete staatliche Stelle handele. Außerdem  wurden die Einwände der von den jeweiligen Schuldnern eingeschalteten  Rechtsanwälte und Beistände ignoriert, obwohl dem Inkassobüro eine  genauere Prüfung oblegen hätte.</p>
<p>Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und anschließendem  verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren wurde ein Vergleich  geschlossen. Das Inkassobüro verpflichtete sich u.a., im  Geschäftsverkehr keine Embleme mehr zu verwenden, und etwaige  Einwendungen von Schuldnern künftig im Rahmen eines ordnungsgemäßen  Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. Kurze Zeit danach kam es erneut zu  Beschwerden gegen das Geschäftsgebaren des Inkassobüros. Diese standen  überwiegend im Zusammenhang mit Forderungen die im Rahmen des Betriebs  einer Internetseite entstanden waren und zwar eines Tests mit Fragebögen  ohne dass gleichzeitig deutlich und übersehbar der <a href="http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=178&amp;catid=58" class="liinternal">Preis</a> dieses Tests angegeben worden war. Weitere Forderungen beruhten  ebenfalls auf dem Betrieb einer Internetseite, mit Hilfe derer das Lebensalter des jeweiligen Nutzers ausgerechnet werden sollte.</p>
<p>Eine Reihe von Nutzern dieser Internetseiten beschwerte sich bei dem AG  Frankfurt am Main über die Inanspruchnahme seitens des Inkassobüros im  Rahmen der Durchsetzung hieraus resultierender finanzieller Forderungen.  Weiterhin betrieb das Inkassobüro nunmehr auch eine  Wirtschaftsauskunftei und betrieb eine Internetseite. Die Mahnschreiben  des Inkassobüros enthielten neben der Bezeichnung des jeweiligen  Auftragsgebers sowie der Forderungsaufstellung einen Hinweis hierauf und  eine Erklärung wie der jeweilige Schuldner in den persönlichen  Online-Bereich der Internetseite gelangen und nähere Informationen  einholen könne. Nachdem das Inkassobüro vom AG Frankfurt am Main darauf  hingewiesen worden war, dass die Bezeichnung der Internetseite wegen  Verwechslungsgefahr mit dem amtlichen Schuldnerverzeichnis (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/915.html" target="_blank" title="&sect; 915 ZPO: Schuldnerverzeichnis" rel="nofollow" class="liexternal">915</a> ZPO) unzulässig sei und nicht  erkennbar sei, dass die Seite von einem Inkassobüro selbst betrieben  werde, widerrief das AG Frankfurt am Main im Juli 2007 erneut die  erteilte Erlaubnis. Nachdem ein hiergegen erhobener Widerspruch  erfolglos geblieben war, hat das Inkassobüro Klage erhoben. Zur  Begründung führte es aus, der private Charakter der nur eingeschränkt  öffentlich zugänglichen Internetseite, sei offenkundig. Im Übrigen  wurden umfangreiche rechtliche Argumente ins Feld geführt, die belegen  sollen, dass das Ag Frankfurt am Main nicht ermächtigt sei, die  Inkassoerlaubnis zu widerrufen.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur  Begründung hat die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts  Frankfurt am Main u.a. ausgeführt, der Präsident des Amtsgerichts  Frankfurt am Main habe die Inkassoerlaubnis zu Recht widerrufen. Eine  erteilte Inkassoerlaubnis könne widerrufen werden, wenn Gründe bekannt  würden, durch die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung des  Inkassounternehmens der Art in Frage gestellt seien, dass sie zu einer  Versagung der Inkassoerlaubnis geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt  der Antragstellung bereits vorgelegen hätten. Insoweit sei in der  angefochtenen Verfügung zu Recht darauf abgestellt worden, dass zunächst  schon nicht erkennbar sei, dass es sich bei der streitgegenständlichen  Internetseite um eine von der Klägerin betriebene Plattform handele und  allein die mutmaßlichen Schuldner Zugriff auf ihre persönlichen Daten  hätten. Durch die Gestaltung werde den Empfängern suggeriert, dass sie  mit ihren persönlichen Daten und offenen Forderungen in einer  öffentlichen Datei geführt würden. Sie müssten befürchten, dass auch  Dritte Einblick in das Verzeichnis haben könnten, in welchem sie als  Schuldner offener Forderung aufgeführt seien. Der Einwand des  Inkassobüros, aufgrund der Angaben im Impressum sei eindeutig erkennbar,  dass es sich um eine eigene Seite handele und Zugang nur für die  Schuldner bestehe, sei unerheblich.</p>
<p>Entscheidend sei vielmehr, dass diese Umstände jedenfalls nicht aus den  Mahnschreiben erkennbar seien und vor diesem Hintergrund der Eindruck  erweckt werde, dass die vermeintlichen Schuldner mit erheblichem Druck  zur Zahlung veranlasst und dadurch von einer eingehenden rechtlichen  Überprüfung der Forderungen abgehalten werden sollten. Vor diesem  Hintergrund sei es für die Bewertung der Zuverlässigkeit auch  unerheblich, dass das Inkassobüro noch vor Erlass der angefochtenen  Verfügung die Mahnschreiben geändert und auch die Internetseite anders  bezeichnet habe. Bei einem Inkassounternehmen, welches wiederholt durch  ein unzuverlässiges Geschäftsgebaren auffällig geworden sei und einem  entsprechenden Hinweis der Aufsichtsbehörden insoweit Rechnung trage,  als die bislang beanstandete Vorgehensweise durch eine gleichermaßen  unzulässige ersetze, bestehe die Befürchtung, dass auch künftig  schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen  seien. Weiterhin habe der Präsident des Amtsgerichts auch zu Recht  darauf abgestellt, dass das Geschäftsgebaren des Inkassobüros im Übrigen  nicht einer redlichen gewissenhaften ordnungsgemäßen Geschäftsführung  entspreche. Bereits in dem vorangegangenen Widerrufsverfahren sei  vorgeworfen worden, trotz Kenntnis von den Umständen der  Vertragsschlüsse und sich daraus aufdrängender Zweifel an der  Berichtigung der geltend gemachten Forderungen auf Einwendungen nicht  eingegangen zu sein. Dem habe das Unternehmen offensichtlich nicht  Rechnung getragen.<br />
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag  auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische  Verwaltungsgerichtshof entscheidet.</p>
<p>VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 8 E  892/08.F</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_TI/VG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/b64/b647bb6c-776a-e11f-3efe-f97ccf4e69f2,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung VG Frankfurt a.M. Nr. 01/2009 vom  14.01.2009</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Staatsanwaltschaft Celle ermittelt gegen Inkasso Team Moskau</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jan 2009 19:27:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Moskau]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Bericht der Celleschen Zeitung drohe ITM nach   umfangreichen Ermittlungen der Celler Staatsanwaltschaft eine Anklage.  Nicht  die Art und Weise der Forderungseinziehung durch einschüchternde  Briefe und Besuche waren diesmal im Visier. Die Staatsanwaltschaft gehe  nach Auswertung von bereits im Juni 2007 beschlagnahmter Akten von  gewerbsmäßigem Betrug, Steuerhinterziehung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Bericht der Celleschen Zeitung drohe ITM nach   umfangreichen Ermittlungen der Celler Staatsanwaltschaft eine Anklage.  Nicht  die Art und Weise der Forderungseinziehung durch einschüchternde  Briefe und Besuche waren diesmal im Visier. Die Staatsanwaltschaft gehe  nach Auswertung von bereits im Juni 2007 beschlagnahmter Akten von  gewerbsmäßigem Betrug, Steuerhinterziehung und nicht gezahlten  Sozialversicherungsbeiträgen bei einer Schadenshöhe von mindestens 1,6  Millionen Euro aus.   <span id="more-2227"></span></p>
<p>Über 7000 Kunden hätten ihre Hoffnungen, bei  säumigen Schuldnern „auf  die harte Tour“ doch noch an ihr Geld zu kommen, auf ITM gesetzt. Ein  Teil von ihnen habe Laufzeitverträge abgeschlossen, allerdings nicht die  Leistungen bekommen, die vertraglich zugesichert worden seien. Aus  Safes, Schließfächern und von Firmenkonten seien rund 1,1 Millionen Euro  sicher gestellt worden, was den geschädigten Auftraggebern zugute  kommen solle.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.cellesche-zeitung.de/lokales/celle/349017.html" target="_blank" class="liexternal">Cellesche Zeitung vom 13.01.2009</a></p>
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		<title>Basiszinssatzes sinkt zum 1. Januar 2009 auf 1,62 %</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 20:05:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Basiszins]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des §  247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz  und veröffentlicht seinen aktuellen Stand im Bundesanzeiger. Der  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als  Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.   

Er verändert sich zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des §  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" title="&sect; 247 BGB: Basiszinssatz" rel="nofollow" class="liexternal">247</a> Abs. 1 BGB den Basiszinssatz  und veröffentlicht seinen aktuellen Stand im Bundesanzeiger. Der  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als  Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen" rel="nofollow" class="liexternal">288</a> Absatz 1 Satz 2 BGB.   <span id="more-2255"></span></p>
<div>
Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die  Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung  des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der  Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen  Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.</p>
<p>Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der  Europäischen Zentralbank am 30. Dezember 2008 beträgt 2,50 %. Er ist  seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen  Zeitpunkt am 1. Juli 2008 um 1,57 Prozentpunkte gefallen (der marginale  Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation [Zinstender] im Juni  2008 hat 4,07 % betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1.  Januar 2009 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,62 %  (zuvor 3,19 %).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesbank.de/" target="_blank" class="liexternal">www.bundesbank.de</a></div>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Basiszinssatz sinkt zum 1. Juli 2008 auf 3,19 %</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jul 2008 20:24:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Basiszinssatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des §  247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz  und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als  Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des §  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" title="&sect; 247 BGB: Basiszinssatz" rel="nofollow" class="liexternal">247</a> Abs. 1 BGB den Basiszinssatz  und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" title="&sect; 247 BGB: Basiszinssatz" rel="nofollow" class="liexternal">247</a> Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als  Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen" rel="nofollow" class="liexternal">288</a> Absatz 1 Satz 2 BGB.   <span id="more-2564"></span></p>
<div>
Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die  Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung  des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der  Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen  Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der  marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der  Europäischen Zentralbank am 24. Juni 2008 beträgt 4,07 %. Er ist seit  dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt  am 1. Januar 2008 um 0,13 Prozentpunkte gefallen (der marginale Zinssatz  der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2007 hat 4,20 %  betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2008 ein  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,19 % (zuvor 3,32 %).  Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 26.  Juni 2008 (Nr. 94) bekannt gegeben.</p>
<p>Quelle: Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 24.06.2008 (<a href="http://217.110.182.54/download/presse/pressenotizen/2008/20080624.basiszins.pdf" target="_blank" class="lipdf">PDF, 22 kb</a>)</div>
       ]]></content:encoded>
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