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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Verkehrsrecht</title>
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		<title>3 ¾ Jahre Schweigen am Amtsgericht E.</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 12:05:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gastbeitrag unseres Koopeationspartners, Rechtsanwalt Dr. Pagels aus Torgau:
Gut, der Wagen des Mandanten ist geblitzt worden und er bekommt einen Anhörungsbogen als Betroffener. Er sagt mir, dass nicht er, sondern sein Sohn es gewesen sei. Ich rate ihm zu schweigen, und einen Bußgeldbescheid abzuwarten. Der kommt dann auch einige Zeit später mit einem erheblichen Bußgeld plus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gastbeitrag unseres Koopeationspartners, Rechtsanwalt Dr. Pagels aus Torgau:</p>
<p style="text-align: justify;">Gut, der Wagen des Mandanten ist geblitzt worden und er bekommt einen Anhörungsbogen als Betroffener. Er sagt mir, dass nicht er, sondern sein Sohn es gewesen sei. Ich rate ihm zu schweigen, und einen Bußgeldbescheid abzuwarten. Der kommt dann auch einige Zeit später mit einem erheblichen Bußgeld plus Fahrverbot. Wir legen Einspruch ein. <span id="more-5059"></span>Nach Akteneinsicht und taggenau 3 Monaten und einen Tag nach der Fahrt schreiben wir der Bußgeldstelle, dass der Sohn es gewesen ist. Dies haben wir deshalb erst dann getan, damit der Sohnemann nicht mehr verfolgt werden, denn der Vorwurf verjährt binnen drei Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vater war Betroffener in dem Bußgeldverfahren und hatte deshalb ein Schweigerecht und musste auch nicht sagen, dass es der Sohnemann gewesen ist. Die Bußgeldstelle nimmt den Bußgeldbescheid zurück. Sie will aber, dass mein Mandant seinen Verteidiger selbst bezahlt, denn er habe entlastende Umstände erst zu spät vorgetragen, hätte er es früher erzählt, wäre es gar nicht er erst zum Bußgeldbescheid gekommen, so die Bußgeldstelle. Es gibt tatsächlich eine gesetzliche Regelung, nach der man seine Verteidigerkosten selbst tragen muss, selbst wenn man gewinnt, aber entlastende Umstände ohne triftigen Grund erst verspätet vorträgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dagegen lege ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. Diese Norm kann man nämlich nicht anwenden, wenn es „billigenswerte Gründe“ dafür gibt, erst so spät die Katze aus dem Sack zu lassen. Wenn man das deshalb macht, um einen nahen Angehörigen vor Verfolgung und Fahrverbot zu schützen, so ist das der klassische billigenswerte Grund. Die Sache sieht nach einem glatten Gewinner aus. Diese Vorgehensweise der Verteidigung entspricht dem kleinen ein mal eins und wird von nahezu jedem brauchbaren Rechtsanwalt, der regelmäßig als Verteidiger arbeitet, sicher beherrscht. Das spielt aber alles im April 2008.</p>
<p style="text-align: justify;">Meine Handakte geriet sodann bei mir in Vergessenheit, denn die Bußgeldstelle musste die Bußgeldakte ans Amtsgericht schicken und das Amtsgericht hätte hier jetzt etwas machen müssen, einen Beschluss, einen Hinweis, überhaupt irgendwas, dann hätte ich den Vorgang vorgelegt bekommen. Es passiert aber nichts. Deswegen schlummerte meine Handakte auch bei mir im Schrank still vor sich hin und schlief den Schlaf der Gerechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Dezember 2011 mache ich wie jedes Jahr bei mir in der Kanzlei die sogenannte Verjährungskontrolle. Dazu kontrolliere ich jede in der Kanzlei noch vorhandene Handakte, ob zum Jahresende etwas zu verjähren droht und unbedingt noch etwas gemacht werden muss, um die unangenehme Tatsache Verjährung zu vermeiden. So kriege ich auch diese Sache auf den Tisch. Den Landkreis, der Bußgeldbehörde ist, gibt es bereits nicht mehr; er ist fusioniert worden. Ich schreibe also an die neue Bußgeldstelle (sinngemäß): „Freunde, die Sache ist von April 2008, warum tut sich nichts?“. Die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle muss tief heruntersteigen ins feuchte und dunkle Kellergewölbe des Landratsamts (Archiv genannt) und antwortet schließlich:</p>
<p style="text-align: justify;">Man habe die Bußgeldakte Ende April 2008 an das Amtsgericht E. geschickt. Man habe auch in 2009 und 2010 eine Sachstandsanfrage an das Gericht geschickt, das sich aber in Schweigen hüllte. Jetzt habe man aber massiv beim Gericht insistiert und jedenfalls in Erfahrung gebracht, dass der Vorgang am Gericht am 30.04.2008 einging und das gerichtliche Aktenzeichen „12 Cs Owi 1314/08“ (Az. geändert) trägt.</p>
<p style="text-align: justify;">Jetzt habe ich mich heute an das Gericht gewandt. Mal sehen, was mir der Richter oder die Richterin (ggf. wenn ich eine unpassende Antwort erhalten sollte: der Amtsgerichtsdirektor) erklärt zu 45 Monaten Nichtbearbeitung. Ich würde fast wetten, die Akte ist dort hinter ein Regal gerutscht und so im spinnenwebenverhangenen Nirvana verschwunden. Entschieden werden muss jetzt aber noch.</p>
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		<title>BGH: Zurück bleiben bitte!</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs.<span id="more-5033"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Eigentümerin des Bahnhofs ist aber die DB Station &amp; Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst wiederum der DB Services GmbH, übertragen. Diese wiederum hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf ein weiteres Unternehmen übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station &amp; Service AG als Eigentümerin des Bahnsteiges in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station &amp; Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin begehrte sodann von der DB Fernverkehr AG und der DB Services GmbH Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die DB Fernverkehr AG durch Teilurteil abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der DB Fernverkehr AG in Betracht komme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Bundesgerichtshof hat dieses Durcheinander kalt gelassen, er bestätigte die Entscheidung des OLG und hat die Revision der DB Fernverkehr AG zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" rel="nofollow" class="liexternal">280</a> Abs. 1, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis" rel="nofollow" class="liexternal">241</a> Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte" rel="nofollow" class="liexternal">278</a> BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 59/11" target="_blank" title="BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11" rel="nofollow" class="liexternal">X ZR 59/11</a><br />
Vorinstanzen: LG Wuppertal – 16 O 165/09 – Urteil vom 26. August 2010  ./. OLG Düsseldorf – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 U 158/10" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.04.2011 - 18 U 158/10" rel="nofollow" class="liexternal">18 U 158/10</a> – Urteil vom 20. April 2011</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0007/12" target="_blank" class="liexternal">Nr. 7/2012</a> vom 17. Januar 2012</p>
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		<title>Freitag der 13.</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 14:22:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer Form. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer <a href="http://youtu.be/YtTat_1QFk0" target="_blank" class="liexternal">Form</a>. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>BVerwG: bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis bleiben Punkte stehen</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 14:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG werden Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet wurde. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem bei entsprechendem Punktestand angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG werden Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet wurde. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem bei entsprechendem Punktestand angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun, dass auch ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister führt.<span id="more-4929"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">BVerwG 3 C 1.10 &#8211; Urteil vom 3. März 2011</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: VG München, M 1 K 07.5468 &#8211; Urteil vom 22. Juli 2008 ./. VGH München, 11 BV 08.2502 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2009 -</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung  <a href="http://www.bverwg.de/enid/14a3a05ec2a9100c501f1f7d7eeb29d4,e10dea7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133363136093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html" target="_blank" class="liexternal">Nr. 15/2011</a> vom 03.03.2011</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Anhörungsschreiben vor beabsichtigter Entziehung der Fahrerlaubnis, senden die Behörden regelmäßig auch eine Verzichtserklärung mit. Der Vorteil eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis, man spart sich die nicht unerheblichen Verwaltungsgebühren für den Bescheid über die Entziehung. Der Nachteil, die Punkte bleiben bestehen. Man kann demnach nur davon abraten, ohne weitere Prüfung auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten. Eine Auskunft über den aktuellen Punktestand im Verkehrszentralregister ist beim <a href="http://www.kba.de/cln_005/nn_124384/DE/ZentraleRegister/VZR/Auskunft/vzr__auskunft__node.html?__nnn=true" target="_blank" class="liexternal">Kraftfahrtbundesamt </a>übrigens kostenlos zu erhalten.</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VGH Baden-Württemberg: Haarprobe zweifelhaften Ursprungs ist ungeeignet, um festgestellten Kokainkonsum zu widerlegen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2011/02/vgh-baden-wurttemberg-haarprobe/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei einer Verkehrskontrolle war ein Autofahrer aufgefallen, es wurden Anzeichen festgestellt, die auf eine aktuelle Drogenbeeinflussung hindeuteten (gerötete bzw. wässrig/glänzende Bindehäute, träge auf Lichteinfall reagierende Pupillen).  Die Untersuchung der Blutprobe ergab dann auch einen positiven Befund für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain. Der gegen die daraufhin mit Sofortvollzug angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Eilrechtschutzantrag wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei einer Verkehrskontrolle war ein Autofahrer aufgefallen, es wurden Anzeichen festgestellt, die auf eine aktuelle Drogenbeeinflussung hindeuteten (gerötete bzw. wässrig/glänzende Bindehäute, träge auf Lichteinfall reagierende Pupillen).  Die Untersuchung der Blutprobe ergab dann auch einen positiven Befund für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain. Der gegen die daraufhin mit Sofortvollzug angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Eilrechtschutzantrag wurde vom VG Freiburg zurückgewiesen, <span id="more-4914"></span>die dagegen erhobene Beschwerde hatte &#8211; obwohl der Autofahrer eine Haarprobenuntersuchung vorlegen konnte, die ihm für den Zeitraum von 12 Monaten attestierte, keine Betäubungsmittel aufgenommen zu haben – beim VGH Baden-Württemberg keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">(…)  Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen &#8211; wie Kokain, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG &#8211; im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte oder eine Drogenabhängigkeit vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2002 &#8211; 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 &#8211; 10 S 3032/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 01.04.2010 &#8211; 10 S 408/10 -). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung fast einhellig geteilt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 &#8211; 12 ME 159/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 &#8211; 3 Bs 300/06 -, VRS 112, 308; BayVGH, Beschluss vom 03.11.2006 &#8211; 11 ZB 05.1406 -, juris; OVG des Saarlandes , Beschluss vom 12.12.2005 &#8211; 1 W 16/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 15.02.2008 &#8211; 1 S 186.07 -, VRR 2008, 203; a.A. soweit ersichtlich nur der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Hess. VGH vom 14.01.2002 &#8211; 2 TG 3008/01 -, ESVGH 52, 130). An dieser Rechtsprechung, welcher der Antragsteller keine auf neuere Erkenntnisse gegründete substantiierte Argumentation entgegengesetzt hat, hält der Senat fest. Hiernach kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Antragsteller „bewusster Konsument von Drogen“ ist oder ob es Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder regelmäßigen Drogenkonsum des Antragstellers ergibt. Denn bereits der einmalige Konsum von Kokain führt, wie dargelegt, zwingend zur Annahme der Fahrungeeignetheit, auch wenn der Antragsteller nicht unter der akuten Wirkung von Kokain am Straßenverkehr teilgenommen haben sollte; an der diesbezüglichen Behauptung des Antragstellers bestehen im Hinblick auf die polizeilichen Feststellungen bei der Verkehrskontrolle vom 29.04.2010 im Übrigen durchaus Zweifel, (…). Die forensisch-toxikologische Untersuchung der (…) Blutprobe ergab für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, eine Konzentration von 11,5 ng/ml. Dieser mittels Gaschromatographie/Massenspektrometrie ermittelte Befund lässt auf eine vorausgegangene Einnahme von Kokain schließen (zur Unerheblichkeit einer Unterschreitung der bei der Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG im Ordnungswidrigkeitenrecht angesetzten, von der Grenzwertkommission beschlossenen Grenzwerte vgl. Senatsbeschluss vom 02.11.2010 &#8211; 10 S 2233/10).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ihm hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, eine von ihm beim Forensisch-Toxikologischen Centrum GmbH, München, in Auftrag gegebene Haarprobenuntersuchung habe (…) ergeben, dass sich für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme (…) keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln u.a. der Kokain-Gruppe ergeben hätten. Es mag zutreffen, dass das vom Antragsteller beauftragte Institut, wie von ihm vorgetragen, für forensische Zwecke akkreditiert ist und die ihm überlassene Haarprobe regelgerecht &#8211; nach der Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen (s. www.gtfch.org) &#8211; untersucht hat. Gleichwohl unterliegt die Aussagekraft des Gutachtensergebnisses entscheidenden Relativierungen. Bereits die Formulierung des Untersuchungsergebnisses lässt nicht den Schluss zu, dass im Sinne eines Negativattests ein Kokainkonsum des Antragstellers im fraglichen Zeitraum ausgeschlossen wird. Bestätigt wird vielmehr nur, dass keine positiven Hinweise auf Kokainkonsum gefunden wurden. Diesen Unterschied zwischen &#8211; u.U. durch Messgenauigkeitsgrenzen bedingter (dazu näher nachstehend) &#8211; Nichtfeststellung von Konsumanzeichen einerseits und sicherem Ausschluss von Kokainkonsum andererseits verkennt der Antragsteller (…).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sodann ist nach Aktenlage und dem Vortrag des Antragstellers schon nicht hinreichend gesichert, dass es sich bei der untersuchten Haarprobe tatsächlich um vom Antragsteller stammende Haare handelt und dass sie unverändert &#8211; insbesondere nicht gegen eine andere Haarprobe ausgetauscht oder anderweitig manipuliert &#8211; beim Untersuchungsinstitut eingegangen ist. Nach seinem Vorbringen ist die Haarprobe am 03.09.2010 bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. in Tuttlingen entnommen worden, nicht etwa von einem Amtsarzt oder im Untersuchungsinstitut selbst. Zur Gewährleistung der richtigen Zuordnung des Untersuchungsmaterials ist es aber unabdingbar, dass bei der Probenentnahme tunlichst eine amtliche Identitätskontrolle stattfindet und dass auch jede Manipulation auf dem Transportweg zum Untersuchungsinstitut ausgeschlossen wird (vgl. dazu Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 2.1; BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010 &#8211; 11 CS 10.508 -, juris).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus bestehen auch bei Einhaltung dieser formellen Anforderungen beim derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Zweifel, ob eine Haarprobenuntersuchung überhaupt geeignet ist, einen im vorliegenden Fall allein zur Debatte stehenden einmaligen Kokainkonsum auszuschließen und damit das hier gegebene gegenteilige Ergebnis einer Blutuntersuchung zu widerlegen. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Kokain in Haarproben deutlich besser nachweisbar ist als etwa Cannabis (zur mangelnden Verlässlichkeit von Haarprobenbefunden selbst bei der Fragestellung gelegentlichen Cannabiskonsums vgl. Skopp/Mattern, zum Stellenwert des Nachweises von Cannabinoiden im Haar, Blutalkohol 2010, 1). Jedoch wird in der einschlägigen Literatur zur Validität von Haaruntersuchungen auf Einlagerung von Fremdstoffen generell die Frage, ab welcher Konsumfrequenz und -intensität Rückstände in Haaren individuell zuverlässig nachweisbar sind, als nicht ausreichend sicher beantwortbar bezeichnet (für Drogen vgl. Schubert/Schnei-der/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., zu Kap. 3.12.1, S. 180 f.); dies gelte sowohl für einen Nachweis als auch für einen fehlenden Nachweis (negatives Ergebnis). Auch in Abschnitt 6 der Anlage C zur GTFCh-Richtlinie („Ergebnisbericht/Gutachten“) wird ausgeführt, dass bei negativem Befund kein Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ca. 6 Monate bestehe, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Bemerkenswert ist ferner, dass in der medizinischen Literatur über keine oder nur eine schwache Korrelation zwischen den Werten im Haar und den Werten in anderen Biomonitoren (Blut und Urin) berichtet wird, sowie über zahlreiche die Messergebnisse potentiell beeinflussenden, schwer zu quantifizierenden individuellen Faktoren wie Haarfarbe, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ernährung, Haarbehandlung etc. (vgl. Wikipedia, Stichwort „Haaranalytik“, mit Nachweisen zur Literatur). Hiernach spricht vieles dafür, dass jedenfalls für die Fragestellung einmaligen Konsums die Haarprobenanalyse nicht zuverlässig genug ist, um eine nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis eines Kokainkonsumnachweises zu entkräften (vgl. ebenso sinngemäß BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010, a.a.O.). Insofern ist der Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein entgegen der Auffassung des Antragstellers sehr wohl ein „Richtigkeitsvorsprung“ zuzuerkennen. Bedenken gegen die methodische Zuverlässigkeit und die fehlerfreie konkrete Durchführung jener Auswertung sind nicht ersichtlich. Solche hat der Antragsteller selbst nicht substantiiert geltend gemacht, sondern allein ergebnisbezogen auf die nach den obigen Ausführungen nicht hinreichend aussagekräftige Haaranalyse abgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Bei der somit derzeit gegebenen Beweislage, die deutlich für eine vom Antragsteller bestrittene Kokaineinnahme (…) spricht, gibt es auch keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortbesteht. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 &#8211; 10 S 1917/02 -, VBlBW 2004, 151; Beschluss vom 08.10.2003 &#8211; 10 S 842/03 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn &#8211; wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig &#8211; das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis einer nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. Beschluss des Senats vom 01.04.2010 &#8211; 10 S 514/10 -). In diesem Zusammenhang mag dem negativen Ergebnis einer einwandfrei (insbesondere fälschungssicher) durchgeführten Haarprobenanalyse eine indizielle Bedeutung zukommen. Ob sie allein den Abstinenznachweis liefern kann, ist nach den obigen Ausführungen aber zweifelhaft. Insoweit sind jedenfalls auch zusätzliche (Urin-) Drogenscreenings in Betracht zu ziehen. Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis noch nicht erbracht bzw. bei Zugrundelegung einer Kokaineinnahme (…) schon in zeitlicher Hinsicht noch nicht erbringen können.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang noch herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 02.03.2009 &#8211; 11 CS 08.3150 -, juris) führt nicht zu seinen Gunsten weiter. In diesem Beschluss ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offenbar, anders als im Beschluss vom 28.06.2010 (a.a.O.) und der Senat im vorliegenden Verfahren, von einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführten Haaranalyse ausgegangen. Selbst auf dieser Grundlage hat er aber die Aussagekraft von Haaranalysen bei seltenerem als regelmäßigem Konsum (im dortigen Fall von Cannabis) als mit gewissen Unsicherheiten behaftet angesehen. Lediglich im Rahmen der Prognose, ob es dem dortigen Antragsteller mit zusätzlichen Drogenscreenings und einer psychologischen Exploration seiner Abstinenzversicherung gelingen könnte, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die keinen Cannabis-Konsum ausweisende Haaranalyse als ein Indiz unter mehreren angesehen, die in jenem Fall eine Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es an der Prämisse der ordnungsgemäßen Durchführung der Haarprobe fehlt und der Antragsteller bis zum demnächst zu erwartenden Erlass des Widerspruchsbescheids die Voraussetzung des Nachweises einer einjährigen Abstinenz nicht mehr wird erfüllen können.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ausnahmen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung von der Regel, dass Konsum von Betäubungsmitteln zur Fahrungeeignetheit führt, sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen atypischer Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2002, a.a.O.). Solche Umstände hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Ein besonderes Vermögen zur Verhaltenssteuerung oder eine besondere Kompensationsfähigkeit werden insbesondere nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit dadurch belegt, dass nur eine verhältnismäßig geringe Betäubungsmittelkonzentration nachgewiesen wurde und der Antragsteller mit einer überdurchschnittlich hohen jährlichen Fahrleistung durch die Fahrerlaubnisentziehung besondere berufliche Nachteile erleidet. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Kokainkonsum anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen verbotswidrigen Überholens durch den Antragsteller festgestellt wurde und der Antragsteller nach dem Polizeibericht auch gewisse drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen zeigte.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Nach allem räumt der Senat mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 sowie 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Der Antragsteller war im Besitz der gemäß § 6 Abs. 3 FeV selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B, C und E. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Streitwert von 20.000,&#8211; EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert von 10.000,&#8211; EUR ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2007 &#8211; 10 S 1272/07 -, juris). (…)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2010 &#8211; 10 S 2162/10</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanz: VG Freiburg, Beschluss des vom 19.08.2010 &#8211; 6 K 1418/10</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH zeigt nochmals deutlich, dass bei sogenannten „<a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=harte+drogen" class="liinternal">harten Drogen</a>“, anders als bei Cannabiskonsum, bereits der einmalig nachgewiesene Konsum, selbst ohne jeglichen Bezug zum Straßenverkehr, zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dem kann man entgegen wirken, wenn man die von VGH aufgestellten Grundsätze beherzigt und anstatt einen positiv festgestellten Kokainkonsum zu bestreiten, daran arbeitet, zum einen den verlangten Abstinenznachweis zu erbringen und zum anderen einen Einstellungswandel glaubhaft zu macht. Eine Haarprobe abzuliefern und so zu tun, als habe man ein „absolut reines Gewissen“, führt, wie der oben stehende Fall zeigt, zu nichts. Interessant ist die Entscheidung darüber hinaus hinsichtlich des Streitwertes, aus dem sich die anwaltlichen Gebühren berechnen, da hier für jede einzelne Klasse 5.000 Euro, bei 4 Klassen demnach 20.000 Euro, bzw., da es sich um ein Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes handelt, mit der Hälfte, also 10.000 Euro,  angesetzt wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Hinweis auf die unter <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1183.htm" target="_blank" class="liexternal">www.burhoff.de</a> veröffentlichte Entscheidung gefunden im Blog <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/haarige-sache/" target="_blank" class="liexternal">www.strafrecht-online.de </a>von RA Burhoff</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Unfallregulierung mal unkompliziert mit der DBV</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 15:30:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Mandantin war vom Auftritt der Unfallgegnerin am Unfallort noch so geschockt, dass sie sich dachte, besser gleich zum Anwalt zu gehen. Sie kam mit ihrem Auto von rechts und hatte Vorfahrt. Die Unfallgegnerin kannte die simple Regelung rechts-vor-links offenbar nicht und diskutierte am Unfallort erst munter mit unserer Mandantin, dann mit der herbeigerufenen Polizei. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Mandantin war vom Auftritt der Unfallgegnerin am Unfallort noch so geschockt, dass sie sich dachte, besser gleich zum Anwalt zu gehen. Sie kam mit ihrem Auto von rechts und hatte Vorfahrt. Die Unfallgegnerin kannte die simple Regelung rechts-vor-links offenbar nicht und diskutierte am Unfallort erst munter mit unserer Mandantin, dann mit der herbeigerufenen Polizei. Mal sei unsere Mandantin zu schnell gefahren, mal sei sie gar nicht von rechts gekommen. Wir richteten uns also darauf ein, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung erst nach Vorliegen der Unfallakte regulieren würde. Und das kann dauern.<span id="more-4912"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wir übersandten erst einmal das Sachverständigengutachten, teilten mit, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit ist, in der Werkstat seiner Reparatur harrt und unsere Mandantin den nicht unerheblichen Schaden nicht vorfinanzieren könne. Da die Werkstatt &#8211; aus welchen Gründen auch immer  &#8211; verärgert darüber war, dass unsere Mandantin einen Anwalt mit der Regulierung beauftragt hat, ständig drängelte, riefen wir bei der Versicherung an, um mal vorsichtig nachzufragen, wie der Stand der Regulierung sei. Die von uns gesetzte Frist war nämlich noch nicht verstrichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unkompliziert und freundlich wurde uns bestätigt, dass zum einen die Haftung voll anerkannt werde, die Werkstatt bereits eine Kostenübernahmebestätigung erhalten und der Sachverständige unserer Mandantin sein Geld auch schon überwiesen bekommen hat. Und das innerhalb einer Zeitspanne von noch nicht einmal zwei Wochen. Da ziehen wir glatt mal den Hut.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>AG Mitte:  einen Verkehrsunfall muss man nicht selber regulieren</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 10:13:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[
Auch bei eindeutiger Haftung zu Ungunsten eines Unfallgegners muss ein Geschädigter sich nicht selbst mit dessen Versicherung herumplagen. Das Amtsgericht Mitte ist der zutreffenden Meinung, dass so eine Regulierung eines Unfallschadens keinesfalls eine „einfache Sache“ ist. Ein Geschädigter kann sich daher anwaltliche Hilfe nehmen, die Kosten hierfür hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tragen.

Aus den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_974" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-974" title="(c) Manfred Schimmel / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/unfall_2-100x100.jpg" alt="(c) Manfred Schimmel / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">M.Schimmel/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Auch bei eindeutiger Haftung zu Ungunsten eines Unfallgegners muss ein Geschädigter sich nicht selbst mit dessen Versicherung herumplagen. Das Amtsgericht Mitte ist der zutreffenden Meinung, dass so eine Regulierung eines Unfallschadens keinesfalls eine „einfache Sache“ ist. Ein Geschädigter kann sich daher anwaltliche Hilfe nehmen, die Kosten hierfür hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tragen.<span id="more-4900"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Aus den Gründen:</p>
<p style="text-align: justify;">(…) In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">AG Mitte, Urteil vom 17.02.2009, Az: 3 C 3385/08 (SP 2009 268)</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Kaffeekränzchen?</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Jan 2011 10:43:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dieser Sache hatte das Landgericht Neuruppin auf unsere Beschwerde nach einer durch einen Bereitschaftsstaatsanwalt angeordneten Blutentnahme ein Beweisverwertungsverbot bejaht und kam zu dem Ergebnis, dass mangels Verwertbarkeit  des Blutalkoholgutachtens das einzige Beweismittel fehlt und unserem  Mandanten eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht nachweisbar sei.
Die  Staatsanwaltschaft hatte unbeirrt einen Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt beantragt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In <a href="../2010/09/lg-neuruppin-staatsanwaltschaftliche/" class="liinternal">dieser</a> Sache hatte das Landgericht Neuruppin auf unsere Beschwerde nach einer durch einen Bereitschaftsstaatsanwalt angeordneten Blutentnahme ein Beweisverwertungsverbot bejaht und kam zu dem Ergebnis, dass mangels Verwertbarkeit  des Blutalkoholgutachtens das einzige Beweismittel fehlt und unserem  Mandanten eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht nachweisbar sei.<img title="Weiterlesen..." src="../wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><span id="more-4876"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die  Staatsanwaltschaft hatte unbeirrt einen <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/12/wer-keine-arbeit-hat-sucht-sich/" class="liinternal">Strafbefehl</a> wegen einer Trunkenheitsfahrt beantragt und als Beweismittel das Blutalkoholgutachten  und neben einigen Polizeibeamten den Bereitschaftsstaatsanwalt als Zeugen angegeben. Wir haben Einspruch eingelegt und auf die Beschwerdebegründung nebst Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Das Amtsgericht bestimmte nun Termin zur Hauptverhandlung, Nach Akteneinsicht stellten wir nun fest, das das Amtsgericht zum Termin nur den Mandanten, den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft geladen hat. Keine Zeugen. Nun rätseln wir, was bei diesem Termin passieren wird.</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wer keine Arbeit hat, sucht sich welche</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Dec 2010 12:25:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dieser Sache hatten wir mit Erfolg Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis eingelegt. Das Landgericht Neuruppin hatte recht deutliche Worte zu den Umständen einer durch einen Bereitschaftstaatsanwalt angeordneten Blutentnahme gefunden und das von uns geltend gemachte Beweisverwertungsverbot bejaht. In seinem Beschluss stelle das Landgericht zum Schluss klar, dass mangels Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/09/lg-neuruppin-staatsanwaltschaftliche/" class="liinternal">dieser</a> Sache hatten wir mit Erfolg Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis eingelegt. Das Landgericht Neuruppin hatte recht deutliche Worte zu den Umständen einer durch einen Bereitschaftstaatsanwalt angeordneten Blutentnahme gefunden und das von uns geltend gemachte Beweisverwertungsverbot bejaht. In seinem Beschluss stelle das Landgericht zum Schluss klar, dass mangels Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens das einzige Beweismittel fehlt und unserem Mandanten eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht nachweisbar sei.<span id="more-4850"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Staatsanwaltschaft hatte am Tag der Entscheidung des Landgerichts zähneknirschend angerufen und gefragt, wohin der Führerschein geschickt werden soll. Wir waren eigentlich davon ausgegangen, dass demnächst eine Einstellungsmitteilung kommt und wir die Akte schließen können. Weit gefehlt.</p>
<p style="text-align: justify;">Statt dessen trudelte ein Strafbefehl ein, in dem unserem Mandanten Fahren im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit vorgeworfen wird. Als einziges Beweismittel wird natürlich das Blutalkoholgutachten angegeben. Es knüpfen sich mehrere Fragen an. Halten Staatsanwaltschaft und Amtsgericht uns für nicht fähig, in einer Hauptverhandlung der Verwertung des Beweismittels zu widersprechen? Bislang haben wir in dieser Sache keine Fehler gemacht, warum sollten wir es jetzt tun? Haben Staatsanwaltschaft und Amtsgericht den Beschluss des Landgerichts nicht gelesen oder vielleicht nicht verstanden? Dann sollten wir über einen Verlesungsantrag ernsthaft nachdenken. Und für den Fall einer Verurteilung landet der Fall dann bei dem Landgericht, welches schon den 111a-Beschluss aufgehoben hat. Aber vielleicht arbeitet man ja gern für den Papierkorb.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 12:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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Das &#8220;Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) ist am 27.10.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am heutigen Tag in Kraft.
Das Bundesjustizministerium beantwortet in einer Pressemitteilung die wichtigsten Fragen:
1. Was regelt das neue Gesetz? [...]]]></description>
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<p style="text-align: justify;">Das &#8220;Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) ist am 27.10.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am heutigen Tag in Kraft.<span id="more-4825"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesjustizministerium beantwortet in einer Pressemitteilung die wichtigsten Fragen:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>1. Was regelt das neue Gesetz? Was ist neu gegenüber der bisherigen Rechtslage?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem EuGeldG wurde der europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Ziel ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. D. h.: Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich Verfahrenskosten, Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für Opferunterstützungsorganisationen sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Dies gilt für gerichtliche und behördliche Entscheidungen, für letztere allerdings nur, wenn sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können. Die Sanktionen können sich sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen wie etwa Unternehmen richten. Bereits nach bisher geltender Rechtslage konnten ausländische Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland vollstreckt werden. In der Praxis fand allerdings wegen des damit verbundenen formalen Aufwands eine Übernahme der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nahezu nicht statt. Eine funktionierende, auch die Vollstreckung von Sanktionen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließende bilaterale Regelung existierte lediglich im Verhältnis zu Österreich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2. Warum sollen Geldsanktionen europaweit vollstreckt werden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer sich in einer fremden Rechtsordnung bewegt, muss sich gemäß dieser Rechtsordnung verhalten. Wer also beispielsweise in einem anderen Staat Auto fährt, muss die dortigen Straßenverkehrsregeln beachten. Mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses sinkt die Chance für jeweils ausländische Täter, sich einer verhängten Sanktion zu entziehen. Für Deutschland wird dadurch unter anderem eine höhere Sicherheit auf unseren Straßen erwartet. Denn Verkehrsverstöße können nun konsequent auch dann geahndet werden, wenn die verursachende Person aus dem europäischen Ausland stammt. Aber auch im Bereich von anderen Sanktionen, die z. B. aufgrund von Betrügereien oder Diebstählen, von Umweltverstößen oder Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz verhängt werden, wird das EuGeldG eine wichtige Rolle spielen. Gleichermaßen haben auch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Rahmenbeschluss umgesetzt haben, ein Interesse daran, etwaige Rechtsverstöße zu ahnden, die in ihrem Land durch ausländische Personen begangen werden. Das EuGeldG ermöglicht dies.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>3. Haben auch andere Mitgliedstaaten der EU den Rahmenbeschluss umgesetzt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ja. Mit Deutschland wenden inzwischen 22 Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Rahmenbeschluss an.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4. Wer ist für die Bewilligung und Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen im Inland zuständig?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldsanktionen zuständig. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder gleichgestellte Heranwachsende vollstreckt werden soll. Auf Antrag des BfJ entscheidet in diesen Fällen das zuständige Amtsgericht über die Zulässigkeit der Vollstreckung. Das BfJ hat die Vollstreckung nur noch nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen. Auch die Vollstreckung von Geldsanktionen gegen juristische Personen und zur Opferentschädigung muss auf Antrag des BfJ durch ein Gericht für zulässig erklärt werden. Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid, entscheidet ebenfalls das Amtsgericht (s. dazu unter Frage 9).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>5. Wann wird ein ausländisches Vollstreckungsersuchen durch das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesamt für Justiz (BfJ) muss die Vollstreckung insbesondere ablehnen, wenn</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>die verhängte Geldsanktion einen Betrag von <strong>70 Euro</strong> nicht erreicht,</li>
<li>die betroffene Person <strong>wegen der Tat im Inland verfolgt</strong> und gegen sie bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen ist (&#8220;ne bis in idem&#8221;),</li>
<li>für die der Entscheidung <strong>zugrundeliegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit</strong> gegeben ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht bereits verjährt ist,</li>
<li>die betroffene Person nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters strafrechtlich nicht verantwortlich handelte (<strong>Strafunmündigkeit</strong>) oder strafrechtliche Immunität genießt,</li>
<li>im <strong>Falle eines schriftlichen Verfahrens</strong> die betroffene Person nicht über ihre <strong>Möglichkeiten zur Anfechtung</strong> und bestehende Fristen <strong>informiert</strong> wurde,</li>
<li>im Falle von <strong>Abwesenheitsurteilen</strong> die betroffene Person nicht die Möglichkeit hatte, sich in einem <strong>mündlichen Termin</strong> zu äußern,</li>
<li>die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung <strong>nicht verantwortlich</strong> zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde (also ggü. dem BfJ) geltend macht.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><strong>6. Werden auch Fälle der sog. Halterhaftung vollstreckt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Prinzipiell nein.</strong> Das Bundesamt für Justiz hat ein ausländisches Ersuchen zurückzuweisen, wenn gegen die betroffene Person eine Sanktion vollstreckt werden soll, ohne dass es auf ihr Verschulden ankam. Dies betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Kfz-Halterhaftung, bei denen ein Fahrzeughalter sanktionsrechtlich in Anspruch genommen wird, auch wenn nicht erwiesen ist, dass er selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Die betroffene Person muss in diesen Fällen jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt und (s. Frage 5, letzter Anstrich).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>7. Wie ist sichergestellt, dass betroffene Personen von der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht überrascht werden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vorgesehen ist eine Stichtagsregelung, die auf das Datum vom 27. Oktober 2010 abstellt. Die Stichtagsregelung ist bedeutsam für den Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen behördlichen Entscheidung bzw. den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Ausländische behördliche Entscheidungen dürfen danach nur vollstreckt werden, wenn sie nach dem 27. Oktober 2010 erlassen wurden, bzw. &#8211; bei gerichtlichen Entscheidungen &#8211; nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>8. Was kann ich tun, wenn ich einen Bescheid über eine Geldsanktion aus dem EU-Ausland erhalte? Muss ich dazu ins Ausland reisen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ab Inkrafttreten des EuGeldG können Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kaum vorkommt. Ob und wie sie sich gegen eine Geldsanktion zur Wehr setzen sollten, hängt vom Einzelfall ab. Auch, ob eine Anreise in das Ausland zur Geltendmachung Ihrer Einwände gegen eine verhängte Geldsanktion notwendig ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von der Verfahrensordnung des jeweiligen ausländischen Staates ab. Gegebenfalls bietet es sich an, sich anwaltlich beraten zu lassen. Grundsätzlich gilt, dass etwaige Einwände gegenüber der Behörde, die die Sanktion verhängt hat, in der jeweiligen Landessprache vorzubringen sind &#8211; oder jedenfalls in einer Sprache, die von dem betreffenden Staat ggf. ebenfalls akzeptiert wird (z. B. Englisch). In Deutschland gilt: Amtssprache ist deutsch! Ausländische Personen müssen sich hier also in deutsch gegen etwaige Sanktionen zur Wehr setzen. Allerdings müssen ausländische gerichtliche oder behördliche Bescheide, die schriftlich zugestellt werden, ihrem wesentlichen Inhalt nach übersetzt sein. Schreiben aus dem Ausland müssten also eine deutsche Übersetzung zumindest der Kernaussagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kommt eine Vollstreckung nicht in Betracht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>9. Welche Rechtsmittel können Betroffene gegen den Bewilligungsbescheid des Bundesamts für Justiz einlegen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Betroffene können gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Das Verfahren wird dann, sofern das Bundesamt für Justiz nicht abhilft, an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs (Form und Frist). Hält es den Einspruch für unzulässig, verwirft es ihn durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Andernfalls überprüft das Gericht die Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens. Die Richtigkeit der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung wird dabei nicht überprüft. Hält das Gericht den Einspruch zwar für zulässig, aber für unbegründet, weist es den Einspruch zurück. Hiergegen kann die betroffene Person &#8211; in Anlehnung an das System des Ordnungswidrigkeitenrechts &#8211; Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder wenn der amtsgerichtliche Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>10. Was ist, wenn ich als betroffene Person von der ausländischen Behörde gar nicht angehört wurde?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Elementar für die Durchführung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens ist die Möglichkeit für die betroffene Person, zu dem ihr vorgeworfenen Verhalten Stellung nehmen zu können, bevor eine Sanktion gegen sie ausgesprochen wird (sogenanntes &#8220;rechtliches Gehör&#8221;). Wurde der betroffenen Person oder ihrem Rechtsbeistand in dem ausländischen Verfahren weder schriftlich noch mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und ist dies der Vollstreckungsbehörde erkennbar, scheidet die Vollstreckung der Geldsanktion in Deutschland aus.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>11. Wie werde ich im deutschen Vollstreckungsverfahren angehört?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vor einer Bewilligungsentscheidung hört das Bundesamt für Justiz die betroffene Person an und gibt ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens Stellung zu nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>12. Was ist, wenn die Tat, die der ausländischen Geldsanktion zugrunde liegt, schon sehr weit zurückliegt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt ist. Die Verjährung nach deutschem Recht spielt nur dann eine Rolle, wenn auch eine inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die in Frage stehende Tat sowohl im Ausland als auch im Inland begangen wurde (z. B.: grenzüberschreitender Verkehrsverstoß).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>13. Was ist, wenn eine Geldsanktion, die gegen mich verhängt wurde, viel höher ist, als dies nach deutschem Recht möglich wäre. Muss ich das bezahlen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Festlegung der Geldsanktionshöhe wird grundsätzlich in Deutschland akzeptiert; d. h. es können ausländische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären. Eine Anpassung an das innerstaatliche Höchstmaß findet ausnahmsweise nur dann statt, wenn die Tat, wegen der der Bußgeldbescheid erlassen wurde, nicht auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde, und für diese Tat auch eine inländische Gerichtsbarkeit besteht (vorstellbar etwa bei grenzüberschreitenden Umweltverstößen, bei denen ein Schaden auch in Deutschland eintritt).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom <a href="http://www.bmj.de/enid/d5c16fcc7aa5daa3f07658edfae2e71f,4430cf6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0937333533/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">27.10.2010</a></p>
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