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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Strafrecht</title>
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		<title>Verteidiger zum kuscheln gesucht</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 10:40:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Tatbestand]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensabsprache]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Spiegel führte ein Interview mit dem Richter beim BGH, Thomas Fischer, zum sog. „Deal“ im Strafverfahren. Fischer beklagt, dass bei zahlreichen Verfahrensabsprachen bewusst die gesetzlichen Vorschriften umgangen würden, insbesondere die, dass ein Verzicht auf Rechtsmittel niemals Bestandteil einer Absprache sein darf. Fischer sagte dazu: „Beide Seiten haben eine Woche Überlegungsfrist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,719481,00.html" target="_blank" class="liexternal">Spiegel</a> führte ein Interview mit dem Richter beim BGH, Thomas Fischer, zum sog. „Deal“ im Strafverfahren. Fischer beklagt, dass bei zahlreichen Verfahrensabsprachen bewusst die gesetzlichen Vorschriften umgangen würden, insbesondere die, dass ein Verzicht auf Rechtsmittel niemals Bestandteil einer Absprache sein darf. Fischer sagte dazu: „Beide Seiten haben eine Woche Überlegungsfrist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass der Angeklagte diese Frist auf jeden Fall behalten muss <span id="more-5054"></span>und dass ein Verzicht weder erklärt noch in eine Absprache einbezogen werden darf. Denn es kommt nicht selten vor, dass es sich ein Verurteilter nach dem Urteil doch noch einmal anders überlegt: Etwa weil er sich zur Absprache gedrängt fühlte oder mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist“. Und da hat der Herr Fischer durchaus recht.</p>
<p style="text-align: justify;">
Ich hatte kürzlich in einer Strafsache zu verteidigen, in der es sowohl eine Vor- als auch Zwischenbesprechungen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gab. Hintergrund war die Frage, ob die Beweisaufnahme abgekürzt werden könne. Sie konnte. Das Gericht äußerte bei der Gelegenheit seine Strafvorstellung, die mit dem, was sich die Verteidigung vorgestellt hatte, durchaus konform ging. Es wurde nichts protokolliert, weil das aus Sicht der Verteidigung auch nicht notwendig war. Geständig eingelassen hätte sich mein Mandant ohnehin, die vorgestellte Strafe war angemessen, auf diverse Zeugen konnte verzichtet werden. Eine Absprache im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html" target="_blank" title="&sect; 257c StPO" rel="nofollow" class="liexternal">257c</a> StPO gab es also nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Mein Mandant wurde nach geständiger Einlassung dann genau zu der Strafe verurteilt, die vorher als Vorstellung vom Gericht geäußert worden war. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht dann aus, warum es diese Strafe für angemessen hielt – die sog. Strafzumessungserwägungen &#8211; und ich glaubte mich verhört zu haben. Denn das Gericht wertete einen bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand als strafschärfend.</p>
<p style="text-align: justify;">
Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des $ 46 Abs. 3 StGB, wenn Merkmale des Tatbestandes, die der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich verwertet hat, nochmals bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Frage, ob Rechtsmittelverzicht erklärt werde, wurde von mir verneint, nicht etwa weil ein solches bereits geplant war, sondern weil sich das in aller Regel nicht gehört &#8211; Mandanten haben nach einer Strafverhandlung viele Fragen und sind vielleicht doch nicht so ganz glücklich mit dem Urteil &#8211; worauf das Gericht schon ein wenig verschnupft reagierte.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Rechtsmitteleinlegung ließ sich das Gericht dann aber auch noch dazu hinreißen, mich anzurufen und mir vorzuwerfen, ich hätte mich nicht an die „Absprache“ gehalten. Das weitere Telefonat verlief dann etwas unterkühlt, da ich die Unmutsbekundungen zum einen unprofessionell fand und sich zum anderen erhebliche Wissenslücken des Gerichts zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Verfahrensabsprache auftaten. Das Telefonat endete mit den Worten des Gerichts: Sie können sicher sein, dass es mit IHNEN keine Absprachen mehr geben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Da mir eine Antwort darauf durch Auflegen verwehrt wurde, dann eben auf diesem Wege. Ich vertrete nicht die Interessen des Gerichts, sondern die meines Mandanten. Wenn dieser die Einlegung eines Rechtsmittels wünscht und eine wenn auch nur geringe Aussicht auf Erfolg besteht, dann werde ich mich nicht hinstellen und sagen, besser nicht, wie stehe ich denn sonst vor dem Gericht da?</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>KG: keine Annahme von Fluchtgefahr nach „Schema F“</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 15:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auflage]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[dringend]]></category>
		<category><![CDATA[Fluchtanreiz]]></category>
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		<category><![CDATA[Straferwartung]]></category>
		<category><![CDATA[Tatverdacht]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

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		<description><![CDATA[
Die Fluchtgefahr ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Gern wird die Fluchtgefahr damit begründet, dass die zu erwartende Strafe einen erheblichen Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Das Kammergericht hat aktuell auf die Beschwerde gegen einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_984" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-984 " style="margin: 0px;" title="(c) S. Hofschlaeger / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/handschellen-100x100.jpg" alt="(c) S. Hofschlaeger / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S.Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die Fluchtgefahr ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">112</a> Abs. 2 Nr. 2 StPO. Gern wird die Fluchtgefahr damit begründet, dass die zu erwartende Strafe einen erheblichen Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Das Kammergericht hat aktuell auf die Beschwerde gegen einen gegen Auflagen ausgesetzten Haftbefehl einer solchen schematischen Beurteilung – hohe Straferwartung = Fluchtgefahr – eine klare Absage erteilt und auf die Umstände des Einzelfalles, <span id="more-5043"></span>hier u.a. Alter, Erkrankung, soziale Bindungen und  Einlassungsverhalten im bisherigen Verfahren, abgestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftszweck darin bestand, Abiturabschlussfeiern und -reisen zu organisieren und zu vermitteln.  Infolge einer Überweisung, die das nahezu gesamte Vermögen der GmbH aufgezehrt und bei dieser zu einem entsprechend hohen Schaden geführt habe, war die GmbH nicht mehr in der Lage, Feiern und Reisen auszurichten. Gegen den Beschuldigten bestand dringender Tatverdacht einer Untreue, es erging Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht gestützt  wurde. Der Haftbefehl wurde gegen die Auflage, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden außer Vollzug gesetzt. Dieser Auflage kommt der Beschuldigte seither auch nach, erhob aber gegen den Haftbefehl Beschwerde,  da kein Haftgrund vorliege. Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde als unbegründet. Hiergegen legte der Beschuldigte weitere Beschwerde ein, über die das Kammergericht zu entscheiden hatte. Dort hob man den Haftbefehl sowie den Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten und dem Beschluss des Landgerichts Berlin (504 Qs 98/11) auf.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Es kann dahinstehen, ob gegen den Beschuldigten, der sich wiederholt und umfassend zur Sache eingelassen hat, dringender Tatverdacht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">112</a> Abs. 1 StPO) im Sinne des mit dem Haftbefehl dargestellten Tatvorwurfs vorliegt. Denn es liegt jedenfalls keine Fluchtgefahr (112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32 m.w.N.) &#8211; dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. nur OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 313" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 20.01.2006 - 1 Ws 3/06" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2006, 313</a>; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 112 Rn. 17; Graf in KK-StPO 6. Aufl., § 112 Rn. 16; Deckers in AK-StPO, § 112 Rn. 18, jeweils m.w.N.; enger Hilger a.a.O.: hohe Wahrscheinlichkeit).</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 24 mit zahlr. Nachw.).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Straferwartung beurteilt sich hierbei nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten; sondern Ausgangspunkt ist der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Beschuldigten allerdings mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2001, 115" target="_blank" title="OLG Hamm, 28.01.2000 - 2 Ws 27/00" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2001, 115</a>; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 23; Wankel in KMR-StPO [50. EL, Stand Juni 2008], § 112 Rn. 8; zur Maßgeblichkeit der Prognose des Haftrichters siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. August 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1485/07" target="_blank" title="BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07" rel="nofollow" class="liexternal">2 BvR 1485/07</a> -, m.w.N. [juris, Abs. 22]). Für die Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, sodass die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 StGB: Anrechnung" rel="nofollow" class="liexternal">51</a> StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" target="_blank" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe" rel="nofollow" class="liexternal">57</a> StGB den Fluchtanreiz ebenso verringern kann (vgl. Krauß in Graf [Hrsg.], StPO [2010], § 112 Rn. 17; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 23 m.w.N.), wie die begründete Aussicht, eine (auch längere) Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können (vgl. Graf a.a.O., Rn. 20; OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 313" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 20.01.2006 - 1 Ws 3/06" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2006, 313</a> [für den Fall einer vierjährigen Freiheitsstrafe]). Andererseits ist ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung als Umstand in Rechnung zu stellen, der den Fluchtanreiz erhöht (vgl. KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 1996, 383" target="_blank" title="KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95" rel="nofollow" class="liexternal">StV 1996, 383</a>; OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2002, 147" target="_blank" title="StV 2002, 147 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2002, 147</a>; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 24; Hilger a.a.O., Rn. 40; Graf a.a.O.; Wankel a.a.O. m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Auf dieser Grundlage sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ws 305/07" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ws 305/07</a> – [juris, Abs. 15]) oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt (etwa bei Taten, bei denen im Regelfall Auslandskontakte vorliegen, oder in Fällen organisierter Kriminalität; vgl. Graf a.a.O., Rn. 23; Krauß a.a.O., Rn. 14; Lemke in HK-StPO 4. Aufl., § 112 Rn. 26; jeweils m.w.N.), zu berücksichtigen (zu weiteren Prognosekriterien vgl. nur Meyer-Goßner Rn. 20ff.; Wankel Rn. 7; Graf Rn. 22ff.; jeweils a.a.O.).</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird. Das Landgericht hat seiner Entscheidung in der (von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geteilten) Annahme einer Straferwartung von „drei bis vier Jahren“ Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung einer Reststrafaussetzung gegebenenfalls schon zum Halbstrafenzeitpunkt eine tatsächliche Mindestverbüßungsdauer zwischen 1 ½ und zwei Jahren zugrunde gelegt. Bei einer solchen konkreten Straferwartung, die bei vorläufiger Würdigung jedenfalls nicht als unrealistisch niedrig anzusehen ist, liegt fraglos kein Fall vor, in dem wegen einer „besonders hohen Straferwartung“ nach verbreiteter Ansicht nur noch zu prüfen ist, ob Umstände vorhanden sind, die „die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können“ (vgl. dazu nur Graf a.a.O., Rn. 19; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 25, jeweils m.w.N.). Vielmehr ist eine umfassende Abwägung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, die zu der Annahme führen müsste, dass der Beschuldigte dem &#8211; eher geringen &#8211; Fluchtanreiz, den ihm jene Straferwartung bietet, wahrscheinlich nachgeben und tatsächlich fliehen werde. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt. Auch das Landgericht, das Fluchtanreiz und Fluchtgefahr gleichgesetzt hat, hat keine hierfür tragfähigen Gesichtspunkte bezeichnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 65-jährige, bislang unbestrafte Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Berlin und ist hier fest verwurzelt. Soziale Bindungen außerhalb Berlins sind demgegenüber nicht bekannt. Der Beschuldigte befindet sich in regelmäßiger, intensiver ärztlicher Behandlung, auf die er angewiesen ist. Auch seine Ehefrau ist krank und bedarf neben fortlaufender ärztlicher Betreuung auch seiner Unterstützung und Hilfe. Für die Annahme, der Beschwerdeführer werde diese Betreuung aufgeben, um sich dem Verfahren zu entziehen, spricht wenig. Der Beschuldigte hat sich bislang dem polizeilichen Ermittlungsverfahren gestellt und mit den Behörden kooperiert. Seit seiner Haftverschonung ist er mehrmals zu Vernehmungen erschienen, hat dabei umfangreiche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, die der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind. Dass er, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ausgeführt hat, mit zivilrechtlichen Ansprüchen „der Geschädigten“ zu rechnen habe, mag zutreffen. Geschädigte der verfahrensgegenständlichen Tat ist die „E“ GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den mutmaßlichen Straftaten zum Nachteil der betroffenen Schüler ist nicht Gegenstand des hier gegen ihn erhobenen Vorwurfs und nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen offenbar auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht im Sinne eines dringenden Verdachts wahrscheinlich, da es andernfalls nahe gelegen hätte, eine Erweiterung des Haftbefehls zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen seiner Verteidigerin gleichwohl seit dem 21. Juni 2011 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem nicht näher bekannten Verfahren verklagt worden ist, verteidigt er sich dagegen, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er sein Verhalten ändern und wegen der Geltendmachung des dort erhobenen Anspruchs seine Heimatstadt verlassen oder in ihr untertauchen werde. Mangels ihm zur Verfügung stehender Geldmittel sind seine Handlungsmöglichkeiten ohnedies eingeschränkt. Wie vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH bezieht der Beschwerdeführer staatliche Sozialleistungen und verdient daneben durch Buchhaltungsarbeiten im Rahmen eines in seiner Wohnung ausgeübten Gewerbes, das er jüngst angemeldet hat, wieder etwas hinzu. Auch diese förmliche Aufnahme einer Gewerbetätigkeit während der Haftverschonung spricht gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde fliehen. Seit der Haftverschonung hat er nicht nur – auch in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten, vorübergehenden Aufhebung der Haftverschonung des Mitbeschuldigten Hinkel &#8211; an dem Verfahren weiter mitgewirkt; sondern er ist auch der ihm erteilten Auflage über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten beanstandungsfrei nachgekommen. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 03.11.2011, Az:  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ws 96/11" target="_blank" title="KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ws 96/11</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ws 96/11" target="_blank" title="KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ws 96/11</a> &#8211; 1 AR 58/11 (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE201792012&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" target="_blank" class="liexternal">Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg</a>)</p>
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		<title>BGH:  polizeilich abgehörte Selbstgespräche sind unverwertbar</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 12:50:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ahören]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Lauschangriff]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstgespräch]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen von drei Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2009 aufgehoben, durch welches diese jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt worden waren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen von drei Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2009 aufgehoben, durch welches diese jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt worden waren.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. <span id="more-5017"></span>Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein eines unter mehreren Indizien für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das auf richterliche Anordnung mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten als auch – bruchstückhaft – Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat das Landgericht die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG" rel="nofollow" class="liexternal">2</a> Abs. 1 in Verbindung mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.</p>
<p style="text-align: justify;">Maßgeblich für diese Bewertung des Senats war eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Denn nicht jedes Selbstgespräch einer Person ist ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen. Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Grundsatz, dass &#8220;die Gedanken frei&#8221; und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als &#8220;allein mit sich selbst&#8221; empfindet.</p>
<p style="text-align: justify;">Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich</p>
<p style="text-align: justify;">die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;</p>
<p style="text-align: justify;">die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;</p>
<p style="text-align: justify;">die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;</p>
<p style="text-align: justify;">die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,</p>
<p style="text-align: justify;">die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines &#8220;Gedankenflusses&#8221;.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des Senats auch rechtlich erhebliche Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern. Aus dem Umstand, dass eine Äußerung innerhalb des nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html" target="_blank" title="Art. 13 GG" rel="nofollow" class="liexternal">13</a> GG geschützten Bereichs der Wohnung fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich aber absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es in dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall. Der gegen die Zuordnung zum Kernbereich der Persönlichkeit sprechende Sozialbezug der Äußerungen, der in ihrem möglichen oder tatsächlichen Bezug auf eine schwere Straftat lag, trat dagegen zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus der Verletzung des von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ergab sich danach ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äußerungen. Dieses Verwertungsverbot wirkt auch in Bezug auf die beiden Mitangeklagten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Sache muss demnach erneut vor dem Landgericht Köln verhandelt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 509/10" target="_blank" title="BGH, 22.12.2011 - 2 StR 509/10" rel="nofollow" class="liexternal">2 StR 509/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanz: Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 &#8211; 90 Js 196/07 105 – 19/08</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0206/11" target="_blank" class="liinternal">Pressemitteilung Nr. 206/2011 vom 22.12.2011</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>0,017 g &#8211; Darf’s ein bisschen weniger sein? Oder: Wie viel oder wie wenig Betäubungsmittel bedarf es für ein Strafverfahren?</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2011/12/0017-darf%e2%80%99s-bisschen-weniger/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 14:09:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein vorweihnachtlicher Gastbeitrag unseres Kooperationspartners Rechtsanwalt Dr. Carsten Pagels aus Torgau:
Mein Mandant erleidet in einem Ermittlungsverfahren, in dem es nicht im Betäubungsmittel, sondern um schnöde Gewaltkriminalität ging, eine Hausdurchsuchung. Gut, nach fünf Verhandlungstagen wurde er in dieser anderen Sache dann (zwischenzeitlich rechtskräftig) frei gesprochen. Bei der Hausdurchsuchung fand man bei ihm allerdings als Zufallsfund riesenhafte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein vorweihnachtlicher Gastbeitrag unseres Kooperationspartners Rechtsanwalt Dr. Carsten Pagels aus Torgau:</p>
<p style="text-align: justify;">Mein Mandant erleidet in einem Ermittlungsverfahren, in dem es nicht im Betäubungsmittel, sondern um schnöde Gewaltkriminalität ging, eine Hausdurchsuchung. Gut, nach fünf Verhandlungstagen wurde er in dieser anderen Sache dann (zwischenzeitlich rechtskräftig) frei gesprochen. Bei der Hausdurchsuchung fand man bei ihm allerdings als Zufallsfund riesenhafte Mengen von Drogen, <span id="more-5013"></span>und zwar:</p>
<p style="text-align: justify;">Erstens: Sage und schreibe 0,56 Gramm Marihuana. Eine Irrsinnsmenge. Ich würde den Marktwert grob auf etwa 3 Euro einschätzen. Und dann zweitens: Der Granatenfund: In einer Tüte fand man Methamphetamin, in der Szene besser bekannt als Crystal. Ich will es nicht schönreden: Crystal ist eine wirklich üble synthetische Droge. Recht billig herzustellen, hammerhart und den Körper zerstörend. Im zweiten Weltkrieg galt es als Arzneimittel (Handelsname „Pervitin“). Panzerfahrer und Stuka-Piloten erhielten es, damit sie unter Ausschaltung der natürlichen menschlichen Schutzinstinkte (Angstgefühl etc.) kämpfen. Seit 1941 unterfällt es dem ROpG (Reichsopiumgesetz, jetzt: BtmG). Heutzutage stammt es meist aus tschechischen Hinterhof-Giftküchen und ist obendrein auch noch meist mit diffusen &#8211; unter Umständen wiederum sehr gefährlichen und giftigen &#8211; Stoffen gestreckt.  Nun aber zur gefundenen Menge: 0,017. In Worten: Null-komma-null-eins-sieben. Nicht Kilogramm, sondern Gramm. Also 17 Milligramm. Mit anderen Worten: In der leeren Tüte waren geringste, mit dem Auge kaum feststellbare Spuren-Rückstände von Crystal. In der leeren Tüte war also früher mal irgendwann einmal Crystal drin. 0,017 Gramm, das entspricht in etwa dem Gewicht eines Sandkörnchens am schönen Strand von Binz auf Rügen.  Natürlich, beides wird angeklagt, tateinheitlicher Besitz ist der Vorwurf. Es wird eine sicher sehr interessante Hauptverhandlung. Klugerweise hat der Mandant bei der Hausdurchsuchung bei den üblichen Fragen („Was ist denn das? Wo kommt das her?“) <span style="text-decoration: line-through;">den Mund gehalten</span> keine Angaben zur Sache gemacht („Ich sage nix“). Dankbar zu verteidigen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Ein Punkt zuviel und man ist Beschuldigter</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 11:05:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Mandant, nennen wir ihn Max Mustermann, erschien nach eine Hausdurchsuchung mit dem Durchsuchungsbeschluss und dem Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände und war völlig durch den Wind. Seine komplette Computeranlage, sein Netbook, externe Festplatten, DVD´s, einfach alles war beschlagnahmt worden. Er stand im Verdacht über ICQ mit anderen Personen Kinderpornografie getauscht zu habe. 
Die Akteneinsicht ergab, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Mandant, nennen wir ihn Max Mustermann, erschien nach eine Hausdurchsuchung mit dem Durchsuchungsbeschluss und dem Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände und war völlig durch den Wind. Seine komplette Computeranlage, sein Netbook, externe Festplatten, DVD´s, einfach alles war beschlagnahmt worden. Er stand im Verdacht über ICQ mit anderen Personen Kinderpornografie getauscht zu habe. <span id="more-4999"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Akteneinsicht ergab, dass bei einer Durchsuchung auf dem Rechner eines anderen Beschuldigten die Nicknamen der Tauschpartner gefunden und ausgewertet worden waren.  Auf Anfrage teilte ICQ die Realdaten zu den Nicknamen, Geburtsdaten und Mailadressen mit. Darunter auch die Daten Max Mustermann. Vor- und Nachname stimmten erst einmal überein, das Geburtsdatum nicht, die Mailadresse war bei GMX registriert. Dorthin schickte der Ermittler auch eine Anfrage und das Schicksal nahm seinen Lauf. Die von ICQ mitgeteilte Mailadresse lautete nämlich maxmustermann@gmx.de (ohne Punkt). Der Ermittler fragte aber die Daten zur Mailadresse max.mustermann@gmx.de (mit Punkt) ab. So ein Punkt macht bei einer Mailadresse einen gewaltigen Unterschied. Die Mailadresse mit dem Punkt gehörte nämlich unserem Mandanten, der damit Beschuldigter wurde. Das unser Mandant ein anderes Geburtsdatum hatte, war egal. Wer gibt im Netz schon seine richtigen Daten an.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Durchsuchung und Beschlagnahme hatten wir widersprochen, die Staatsanwaltschaft stellte also Antrag auf richterliche Bestätigung. Wir hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es kostete eine halbe Stunde Zeit, um über Google mit dem Nicknamen, dem falschen Geburtsdatum und der Mailadresse ein wenig zu recherchieren und den Namensvetter unseres Mandanten zu finden. Dieser unterhielt beim Kurznachrichtendienst Twitter einen Account unter dem gleichen Nicknamen wie bei ICQ. Dort fanden sich nur belanglose Mitteilungen. Allerdings fand sich dort neben dem realen Namen auch ein mit dem von ICQ mitgeteilten identisches Geburtsdatum. Auf dem Internetportal Netlog hatte sich der Namensvetter ebenfalls mit einem leicht abgewandelten Nicknamen angemeldet. Auch dort fanden sich der reale Name und wieder das vin ICQ mitgeteilte Geburtsdatum. Auf Netlog waren dann noch einige Interessen recht freizüging angegeben, welche die Vermutung nahelegte, dass wir den Richtigen gefunden hatten. Details sparen wir uns. Wir fertigten Screenshots und sandten diese mit einer recht umfangreichen Stellungnahme nebst Beschwerde gegen die Durchsuchung an das Gericht.</p>
<p style="text-align: justify;">Von dort kam ein Beschluss, wonach der Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Bestätigung zurückgewiesen und der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben wurde. Die Begründung bestand aus einem Satz. „Der Verteidiger des Beschuldigten hat überzeugend nachgewiesen, dass sein Mandant in vorliegender Sache Opfer einer Namensverwechslung geworden ist.“ Das Ermittlungsverfahren wurde kurz darauf ebenfalls eingestellt, die beschlagnahmten Sachen hat unser Mandant inzwischen wieder zurück bekommen.</p>
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		<title>Berliner Polizei besprüht sich mit Pfefferspray</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 12:36:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>
		<category><![CDATA[1. Mai]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
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		<description><![CDATA[Zwei Angehörige einer Einsatzhundertschaft der Berliner Polizei haben heute Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt gegen Angehörige einer anderen Einsatzhundertschaft erstattet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden sie am Abend des 1. Mai gegen 22 Uhr 45 in bürgerlicher Kleidung im Bereich des Kottbusser Tores eingesetzt, als sie plötzlich von Pfefferspray getroffen und durch Faustschläge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Zwei Angehörige einer Einsatzhundertschaft der Berliner Polizei haben heute Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt gegen Angehörige einer anderen Einsatzhundertschaft erstattet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden sie am Abend des 1. Mai gegen 22 Uhr 45 in bürgerlicher Kleidung im Bereich des Kottbusser Tores eingesetzt, als sie plötzlich von Pfefferspray getroffen und durch Faustschläge im Gesicht verletzt wurden.<span id="more-4995"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
Die beiden Polizisten traten anschließend aufgrund von Augenreizungen und Prellungen vom Dienst ab. In diesem Zusammenhang sollen weitere sechs Polizeibeamte durch Reizgaseinwirkungen verletzt worden sein. Das Strafermittlungsverfahren wird durch die zuständige Fachdienststelle des Landeskriminalamtes mit Priorität bearbeitet.</p>
<p style="text-align: justify;">Pressemitteilung der Berliner Polizei # 1569 vom <a href="http://www.berlin.de/polizei/presse-fahndung/archiv/342962/index.html" target="_blank" class="liexternal">03.05.2011 </a></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Die Akte mit dem roten Deckel &#8211; und am Ende gab es den Freispruch</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 13:24:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das nach unserem Wiederaufnahmeantrag neu aufgerollte Strafverfahren gegen unseren Mandanten hat ein rechtskräftiges Ende gefunden. Er wurde freigesprochen. Im letzten Termin wurde es nochmal spannend, da ein Zeuge sich bislang standhaft geweigert hatte, zu erscheinen. Es war ein Vorführungsbefehl ergangen, der aber die Wachtmeisterei nicht erreicht hatte. Umso überraschter waren alle, dass der Zeuge trotzdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das nach unserem Wiederaufnahmeantrag neu aufgerollte Strafverfahren gegen unseren Mandanten hat ein rechtskräftiges Ende gefunden. Er wurde freigesprochen. Im letzten Termin wurde es nochmal spannend, da ein <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2011/03/akte-mit-dem-roten-deckel-verteidiger/" class="liinternal">Zeuge</a> sich bislang standhaft geweigert hatte, zu erscheinen. Es war ein Vorführungsbefehl ergangen, der aber die Wachtmeisterei nicht erreicht hatte. Umso überraschter waren alle, dass der Zeuge trotzdem erschienen war. <span id="more-4991"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Unser Mandant soll, so der ursprüngliche Vorwurf, einen <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/akte-roter-deckel/" class="liinternal">Prozessbetrug </a>versucht haben, als er in einem gegen ihn auf Zahlung einer Geldsumme geführten Zivilverfahren behauptete, das Schuldanerkenntnis, aus dem der vermeintliche Zahlungsanspruch herrührte, nicht unterschrieben zu haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Schriftsachverständigen beim Berliner LKA konnten keine Aussage treffen, ob die Unterschrift nun von ihm stammt oder nicht. Da dann sowohl die Inhaberin des Schuldscheins, als auch ihr Ehemann im Strafverfahren behaupteten, bei der Unterschrift unserem Mandanten gegenüber gesessen zu haben, und ein weiterer Zeuge erzählte, unser Mandant habe mal was erzählt, dass er Geld schulde, wurde er verurteilt. Erst durch ein späteres Schriftsachverständigengutachten in dem weiter geführten Zivilverfahren, kam die Wahrheit ans Licht. Die Unterschrift war eine Nachahmungsfälschung.</p>
<p style="text-align: justify;">Unabhängig davon, dass im Zivilverfahren die Gegenseite eine gefälschte Urkunde vorlegte,  hätte unser Mandant sich aber trotzdem eines Prozessbetruges schuldig gemacht haben können. Nämlich dann, wenn er wahrheitswidrig behauptet hätte, er habe sich zu keiner Zahlung verpflichtet und der Anspruch bestehe nicht. Er hätte sich ja auch mündlich hierzu verpflichten können.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier kam nun der unwillige Zeuge ins Spiel. Der hatte nämlich im ersten Strafverfahren ausgesagt, unser Mandant habe sich ihm gegenüber genauso geäußert. Im nun stattgefundenen Termin hörte sich das aber ganz anders an. Da gab der Zeuge zum besten, es sei wohl mal über verschiedene Summen gesprochen worden, das habe er mitbekommen, eine Einigung habe es aber nicht gegeben und unser Mandant habe lediglich gesagt, „ich hab schon so viel bezahlt, jetzt wollen die noch mehr Geld von mir, aber ich zahle keinen Cent“.</p>
<p style="text-align: justify;">Das kam dem nahe, was unser Mandant uns erzählt hatte. Er hatte der Gegenseite einen Laden verpachtet und diesen komplett und auf seine Kosten eingerichtet. Nur dass die Gegenseite dann keine Pacht zahlte und auch sonst keine Anstalten machte, den Laden wieder zu räumen. Da hat man dann mehrere Möglichkeiten. Entweder eine Räumungsklage zu erheben oder aber um die Sache zu verkürzen, „Auslöse“ zu zahlen. Letzteres wollte unser Mandant nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Am Ende erfolgte nach einem über 6 Jahre vor verschiedenen Gerichten geführten Rechtsstreit in diesem Strafverfahren dann der wohlverdiente Freispruch, der dank sofort erklärtem Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft rechtskräftig wurde. Nun darf sich die Berliner Justiz mit der Pächterin und ihrem Ehemann beschäftigen. Wir sind gespannt.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsreferendar Joschi</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 18:23:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Unser Kooperationspartner, Kollege Dr. Pagels aus Torgau hat uns wieder einmal eine schöne Anekdote als Gastbeitrag zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt:
Ich verteidige vor einem Großstadt-Amtsgericht in einer Strafsache einen Diskothekenbetreiber. Gegenstand der Anklage ist Kleinkrams. Sitzungsdienst für die Anklagebehörde hat Rechtsreferendar Jochen Müller (Name geändert) . Schon während der Sitzung meinte ich die Feststellung zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Kooperationspartner, Kollege Dr. Pagels aus Torgau hat uns wieder einmal eine schöne Anekdote als Gastbeitrag zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt:</p>
<p style="text-align: justify;">Ich verteidige vor einem Großstadt-Amtsgericht in einer Strafsache einen Diskothekenbetreiber. Gegenstand der Anklage ist Kleinkrams. <span id="more-4940"></span>Sitzungsdienst für die Anklagebehörde hat Rechtsreferendar Jochen Müller (Name geändert) . Schon während der Sitzung meinte ich die Feststellung zu treffen, dass der Staatsanwaltschafts-Vertreter meinem Mandanten zweimal zublinzelte. Ich habe dem keine Beachtung geschenkt, und mir keine weiteren Gedanken gemacht, ob das jetzt ein Flirtversuch, eine allgemeine freundliche Aufmunterung oder ein nervöses Augenleiden war.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Referendar stellt keine Fragen, hört nur lächelnd dem Gang der Beweisaufnahme zu und hält dann ein fleuriges Plädoyer, weshalb der Angeklagte freizusprechen sei. Nun gut, der Freispruch erfolgt auch und ist in der Sache selbst auch völlig sachgerecht und objektiv richtig.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Sitzung frage ich meinen Mandanten, ob er das Zublinzeln  auch gesehen habe. „Klar, der hat mich gegrüßt, den kenne ich gut.  Das ist doch der Joschi“. Ich frage, ob er den Joschi als Diskothekengast kenne. Antwort: „Nee, der war als Student ganz lange bei Power Security (Name geändert). Der hat bei uns im Laden oft die Tür gemacht“ (also als Türsteher und Rausschmeißer gearbeitet). „Schön, dass er jetzt Examen hat</p>
<p style="text-align: justify;">Was es nicht alles gibt&#8230;. (CP)</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Die Akte mit dem roten Deckel &#8211; Der Verteidiger ist der größte Lügner und ein Idiot</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 17:07:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Geschichte der Akte mit den vielen roten Deckeln fand heute ihre Fortsetzung vor dem AG Tiergarten. Unser Mandant war wegen eines versuchten Prozessbetruges verurteilt worden, da er in einem Zivilverfahren abgestritten hatte, ein Schuldanerkenntnis unterschrieben zu haben. Die Unterschrift sei nicht von ihm. Da die Inhaberin des Schuldscheins und ihr  Ehemann allerdings behaupteten, ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Geschichte der Akte mit den vielen <a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=deckel" class="liinternal">roten Deckeln</a> fand heute ihre Fortsetzung vor dem AG Tiergarten. Unser Mandant war wegen eines versuchten Prozessbetruges verurteilt worden, da er in einem Zivilverfahren abgestritten hatte, ein Schuldanerkenntnis unterschrieben zu haben. Die Unterschrift sei nicht von ihm. Da die Inhaberin des Schuldscheins und ihr  Ehemann allerdings behaupteten, ihm bei der Unterschriftsleistung gegenübergesessen zu haben, befand das AG Tiergarten unseren Mandanten des versuchten Betruges für überführt. <span id="more-4936"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Einem Richter am Landgericht in dem parallel laufenden Zivilverfahren, der sich für die Feststellungen des Strafgerichts nicht interessierte, war es zu verdanken, dass ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt wurde. Das ergab, dass es sich bei der Unterschrift um eine Nachahmungsfälschung handelt, unser Mandant diese Unterschrift also nicht geleistet hatte. Wir beantragten daraufhin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, mit Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem wir im November zunächst im Rahmen eines Beweistermins den interessanten Ausführungen und Anekdoten des Schriftsachverständigen lauschen durften, war die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens beschlossen worden, das ganze Strafverfahren musste demnach wiederholt werden. Zum heutigen Termin kamen die Zeugin, die behauptet hatte, unser Mandant hätte den Schuldschein in ihrer Gegenwart unterschrieben und ihr Ehemann. Ein weiterer Zeuge war nicht erschienen. Das Gericht hat den beiden Zeugen sehr ausführlich die Norm zum <a href="http://www.bella-ratzka.de/das-zeugnisverweigerungsrecht-nach-%C2%A7-55-stpo/" target="_blank" class="liexternal">Zeugnisverweigerungsrecht</a> erläutert. Umso überraschter waren alle Beteiligten, als sowohl die Zeugin, als auch ihr Ehemann aussagen wollten.</p>
<p style="text-align: justify;">Es blieb der der Behauptung, unser Mandant habe das Anerkenntnis unterschrieben. Man habe schließlich zusammen gesessen. Das dem entgegenstehende Gutachten wurde mit der Bemerkung weggewischt, der habe doch gar keine Ahnung. Die Zeugin hielt sich für kompetenter in der Begutachtung von Handschriften, als ein ehemaliger Schriftsachverständiger des BKA. Und schuld an allem sei nur ihr Anwalt, was man dem Kollegen aber nun wirklich nicht vorwerfen konnte*.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Fragestunde mit der Zeugin zog sich über eine gute Stunde hin, die Antworten wurden nicht besser, die Widersprüche immer größer. Die Fragen der Verteidigung wurden schleppend beantwortet bis weitschweifig kommentiert, so dass die Ermahnungen an die Zeugin eindringlicher und lauter wurden. Dann kam ihr Ehemann in den Zeugenstand, erklärte, er möchte eigentlich keine Aussage machen, nur was erklären. Das wollte die Richterin aber nicht hören, sie wollte ein ja oder ein nein hören. Daraufhin fing der Zeuge dann doch an auszusagen und zunehmend cholerischer zu werden und den Verteidiger, der noch nicht eine Frage gestellt hatte, als den größten Lügner von allen und Idioten zu betiteln.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Strafverteidiger haben ein dickes Fell. Wäre es dabei geblieben, Schwamm drüber. Aber als auch nach Beschwichtigungsversuchen und eindringlichen Ermahnungen der Richterin die gleichen Worte noch mehrfach fielen, ist auch dem Verteidiger der Kragen geplatzt. Neben der deutlich vernehmbaren Ansage, was dem Zeugen einfalle, sich vor einem Gericht so zu benehmen, wurde die Protokollierung der Äußerungen nebst Strafantrag beantragt, was auch prompt umgesetzt wurde. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung und Hinzuziehung mehrerer Justizwachtmeister konnte die Sache dann fortgesetzt werden, auf weitere Fragen an den Choleriker wurde allseits verzichtet. Da ein Zeuge nicht erschienen war, wird die Sache demnächst fortgesetzt. Wir werden berichten.</p>
<p style="text-align: justify;">* Sehr geehrter Herr Kollege, sollten Sie hier mitlesen, Ihnen als Eingeweihten dürfte die Sache ja bekannt vorkommen, meinen Respekt haben Sie sich verdient. Harte Schriftsätze, wir haben uns  in dem Verfahren nichts geschenkt, aber gleichwohl ein sehr kollegiales Verhalten. Sie haben sich mit Sicherheit nichts vorzuwerfen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Wenn sich kein Verteidiger findet, muss der Pflichtverteidiger ran?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 18:23:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Blödsinn]]></category>
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		<description><![CDATA[Über solche Zeilen eines &#8220;Journalisten&#8221; kann man als Strafverteidiger nur den Kopf schütteln. In der Welt-Online findet sich in einem Artikel zum &#8220;Kinderschänderprozess&#8221; in Baden-Baden folgendes :&#8221;Als er (der Angeklagte, RAK) Platz nimmt neben seinem Pflichtverteidiger, weil sich jemand, der freiwillig die Verteidigung übernommen hätte, nicht gefunden hat, beginnt die Staatsanwältin Natascha Kottisch-Borchmann mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Über solche Zeilen eines &#8220;Journalisten&#8221; kann man als Strafverteidiger nur den Kopf schütteln. In der Welt-Online findet sich in einem <a href="http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article12672323/Mutmasslicher-Kinderschaender-gesteht-grausame-Taten.html" target="_blank" class="liexternal">Artikel</a> zum &#8220;Kinderschänderprozess&#8221; in Baden-Baden folgendes :&#8221;Als er (der Angeklagte, RAK) Platz nimmt neben seinem Pflichtverteidiger, <span id="more-4923"></span>weil sich jemand, der freiwillig die Verteidigung übernommen hätte, nicht gefunden hat, beginnt die Staatsanwältin Natascha Kottisch-Borchmann mit der Verlesung der Anklagepunkte.&#8221;</p>
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