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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Kostenrecht</title>
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		<title>Was ist Prozesskostenhilfe und was deckt diese ab?</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 14:45:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedürftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Erfolgsaussichten]]></category>
		<category><![CDATA[Pkh]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf Antrag kann in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) für das gesamte Verfahren oder für einzelne Anträge gewährt werden, wenn für den Fall einer beabsichtigten Klage  oder im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die betreffende Partei bedürftig ist. Dem Antrag muss zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, eine Erklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Auf Antrag kann in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/kosten/prozesskostenhilfe/" class="liinternal">PKH</a>) für das gesamte Verfahren oder für einzelne Anträge gewährt werden, wenn für den Fall einer beabsichtigten Klage  oder im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die betreffende Partei bedürftig ist. Dem Antrag muss zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, eine <a href="http://www.mitfugundrecht.de/kosten/prozesskostenhilfe/" class="liinternal">Erklärung</a> über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt werden. <span id="more-5019"></span></p>
<p style="text-align: justify;">PKH kann vom Gericht vollumfänglich, oder aber, wenn es der beantragenden Partei nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, auch nur teilweise mit Ratenzahlung bewilligt werden. Auch nach Bewilligung von PKH muss sich die Partei auf Aufforderung des Gerichts hin vier Jahre lang über die Entwicklung ihrer Verhältnisse erklären. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert, kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert und nachträglich eine Ratenzahlung angeordnet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag kann der bedürftigen Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, dessen Kosten dann die Landeskasse trägt. Bei Anordnung von Ratenzahlung, sind diese Kosten der Landeskasse zu erstatten. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt im Arbeitsrecht auf Antrag auch ohne Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht, wenn die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/11a.html" target="_blank" title="&sect; 11a ArbGG: Beiordnung eines Rechtsanwalts, Proze&szlig;kostenhilfe" rel="nofollow" class="liexternal">11 a</a> ArbGG).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bewilligung von PKH hat zur Folge, dass die Partei im erstinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten und auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts nicht zu tragen hat, selbst wenn sie im Rechtsstreit vollständig unterliegen sollte. Allerdings gilt es zu beachten, dass auch bei Bewilligung von PKH im Falle des vollständigen oder teilweisen Unterliegens oder bei Abschluss eines Vergleichs mit Kostenverteilung, die Kosten der Gegenseite (Rechtsanwaltsgebühren/Gerichtskosten) ganz oder anteilig zu tragen sind. Diese werden nicht von der PKH abgedeckt.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem Berufungsverfahren kann bei Bedürftigkeit ebenfalls PKH bewilligt werden. Hier müssen erneut die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden. Die Bewilligung hängt davon ab, ob das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.mitfugundrecht.de/kosten/prozesskostenhilfe/" class="liinternal">Hier</a> finden Sie ein Antragsformular und Ausfüllhinweise.</p>
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		<title>KG: Urkunds- und Nachverfahren als verschiedene Angelegenheiten</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2011/02/urkunds-nachverfahren-gebuehren/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2011/02/urkunds-nachverfahren-gebuehren/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Feb 2011 17:55:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ukundenprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Widerklage]]></category>

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		<description><![CDATA[In dieser Sache hatten wir nach Beendigung des Verfahrens beantragt, die Kosten gegen die unterlegene Partei festzusetzen. Da zunächst ein Urkunds- und anschließend das streitige Verfahren durchgeführt worden war, beanspruchten wir die Verfahrens -und Terminsgebühr doppelt, und da unsere Widerklage Erfolg hatte, auch für die Widerklage die entsprechenden Gebühren.
Für das Ursprungsverfahren wurde die Verfahrens- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In dieser <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/akte-roter-deckel/" class="liinternal">Sache</a> hatten wir nach Beendigung des Verfahrens beantragt, die Kosten gegen die unterlegene Partei festzusetzen. Da zunächst ein Urkunds- und anschließend das streitige Verfahren durchgeführt worden war, beanspruchten wir die Verfahrens -und Terminsgebühr doppelt, und da unsere Widerklage Erfolg hatte, auch für die Widerklage die entsprechenden Gebühren.<span id="more-4917"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Für das Ursprungsverfahren wurde die Verfahrens- und die Terminsgebühr nur einfach festgesetzt. Von der Verfahrensgebühr des Widerklageverfahrens wurde anteilig die außergerichtliche Geschäftsgebühr abgezogen, obwohl wir nur den nicht anrechenbaren Teil als Nebenforderung eingeklagt hatten. Auf die sofortige Beschwerde wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss durch das Kammergericht aufgehoben und abgeändert.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><br />
</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Entgegen der Ansicht des Landgerichts waren die Gebühren zweimal zu berechnen, da die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 RVG: Verschiedene Angelegenheiten" rel="nofollow" class="liexternal">17</a> Nr. 5 RVG vorliegen. Gemäß dieser Regelung sind verschiedene Angelegenheiten unter anderem der Urkundenprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkundenprozess anhängig bleibt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Diese Voraussetzungen liegen hier vor. So hat das Landgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2010 im Tatbestand festgestellt, dass die Klägerin die Klage zunächst im Urkundenprozess erhoben hatte und das Verfahren unter Abstandnahme vom Urkundenprozess weiter betrieben hat (Seite 3 f. des Urteils). Woher das Landgericht die Erkenntnis herleitet, dass das Verfahren zunächst nicht als Urkundenprozess geführt worden ist, erschließt sich dem Senat nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Entgegen der Ansicht des Landgerichts war auf die Verfahrensgebühr nicht die anteilige Geschäftsgebühr anzurechnen, da &#8211; zumindest der anrechnungsfähige Teil &#8211; der Geschäftsgebühr entgegen der Behauptung des Landgerichts nicht tituliert worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Zunächst ist festzuhalten, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html" target="_blank" title="&sect; 15a RVG: Anrechnung einer Geb&uuml;hr" rel="nofollow" class="liexternal">15 a</a> RVG auch auf Altfälle Anwendung findet. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat seine bisher vertretene gegenteilige Auffassung mit Beschluss vom 4. November 2010 (Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZB 86/09" target="_blank" title="BGH, 04.11.2010 - VI ZB 86/09" rel="nofollow" class="liexternal">VI ZB 86/09</a>) aufgegeben. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 RVG: Geltungsbereich" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> 5 a RVG liegen nicht vor. Unstreitig hat die Klägerin den Anspruch auf eine der beiden Gebühren noch nicht erfüllt. Unstreitig werden beide Gebühren auch nicht in denselben Verfahren geltend gemacht; so ist die Geschäftsgebühr anteilig im Rechtsstreit und die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Geschäftsgebühr auch nicht tituliert worden. Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage vollumfänglich verurteilt. Die Titulierung umfasste außergerichtliche Kosten in Höhe von 278,05 EUR. Insoweit ist mit der Widerklage der anrechnungsfreie Teil der anwaltlichen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung des Widerklägers als Nebenforderung geltend gemacht worden (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2005 = Bl. 45 dA.). Der anrechnungsfähige Teil der Geschäftsgebühr ist damit noch nicht tituliert worden. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Kammergericht, Beschluss vom 06.01.2011, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27 W 165/11" target="_blank" title="KG, 06.01.2011 - 27 W 165/11" rel="nofollow" class="liexternal">27 W 165/11</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: Landgericht Belin, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 O 64/06" target="_blank" title="LG Freiburg, 15.08.2006 - 5 O 64/06" rel="nofollow" class="liexternal">5 O 64/06</a>; AG Wedding,12b C 65/05</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Strafverteidigung kostet Geld, muss man das rechtfertigen?</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/strafverteidigung-kostet-geld/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/strafverteidigung-kostet-geld/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 12:59:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Koblenzer Strafverteidigerin Kerstin Rueber berichtete in ihrem Blog vom Anruf einer besorgten Mutter, die für ihren Sohn in einer Strafsache vor dem Schöffengericht (also eher kein Ladendiebstahl) rechtlichen Beistand suchte und sich nach Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren dann für einen anderen Kollegen entschied, der seine Dienstleistung offensichtlich für weniger Geld anbieten kann. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Koblenzer Strafverteidigerin Kerstin Rueber berichtete in ihrem <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2010/04/eine-besorgte-mutter.html" target="_blank" class="liexternal">Blog</a> vom Anruf einer besorgten Mutter, die für ihren Sohn in einer Strafsache vor dem Schöffengericht (also eher kein Ladendiebstahl) rechtlichen Beistand suchte und sich nach Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren dann für einen anderen Kollegen entschied, der seine Dienstleistung offensichtlich für weniger Geld anbieten kann. Die Kollegin stellt sich zu Recht die Frage, ob der angebotene Dumpingpreis nicht vielleicht doch eine Mogelpackung darstellt und der Kollege letztendlich doch die gesetzlichen Gebühren voll abrechnet.<span id="more-3269"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In den Kommentaren entspann sich dann eine angeregte Diskussion darüber ob Anwälte die geforderten Gebühren überhaupt verdienen und ob es im Strafrecht eine Mehrklassengesellschaft gibt. Die gibt es ohne Zweifel. Anwälten allerdings vorzuwerfen, sie würden „ihre Empathie wohl daheim lassen oder im Laufe ihres Berufslebens gänzlich verlieren und nur den lieben € sehen“, offenbart eine sehr einseitige Sicht der Dinge. Rechtsanwalt Siebers, ebenfalls Strafverteidiger, fasst dann auch in seinem <a href="http://tinyurl.com/y2rfvfs" target="_blank" class="liexternal">Blog</a> mal zusammen, was ein Anwalt mit den Gebühren so anstellt. Ein Büro unterhalten, damit die Mandanten einen Platz zum sitzen haben und ungestört von ihrem Problem berichten können, die Kommunikationsmittel bezahlen, damit die Mandanten anrufen, faxen oder mailen können, schlussendlich auch Personal bezahlen, welches nicht nur den Kanzleibetrieb am Laufen hält, sondern den Mandanten auch mal einen Kaffee serviert. Nicht zu vergessen, dass der Anwalt auch Steuerzahler ist, nicht von Luft und Liebe allein leben kann und auch etwas zu essen kaufen und ein Dach über dem Kopf haben möchte. Das alles kann man von Dumpingpreisen nicht bezahlen, vor allem nicht wenn man eine ernsthafte <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/09/was-kostet-eigentlich-ein-strafverteidiger/" class="liinternal">Strafverteidigung</a> betreibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die in den Kommentaren ausgesprochene Forderung, jeder der sich keinen Verteidiger leisten könne, solle einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen, noch dazu von einem Kollegen, lässt erkennen, dass hier ein Blinder von Farbe spricht. Im Falle einer Verurteilung fallen die Kosten des <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2007/06/was-ist-ein-pflichtverteidiger/" class="liinternal">Pflichtverteidigers</a>, der seine Gebühren aus der Staatskasse erhält, dem Verurteilten zu Last. Er bezahlt den Verteidiger letztlich doch selbst, nur dass er die Zahlung an die  Staatskasse zu leisten hat.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Der Vergleich &#8211; Richters und auch Anwalts Liebling</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/01/der-vergleich-richters-und-auch-anwalts-liebling/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2010/01/der-vergleich-richters-und-auch-anwalts-liebling/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 23:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden konnte und man sich vor Gericht trifft, um dort eine Entscheidung eines Rechtstreits zu erhalten, sieht die Zivilprozessordnung in § 278 ZPO zunächst einmal eine sogenannte Güteverhandlung vor. Diese geht der mündlichen Verhandlung voraus und dient dem Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, es sei denn, die Güteverhandlung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_550" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-550" title="(c) Michael Grabscheit / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/gericht2-150x150.jpg" alt="(c) Michael Grabscheit / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">M.Grabscheit/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Wenn außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden konnte und man sich vor Gericht trifft, um dort eine Entscheidung eines Rechtstreits zu erhalten, sieht die Zivilprozessordnung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 ZPO: G&uuml;tliche Streitbeilegung, G&uuml;teverhandlung, Vergleich" rel="nofollow" class="liexternal">278</a> ZPO zunächst einmal eine sogenannte Güteverhandlung vor. Diese geht der mündlichen Verhandlung voraus und dient dem Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, es sei denn, die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. <span id="more-300"></span></p>
<div style="text-align: justify;">Die wohl überwiegende Zahl von Gerichtsverfahren endet nicht mit einem Urteil, sondern wird im Rahmen dieser Güteverhandlung mit einem Vergleich zwischen Kläger und Beklagten beendet. Als Vergleich bezeichnet man nach Definition im § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/779.html" target="_blank" title="&sect; 779 BGB: Begriff des Vergleichs, Irrtum &uuml;ber die Vergleichsgrundlage" rel="nofollow" class="liexternal">779</a> BGB einen Vertrag, durch den streitige oder ungewisse Rechte unter gegenseitigem Nachgeben neu und abschließend festgelegt werden. In einem Rechtstreit kann z.B. der Kläger auf einen Teil der eingeklagten Forderung verzichten oder man einigt sich auf die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses etc. Ein Vergleich beinhaltet auch eine Einigung über die Kostenverteilung. Gestaltungsmöglichkeiten gibt es viele.</p>
<p>In der Praxis wird den Parteien zu Beginn der Sitzung vom Gericht erläutert, dass bei „vorläufiger Einschätzung“ die Forderung des Klägers zum einen hier höchst zweifelhaft sei, aber aus den und den Gründen das Gericht sich auch zuungunsten des Beklagten entscheiden könnte. Wenn das nichts hilft, wird gern auch das Schreckgespenst der durch eine Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang drohenden Prozesskosten bemüht, so dass anstelle der Taube auf dem Dach dann doch lieber der Spatz in der Hand gewählt und einem Vergleich zugestimmt werden sollte.</p>
<p>Oftmals werden solche Vergleiche als „Kuhhandel“ empfunden, die Parteien fühlen sich über den Tisch gezogen und in etwas vom Gericht hineingepresst, was sie gar nicht wollen. Das mag in einzelnen Konstellationen sogar stimmen, wenn z.B. das Gericht sich über Beweislastverteilungen überhaupt keine Gedanken macht und den Klassiker vorschlägt: „Hälfte der Klageforderung, Kostenaufhebung“.</p>
<p>Wenn die vom Gericht angestellten Erwägungen aber Hand und Fuß haben und nicht allein der Bequemlichkeit geschuldet sind &#8211; einen Vergleich zu protokollieren geht nämlich wesentlich schneller als ein Urteil abzufassen &#8211; kann so ein Vergleich durchaus eine sinnvolle Alternative zu einem Urteil sein. Zum einen dauert ein Rechtsstreit seine Zeit und der Erfolg einer Vollstreckung der eingeklagten Forderung ist nicht absehbar. Ein Vergleich sichert zumeist eine schnelle Durchsetzung &#8211; wenn auch nur eines Teils der Forderung. Auch ist die Rechts- und Beweislage nur selten absolut eindeutig, insbesondere wenn Zeugen etwas bestätigen sollen, oder es drohen bei Fortführung des streitigen Verfahrens tatsächlich immense Kosten z.B. für Sachverständigengutachten. Wenn hinter dem Kläger keine Rechtsschutzversicherung steht, ist ein Vergleich manchmal auch ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht unerwähnt soll natürlich bleiben, dass neben dem Gericht, was kein Urteil schreiben muss, auch die beteiligten Rechtsanwälte und der Kläger beim Abschluss eines Vergleichs belohnt werden. Die Anwälte erhalten eine zusätzliche Einigungsgebühr für den Vergleich und der Kläger zwei der eingezahlten drei Gerichtsgebühren zurück, die bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Was kostet eigentlich ein Strafverteidiger?</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/09/was-kostet-eigentlich-ein-strafverteidiger/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 22:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vergütungsvereinbarung]]></category>
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		<description><![CDATA[Oftmals scheuen Beschuldigte einer Straftat, unabhängig davon ob der Vorwurf zutrifft oder nicht, davor zurück, einen Strafverteidiger zu beauftragen und versuchen sich selbst zu „verteidigen“. Bei Vernehmungen wird sich um Kopf und Kragen geredet bzw. es wird gar nicht reagiert, bis dann ein Strafbefehl oder eine Anklage im Briefkasten landet oder schlimmer noch, ein Haftbefehl [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_984" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-984 " title="(c) S. Hofschlaeger / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/handschellen-100x100.jpg" alt="(c) S. Hofschlaeger / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Oftmals scheuen Beschuldigte einer Straftat, unabhängig davon ob der Vorwurf zutrifft oder nicht, davor zurück, einen Strafverteidiger zu beauftragen und versuchen sich selbst zu „verteidigen“. Bei Vernehmungen wird sich um Kopf und Kragen geredet bzw. es wird gar nicht reagiert, bis dann ein Strafbefehl oder eine Anklage im Briefkasten landet oder schlimmer noch, ein Haftbefehl in der Welt ist.<span id="more-85"></span> Grundsätzlich ist gegen eine „Selbstverteidigung“ nichts einzuwenden, wenn man ansonsten auch alles selbst macht, z.B. ein Haus bauen, ein Auto reparieren, Zähne ziehen, Krankheiten heilen etc. Wenn man in diesen Lebensbereichen sonst aber Profis vertraut und deren Dienstleistungen in Anspruch nimmt, warum dann nicht auch in einem Strafverfahren, wo es im schlimmsten Fall um die persönliche Freiheit geht?</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Allein gegen die Strafjustiz oder besser doch einen Verteidiger fragen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Grund für diese Zurückhaltung ist bei manchem sicher die Hoffnung, man könne nichts nachweisen oder die Gewissheit, sich nichts vorwerfen zu müssen, wobei aber vergessen wird, dass man sich als Beschuldigter geschulten Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern gegenüber sieht, die tagein tagaus oft die gleiche Geschichte hören: Ich war das nicht. Vor allem aber ist es die Scheu vor den Kosten eines Strafverteidigers.</p>
<p style="text-align: justify;">Natürlich ist Strafverteidigung zeitaufwendig und Zeit kostet bekanntlich Geld. Für sein Geld bekommt man aber auch eine Menge geboten, nämlich professionelle Begleitung in einer nicht alltäglichen Situation. Ratsam ist es, einen Verteidiger so frühzeitig wie möglich zu Rate zu ziehen und ansonsten gegenüber den Ermittlungsbehörden erst einmal zu schweigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits im Ermittlungsverfahren werden gewissermaßen die Weichen gestellt. Kann der Vorwurf überhaupt nachgewiesen werden, ist eine Verfahrenseinstellung oder ein Strafbefehl erreichbar? Wird es eine Hauptverhandlung geben, was erwartet einen dort? Mit welcher Strafe muss man rechnen und kann das Strafmaß positiv beeinflusst werden? Sollte es eine Hauptverhandlung geben, muss diese vorbereitet werden. Nach einer Verurteilung ist zu überlegen, ob man das Urteil so annimmt oder Rechtsmittel einlegt. Viele Fragen und für den Strafverteidiger eine Menge Arbeit und Zeit.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Frage nach den Kosten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Frage, mit welchen Kosten zu rechnen ist, wird im ersten Informationsgespräch so einfach nicht zu beantworten sein. Eine realistische Einschätzung wird in der Regel erst nach Akteneinsicht möglich sein. Vorher lässt sich der Umfang der Tätigkeit nur schätzen. Wenn nach Durchsicht der Ermittlungsakte das weitere Vorgehen abgestimmt wird, ist die Frage der Vergütung ein wesentlicher Bestandteil der Besprechung. Zu den Kosten kann und sollte man sich mit seinem Verteidiger abstimmen und z.B. die Verteidigung auf bestimmte Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten begrenzen. So kann sich der Auftrag nur auf die Akteneinsicht und ggfls. ein anschließendes Gespräch beschränken. Allerdings sollte man sich dann auch darüber in Klaren sein, dass eine weitergehende Tätigkeit auch weitere Gebühren kostet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was sind Rahmengebühren, was ist eine Mittelgebühr?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei „normalen“ Strafsachen wird die Tätigkeit in aller Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der Anlage zum RVG, dem Vergütungsverzeichnis (VV) abgerechnet. Es handelt sich dann um sog. gesetzliche Gebühren. Für verschiedene Abschnitte eines Strafverfahrens sind sog. Rahmengebühren vorgesehen. Die Gebühren werden innerhalb eines Rahmens (von&#8230;bis&#8230;) nach billigem Ermessen nach den Kriterien des § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> RVG, vor allem nach Umfang und Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommensverhältnissen des Mandanten bemessen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn es sich um ein Verfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit und mit durchschnittlichem Umfang handelt, wird in aller Regel die sogenannte „Mittelgebühr“ angesetzt, das ist sozusagen die „goldene Mitte“ innerhalb des Gebührenrahmens. Die Mittelgebühr errechnet sich durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr des Rahmens, geteilt durch zwei. Ist das Verfahren umfangreicher oder schwieriger als gewöhnlich, können die Gebühren auch nach oben, oder bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten nach unten angepasst werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für die erstmalige Einarbeitung in eine Strafsache, egal in welchem Verfahrensabschnitt und in welcher Instanz, fällt eine sogenannte Grundgebühr an. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Wird der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig, fällt eine Verfahrensgebühr für das sog. vorbereitende Verfahren an. Geht das Vorverfahren in ein gerichtliches Verfahren über, entsteht eine weitere Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Terminen, sei es im Vorverfahren oder in einer Hauptverhandlung, fällt pro Termin eine Terminsgebühr an. Der Rahmen der gerichtlichen Verfahrens- und Terminsgebühr ist abhängig davon, bei welchem Gericht das Verfahren geführt wird, z.B. ob beim Amtsgericht oder bei einer Strafkammer des Landgerichts. Bei inhaftierten Mandanten erhöhen sich die Gebühren um einen sog. Haftzuschlag. Wird das Verfahren durch Mitwirkung des Verteidigers eingestellt oder erübrigt sich ein Hauptverhandlungstermin, z.B. durch Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, entsteht eine Zusatzgebühr in Höhe einer Verfahrensgebühr. Für die Verteidigung in einer Rechtsmittelinstanz, also im Falle einer Berufung oder Revison, fallen ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühren an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Auslagen und Steuern</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Neben den Gebühren fallen Auslagen an (z.B. Kopierkosten, Reisekosten, Kosten der Aktenübersendung). Kopierkosten werden bis zu 50 Seiten mit 0,50 Euro, ab der 51. Seite mit 0,15 Euro berechnet. Porto und Telefonkosten werden in der Regel pauschal mit 20,00 Euro berechnet. Für die Übersendung der Akte an den Verteidiger werden von der Justiz 12,00 Euro berechnet. Auf den Gesamtbetrag an Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben, die der Verteidiger an das Finanzamt abzuführen hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beispielberechnung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Mandant soll eine Köperverletzung begangen haben und wird von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Der Mandant beauftragt einen Verteidiger. Nach Akteneinsicht kommt dieser zu dem Ergebnis, dass Zeugen den Mandanten zweifelsfrei als Täter identifiziert haben. An den Geschädigten wird ein Geldbetrag zur Schadenwiedergutmachung gezahlt und gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung angeregt. Diese stellt das Verfahren nicht ein und erhebt Anklage. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren dann doch noch eingestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Es handelt sich um eine durchschnittliche Strafverteidigung, so dass die sog. Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind. Nach dem RVG kann der Verteidiger an gesetzlichen Gebühren berechnen:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Grundgebühr, Nr. 4100 VV: 165,00 €<br />
Verfahrensgebühr – Vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV: 140,00 €<br />
Verfahrensgebühr &#8211; Verfahren vor dem Amtsgericht, Nr. 4106 VV: 140,00 €<br />
Terminsgebühr – Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, Nr. 4108 VV: 230,00 Euro<br />
Dokumentenpauschale, 30 Kopien aus der Strafakte zu je 0,50 €, Nr. 7000 VV 15,00 €<br />
Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7200 VV: 20,00 €<br />
Aktenübersendung: 12,00 €<br />
Zwischensumme – steuerpflichtiger Betrag: 722,00 €<br />
19 % Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer): 137,18 €<br />
Gesamtsumme: 859,18 €</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Wäre das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung eingestellt worden, wäre die Terminsgebühr entfallen und anstelle der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (Nr. 4106 VV), eine Zusatzgebühr (Nr. 4141) ebenfalls in Höhe von 140,00 € entstanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Einen Überblick über die verschiedenen Gebühren haben wir als PDF (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2009/09/gebuehrenhinweise_straf.pdf" class="lipdf">180 kb</a>) zusammengestellt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vergütungsvereinbarung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ab einem gewissen Umfang eines Strafverfahrens reichen die gesetzlichen Gebühren des RVG nicht mehr aus. Arbeit und Vergütung stehen dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. In solchen Fällen wird regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung getroffen, in der entweder eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung oder ein Stundenhonorar zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wer zahlt die Zeche und wann?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Da ein Rechtsanwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, kann er natürlich nicht bis zum Abschluss eines Strafverfahrens auf sein Geld warten und darf nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 RVG: Vorschuss" rel="nofollow" class="liexternal">9</a> RVG von seinem Mandanten einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Vergütung verlangen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern man verurteilt wird, ergeht auch eine sog. Kostenentscheidung, wonach man die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen, wozu auch die Kosten des Strafverteidigers zählen, zu tragen hat. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens hat man seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Nur bei einem Freispruch werden die notwenigen Auslagen und damit auch die gesetzlichen Gebühren eines Strafverteidigers von der Staatskasse getragen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Nebenklage, Zeugenbeistand und Privatklage</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Vertretung einer Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen sowie bei der Privatklage, entstehen die gleichen Gebühren wie bei einer Strafverteidigung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist ein Pflichtverteidiger?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Strafprozessordnung (StPO) nennt in § 140 die Fälle, in denen eine „notwendige Verteidigung&#8221; zwingend vorgeschrieben ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen muss einem Beschuldigten danach ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden, falls er nicht bereits selbst einen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger bestimmt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Es kommt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit an. Der Pflichtverteidiger ist kein „Armenanwalt“. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte sich keinen Verteidiger leisten kann, führt danach nicht automatisch dazu, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Im Strafprozess gibt es auch keine Prozesskostenhilfe, wie im Zivilrecht. Auch die Beratungshilfe deckt nur ein erstes Beratungsgespräch ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und macht seinen Anspruch auf Vergütung in Höhe der Pflichtverteidigergebühren daher gegenüber der Staatskasse geltend. Die Pflichtverteidigergebühren sind niedriger als diejenigen, die der Verteidiger als Wahlverteidiger hätte beanspruchen können. Sofern man verurteilt wird, ergeht auch eine sog. Kostenentscheidung, wonach man die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die Pflichtverteidigergebühren zählen dann zu den Verfahrenskosten, welche die Staatskasse vom Verurteilten einfordert. Letztlich zahlt der Angeklagte damit auch den ihm beigeordneten Pflichtverteidiger. Werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt (Freispruch oder Teilfreispruch), kann der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse Wahlverteidigergebühren abrechnen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Rechtsschutzversicherung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bei vorsätzlichen Straftaten wird eine Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten eintreten. Etwas anderes kann gelten bei fahrlässigen Delikten, z.B. einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr. Sofern Sie rechtschutzversichert sind und die Versicherung im Rahmen der Bedingungen eintrittspflichtig ist, übernehmen wir die Einholung der Deckungszusage und rechnen auch mit dieser unmittelbar ab.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>AG Dessau – Mitwirkung des Verteidigers an einer Verfahrenseinstellung durch gezieltes Schweigen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/01/ag-dessau-%e2%80%93-mitwirkung-des-verteidigers-an-einer-verfahrenseinstellung-durch-gezieltes-schweigen/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 19:52:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Unser Mandant erhielt wegen einer recht heftigen  Geschwindigkeitsüberschreitung einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.  Mit der Vertretungsanzeige wurde mitgeteilt, dass der Betroffene sich  auf anwaltlichen Rat hin zur Sache zunächst nicht äußern und zunächst  Akteneinsicht beantragt wird. Die Durchsicht der Akte ergab keine  Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, allerdings war das  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Mandant erhielt wegen einer recht heftigen  Geschwindigkeitsüberschreitung einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.  Mit der Vertretungsanzeige wurde mitgeteilt, dass der Betroffene sich  auf anwaltlichen Rat hin zur Sache zunächst nicht äußern und zunächst  Akteneinsicht beantragt wird. Die Durchsicht der Akte ergab keine  Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, allerdings war das  Fahrerfoto recht undeutlich.   <span id="more-2244"></span></p>
<div style="text-align: justify;">Die Verwaltungsbehörde erließ einen Bußgeldbescheid, gegen den wir  Einspruch einlegten, ohne diesen zu begründen. Kurz darauf stellte die  Behörde das Bußgeldverfahren auf Kosten der Landeskasse ein.</p>
<p>Die Festsetzung der notwendigen Auslagen unseres Mandanten, namentlich  die Gebühren seiner Verteidigung wurde beantragt. Unter anderem auch  eine Gebühr gem. <a href="http://rvg.mein-rechtsanwalt.de/content/vv5115.php" target="_blank" class="liexternal">Nr. 5115</a> Vergütungsverzeichnis zum  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese Gebühr entsteht u.a., wenn durch  die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde  erledigt wird.</p>
<p>Die Verwaltungsbehörde setzte die beantragte Gebühr nicht fest, da eine  auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich  gewesen sei. Es sei lediglich Einspruch ohne weitere Begründung  eingelegt worden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche  Entscheidung hatte beim AG Dessau Erfolg.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>(&#8230;) Gemäß Nr. 5115 VV RVG steht dem Verteidiger eine zusätzliche  Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zu, wenn das Verfahren  durch anwaltliche Mitwirkung vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder  die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Mit Schriftsatz (&#8230;) hatte der  Verteidiger seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung angezeigt und  mitgeteilt, dass sich sein Mandant – seinem Rat folgend – zur Sache  zunächst nicht äußern werde. Die Mitteilung des Verteidigers, dass der  Betroffene sich nicht zur Sache einlassen werde, stellt eine Mitwirkung  im Sinne der Nr. 5115 VV RVG dar (Baumgärtel u.a., RVG-Kommentar, 13.  Auflage, Nr. 5115 VV RVG Ziffer 4a m.w.N.). Die Gebühr nach Nr. 5115 VV  RVG ist vorliegend somit entstanden. (&#8230;)</p>
<p>AG Dessau, Beschluss vom 28.02.2008, Az: 13 OWi  84/08</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach überwiegender Auffassung ist die Mitteilung, dass der Betroffene  sich nicht zur Sache einlassen werde (sog. &#8220;gezieltes Schweigen&#8221;), als  Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG anzusehen, da gerade das gezielte  Schweigen Anlass zur Einstellung des Verfahrens geben kann (s. auch  AnwKomm-RVG/Schneider, VV 4141 Rn. 31; Burrhoff, in: Burhoff (Hrsg.) RVG  Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 VV Rn. 7; inzidenter AG Rotenburg  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2006, 288" target="_blank" title="AG Rotenburg/Fulda, 20.02.2006 - 51 OWi 1/06" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2006, 288</a> m. Anm. Madert; unzutreffend a.A. AG Dinslaken JurBüro  1996, 308 für das OWi-Verfahren; AG Achern JurBüro 2001, 304; AG Halle  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2007, 77" target="_blank" title="AG Halle/Westfalen, 19.09.2006 - 2 C 131/06" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2007, 77</a>, 83; AG Hannover JurBüro  2006, 79 m. abl. Anm. Enders; AG Meinerzhagen RVGprofessionell  2007, 67). Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger für den Betroffenen  zunächst lediglich vorläufig vom Schweigerecht Gebrauch macht und sich  eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält (AG  Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2007, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=215 C 8/07" target="_blank" title="AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2007 - 215 C 8/07" rel="nofollow" class="liexternal">215 C 8/07</a> in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2007, 307" target="_blank" title="LG Kiel, 12.02.2007 - 1 KLs 12/06 593 Js 45414/05" rel="nofollow" class="liexternal">StraFo 2007, 307</a>-308). Ob die anwaltlichen  Tätigkeit ursächlich für die Einstellung war, ist unerheblich und auch  keine Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs. Allein  entscheidend ist, ob der vom Verteidiger geleistete Beitrag objektiv  geeignet war. Diese Eignung wird grundsätzlich vermutet, so dass nur  offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale  (Bestellungsanzeige, Akteneinsichtsbitte) anwaltliche Äußerungen von der  Vergütung ausgeschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf JurBÜro 1999,  131). Welche Gründe die Behörde letztendlich bewogen haben, das  Verfahren einzustellen, ist unerheblich.</p>
</div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Berlin – Eintragung von nur 3 Punkten rechtfertigt für den Verteidiger keine Abrechnung der Mittelgebühr</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/06/lg-berlin-%e2%80%93-eintragung-von-nur-3-punkten-rechtfertigt-fur-den-verteidiger-keine-abrechnung-der-mittelgebuhr/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Jun 2008 21:15:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegen unseren Mandanten war nach einem  Verkehrsunfall zügig ein Bußgeldbescheid wegen angeblicher  Vorfahrtsmissachtung erlassen worden. Neben der zu zahlenden Geldbuße  von 60 Euro, wären bei Rechtskraft 3 Punkte im Verkehrszentralregister  eingetragen worden. Nach Akteneinsicht, eigener Nachermittlung und einer  Stellungnahme, wonach ein Vorfahrtsverstoss nicht vorlag, wurde das  Verfahren auf Kosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gegen unseren Mandanten war nach einem  Verkehrsunfall zügig ein Bußgeldbescheid wegen angeblicher  Vorfahrtsmissachtung erlassen worden. Neben der zu zahlenden Geldbuße  von 60 Euro, wären bei Rechtskraft 3 Punkte im Verkehrszentralregister  eingetragen worden. Nach Akteneinsicht, eigener Nachermittlung und einer  Stellungnahme, wonach ein Vorfahrtsverstoss nicht vorlag, wurde das  Verfahren auf Kosten der Verwaltungsbehörde eingestellt.   <span id="more-2597"></span></p>
<div style="text-align: justify;">Die unserem Mandanten entstandenen Auslagen in Form unserer  Gebührenrechnung wurden daraufhin der Behörde mitgeteilt und beantragt,  diese festzusetzen (§<a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 OWiG: Kostenfestsetzung" rel="nofollow" class="liexternal">106</a> OWiG). Bei  der Gebührenberechnung wurde jeweils die sogenannte Mittelgebühr  angesetzt, wie dies bei durchschnittlichen Angelegenheit üblich und auch  angemessen ist. Wie nicht anders zu erwarten, setzte die Behörde  geringere Gebühren fest. Die beantragten Auslagen wurden nur zu einem  Drittel erstattet, da nach Ansicht der Behörde die Angelegenheit für  unseren Mandanten angesichts des geringen Bußgeldes und der Eintragung  von nur 3 Punkten unterdurchschnittlich war. In  Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprächen Mittelgebühren in der Regel  nicht dem billigen Ermessen. Vielmehr sei wegen der Spannweite der  Gebühren nur eine wesentlich darunter liegende Gebühr rechtfertigt. Die  Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister sei überwiegende Folge  von Verkehrsverstößen und rechtfertige keine Vergütungserhöhung. Die  hiergegen beantragte gerichtliche Entscheidung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/108.html" target="_blank" title="&sect; 108 OWiG: Rechtsbehelf und Vollstreckung" rel="nofollow" class="liexternal">108</a> OWiG wurde umfangreich  begründet, vom AG Tiergarten allerdings auf einer halben Seite als  unbegründet verworfen. Die Kostenfestsetzung entspräche ständiger  Rechtsprechung der Abteilung und auch des Landgerichts Berlin. Das  Landgericht Berlin bestätigte auf die eingelegte sofortige Beschwerde  dann tatsächlich auf einer viertel Seite die Entscheidung und wir sind  wieder einmal etwas schlauer.</p>
<p>In Berlin legt demnach nicht der Verteidiger die Gebühren in eigenem  Ermessen fest, sondern die Bußgeldstelle. Anders als die Amts- und auch  Landgerichte im übrigen Teil Deutschlands, ist das AG Tiergarten und  auch das Landgericht Berlin der Meinung, dass 60 Euro und 3 Punkte in  Flensburg kein Beinbruch sind. Wenn der Betroffene meint, hierfür einen  Verteidiger einschalten zu müssen, soll er dessen  „überzogenen“  Gebühren gefälligst selbst zahlen, auch wenn der den schlampig  ermittelten Ordnungswidrigkeitenvorwurf aus der Welt schafft.</p>
<p>LG Berlin, Beschluss vom 02.06.2008, Az: 515 Qs  92/08 (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/LG_Bln_515Qs92_08.pdf" class="lipdf">PDF</a><a href="http://www.mitfugundrecht.de/nucleus/plugins/filemanager/?action=download&amp;file=Volltext%2FLG_Bln_515Qs92_08.pdf&amp;ticket=cb869658657e8fe2d1dc710831f1294d" class="liinternal"></a>)<br />
Vorinstanz: AG Tiergarten, Beschluss vom 02.05.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=297 OWi 420/08" target="_blank" title="AG Berlin-Tiergarten, 02.05.2008 - 297 OWi 420/08" rel="nofollow" class="liexternal">297 OWi 420/08</a> (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/AG_Tg_297Owi420_08.pdf" class="lipdf">PDF</a><a href="http://www.mitfugundrecht.de/nucleus/plugins/filemanager/?action=download&amp;file=Volltext%2FAG_Tg_297Owi420_08.pdf&amp;ticket=cb869658657e8fe2d1dc710831f1294d" class="liinternal"></a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Ein Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeit nach dem  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Bei der Verteidigung in einem  Bußgeldverfahren ergibt sich die Vergütung des Rechtsanwalts aus Teil 5  des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV). Wie im Strafverfahren kann  der Rechtsanwalt innerhalb eines Gebührenrahmens, abhängig von der Höhe  des drohenden Bußgeldes, seine Gebühren unter Berücksichtigung aller  Umstände des § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> RVG, u.a. der  Bedeutung der Angelegenheit und des Umfanges und der Schwierigkeit der  anwaltlichen Tätigkeit, nach freien Ermessen festlegen.</p>
<p>Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist davon auszugehen,  dass grds. der Ansatz der sogenannten Mittelgebühr gerechtfertigt und  davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist (s. auch  BURHOFF, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 5 VV RVG Rn. 39  ff.; AnwKom-RVG/N. SCHNEIDER, Vor Teil 5 VV RVG Rn. 51 ff.; JUNGBAUER  DAR 2007, 56 ff.; HANSENS RVGreport 2006, 210; LEIPOLD, Anwaltsvergütung  in Strafsachen, Rn. 495; s. dazu auch LG Stralsund <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2006, 407" target="_blank" title="LG Stralsund, 25.01.2006 - 26 Qs 137/05" rel="nofollow" class="liexternal">zfs 2006, 407</a> [LG  Stralsund 25.01.2006 - 26 Qs  137/05]; AG Altenburg RVGreport 2006;  182,AG Chemnitz AGS 2006,  113; AG Darmstadt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2006, 212" target="_blank" title="AG Darmstadt, 27.06.2005 - 305 C 421/04" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2006, 212</a> [AG Darmstadt 27.06.2005 - 305 C  421/04] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2006, 169" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 29.08.2005 - 4 W 39/05" rel="nofollow" class="liexternal">zfs 2006, 169</a>; AG Frankenthal <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RVGreport 2005, 271" target="_blank" title="AG Trier, 09.05.2005 - 8011 Js 20717/04" rel="nofollow" class="liexternal">RVGreport 2005, 271</a> [AG  Frankenthal 29.04.2005 - 5189  Js 16685/04 1 OWi] = VRR 2005, 280 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2005, 292" target="_blank" title="AG Frankenthal, 29.04.2005 - 5189 Js 16685/04" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2005, 292</a>, das die  Mittelgebühr zumindest immer dann gewähren will, wenn es im Verfahren um  die Verhängung eines Fahrverbotes geht oder dem Betroffenen Punkte im  VZR drohen (AG München <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RVGreport 2005, 381" target="_blank" title="AG M&uuml;nchen, 05.08.2005 - 122 C 10289/05" rel="nofollow" class="liexternal">RVGreport 2005, 381</a> = AGS 2005, 430; AG Pinneberg  AGS 2005, 552 [AG Pinneberg 05.09.2005 - 31 OWi 306 Js 3673/05 34/05];  AG Saarbrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RVGreport 2006, 181" target="_blank" title="AG Saarbr&uuml;cken, 21.10.2005 - 42 C 192/05" rel="nofollow" class="liexternal">RVGreport 2006, 181</a> [AG Saarbrücken 21.10.2005 - 42 C  192/05] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2006, 126" target="_blank" title="AG Saarbr&uuml;cken, 21.10.2005 - 42 C 192/05" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2006, 126</a>; AG Saarlouis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RVGreport 2006, 182" target="_blank" title="RVGreport 2006, 182 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">RVGreport 2006, 182</a> [AG  Saarlouis 07.10.2005 - 30 C  861/05] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2006, 126" target="_blank" title="AG Saarbr&uuml;cken, 21.10.2005 - 42 C 192/05" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2006, 126</a>; AG Viechtach RVGreport 2006, 341).</p>
<p>Für den im Regelfall zulässigen Ansatz der Mittelgebühr spricht zunächst  schon die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren. Wenn der  Gesetzgeber zur Begründung dieser Dreiteilung der Gebühren in  Bußgeldsachen nämlich u.a. darauf abstellt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S.  230), dass gerade die bei 40 EUR liegende Punktegrenze für Eintragungen  in das Verkehrszentralregister Anknüpfungspunkt für den bis dahin  niedrigeren Betragsrahmen der Anwaltsgebühren ist, zeigt das sehr  deutlich, dass darüber hinaus der Umstand &#8220;verkehrsrechtliche  Bußgeldsache&#8221; nicht noch zusätzlich zum Anlass genommen werden darf, die  konkrete Gebühr in diesen Verfahren niedriger zu bemessen. Zudem lässt  sich dem RVG an keiner Stelle entnehmen, dass die Vergütung des  Rechtsanwaltes in Bußgeldsachen &#8211; über die geschaffene Stufenregelung  hinaus &#8211; zusätzlich noch weiter über die Geldbuße von dem Gegenstand des  Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig sein soll  (JUNGBAUER DAR 2007, 56; ähnlich AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 &#8211; 6 II  OWi 00467/07). Es ist zudem auch ein Trugschluss, dass  straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren vom Rechtsanwalt grds.  geringeren Aufwand erfordern (so auch JUNGBAUER DAR 2007, 56; a.A.  PFEIFFER DAR 2006, 653) und für den Mandanten geringere Bedeutung haben.</p>
<p>Gerade auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist es  unzulässig, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr über das in § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> RVG genannte Kriterium der &#8220;Bedeutung der  Sache&#8221; maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird (allgemein  zur Gebührenbemessung in OWi-Verfahren s. BURHOFF RVGreport 2005, 361).  Diese ist bereits Grundlage für die Wahl der jeweiligen Stufe des Teils 5  VV RVG, nach der sich im OWi-Verfahren die anwaltlichen Gebühren  berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal  herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (ggf.  noch weiter) abzusenken (so auch bereits BURHOFF, a.a.O.; DERS. VRR  2006, 333 [BGH 30.11.2005 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 154/04" target="_blank" title="BGH, 30.11.2005 - IV ZR 154/04: Versicherungsrecht - Belehrungspflicht" rel="nofollow" class="liexternal">IV ZR 154/04</a>]; HANSENS  RVGreport 2006, 210; a.A. LG Deggendorf RVGreport 2006, 341  [entscheidender Anknüpfungspunkt]).</p>
<p>Das gilt gerade und vor allem auch für die verkehrsrechtlichen Sachen,  bei denen die Stufe 2 &#8211; Geldbuße von 40 &#8211; 5.000 EUR &#8211; gilt. Allein mit  diesem weiten Rahmen und der nur geringen Höhe der Geldbuße lässt sich  nicht begründen, dass die i.d.R. geringeren Geldbußen für  Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu führen, dass in diesen Sachen grds.  nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Dabei wird nämlich übersehen,  dass gerade in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen die Mehrzahl der  Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit  um die durchschnittlichen Fälle handelt (s. auch AnwKom-RVG/N.  SCHNEIDER, Vor Teil 5 VV RVG Rn. 52 ff.; JUNGBAUER DAR 2007, 56; AG  Fürstenwalde, Beschl. v. 24.10.2006 &#8211; 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05  [26/05]). Alles andere verschiebt und verkennt auch im Bereich des  straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge.</p>
<p>Die Mittelgebühr ist grundsätzlich dann zu erstatten, wenn es sich um  eine durchschnittliche Angelegenheit handelt. Sie soll gelten und damit  zur konkreten billigen Gebühr in den &#8220;Normalfällen&#8221; werden, d. h. in den  Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach §  <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände  durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit,  durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der  anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers,  die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (GEROLD/ SCHMIDT/ V.  EICKEN/MADERT/MÜLLER-RABE, RVG Kommentar, 16. Auflage, 2004, § 14 RVG,  Rdnr. 29).</p>
<p>Die (amtsgerichtliche) Rechtsprechung stellt zu Recht auf die  Gesamtumstände des Einzelfalles ab (LG Kiel <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2007, 106" target="_blank" title="LG Kiel, 21.09.2006 - 578 JsOWi 43848/05" rel="nofollow" class="liexternal">zfs 2007, 106</a> m. zust. Anm.  HANSENS; AG Saarbrücken, Urt. v. 19.5.2006 &#8211; 42 C  377/05 [allein zutreffende Auslegung]; AG Viechtach RVGreport 2005,  420 [AG Viechtach 09.09.2005 - 7 II OWI 971/05] = AGS 2006, 239; Beschl.  v. 4.4.2007 &#8211; 6 II  OWi 00467/07; s. auch z.B. JUNGBAUER DAR 2007, 56) und  berücksichtigt deren Gewicht im Einzelnen. Bei der Bewertung der  Bedeutung der Angelegenheit ist auf die individuelle Bedeutung für den  Mandanten abzustellen (HARTUNG/RÖMERMANN , RVG, § 14 Rn. 31). Die  Bedeutung für den Verteidiger ist ebenso unerheblich wie die Bedeutung  für die Allgemeinheit bzw. die Landeskasse.</p>
<p>Bei dem Verfahren gegen unseren Mandanten handelte es sich zwar nur um  einen durchschnittlichen Vorwurf einer Vorfahrtsmissachtung und einen  daraus resultierenden Unfall mit Personenschaden, der neben dem  Regelsatz allerdings für den unbelasteten Betroffenen die Eintragung von  3 Punkten im VZR zur Folge gehabt hätte. Insbesondere wenn ein Eintrag  von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, liegt eine hohe Bedeutung  für den Betroffenen vor, so dass sogar eine erhöhte Gebühr zu  veranschlagen sein könnte (vgl. insb. LG Gera Juristisches Büro 2000,  581; LG Potsdam <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2000, 581" target="_blank" title="LG Potsdam, 25.01.2000 - 24 Qs 175/99" rel="nofollow" class="liexternal">MDR 2000, 581</a> [LG Potsdam 25.01.2000 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 Qs 175/99" target="_blank" title="LG Potsdam, 25.01.2000 - 24 Qs 175/99" rel="nofollow" class="liexternal">24 Qs 175/99</a>]  sowie LG Wuppertal zfs 2005, 39 (ein drohender Punkt); vgl. dazu auch AG  Altenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RVGreport 2006, 182" target="_blank" title="RVGreport 2006, 182 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">RVGreport 2006, 182</a> [AG Altenburg 29.06.2005 - 1 C  262/05] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2006, 128" target="_blank" title="AG Altenburg, 17.10.2005 - 1 C 262/05" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2006, 128</a> (zwei Punkte); AG Frankenthal RVGreport  2006, 271 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2005, 292" target="_blank" title="AG Frankenthal, 29.04.2005 - 5189 Js 16685/04" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2005, 292</a>; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24.10.2006 &#8211; 3  Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05) (ein Punkt durchschnittlich); AG  Pinneberg AGS 2005, 552 [AG Pinneberg 05.09.2005 - 31 OWi 306 Js 3673/05  34/05]; AG Rotenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2006, 288" target="_blank" title="AG Rotenburg/Fulda, 20.02.2006 - 51 OWi 1/06" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2006, 288</a>; AG Saarlouis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RVGreport 2006, 182" target="_blank" title="RVGreport 2006, 182 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">RVGreport 2006, 182</a>  [AG Saarlouis 07.10.2005 - 30 C  861/05] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AGS 2006, 127" target="_blank" title="AG Saarlouis, 07.10.2005 - 31 C 861/05" rel="nofollow" class="liexternal">AGS 2006, 127</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Dem gegenüber steht die &#8220;sehr überzeugend begründete&#8221; Entscheidung eines  Amtsrichters beim AG Tiergarten und die Bestätigung durch die 15.  Strafkammer (Kammer für Bußgeldsachen) beim Landgericht Berlin.</p>
</div>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2008/06/lg-berlin-%e2%80%93-eintragung-von-nur-3-punkten-rechtfertigt-fur-den-verteidiger-keine-abrechnung-der-mittelgebuhr/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
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		<title>AG Neustadt a. Rbge &#8211; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jun 2008 10:31:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktenversendungspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Begründung des Einspruchs gegen einen  völlig unsinnigen Strafbefehl des AG Neustadt am Rübenberge, nahm die  Staatsanwaltschaft Hannover die öffentliche Klage  gegen unseren  Mandanten zurück. Seine notwendigen Auslagen in Form der  Verteidigervergütung wurden auf Antrag der Staatskasse auferlegt und  festgesetzt. Auch die für die Übersendung der Akte an unsere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach Begründung des Einspruchs gegen einen  völlig unsinnigen Strafbefehl des AG Neustadt am Rübenberge, nahm die  Staatsanwaltschaft Hannover die öffentliche Klage  gegen unseren  Mandanten zurück. Seine notwendigen Auslagen in Form der  Verteidigervergütung wurden auf Antrag der Staatskasse auferlegt und  festgesetzt. Auch die für die Übersendung der Akte an unsere Kanzlei zu  zahlende Versendungspauschale von 12,00 Euro wurde festgesetzt,  allerdings ohne Umsatzsteuer. Diese sei nach Auffassung des  Bezirksrevisors beim LG Hannover nicht angefallen.   <span id="more-2640"></span></p>
<div style="text-align: justify;">Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Erinnerung  eingelegt. Die Kostenbeamtin half dieser nicht ab. Die Akten wurden  daher dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser befand  zutreffend, dass dem Verteidiger auch die Umsatzsteuer auf die  Aktenversendungspauschale zu erstatten ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen.</span></p>
<p>(&#8230;) Entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin und des Bezirksrevisors  steht dem Verteidiger auch die Umsatzsteuer auf die verauslagte  Kostenpauschale für die Aktenübersendung zu. Bei den Kosten der  Aktenversendungspauschale (&#8230;) ist der Rechtsanwalt selbst  Kostenschuldner, da nur ihm und nicht seinem Mandanten ein Recht auf  Akteneinsicht zusteht. Es handelt sich daher bei der Weiterberechnung  dieser Aufwendungen um Auslagenersatz, der der Umsatzsteuer zu  unterwerfen ist und nicht um einen durchlaufenden Posten.</p>
<p>Ein durchlaufender Posten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuergesetz  liegt vor, wenn der Unternehmer (hier der Verteidiger) lediglich als  Mittelsperson tätig wird und sowohl die Vereinnahmung als auch die  Verausgabung im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Ein  solches Handeln liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Beteiligten, für  die die Mittelperson tätig wird, unmittelbare Rechtsbeziehungen  bestehen. Der Verteidiger darf also weder Gläubiger noch Schuldner  dieser Beträge sein.</p>
<p>Im vorliegenden Fall konnte die Übersendung von Akten zur Einsichtnahme  außerhalb der Behördenräume nur an den Verteidiger, also an einen  Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, erfolgen. Nur dann jedoch, wenn  der Anwalt im Namen seines Mandanten eine Akteneinsicht beantragt, die  auch sein Mandant selbst hätte vornehmen können, wäre der Mandant  Kostenschuldner, der für die im Rahmen dieser Einsicht entstehenden  Kosten aufzukommen hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit nicht  um einen durchlaufenden Posten, den der Anwalt zunächst verauslagt und  später von seinem Mandanten erstattet verlangt. Vielmehr hat hier die  Weiterberechnung mit Umsatzsteuer zu erfolgen, da ausschließlich der  Anwalt Kostenschuldner ist, da ausschließlich ihm das Recht zur  Akteneinsicht zusteht. (&#8230;)</p>
<p>AG Neustadt am Rübenberge, Beschluss vom 29.04.2008, Az: 64 Cs 7391 Js  55727</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Die Problematik dürfte höchstwahrscheinlich nur für Kolleginnen und  Kollegen interessant sein, die damit im Rahmen einer Kostenfestsetzung  konfrontiert werden und vielleicht Argumentationshilfen brauchen. Im  konkreten Fall handelte es sich auch lediglich um einen Betrag von 2,28  Euro, so dass man sich gewiss fragt, ob hier Aufwand und Nutzen noch im  Verhältnis stehen. Bei einer Vielzahl von gezahlten  Aktenversendungspauschalen, die ohne darauf entfallende Umsatzsteuer  berechnet werden, summiert sich allerdings schnell ein Betrag, der bei  etwaigen Betriebsprüfungen für böse Überraschungen in Form von  Nachforderungen führen kann. Sicher möchte niemand der Kolleginnen und  Kollegen bei Erstattungen aus der Landeskasse am Ende draufzahlen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Argumentationshilfen</span></p>
<p>Für die antragsgemäße Aktenversendung durch Staatsanwaltschaft, Gericht  oder Bußgeldbehörde entsteht eine Aktenversendungspauschale nach Nr.  9003 Ziff. 1 KV GKG bzw. § 107 Abs. 5 OWiG in Höhe von 12,00  EUR je Sendung. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GKG: Auslagen in weiteren F&auml;llen" rel="nofollow" class="liexternal">28</a> Abs. 2 GKG, <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 OWiG: Geb&uuml;hren und Auslagen" rel="nofollow" class="liexternal">107</a> Abs. 5  OWiG ist Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nur derjenige,  der die Versendung bzw. die elektronische Übermittlung beantragt hat. In  Straf- und Bußgeldsachen schuldet der Verteidiger die Pauschale, weil  nur er gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html" target="_blank" title="&sect; 147 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">147</a> StPO, <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> Abs.  1 OWiG Akteneinsicht nehmen kann (vgl. hierzu Volpert in Burhoff  (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil:  Gerichtskosten Rn. 23). Der Rechtsanwalt zahlt damit auf eine eigene  Kostenschuld, so dass es sich bei der Aktenversendungspauschale nicht um  einen durchlaufenden Posten, sondern eine umsatzsteuerbare Leistung des  Rechtsanwalts handelt (vgl. auch Schons AGS 2007, 109). Daher hat der  Mandant die Aktenversendungspauschale zzgl. Umsatzsteuer zu ersetzen.  Der Verteidiger erhält mithin aus der Staatskasse die  Aktenversendungspauschale zzgl. Umsatzsteuer (vgl. Burhoff/Volpert,  a.a.O., ABC-Teil: Auslagen aus der Staatskasse, Rn. 20).</p>
<p>Der entgegenstehenden Entscheidung des Amtsgericht Dessau, wonach es  sich bei der Aktenversendungspauschale um einen umsatzsteuerfreien  durchlaufenden Posten handeln soll, weil der Rechtsanwalt die  Akteneinsicht für seinen Mandanten vornehme und damit die  Aktenversendungspauschale im Namen und für Rechnung seines Mandanten  zahle (AG Dessau, Urt. v. 7. 12. 2006, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 655/06" target="_blank" title="AG Dessau, 07.12.2006 - 4 C 655/06" rel="nofollow" class="liexternal">4 C 655/06</a> (VI), AnwBl 2007, 239), ist nicht zuzustimmen. Sowohl das  Bundesministerium der Finanzen als auch der Justizministerium des Landes  NRW gehen davon aus, dass die Aktenversendungspauschale mit  Umsatzsteuer zu belegen ist, da es entscheidend auf die  Gebührenschuldnerschaft des Rechtsanwaltes ankomme. Schulde der  Rechtsanwalt dem Leistungserbringer den in Rechnung gestellten Betrag,  so ist die Weitergabe an den Mandanten kein durchlaufender Posten,  sondern eine umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsanwalts. Dies ist bei  Auslagen für die Aktenversendung oder Aktenübermittlung der Fall. Die  Pauschale von 12,00 EUR gemäß Nr. 9003 KV schuldet nur, wer die  Versendung beantragt hat. Dies ist i. d. R. der Verteidiger, dem gemäß §  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/475.html" target="_blank" title="&sect; 475 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">475</a> StPO die Akte übersandt werden kann, nicht aber unmittelbar seinem  Mandanten. Schuldner der Kosten ist deshalb nicht der Mandant, so dass  der Rechtsanwalt die Kosten mit Umsatzsteuer gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675.html" target="_blank" title="&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung" rel="nofollow" class="liexternal">675</a> i. V. m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen" rel="nofollow" class="liexternal">670</a> BGB, Vorb. 7 Abs. 1 Satz 2 VV  RVG dem Mandanten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung  stellen kann (vgl. Kammerreport der RAK Hamburg, 3/2007 S. 22 <a href="http://www.rechtsanwaltskammerhamburg.de/KammerReport/2007/3_2007/2007_3.pdf" target="_blank" class="lipdf">(PDF)</a> und RAuN Peter Bohnenkamp, Durchlaufende  Posten als umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsanwalts, Seite 4 (<a href="http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PDF_Mitglieder/BohnenkampJuni2007.pdf" target="_blank" class="lipdf">PDF</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Informativ zur Problematik, wann auf welche Auslagen Umsatzsteuer zu  berechnen ist und wann es sich um durchlaufende Posten handelt, ist der  Aufsatz von Sterzinger, Umsatzsteuer auf Auslagen des Rechtsanwalts, in  NJW 2008, 1254 ff. Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale vertritt  auch er die Auffassung, das Umsatzsteuer zu berechnen ist. Bei den  Kosten der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV z. GKG bzw. § 107 Abs. 5 OWiG ist der  Rechtsanwalt Kostenschuldner, da nur ihm und nicht dem Mandanten das  Recht zusteht, Akteneinsicht zu nehmen. Bei der Weiterberechung dieser  Aufwendungen handelt es sich  daher um Auslagenersatz, der der  Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, und nicht um einen durchlaufenden  Posten (Sterzinger, a.a.O., S. 1256 m.w.N.). Ein durchlaufender Posten  i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> I 6 UStG  liegt nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt, der die Beträge verausgabt,  im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt  ohne selbst zur Zahlung verpflichtet zu sein. Dies ist bei der Zahlung  der Aktenversendungspauschale eben nicht der Fall.</p>
</div>
       ]]></content:encoded>
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		<title>BGH – Voraussetzungen des Schuldnerverzuges</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Dec 2007 21:16:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldner]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Praxis für Physiotherapie rechnete am 14.09.2004 gegenüber einer Privatpatientin Leistungen ab. Den Rechnungsbetrag sollte die Patientin bis zum 05.10.2004 auf das angegebene Konto der Praxis überweisen. Eine Zahlung erfolgte nicht, Ende September 2004 zog die Patientin um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Praxis versandte erfolglos zwei weitere Zalungsaufforderungen, allerdings an die frühere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_2957" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-2957 " title="(c) Stephanie Hofschlaeger / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/mahnung_StephanieHofschlaeger-100x100.jpg" alt="(c) Stephanie Hofschlaeger / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p>Eine Praxis für Physiotherapie rechnete am 14.09.2004 gegenüber einer Privatpatientin Leistungen ab. Den Rechnungsbetrag sollte die Patientin bis zum 05.10.2004 auf das angegebene Konto der Praxis überweisen. Eine Zahlung erfolgte nicht, Ende September 2004 zog die Patientin um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Praxis versandte erfolglos zwei weitere Zalungsaufforderungen, allerdings an die frühere Adresse der Patientin, und beauftragte, nachdem auch darauf keine Zahlung erfolgte, einen Rechtsanwalt. <span id="more-1399"></span><br />
Auf dessen Aufforderung zahlte die Patientin die Rechnung, weigerte sich aber, Zinsen und Rechtanwaltskosten zu übernehmen, da sie zuvor keine Mahnungen erhalten haben will.</p>
<p>Die Praxis klagte daher auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, der Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage der Praxis abgewiesen. In der zugelassenen Revision stellte auch der BGH mit Urteil vom 25.10.2007, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 91/07" target="_blank" title="BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07: Werkvertrag - Rechnung mit einseitiger Bestimmung eines Zahlung..." rel="nofollow" class="liexternal">III ZR 91/07</a>, fest, dass mangels Verzug die beklagte Patientin nichts zahlen müsse.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Mangels sonstiger Pflichtverletzungen der Beklagten könnte die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen sowie die mit dem Hauptantrag geforderten Zinsen zutreffend nur als Verzögerungsschaden wegen Verzugs der Beklagten verlangen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" rel="nofollow" class="liexternal">280</a> Abs. 1 und 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen" rel="nofollow" class="liexternal">288</a> Abs. 1 BGB i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> BGB). Für einen Schuldnerverzug genügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht. Die Beklagte ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens (&#8230;) in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten Schäden sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher entstanden und daher insgesamt nicht ersatzfähig.</p>
<p>Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft &#8211; in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html" target="_blank" title="&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei" rel="nofollow" class="liexternal">315</a> BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (&#8230;), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (&#8230;).</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher" rel="nofollow" class="liexternal">13</a> BGB), nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier.</p>
<p>Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Klägerin die Beklagte schon vor dem Anwaltsschreiben (&#8230;) im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 1 BGB gemahnt hat. Das ist mit den Vorinstanzen ebenfalls zu verneinen. Die Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 5. Oktober 2004 in der Rechnung der Klägerin vom 14. September 2004 enthält nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts keine befristete Mahnung, sondern allein die Einräumung eines Zahlungsziels. Die beiden späteren Zahlungsaufforderungen (&#8230;) sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen.</p>
<p>Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss &#8211; anders als im Fall des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 3 Satz 1 BGB &#8211; nicht hingewiesen werden (&#8230;).</p>
<p>Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze nur als Angebot zu einer Stundung oder einem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Pactum_de_non_petendo" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">pactum de non petendo</a> interpretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/151.html" target="_blank" title="&sect; 151 BGB: Annahme ohne Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Antragenden" rel="nofollow" class="liexternal">151</a> BGB stillschweigend annehmen konnte (&#8230;), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.</p>
<p>Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind die beiden folgenden Mahnschreiben der Klägerin (&#8230;) der Beklagten nicht zugegangen. Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als hätten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (&#8230;). Hierfür genügt jedoch jedenfalls bei Verbrauchern ein Nachsendeauftrag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der Post oder der Klägerin selbst bei der Beförderung der Briefe, weil die Klägerin die Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, wären der Beklagten nicht anzulasten.</p>
<p>BGH, Urteil vom 25.10.2007, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 91/07" target="_blank" title="BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07: Werkvertrag - Rechnung mit einseitiger Bestimmung eines Zahlung..." rel="nofollow" class="liexternal">III ZR 91/07</a><br />
Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 07.06.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=104a C 160/06" target="_blank" title="AG Berlin-Sch&ouml;neberg, 07.06.2006 - 104a C 160/06" rel="nofollow" class="liexternal">104a C 160/06</a> &#8211; LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=53 S 166/06" target="_blank" title="LG Berlin, 20.02.2007 - 53 S 166/06" rel="nofollow" class="liexternal">53 S 166/06</a> -</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Zahlt ein Schuldner auf eine fällige Rechnung nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn die Zahlung kalendermäßig bestimmt bzw. bestimmbar ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet &#8211; gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 3 BGB). Mit Verzugseintritt ist der Schuldner zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, er schuldet also Schadensersatz (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" rel="nofollow" class="liexternal">280</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> BGB). Bezüglich Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens und der Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall hat die Praxis für Physiotherapie den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung in der Rechnung zwar bestimmt, konnte aber den Zugang der nach Fälligkeit versandten Mahnungen nicht nachweisen. Die Patientin konnte den Erhalt der Mahnungen auch einfach abstreiten, da nach den Beweislastregeln im Zivilprozess jeder die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muss. Demnach die Praxis den Zugang der verzugsbegründenden Mahnungen, was bei einfachem Postversand nicht möglich ist. Die anwaltliche Mahnung stellte demnach die erste Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit dar, auf welche die Patientin auch sofort zahlte.</p>
<p>Die Praxis hätte es sich einfach machen und mit der Rechnung eine bedingte Mahnung verbinden können. Hierfür hätten, da es sich bei der Patientin um eine Verbraucherin handelte, lediglich die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 3 Satz 1 BGB erfüllt sein müssen. Dieser lautet:</p>
<p><em>„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.“</em></p>
<p>Der in der Rechnung für Verbraucher damit zur Verzugsbegründung erforderliche Hinweis könnte lauten:</p>
<p><em>„Es wird darauf hingewiesen, dass Sie mit der Entgeltforderung spätestens dann in Verzug kommen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung geleistet haben. Einer gesonderten Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.“</em></p>
<p>Dieser Hinweis spart bares Geld.</p>
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		<title>Effektive Forderungsbeitreibung &#8211; Kostenrisiko (Teil 4)</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2007/06/effektive-forderungsbeitreibung-kostenrisiko-teil-4/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jun 2007 23:33:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[effektiv]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsbeitreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Risiko]]></category>
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		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[
Die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für ein Mahn- oder Klageverfahren sind von der im Rechtstreit unterlegenen Partei zu zahlen. Ist die Forderung also begründet, wird der Schuldner auch die gesamten Kosten zu tragen haben. Lediglich im Falle des Unterliegens des Gläubigers im Rechtsstreit oder der Nichtbeitreibarbeit der Forderung in der anschließenden Zwangsvollstreckung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_964" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-964 " title="Bildquelle: www.pixelio.de, Foto: Andreas Morlok" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/01/20100126-Geld2_Andreas_Morlok-100x100.jpg" alt="Bildquelle: www.pixelio.de, Foto: Andreas Morlok" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">A.Morlok/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für ein Mahn- oder Klageverfahren sind von der im Rechtstreit unterlegenen Partei zu zahlen. Ist die Forderung also begründet, wird der Schuldner auch die gesamten Kosten zu tragen haben. Lediglich im Falle des Unterliegens des Gläubigers im Rechtsstreit oder der Nichtbeitreibarbeit der Forderung in der anschließenden Zwangsvollstreckung, haftet der Mandant als Auftraggeber für die Gerichtskosten sowie dem eigenen Rechtsanwalt für dessen Gebühren.<span id="more-142"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kosten des Mahnverfahrens</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) regelt die anwaltlichen Kosten ausgehend vom Gegenstandswert.</p>
<p style="text-align: justify;">Im außergerichtlichen Verfahren (anwaltliches Mahnschreiben) fällte eine Geschäftsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 an. Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 1 RVG nach den Kriterien Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung für den Auftraggeber, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie einem besonderen Haftungsrisiko für den Anwalt, nach billigem Ermessen bestimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzgeber hat allerdings mit der 1,3-Geschäftsgebühr eine sog. Schwellengebühr eingeführt (Anm. zu Nr. 2400 VV). Eine höhere Gebühr kann der Rechtsanwalt nur dann fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben der Geschäftsgebühr sind die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV i.H.v. 20% der Geschäftsgebühr, höchstens jedoch 20,00 € sowie ggf. anfallende Kosten für Auskünfte aus dem Melde-, Handels- oder Gewerberegister zu zahlen. Auf die Gesamtsumme ist die gesetzliche Umsatzsteuer (MwSt.) zu erheben (Nr. 7008 VV).</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern neben der Forderung auch die Anwaltsvergütung durch den Schuldner gezahlt wird, entstehen dem Gläubiger keine weiteren Kosten. Im außergerichtlichen Verfahren kann neben der Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher Einigung oder Erledigung, eine weitere Gebühr entstehen (1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV-RVG), die je nach Fallgestaltung auch vom Schuldner zu tragen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist ein gerichtlichen Mahnverfahren durchzuführen, werden die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren auf die Gebühren des sich anschließenden Mahnverfahrens teilweise angerechnet. Die außergerichtlichen Gebühren sowie vorgerichtliche Auslagen müssen, damit der Gläubiger diese auch erstattet erhält, als Nebenforderung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die ersten Gerichtskosten fallen mit Beantragung des Mahnbescheides an (½-Gebühr in Abhängigkeit vom Streitwert). Darüber hinaus fallen erst dann weitere Gerichtskosten an, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat und die Angelegenheit in das streitige Verfahren übergeht. Das anhängige Verfahren wird erst dann vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben, wenn die restlichen Gerichtsgebühren (2,5-Gerichtsgebühren) eingezahlt wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">Für den Erlass eines Mahnbescheides entsteht mit Einreichung des Antrages beim Mahngericht eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV-RVG. Als Gegenstandswert ist der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch zugrunde zu legen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid, geht das Verfahren in das streitige Verfahren über. Es entsteht dann wie bei einem Klageverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG. Die zuvor angefallene 1,0-Verfahrensgebühr ist auf diese Gebühr in voller Höhe anzurechnen, sie fällt demnach nicht zusätzlich an.</p>
<p style="text-align: justify;">Kommt es zu einem Termin, fällt eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG an. Wird vor Gericht dann ggf. ein Vergleich geschlossen, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV-RVG.</p>
<p style="text-align: justify;">Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, entsteht mit Einreichung des Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr gem. 3308 VV-RVG. Diese Gebühr wird nicht angerechnet, sie bleibt bestehen, auch wenn nach Einspruch des Schuldners ein streitiges Verfahren durchgeführt wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kosten der Zwangsvollstreckung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nach der erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung, gilt es diese auch beizutreiben. Sollte der Schuldner nicht freiwillig zahlen, ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern eine Kontoverbindung des Schuldners bekannt ist (bspw. aus vorangegangener Korrespondenz) kann eine Kontopfändung veranlasst werden. Ist der Arbeitgeber oder ein anderer Drittschuldner bekannt, können die Ansprüche des Schuldners (z.B. Lohnzahlung) gegen diesen gepfändet werden, sofern sie den pfändungsfreien Betrag überschreiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sind keine Informationen über das beim Schuldner vorhandene Vermögen vorhanden, ist die Zwangsvollstreckung über den zuständigen Gerichtsvollzieher durchzuführen. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wird verbunden mit einem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, so dass der Schuldner, sofern er die Forderung nicht begleichen kann, gegenüber dem Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, eine vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse abzugeben. Ggf. ergeben sich aus der Vermögensaufstellung Informationen über vorhandene Konten, Drittschuldner oder sonstiges verwertbares Vermögen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichtsvollziehers, sich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereitzuhalten nicht freiwillig nach, kann auf Antrag Haftbefehl ergehen und die zwangsweise Durchsetzung erfolgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gerichtsvollzieher rechnet für seine Tätigkeiten nach der Gerichtsvollzieherkostengesetz ab. Wird ein Anwalt mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung beauftragt, gilt jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zur Befriedigung des Gläubigers als besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, es entstehen daher unabhängig von einem vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren weitere Gebühren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gebühren richten sich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 RVG: Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> RVG nach dem Gegenstandswert (Höhe der zu vollstreckenden Forderung, demnach Hauptforderung zzgl. Verfahrenskosten). Für jede Zwangsvollstreckungshandlung entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG. Sofern die Teilnahme an einem in der Zwangsvollstreckung angesetzten Termin notwendig ist, entsteht eine 0,3-Terminsgebühr gem. Nr. 3310 VV-RVG.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, sofern sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Ist dieser allerdings nicht leistungsfähig, haftet der Mandant als Auftraggeber seinem Rechtsanwalt für die entstandenen Gebühren.</p>
       ]]></content:encoded>
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