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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Internetrecht</title>
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		<title>AG Charlottenburg: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung für die Nutzung von zwei privaten Fotos auf zwei Internetseiten ist mit insgesamt 1.000 Euro zu bemessen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 14:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 &#8211; Az.: 28 O 551/06) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 551/06" target="_blank" title="LG K&ouml;ln, 07.03.2007 - 28 O 551/06: Private Urheberrechtsverletzungen" rel="nofollow" class="liexternal">28 O 551/06</a>) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist.<span id="more-5024"></span> Mit Rücksicht darauf hält das LG Köln einen Streitwert von 6.000 EUR für die unberechtigte Verwendung eines Fotos durch einen Privaten auf der Verkaufsplattform eBay für angemessen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (so z.B. auch LG Köln, Beschl. v. 13.01.2010, Az: 20 O 688/09; OLG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2004, 342" target="_blank" title="OLG Hamburg, 10.03.2004 - 5 W 3/04" rel="nofollow" class="liexternal">GRUR-RR 2004, 342</a>). Das AG Hamburg (Urt. v. 11.09.2007, Az. 36a C 54/07) vertritt gar die Rechtsaufassung, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR, für jede weitere Verletzung ein Streitwert von jeweils weiteren 3.000 EUR angemessen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das AG Charlottenburg hatte in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten wegen unberechtigter Verwendung von zwei Fotos auf jeweils zwei Internetseiten über den  Streitwert zu entscheiden und diesen auf insgesamt 1.000 Euro festgesetzt. Hier bestand die Besonderheit nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Fotos kurz vor Ende, aber doch in einer zwischen den Parteien geführten Beziehung entstanden sind, danach von der Beklagten ohne Erlaubnis kopiert und auf verschiedenen Singlebörsen verwendet wurden, womit der Kläger nicht einverstanden war. Da auf eine Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, war Klage eingereicht und als nach anwaltlicher Beratung die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung im Verfahren abgab, insoweit für erledigt erklärt worden. Über den Rest verglichen sich die Parteien. Das Gericht hatte danach nur noch über den Streitwert zu entscheiden:</p>
<p style="text-align: justify;">„Maßgeblich ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes … und … (Freistellunganspruch) aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz" rel="nofollow" class="liexternal">97</a> Abs. 2 UrhG. Hinzu kommt der Wert des Unterlassungsanspruchs bzw. ab Erledigungserklärung das entsprechende Kosteninteresse. Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" rel="nofollow" class="liexternal">53</a> Abs. 1 Nr. 1 GKG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> ZPO nach auszuübenden billigen Ermessen auf insgesamt 1.000,- Euro (4 x 250,- Euro).</p>
<p style="text-align: justify;">Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer “ex ante“ Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage ist es sachgerecht, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen (vgl. etwa OLG Braunschweig, GRURPrax 2011 ‚ 516). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, den drohenden Schaden, bemisst das Gericht unter Ansehung der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände &#8211; intimes Verhältnis, Nutzung im privaten Bereich etc. &#8211; auf 250,- Euro. Aus Sicht des Gerichts wäre eine ´Vollnutzung´ des Lichtbildes auf dem jeweiligen Portal hinreichend abgegolten.“</p>
<p style="text-align: justify;">AG Charlottenburg, Beschluss vom 04.01.2012, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=207 C 319/11" target="_blank" title="AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2012 - 207 C 319/11" rel="nofollow" class="liexternal">207 C 319/11</a></p>
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		<title>Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011 in Kraft</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 10:08:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
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		<description><![CDATA[Zuletzt 2010 hatte der Gesetzgeber eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers beschlossen, wenn dieser eine gelieferte Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, anschließend aber den Vertrag widerruft. Nachdem der Europäische Gerichtshof am 03.09.2009 (C-489/07) die deutschen Wertersatzvorschriften bei Widerruf mit den europäischen Richtlinien für teilweise nicht vereinbar angesehen hat, gibt es nun – mal wieder – eine Gesetzesänderung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Zuletzt 2010 hatte der Gesetzgeber eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers beschlossen, wenn dieser eine gelieferte Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, anschließend aber den Vertrag widerruft. Nachdem der Europäische Gerichtshof am 03.09.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-489/07" target="_blank" title="C-489/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">C-489/07</a>) die deutschen Wertersatzvorschriften bei Widerruf mit den europäischen Richtlinien für teilweise nicht vereinbar angesehen hat, gibt es nun – mal wieder – eine Gesetzesänderung, verbunden mit einer neuen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung. <span id="more-5002"></span>Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge tritt heute am 04.08.2011 in Kraft.</p>
<p style="text-align: justify;">Das neue Gesetz sieht eine Übergangszeit von drei Monaten vor, bis zu deren Ablauf die alte Muster-Widerrufsbelehrung noch verwendet werden kann. Onlinehändler sollten mit entsprechenden Änderungen allerdings nicht allzu lange warten, da mit einer alten Widerrufsbelehrung nicht ordnunsgemäß über die Wertersatzansprüche belehrt wird und demzufolge auch keine solchen Ansprüche gegen den Kunden geltend gemacht werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der neu geschaffenen Vorschrift § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 BGB steht dem Onlinehändler ein Wertersatz für Verschlechterung der Sache und gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher mit der gelieferten Ware in einer Art und Weise umgegangen ist, die über die “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” hinausgeht. Auf diese Rechtsfolge muss der Onlinehändler den Verbraucher vor Vertragsschluss hinweisen. Wertersatz kann der Onlinehändler nur dann verlangen, wenn eine Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die „Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise” wie etwa das Testen und Ausprobieren, wie es etwa im Ladengeschäft möglich wäre, hinausgeht.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Übernahme des <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2011/0201-300/288-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/288-11.pdf" target="_blank" class="lipdf">Mustertextes</a> wird es nicht getan sein. Der Gesetzestext bietet zahlreiche Varianten. Lassen Sie sich beraten.</p>
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		<title>BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/11/bgh-keine-vorzeitige-kundigung/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Nov 2010 14:16:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Dauerschuldverhältnis]]></category>
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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute  entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit  seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist  nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine  DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten  Unternehmen im Mai [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute  entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit  seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist  nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine  DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.<span id="more-4841"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten  Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines  DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen  Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt.  Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November  2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere  Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte  nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu  installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte,  erklärte dieser die &#8220;Sonderkündigung&#8221; des Vertrags.</p>
<p style="text-align: justify;">Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die  vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte  der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene  Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht  verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg  geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der  Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund" rel="nofollow" class="liexternal">626</a> Abs. 1  oder § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund" rel="nofollow" class="liexternal">314</a> Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich  nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des  anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des  Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag  über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich  das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen  Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein  Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen  wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass  die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die  wirtschaftliche &#8220;Gegenleistung&#8221; des Klägers für einen niedrigen  monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer  Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen  wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das  dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router,  WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten  Vertragsjahrs.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 11. November 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 57/10" target="_blank" title="BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10: Vorzeitige K&uuml;ndigung eines DSL-Vertrags" rel="nofollow" class="liexternal">III ZR 57/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: AG Montabaur &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2009 &#8211; 15 C 443/08 ./. LG Koblenz &#8211; Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0215/10" target="_blank" class="liexternal">Nr. 215/2010</a> vom 11. November 2010</p>
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		<title>Gesetzentwurf gegen Vertragsfallen im Internet</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/10/vertragsfallen-internet/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 09:49:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsfalle]]></category>

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		<description><![CDATA[
Nach der Pressemitteilung des BMJ soll eine sog. Buttonlösung den Vertragsfallen im Internet einen wirksamen Riegel vorschieben. Das neue Gesetz stelle sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter sollen verpflichtet werden, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p style="text-align: justify;">Nach der Pressemitteilung des BMJ soll eine sog. Buttonlösung den <a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=vertragsfalle" class="liinternal">Vertragsfallen</a> im Internet einen wirksamen Riegel vorschieben. Das neue Gesetz stelle sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter sollen verpflichtet werden, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben.<span id="more-4834"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Zum Hintergrund:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als &#8220;gratis&#8221; angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen Fällen hat der Verbraucher gar keinen rechtlich bindenden Vertrag geschlossen, weil es an der erforderlichen Einigung über den Preis fehlt. Kommt es zum Vertragsschluss, können die Verträge meist angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen die unseriösen Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bundesländer sind ebenfalls aufgefordert, entschlossen gegen Kostenfallen vorzugehen. Sie haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Die jetzt auf den Weg gebrachte Buttonlösung bietet zusätzlichen Schutz. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden &#8211; vor einer Bestellung muss der Nutzer mit gesonderter Erklärung, z. B. durch einen Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vorschlag der Bundesregierung zur Aufnahme einer solchen Regelung in die neue Verbraucherrechterichtlinie liegt in Brüssel zwar auf dem Tisch, die Verabschiedung wird aber nicht vor 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Darum soll nun zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden. Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, der jetzt den Ländern und Verbänden mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: PM des BMJ vom <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/7f523a1e410afea7d38d36fb3440cf1e,9441db706d635f6964092d0937333630093a0979656172092d0932303130093a096d6f6e7468092d093130093a095f7472636964092d0937333630/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">29.10.2010</a></p>
<p style="text-align: justify;">Den Referentenentwurf , sowie Fragen und Antworten zu Kostenfallen im Internet findet sich unter <a href="http://www.bmj.de/abofallen" target="_blank" class="liexternal">www.bmj.de/abofallen</a>. Kritisch zum Entwurf äußert sich <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/10/nutzlosbranche-und-abo-fallen-gesetzentwurf-zur-button-losung-vorgestellt/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">Jens Ferner</a>. Weitere Informationen zu Vertragsfallen im Internet finden sich auch auf unserer <a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=vertragsfalle" class="liinternal">Seite</a>.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Shophändler aufgepasst &#8211; neue amtliche Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ohne Übergangsfrist gültig!</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/shophandler-aufgepasst-neue/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 08:30:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blechschmidt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[

Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären.  Für die Belehrung hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><script type="text/javascript"></script></p>
<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_1332" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1332" title="maus_shofschlaeger" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/maus_shofschlaeger-100x100.jpg" alt="S.Hofschlaeger/Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S.Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären.  Für die Belehrung hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, die in der Vergangenheit von diversen Gerichten für <a href="../2007/08/rechtsunsicherheit-beim-widerrufs/" class="liinternal">unwirksam</a> erachtet wurde.<span id="more-3656"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dies hatte vor allem die unangenehme Folge, dass Onlinehändler abgemahnt wurden, welche die Musterbelehrung im guten Glauben verwendeten.  Denn wer falsch belehrt, begeht damit einen Wettbewerbsverstoß. Insbesondere die Frage des Beginns und der Dauer der Widerrufsfrist, z.B. bei Verkäufen über <a href="../2007/06/kammergericht-die-widerrufsfrist-fur-verbraucher-bei-ebay-betragt-einen-monat/" class="liinternal">eBay</a>, waren Anlass von Rechtsstreiten. Dieser Missstand war vor allem auch darin begründet, dass die amtlichen Muster nur als Anhang der BGB-InfV, also einer Verordnung vorlagen und die Gerichte selbstständig die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen hatten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Muster wird jetzt Gesetz</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem <a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf" target="_blank" class="lipdf">Gesetz</a> zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht tritt ab dem 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Diese hat nun endlich Gesetzesrang. Ein Verstoß mit höherrangigem Recht ist, sofern deutsche Reglungen nicht europarechtwidrig sind oder werden, nicht mehr möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem neuen Gesetz braucht der Händler dem Verbraucher nur noch ein Widerrufsrecht für die Dauer von 14 Tagen einräumen, dies gilt aber nur dann, wenn der Verbraucher vor oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss belehrt wird. Da der Gesetzgeber nunmehr die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss der Belehrung bei Vertragsschluss gleichstellt stellt, kommt auch bei eBay die  Frist von 14 Tagen zur Anwendung. Das für eBay abweichend einzuräumende Widerrufsrecht von einem Monat gehört damit der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat den Begriff „unverzüglich“ in der Gesetzbegründung, wie folgt, definiert:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">„… Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen (…). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt (…).“</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Wie eBay oder andere Betreiber die technischen Voraussetzungen für die Einhaltung dieser kurzen Fristen schaffen werden bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Ankündigung von eBay liegt zwar vor, ob die technische Umsetzung den Anforderungen des Gesetzgebers genügt, wird sich zeigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Geschäften über eBay kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden kann, da bislang vor Vertragsschluss über die Wertersatzpflicht belehrt werden musste. Mit der Gleichstellung der Belehrung nach Vertragsschluss, wäre auch diese Klippe genommen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine wesentliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Wertersatz unbeachtet gelassen. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-489/07" target="_blank" title="C-489/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">C-489/07</a>, festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Wertersatzpflicht gegen Europarecht verstoßen. Statt nun zunächst eine Anpassung der vorzunehmen, hat der Gesetzgeber die europarechtswidrige Norm auf die Internetversteigerungsplattformen ausgeweitet, was zu neuen rechtlichen Problemen führen wird. Es kann demnach nur davon abgeraten werden,  zumindest bei eBay Wertersatzklauseln in der Belehrung zu verwenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Belehrung ab dem 11.06.2010 soll wie folgt aussehen:</p>
<p>Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)</p>
<p>Muster für die Widerrufsbelehrung</p>
<p style="text-align: justify;">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<br />
<strong>Widerrufsbelehrung<br />
Widerrufsrecht</strong><br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Widerrufsfolgen </strong>5<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Besondere Hinweise </strong>10<br />
<strong>Finanzierte Geschäfte </strong>11<br />
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) o d e r „<strong>Ende der Widerrufsbelehrung</strong>“<br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
<p style="text-align: justify;">Die folgenden Gestaltungshinweise sind zu beachten, die Anpassungen sind im obigen Text bei der entsprechenden Zahl vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p style="text-align: justify;">2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:<br />
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;<br />
b) bei Fernabsatzverträgen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge" rel="nofollow" class="liexternal">312b</a> Abs. 1 Satz 1 BGB) über die<br />
aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;<br />
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“;<br />
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 2 in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/1.html" target="_blank" title="Art. 1 EGBGB" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 und 2 EGBGB“;<br />
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 3 EGBGB“;<br />
d) bei einem Kauf auf Probe (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/454.html" target="_blank" title="&sect; 454 BGB: Zustandekommen des Kaufvertrags" rel="nofollow" class="liexternal">454</a> BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;<br />
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/481.html" target="_blank" title="&sect; 481 BGB: Teilzeit-Wohnrechtevertrag" rel="nofollow" class="liexternal">481</a> Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BGB-InfoV: (weggefallen)" rel="nofollow" class="liexternal">2</a> Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“. Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:</p>
<p style="text-align: justify;">„, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 2 in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/1.html" target="_blank" title="Art. 1 EGBGB" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 3 EGBGB“).</p>
<p style="text-align: justify;">4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.</p>
<p style="text-align: justify;">5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p style="text-align: justify;">6 Bei Widerrufsrechten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/485.html" target="_blank" title="&sect; 485 BGB: Widerrufsrecht" rel="nofollow" class="liexternal">485</a> Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen: „Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“</p>
<p style="text-align: justify;">7 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“</p>
<p style="text-align: justify;">8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.</p>
<p style="text-align: justify;">9 Ist entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p style="text-align: justify;">10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Gilt das Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch  vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“<br />
Bei einem Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/485.html" target="_blank" title="&sect; 485 BGB: Widerrufsrecht" rel="nofollow" class="liexternal">485</a> Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Achtung, keine Übergangsfrist</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Übergangszeit wie bei bisherigen amtlichen Mustern ist nicht vorgesehen. Das neue Muster sollte ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Die Belehrung kann wie bisher auch, in Art eines Baukastensystems verwandt werden. Welche Formulierungen man verwenden kann und welche nicht, sollte man sich aber genau überlegen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abgemahnte Händler müssen aufpassen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vorsicht sollten die Händler walten lassen, die in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder gegen die eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Diese sind nämlich weiter gültig. Wer sich z.B. als ebay-Händler verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine Widerrufsbelehrung, die eine kürzere Frist als einen <a href="../2007/06/kammergericht-die-widerrufsfrist-fur-verbraucher-bei-ebay-betragt-einen-monat/" class="liinternal">Monat</a> vorsieht, oder eine Klausel zur Wertersatzpflicht zu verwenden, kann nun nicht einfach die neue Musterbelehrung verwenden. Er würde gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und u.U. eine Vertragsstrafe verwirken. Die Unterlassungserklärung sollte daher vor Verwendung der neuen Belehrung gekündigt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer nun denkt, alles ist einfacher geworden, der irrt. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden Dienstleistern über die bereits bestehenden Belehrungs- und Informationspflichten hinaus, weitere Pflichten zur Belehrung auferlegt.</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Königs Wusterhausen vs. Bundesverfassungsgericht endet unspektakulär</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/ag-konigs-wusterhausen-vs-bundesverfassungsgericht/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 07:26:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Königs Wusterhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie hier berichtet, waren wir als Terminsvertreter in einer eigentlich einfachen Sache (dachten wir jedenfalls) beim Amtsgericht Königs Wusterhausen tätig. Der Mandant einer Kollegin hatte im Online-Shop eines Brandenburger  Händlers eine PS2  erstanden. Diese kam beschädigt bei ihm  an. Der Käufer schickte das Gerät zurück und verlangte sein Geld. Anscheinend wusste der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/07/ag-konigs-wusterhausen-vs-bundesverfassungsgericht-2/" class="liinternal">hier</a> berichtet, waren wir als Terminsvertreter in einer eigentlich einfachen Sache (dachten wir jedenfalls) beim Amtsgericht Königs Wusterhausen tätig. Der Mandant einer Kollegin hatte im Online-Shop eines Brandenburger  Händlers eine PS2  erstanden. Diese kam beschädigt bei ihm  an. Der Käufer schickte das Gerät zurück und verlangte sein Geld. Anscheinend wusste der Händler nicht was ein Widerruf ist und schickte anstatt des Geldes die gleiche PS2 nochmals  los.<span id="more-4052"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Zu unserer großen Überraschung teilte der Richter im ersten Termin mit, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben werde, da ein Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigen würde nicht hinreichend vorgetragen sei.  Dass es darauf nicht ankomme, da der Käufer durch Rücksendung der Ware   sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, wurde zur Kenntnis genommen und nur auf nachdrücklichen Wunsch protokolliert. Als tatsächlich ein klageabweisendes Urteil zuging, erhob die Kollegin noch eine Gehörsrüge und als die auch zurückgewiesen wurde, Verfassungsbeschwerde. Der Rest ist <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20512/09" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">hier</a> nachzulesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der nächste Termin bestand aus einem Monolog  des Richters darüber, dass er noch nie vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei und das alles nicht verstehe.  Die Gegenseite erhielt nochmals Gelegenheit vorzutragen, woraufhin nun behauptet wurde, die Rücksendung sei nicht vollständig erfolgt. Das fand das Gericht erheblich und bestimmte einen erneuten Termin, zu dem es aber nicht etwa die benannten Zeugen, sondern die Parteien lud. Inzwischen nahmen wir die Sache entgegen wirtschaftlicher Vernunft sportlich und boten uns auch für diesen Termin als Vertreter an.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger, der zum Zustand der Ware und zur Vollständigkeit der Rücksendung gehört werden sollte, weilte derweil beruflich im Ausland und verspürte wenig Lust, wegen dieser Sache quer durch die Weltgeschichte zu fliegen. Da das Gericht ihm nicht vom persönlichen Erscheinen entbinden mochte, kam er einfach nicht, was der Richter ein wenig angesäuert zur Kenntnis nahm. Wir wiesen darauf hin, dass die Gegenseite die Vollständigkeit der Rücksendung per Mail bestätigt hatte und dies auch schon mehrfach vorgetragen wurde. Die Sache war sowas von entscheidungsreif, nur das Gericht wollte nicht so recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gegenseite zog dann allerdings das allerletzte billige As aus dem Ärmel und verkündete freudestrahlend, man beabsichtige demnächst einen Insolvenzantrag  zu stellen. Na prima. Um die Sache endlich zu einem Ende zu bringen, schlossen wir Vergleich. Bei Zahlung einer Summe innerhalb einer bestimmten Frist sollte der Restbetrag erlassen werden, bei Säumnis die gesamte Klagesumme fällig werden. Bedauerlich, dass der Richter nicht noch ein tolles Urteil schreiben musste.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH – wer seine Bilder bei Google nicht sehen will, muss Suchmaschinen eben aussperren</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/bgh-%e2%80%93-wer-seine-bilder-bei-google/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 11:39:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildersuche]]></category>
		<category><![CDATA[Cache]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschaubild]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Google-Bildersuche dürfte allgemein bekannt sein. Anhand von Suchbegriffen kann man sich Bilder anzeigen lassen, die im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort auf Internetseiten veröffentlicht wurden. Die Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Über einen Link kann man sich entweder das Bild in Originalgröße, oder aber die das Bild enthaltende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Google-Bildersuche dürfte allgemein bekannt sein. Anhand von Suchbegriffen kann man sich Bilder anzeigen lassen, die im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort auf Internetseiten veröffentlicht wurden. Die Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Über einen Link kann man sich entweder das Bild in Originalgröße, oder aber die das Bild enthaltende Internetseite ansehen. <span id="more-3865"></span>Eine bildende Künstlerin mit eigener Internetseite fand es nicht gut, dass ihre Werke innerhalb der Googlesuche als Vorschaubild angezeigt wurden. Zur Verkürzung des Suchvorgangs werden die Vorschaubilder auf den Servern durch Google nämlich zwischengespeichert, so dass die Künstlerin ihr Urheberrecht verletzt sah.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Erfurt und auch das Oberlandesgericht Jena hatten die auf Unterlassung gerichtete Klage der Künstlerin abgewiesen. Zwar sei ihr Urheberrecht widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Der Bundesgerichtshof ging nun noch weiter und nahm sogar an, dass überhaupt keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung vorliegt. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des OLG ist der BGH davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-236/08" target="_blank" title="C-236/08 (3 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">C-236/08</a> bis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-238/08" target="_blank" title="C-238/08 (4 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">C-238/08</a> Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az: I ZR 69/08 (Vorschaubilder)</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Erfurt, Urteil vom 15. März 2007, Az: 3 O 1108/05 ./. OLG Jena, Urteil vom 27. Februar 2008, AZ: 2 U 319/07 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2008, 223" target="_blank" title="OLG Jena, 27.02.2008 - 2 U 319/07" rel="nofollow" class="liexternal">GRUR-RR 2008, 223</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0093/10" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 93/2010 vom 29. April 2010</a></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Seiten oder Inhalte von der Suchmaschinenindizierung auszunehmen, lässt sich technisch durch eine <a href="http://www.bjoernsworld.de/suchmaschinen/robots-txt.html" target="_blank" class="liexternal">robots.txt</a> bzw. <a href="http://de.selfhtml.org/html/kopfdaten/meta.htm" target="_blank" class="liexternal">Meta-Tags</a> mit noindex und nofollow lösen. Aber wer bitte möchte denn nicht gefunden werden?</p>
<p style="text-align: justify;">Nachtrag: Wer die Diskussion der Technik-Freaks verfolgen möchte, kann das im <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/04/29/google-haftet-nicht-fur-vorschaubilder/" target="_blank" class="liexternal">lawblog</a> tun. Dort in den Kommentaren toben sie sich aus. Wer eine durchdachte Analyse des Urteils lesen möchte, kommt im <a href="http://www.law-blog.de/471/der-bgh-und-die-google-bildersuche-pragmatik-vs-geschriebenes-recht/" target="_blank" class="liexternal">law-blog</a> (heißt ähnlich, ist aber ein anderes Blog) auf seine Kosten. Ketzerische Frage dort, stellt der BGH ganz pragmatisch die durch die Suchmaschinentechnik bedingte Zwischenspeicherung über das Urheberrecht? Denn eigentlich hat man zu fragem bevor man urheberrechtlich geschützte  Werke vervielfältig ,verbreitet oder öffentlich zugänglich macht. Das kann man von Google nicht ernsthaft verlangen. Der BGH meint nun, wer Bilder einstellt und Suchmaschinen nicht aussperrt, erkläre konkludent sein Einverständnis in die Indizierung. Schweigen und möglicherweise fehlendes technisches Wissen des Urhebers hebelt also sein Recht aus. Mal sehen wo dieses neue Verständnis des Urheberrechts aufhört.</p>
<p style="text-align: justify;">
       ]]></content:encoded>
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		<title>Überall unser Logo! &#8211; Abmahnung mal ganz anders</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 23:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Einer der nach Eigendarstellung führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche in Europa hat seinen Bekanntheitsgrad offensichtlich ein wenig überschätzt. Als plötzlich Mitarbeiter beim Surfen auf allen möglichen Webseiten das Firmenlogo, ein Bündel grüner Pfeile eingeblendet sahen, wurde zunächst die Rechtsabteilung befragt. 
Dort meinte man, dass die Gefahr der Verwässerung der Markenkennzeichnungskraft und Rufausbeutung vorliege und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer der nach Eigendarstellung führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche in Europa hat seinen Bekanntheitsgrad offensichtlich ein wenig überschätzt. Als plötzlich Mitarbeiter beim Surfen auf allen möglichen Webseiten das Firmenlogo, ein Bündel grüner Pfeile eingeblendet sahen, wurde zunächst die Rechtsabteilung befragt. <span id="more-298"></span></p>
<div>Dort meinte man, dass die Gefahr der Verwässerung der Markenkennzeichnungskraft und Rufausbeutung vorliege und beauftragte eine Anwältin die Webseitenbetreiber abzumahnen. Auf die Idee, dass diese plötzlich gehäufte Einblendung des Firmenlogos auf allen aufgerufenen Webseiten doch sehr ungewöhnlich ist und vielleicht eine andere Ursache haben könnte, kam man nicht.</p>
<p>Die Abgemahnten sollten eine Unterlassungserklärung unterschreiben, das Firmenlogo von ihren Seiten entfernen und Auskunft über die Verwendung erteilen. Nur hatte keiner der vermeintlichen Logodiebe je etwas von der Firma gehört geschweige denn deren Logo auf ihren Seiten verwendet. Zwei der Abgemahnten kannten sich und gründeten eine Art Selbsthilfegruppe, fanden die Ursache der Logoeinblendung heraus und hatten ihren Spaß daran, dies in einem Blog öffentlich zu machen.</p>
<p>Die Ursache war so trivial wie peinlich für einen führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche. Im firmeneigenen Netzwerk wurde ein sogenannter Adblocker verwendet. So ein Blocker soll beim Surfen unerwünschte Werbung ausblenden. Anstelle der Werbung wurde auf den Rechner der Firmenmitarbeiter, aber eben auch nur da, das Firmenlogo eingeblendet. Gegenüber Spiegel-Online, wo über die unglaubliche Geschichte berichtet wurde, äußerte die Firmensprecherin dann auch: &#8220;Es handelt sich dabei um einen bedauerlichen unternehmensinternen Fehler. Wir haben die Abmahnungen heute schriftlich zurückgezogen und uns bei den entsprechenden Personen entschuldigt.&#8221; Ob die Firmensprecherin schon mal etwas vom <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Streisand-Effekt</a> gehört hat?</p>
<p>Quellen:<br />
Blog von <a href="http://www.100partnerprogramme.de/blog/2010/01/21/witzabmahnung-von-komsa-an-100partnerprogramme-de/" target="_blank" class="liexternal">Karsten Windfelder</a><br />
SPON von <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,673278,00.html" target="_blank" class="liexternal">21.01.2010</a></div>
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		<title>BGH &#8211; Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen bei eBay</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/12/bgh-belehrungspflichten-uber-das-ruckgaberecht-bei-fernabsatzvertragen-bei-ebay/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 23:40:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
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		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verklagte einen Händler, der über eBay unter anderem Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen verkaufte auf Unterlassung. Der Händler hatte nach Ansicht des Bundesverbandes für den Abschluss von Kaufverträgen über eBay unwirksame Klauseln zum Widerrufs- und Rückgaberecht sowie zum Wertersatz des Kunden verwendet. 

Die beanstandeten Klauseln lauteten im Einzelnen:
[Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verklagte einen Händler, der über eBay unter anderem Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen verkaufte auf Unterlassung. Der Händler hatte nach Ansicht des Bundesverbandes für den Abschluss von Kaufverträgen über eBay unwirksame Klauseln zum Widerrufs- und Rückgaberecht sowie zum Wertersatz des Kunden verwendet. <span id="more-406"></span></p>
<div>
Die beanstandeten Klauseln lauteten im Einzelnen:</p>
<p><em>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; </em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">356</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">355</a> Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 Satz 2 BGB).</p></div>
<div>
Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">356</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">355</a> Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem einem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, <span style="text-decoration: underline;">in Textform</span> mitgeteilt worden ist.</p>
<p>Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die vom Händler verwendete Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" target="_blank" title="&sect; 126b BGB: Textform" rel="nofollow" class="liexternal">126b</a> BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<p>Eine weitere beanstandete Klausel lautet:</p>
<p><em>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221;</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch diese Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens <span style="text-decoration: underline;">bei Vertragsschluss in Textform</span> auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.</p>
<p>Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.</p>
<p>Selbst wenn der Händler aber einen den Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312c</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312c</a> Abs. 1 BGB in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Eine der beanstandeten Klausel hielt der Bundesgerichtshof allerdings entgegen der Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände für wirksam:<br />
<em><br />
&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen<br />
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;<br />
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder<br />
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221; </em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Klausel den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ein Händler ist nicht verpflichtet, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass ein Händler bei &#8211; seiner Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel eines Händlers nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 219/08" target="_blank" title="BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08: Kaufrecht - R&uuml;ckgabebelehrung bei ebay-Kauf" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 219/08</a><br />
Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07 ./. OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2250/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08" rel="nofollow" class="liexternal">29 U 2250/08</a> (veröffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 677" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08" rel="nofollow" class="liexternal">MMR 2008, 677</a>)</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=50186&amp;pos=0&amp;anz=250&amp;Blank=1" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BGH Nr. 250/2009 vom 09.12.2009</a></div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Widerruf im Fernabsatz ist auch bei einem verbotenen Kaufgegenstand möglich (Radarwarngerät)</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/11/bgh-widerruf-im-fernabsatz-ist-auch-bei-einem-verbotenen-kaufgegenstand-moglich-radarwarngerat/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2009/11/bgh-widerruf-im-fernabsatz-ist-auch-bei-einem-verbotenen-kaufgegenstand-moglich-radarwarngerat/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 21:20:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Radarwarngerät]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem telefonischen Werbegespräch bestellte die Klägerin per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: &#8220;Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem telefonischen Werbegespräch bestellte die Klägerin per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: &#8220;Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.&#8221; Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme. Die Klägerin sandte das Gerät 10 Tage später an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. <span id="more-432"></span></p>
<div>
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht Leer hat die Klage abgewiesen. Das LG Aurich hat der Klage auf die Berufung stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts" rel="nofollow" class="liexternal">346</a> BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 2 Satz 2 BGB).</p>
<p>Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher" rel="nofollow" class="liexternal">138</a> Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 129/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1490" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2005, 1490</a> f.).</p>
<p>Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">355</a> BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.</p>
<p>Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot" rel="nofollow" class="liexternal">134</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher" rel="nofollow" class="liexternal">138</a> BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.</p>
<p>Der entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 129/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1490" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2005, 1490</a>, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch" rel="nofollow" class="liexternal">812</a> BGB) an der Kondiktionssperre des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten" rel="nofollow" class="liexternal">817</a> S. 2 BGB scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts" rel="nofollow" class="liexternal">346</a> BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.</p>
<p>BGH, Urteil vom 25. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 318/08" target="_blank" title="BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08: Verbraucherrecht - Widerrufsrecht auch bei nichtigem Fernabsa..." rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 318/08</a><br />
Vorinstanzen: AG Leer &#8211; Urteil vom 28. April 2008 &#8211; 071 C 130/08 (I)  ./. LG Aurich &#8211; Urteil vom 21. November 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 140/08" target="_blank" title="LG Aurich, 21.11.2008 - 1 S 140/08" rel="nofollow" class="liexternal">1 S 140/08</a> (138)</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0241/09" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 241/2009 vom 25. November 2009 </a></div>
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