<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	xmlns:series="http://unfoldingneurons.com/"
	>

<channel>
	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Vertragsrecht</title>
	<atom:link href="http://www.mitfugundrecht.de/category/vertragsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.mitfugundrecht.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 14 May 2012 09:13:29 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>BGH: Wo Vertu draufsteht, sollte auch Vertu drin sein</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/03/bgh-wo-vertu-draufsteht-sollte/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2012/03/bgh-wo-vertu-draufsteht-sollte/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2012 13:42:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aution]]></category>
		<category><![CDATA[Beschaffenheitsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Handy]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Original]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Startpreis]]></category>
		<category><![CDATA[Vertu]]></category>
		<category><![CDATA[Wucher]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=5436</guid>
		<description><![CDATA[Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung &#8220;Vertu Weiss Gold&#8221; ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:
&#8220;Hallo [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung &#8220;Vertu Weiss Gold&#8221; ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:<span id="more-5436"></span></p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;Hallo an alle Liebhaber von <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vertu" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Vertu</a></p>
<p style="text-align: justify;">Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche &#8220;vor allem&#8221; der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 28. März 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 244/10" target="_blank" title="BGH, 28.03.2012 - VIII ZR 244/10" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 244/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Saarbrücken &#8211; Urteil vom 21. August 2009 &#8211; 12 O 75/09 ./. OLG Saarbrücken &#8211; Urteil vom 26. August 2010 &#8211; 8 U 472/09 -122</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: PM <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0040/12" target="_blank" class="liexternal">Nr. 40/2012</a> vom 28. März 2012</p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2012/03/bgh-wo-vertu-draufsteht-sollte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundestag beschließt Gesetz gegen Abofallen im Internet</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/03/bundestag-beschliest-gesetz-gegen/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2012/03/bundestag-beschliest-gesetz-gegen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 12:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abofalle]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsfalle]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=5333</guid>
		<description><![CDATA[
Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf gegen Internetkostenfallen beschlossen. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner sieht Verbraucher durch mehr Transparenz und Sicherheit vor Kostenfallen im Netz deutlich besser geschützt. Nach dem Entwurf  muss ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, künftig unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_2148" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-2148 " title="(c) Markus Wegner / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/http_markuswegner-100x100.jpg" alt="(c) Markus Wegner / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">M.Wegner/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Der Bundestag hat einen <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708805.pdf" target="_blank" class="lipdf">Gesetzentwurf</a> gegen Internetkostenfallen beschlossen. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner sieht Verbraucher durch mehr Transparenz und Sicherheit vor Kostenfallen im Netz deutlich besser geschützt. Nach dem Entwurf  muss ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, künftig unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – informieren. <span id="more-5333"></span>Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie &#8220;zahlungspflichtig bestellen&#8221; oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Vergangenheit hatten Anbieter die Verbraucher immer wieder mit trickreich gestalteten, scheinbar kostenfreien Internetangeboten, zum Abschluss von teuren Verträgen verleitet. &#8220;Mit den neuen Regelungen ist Nepp und Betrug im Netz eine Grenze gesetzt, wir schieben den illegalen Auswüchsen im Internet einen effektiven Riegel vor&#8221;, so Aigner. Deutschland habe mit der Verabschiedung des Gesetzes einen wichtigen Schutzmechanismus aus der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist realisiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/57-AI-Gesetz-gegen-Kostenfallen-im-Netz.html" target="_blank" class="liexternal">Nr. 57</a> vom 02.03.12 und <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708805.pdf" target="_blank" class="lipdf">Gesetzesentwurf</a></p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2012/03/bundestag-beschliest-gesetz-gegen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG München: Die anatomischen Besonderheiten der Frau</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/02/ag-munchen-anatomischen-besonderheiten/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2012/02/ag-munchen-anatomischen-besonderheiten/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 11:48:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bekleidung]]></category>
		<category><![CDATA[Laden]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Umtausch]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=5093</guid>
		<description><![CDATA[Und noch eine Entscheidung des Amtsgerichts München zum „generellen Umtauschrecht“. Im Juni 2011 kaufte eine Münchnerin, die im 9. Monat schwanger war, eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die Hose erst 3 Wochen später das erste Mal. Sie stellte dabei fest, dass diese trotz des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Und noch eine Entscheidung des Amtsgerichts München zum „generellen Umtauschrecht“. Im Juni 2011 kaufte eine Münchnerin, die im 9. Monat schwanger war, eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die Hose erst 3 Wochen später das erste Mal. Sie stellte dabei fest, dass diese trotz des vorhandenen „Tunnelzugs“ ihr ständig über die Hüften rutschte. Da sie die Hose nicht jedes Mal nach oben ziehen wollte, wollte sie ihr Geld zurück.<span id="more-5093"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Ladeninhaberin bot an, die Hose gegen einen Warengutschein zurückzunehmen. Dies lehnte die Kundin jedoch ab. Ihr Bedarf an Schwangerschaftskleidung sei gedeckt, so dass sie mit dem Gutschein nichts anfangen könne. Sie wollte die Hose zurückgeben und dafür ihr Geld wieder erhalten. Schließlich habe man ihr beim Kauf zugesichert, dass die Hose nicht rutsche.  Das stritt die Ladeninhaberin jedoch ab. Als beide sich nicht einigten, erhob die Käuferin der Hose Klage vor dem Amtsgericht München.</p>
<p style="text-align: justify;">Der zuständige Richter wies die Klage ab:</p>
<p style="text-align: justify;">Das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose sei angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft, die bei einem Kauf erwartet werden könne. Ein Rückgaberecht könne es daher nur geben, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert worden sei. Dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis habe sie aber nicht führen können. Die einvernommene Zeugin, die Verkäuferin, habe abgestritten, dass sie eine solche Zusage gemacht habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zeugin erklärt habe, dass ihr bislang keine „Rutschfälle“ bekannt geworden seien, sei dies nicht als zugesicherte Eigenschaft zu verstehen. Gerade im Zustand einer Schwangerschaft sei die Passform einer Hose individuell sehr unterschiedlich, Weitere Beweise habe es nicht gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">AG München, Urteil  vom 19.12.11, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=155 C 16176/11" target="_blank" title="AG M&uuml;nchen, 19.12.2011 - 155 C 16176/11" rel="nofollow" class="liexternal">155 C 16176/11</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2012/03340/index.php" target="_blank" class="liexternal">03/12</a> vom 17. Januar 2012</p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2012/02/ag-munchen-anatomischen-besonderheiten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG München: gefällt mir nicht…</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/02/ag-munchen-gefallt-mir-nicht%e2%80%a6/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2012/02/ag-munchen-gefallt-mir-nicht%e2%80%a6/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 11:41:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Laden]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Umtausch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=5090</guid>
		<description><![CDATA[Mit einem Klassiker juristischer Irrtümer musste sich das Amtsgericht München beschäftigen, dem sogenannten generellen Umtauschrecht. Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro.  Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Mit einem Klassiker juristischer Irrtümer musste sich das Amtsgericht München beschäftigen, dem sogenannten generellen Umtauschrecht. Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro.  Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.  <span id="more-5090"></span>Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Aber man habe ihr doch zugesagt, so die Kundin, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kundin erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab: Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden.  Nach dem auch grundsätzlich ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte, müsse auch der behauptete Rückgabeanspruch ausdrücklich vereinbart worden sein. Im Übrigen sei auch ein Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen, da ein Anprobieren möglicherweise eine Aufnahme in das Verkaufssortiment unzumutbar mache. All dies könne allerdings hier dahingestellt bleiben. Nach dem eine solche Vereinbarung überhaupt bestritten werde, müsse sie die Klägerin beweisen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen.</p>
<p style="text-align: justify;">AG München, Urteil vom 27.12.11, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=155 C 18514/11" target="_blank" title="AG M&uuml;nchen, 27.12.2011 - 155 C 18514/11" rel="nofollow" class="liexternal">155 C 18514/11</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle Pressemitteilung <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2012/03370/index.php" target="_blank" class="liexternal">06/12</a> vom 06. Februar 2012</p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2012/02/ag-munchen-gefallt-mir-nicht%e2%80%a6/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Wann ist ein Vorführwagen ein Neuwagen?</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/01/bgh-wann-vorfuhrwagen-neuwagen/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2012/01/bgh-wann-vorfuhrwagen-neuwagen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 12:40:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftstoffverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Neuwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Pkw-EnVKV]]></category>
		<category><![CDATA[Vorführwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=5015</guid>
		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat in einer wettbewerbsrechtlichen Sache entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. 
Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: &#8220;Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km&#8221;. Angaben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat in einer wettbewerbsrechtlichen Sache entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. <span id="more-5015"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: &#8220;Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km&#8221;. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für &#8220;neue Personenkraftwagen&#8221; vorsieht, enthielt die Anzeige nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle &#8220;Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden&#8221;. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers &#8211; etwa als Vorführwagen &#8211; ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs &#8211; nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung &#8211; erworben hat.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, AZ:  I ZR 190/10</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Mainz &#8211; Urteil vom 30. März 2010 &#8211; 10 HKO 80/09 ./. OLG Koblenz &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2010 &#8211; 9 U 518/10</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0207/11" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 207/2011 vom 23.12.2011</a></p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2012/01/bgh-wann-vorfuhrwagen-neuwagen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der BGH legt sich die Karten</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2011/02/bgh-legt-sich-karten/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2011/02/bgh-legt-sich-karten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 09:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kartenlegen]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unmöglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zauber]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=4892</guid>
		<description><![CDATA[Die Klägerin bietet Lebensberatung (&#8220;life coaching&#8221;) an, wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise fand der Beklagte im September 2007 den Weg zur Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="ngg-singlepic ngg-left " style="margin: 1px;" title="Sassi/Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/gallery/bilder/thumbs/thumbs_271733_web_r_b_by_sassi_pixelio-de_.jpg" alt="271733_web_r_b_by_sassi_pixelio-de_" width="100" height="75" /><p class="wp-caption-text">Sassi/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin bietet Lebensberatung (&#8220;life coaching&#8221;) an, wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise fand der Beklagte im September 2007 den Weg zur Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangte die Klägerin 6.723,50 €, die der Beklagte offenbar nicht zahlen wollte. Vielleicht war seine Krise vorüber oder aber er war pleite.<span id="more-4892"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Klage der Kartenlegerin blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB entfalle.</p>
<p style="text-align: justify;">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, &#8220;magischer&#8221; oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich &#8211; gegen Entgelt &#8211; dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. &#8220;Erkauft&#8221; sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die &#8220;Tauglichkeit&#8221; der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 87/10" target="_blank" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10: Welche Verg&uuml;tungsfolgen hat das Versprechen unm&ouml;glicher Leistun..." rel="nofollow" class="liexternal">III ZR 87/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09 ./. OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 8. April 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 191/09" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 08.04.2010 - 7 U 191/09: Welche Verg&uuml;tungsfolgen hat das Versprechen unm&ouml;glicher..." rel="nofollow" class="liexternal">7 U 191/09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011-1&amp;nr=54732&amp;pos=12&amp;anz=18&amp;Blank=1" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung  Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011</a></p>
<p style="text-align: justify;">Das Amtsgericht München, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=212 C 25151/05" target="_blank" title="212 C 25151/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">212 C 25151/05</a>, hatte in 2006 noch anders entschieden. Dort ging es um einen &#8220;<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2007/09/ag-munchen-%E2%80%93-hexerei-brotlose/" class="liinternal">Liebeszauber</a>&#8220;, den das AG München  auch als unmögliche Leistung und damit als brotlose Kunst ansah.</p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2011/02/bgh-legt-sich-karten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/11/bgh-keine-vorzeitige-kundigung/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2010/11/bgh-keine-vorzeitige-kundigung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Nov 2010 14:16:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dauerschuldverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[DSL]]></category>
		<category><![CDATA[Grund]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[wichtiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=4841</guid>
		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute  entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit  seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist  nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine  DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten  Unternehmen im Mai [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute  entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit  seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist  nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine  DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.<span id="more-4841"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten  Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines  DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen  Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt.  Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November  2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere  Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte  nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu  installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte,  erklärte dieser die &#8220;Sonderkündigung&#8221; des Vertrags.</p>
<p style="text-align: justify;">Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die  vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte  der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene  Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht  verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg  geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der  Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund" rel="nofollow" class="liexternal">626</a> Abs. 1  oder § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund" rel="nofollow" class="liexternal">314</a> Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich  nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des  anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des  Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag  über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich  das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen  Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein  Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen  wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass  die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die  wirtschaftliche &#8220;Gegenleistung&#8221; des Klägers für einen niedrigen  monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer  Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen  wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das  dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router,  WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten  Vertragsjahrs.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 11. November 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 57/10" target="_blank" title="BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10: Vorzeitige K&uuml;ndigung eines DSL-Vertrags" rel="nofollow" class="liexternal">III ZR 57/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: AG Montabaur &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2009 &#8211; 15 C 443/08 ./. LG Koblenz &#8211; Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0215/10" target="_blank" class="liexternal">Nr. 215/2010</a> vom 11. November 2010</p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2010/11/bgh-keine-vorzeitige-kundigung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: ein &#8220;Vorführwagen&#8221; muss nicht neueren Baujahres sein</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/09/bgh-vorfuhrwagen-muss-nicht/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2010/09/bgh-vorfuhrwagen-muss-nicht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Sep 2010 16:01:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alter]]></category>
		<category><![CDATA[Erstzulassung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Sachmangel]]></category>
		<category><![CDATA[Vorführwagen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=4769</guid>
		<description><![CDATA[Der Kläger kaufte im Juni 2005 von einem Händler ein gebrauchtes Wohnmobil, welches vom Verkäufer als Vorführwagen genutzt worden war. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die &#8220;Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer&#8221; mit 35 km angegeben. In der Zeile &#8220;Sonstiges&#8221; heißt es: &#8220;Vorführwagen zum Sonderpreis …&#8221;. Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Kläger kaufte im Juni 2005 von einem Händler ein gebrauchtes Wohnmobil, welches vom Verkäufer als Vorführwagen genutzt worden war. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die &#8220;Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer&#8221; mit 35 km angegeben. In der Zeile &#8220;Sonstiges&#8221; heißt es: &#8220;Vorführwagen zum Sonderpreis …&#8221;. <span id="more-4769"></span>Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung. Das Landgericht Konstanz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe &#8220;Vorführwagen&#8221; umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung &#8220;Vorführwagen&#8221; häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 15. September 2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 61/09" target="_blank" title="BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09: Kaufrecht - &quot;Vorf&uuml;hrwagen&quot; bedeutet keine Altersangabe, ist ab..." rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 61/09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Konstanz, Urteil vom 16. Juli 2008, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 263/07" target="_blank" title="LG Meiningen, 04.09.2007 - 2 O 263/07" rel="nofollow" class="liexternal">2 O 263/07</a> ./. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 176/08" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - 9 U 176/08" rel="nofollow" class="liexternal">9 U 176/08</a> (veröffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2009, 501" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - 9 U 176/08" rel="nofollow" class="liexternal">MDR 2009, 501</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0175/10" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 175/2010 vom 15. September 2010</a></p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2010/09/bgh-vorfuhrwagen-muss-nicht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Mitte: GASAG muss überhöhten Gaspreis zurückzahlen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/ag-mitte-gasag-muss-uberhohte/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/ag-mitte-gasag-muss-uberhohte/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 09:43:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Gas]]></category>
		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderkunde]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=4631</guid>
		<description><![CDATA[Unser Mandant, Sonderkunde der GASAG im Tarif &#8220;Aktiv&#8221;, hatte den Preiserhöhungen ab Dezember 2004 kontinuierlich widersprochen. Die GASAG sah sich aufgrund einer Preiserhöhungsklausel in ihren AGB dazu berechtigt. Nachdem das Kammergericht durch Urteil vom 28.10.2008 (Az: 21 U 160/06) und auch der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15.07.2009 (Az: VIII ZR 225/07) entscheiden hatten, dass der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Mandant, Sonderkunde der GASAG im Tarif &#8220;Aktiv&#8221;, hatte den Preiserhöhungen ab Dezember 2004 kontinuierlich widersprochen. Die GASAG sah sich aufgrund einer Preiserhöhungsklausel in ihren AGB dazu berechtigt. Nachdem das Kammergericht durch Urteil vom 28.10.2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 U 160/06" target="_blank" title="21 U 160/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">21 U 160/06</a>) und auch der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15.07.2009 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 225/07" target="_blank" title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07: Sonstiges &ouml;ffentliches Recht - Abgrenzung Grundversorgungs- u..." rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 225/07</a>) entscheiden hatten, dass der GASAG ein Preiserhöhungsrecht nicht zusteht, entschloss sich unser Mandant zu klagen. Das Amtsgericht Mitte sprach unserem Mandanten jetzt die zu viel gezahlte Summe zum überwiegenden Teil zu, die Berufung wurde nicht zugelassen.<span id="more-4631"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261 ‚85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidunqsgründe</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die zulässige Klage ist teilweise begründet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der klagenden Partei steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte für die im Zeitraum vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 erhaltenen Gaslieferungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch" rel="nofollow" class="liexternal">812</a> Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs" rel="nofollow" class="liexternal">818</a> Abs. 2 BGB zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte hat die Zahlungen der klagenden Partei für diesen Zeitraum in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ohne Rechtsgrund erhalten. Unstreitig bestand zwischen den Parteien in dem genannten Zeitraum zwar ein Vertragsverhältnis über die Belieferung von Gas nach dem Tarif der Beklagten GASAG-Aktiv. Bei diesem Vertrag handelt es sich nach Ansicht des Gerichts in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 225/07" target="_blank" title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07: Sonstiges &ouml;ffentliches Recht - Abgrenzung Grundversorgungs- u..." rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 225/07</a>) nicht um einen Tarif- bzw. Grundversorgungsvertrag im Sinne der § 1 Abs. 2 AVBGasV, <a href="http://dejure.org/gesetze/EnWG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 EnWG: Unabh&auml;ngiger Transportnetzbetreiber" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> Abs. 1 EnWG 1998 bzw. 36 Abs. 1 EnWG 2005, sondern um einen „Erdgasversorgungsvertrag mit Sonderpreiskonditionen“, wie es § 1 Nr. 2 der ab dem 01 . Mai 2001 geltenden AGB der Beklagten ausdrücklich heißt, also um einen Sondervertrag, so dass vorrangig die Regelungen der AGB zu berücksichtigen sind. Ebenfalls mit der Entscheidung des BGH ist jedoch davon auszugehen, dass die in § 3 der bis zum 01. April 2007 gültigen AGB enthaltene Preisänderungsklausel unwirksam ist, da sie die Kunden der Beklagten in unangemessener Weise benachteiligt.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">306</a> Abs. 1 BGB ist der zwischen den Parteien bestehende Vertrag trotz der Unwirksamkeit der Klausel im Übrigen wirksam, lediglich das darin genannte Recht der Beklagten auf eine einseitige Erhöhung des Bezugspreises entfällt. Die Unwirksamkeit der Klausel ist ex tunc eingetreten, diese hat die Kunden der Beklagten von Beginn des Vertragsverhältnisses an benachteiligt, so dass sie von Anfang an unwirksam ist. Eine Unwirksamkeit erst ab Rechtskraft der genannten Entscheidung des BGH in analoger Anwendung des § 8 Satz 2 des Preisklauselgesetzes ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzunehmen. Es fehlt insoweit bereits an einer Regelungslücke, in den § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag" rel="nofollow" class="liexternal">305</a>ff. BGB ist vollständig geregelt, welche Folgen die Unwirksamkeit einer Klausel aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, nämlich deren Unwirksamkeit für den Vertrag, also auch für die gesamte Vertragslaufzeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">306</a> Abs. 2 BGB tritt an Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung. Diese besteht darin, dass gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BGB: Haftung des Vereins f&uuml;r Organe" rel="nofollow" class="liexternal">31</a> 1 Abs. 1 BGB zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist. Die Regelung in § 4 Abs. 2 AVBGasV stellt keine gesetzliche Regelung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">306</a> Abs. 2 BGB dar, da diese nach § 1 Abs. 2 AVBGa5V nur für Tarifkunden gilt und nicht für Sonderkunden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 81/08" target="_blank" title="BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08: Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 81/08</a>, Rdnr. 25, nach juris).</p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt entgegen der Ansicht der Beklagten weder Veranlassung, von den Grundsätzen der Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuweichen, noch ergibt sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die Annahme einer Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung durch die Beklagte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte hat die klagende Partei durch die Verwendung der Klausel in § 3 der AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt. Entsprechend der Wertung des Gesetzgebers führt die Benachteiligung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">306</a> Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Üblicherweise kann sich die Unwirksamkeit einer den Kunden benachteiligenden Klausel wirtschaftlich zu Lasten des Verwenders auswirken. Eine Schutzwürdigkeit des Verwenders ist insoweit nicht zu erkennen. Die Klausel stellt auch nicht lediglich eine Klarstellung gegenüber der Regelung in § 4 AVBGasV dar, wie die Beklagte meint, sondern unterscheidet sich von dieser entscheidend dahingehend, dass nach § 4 AVBGasV die Rechtspflicht besteht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 225/07" target="_blank" title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07: Sonstiges &ouml;ffentliches Recht - Abgrenzung Grundversorgungs- u..." rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 225/07</a>, Rdnr. 28, nach juris).</p>
<p style="text-align: justify;">Eine ergänzende Vertragsauslegung ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">306</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">157</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung" rel="nofollow" class="liexternal">133</a> BGB bei der Unwirksamkeit von Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich möglich, die Voraussetzungen dafür liegen hier jedoch nicht vor. Die Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandenen Lücke durch die gesetzliche Regelung führt nicht zu einem Ergebnis, das das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil die Beklagte nach § 14 Nr. 2 der AGB (2005) berechtigt war, sich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zur jeweiligen Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen. Da die Beklagte jeweils nur über einen begrenzten Zeitraum an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden blieb, ist ein für diese unzumutbares Ergebnis nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 81/08" target="_blank" title="BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08: Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 81/08</a>, dort zu Rdnr. 28f., nach juris). Die behauptete Existenzbedrohung stellt keine im lndividualprozess zu beurteilende einseitige Verschiebung des konkreten Vertragsgefüges dar. Zudem beschränkt sich die Beklagte insoweit auf Spekulationen. Konkrete Zahlen der tatsächlich geltend gemachten Forderungen benennt die Beklagte nicht. Zudem hätte sie auf der anderen Seite ihr Geschäftsvermögen, die Geschäftsentwicklungen etc. darlegen müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies führt dazu, dass die von der Beklagten zwischenzeitlich erfolgten Erhöhungserklärungen mangels vertraglicher Grundlage wirkungslos sind. Es ist zwischen den Parteien nicht zu einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung einer Preiserhöhung gekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings betrug der anfänglich zwischen den Parteien vereinbarte Preis nicht &#8211; wie dies der Kläger vorträgt &#8211; 00343 €/kWh, sondern 0,036 €/kWh, denn der hier maßgebliche Vertrag zwischen den Parteien wurde nicht im Jahr 2000, sondern im Januar 2005 geschlossen. Zwar war der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 zusammen mit seiner damaligen Mitbewohnerin Vertragspartner der Beklagten für dieselbe Entnahmestelle. Aber er schloss mit der Beklagten einen neuen Vertrag, indem er ihr gegenüber darauf hinwies, dass die Mitbewohnerin ausgezogen ist und die Beklagte vermerken wolle, dass er der alleinige Vertragspartner sei und die Beklagte ihn daraufhin mit einer anderen Vertragnummer als alleinigen Vertragpartner für die Entnahmestelle führte. Denn in einem dreiseitigen Vertrag, wie er zwischen dem Kläger und seiner Mitbewohnerin einerseits und der Beklagten andererseits bestand, können nicht zwei der Beteiligten zu Lasten des Dritten den Vertrag ändern. Insofern war es dem Kläger und der Beklagten wegen des Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter verwehrt, ohne Zustimmung der Mitbewohnerin zu vereinbaren, dass diese nicht mehr Vertragspartnerin sein soll. Dagegen konnte sich der Kläger mit der Beklagten einigen, dass er mit ihr einen neuen Gaslieferungsvertrag schließt, in welcher nur er der zu beliefernde Kunde ist. Dies berührte den davor bestehenden dreiseitigen Vertrag nicht &#8211; dieser ruht, da insoweit eine Gasbelieferung tatsächlich derzeit nicht stattfindet. Hinsichtlich des zwischen den Parteien zum Januar 2005 neu geschlossenen Vertrages spricht jedoch nichts dafür, dass die Beklagte diesen zu den alten Bezugspreisen schließen wollte. Vielmehr steht für den Fall, dass zwei Parteien einen Vertrag schließen ohne sich auf einen Preis zu einigen, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 BGB: Bestimmung der Gegenleistung" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> BGB das Preisbestimmungsrecht demjenigen zu, der die Bezahlung fordern darf. Das war hier die Beklagte, die ihr Preisbestimmungsrecht mit ihren veröffentlichten Tarifen &#8211; seinerzeit im Tarif GASAG-Aktiv 0,036 €/kWh &#8211; ausgeübt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser Preis hat sich im hier fraglichen Zeitraum nicht verändert.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Parteien haben sich nicht dadurch stillschweigend auf einen höheren Preis geeinigt, indem die Beklagte eine Preiserhöhung bekannt gegeben und der Kläger weiter Gas bezogen und der Preiserhöhung nicht widersprochen hat. Auf die Frage, ob der Beklagte den Preiserhöhungen jeweils widersprochen hat, kommt es nicht an.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder &#8211; beispielsweise mangels ordnungsgemäßer</p>
<p style="text-align: justify;">Einbeziehung &#8211; nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (vgl. Urteil des BGB vom 14. Juli 2010, Geschäftszeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 246/08" target="_blank" title="VIII ZR 246/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 246/08</a>, zitiert nach der Presseerklärung Nr. 145/10 des BGH vom 14. Juli 2010).</p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Schreiben des Klägers vom 22. Januar 2010, in welchem er der Beklagten mitteilte, dass er eine Preiserhöhung von 1 0 % ab dem 1 . Januar 2006 für angemessen halte, führte nicht zu einer Preiserhöhung um diesen Prozentsatz. Denn insoweit fehlt es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, die für eine Einigung auf einen neuen Preis notwendige gewesen wären. Das Schreiben ist als Angebot des Klägers auf Abschluss eines neuen Vertragspreises zu verstehen, welches von der Beklagten jedoch nicht angenommen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Änderung des zwischen den Parteien Anfang 2005 vereinbarten Arbeitspreises von 0,036 €/kWh netto ist mithin nicht erfolgt. Soweit die klagende Partei darüber hinaus Zahlungen an die Beklagten geleistet hat, sind diese ohne Rechtsgrund erfolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Da der Kläger im Zeitraum 1 . Oktober 2005 bis 31 . Dezember 2006 insgesamt 24.564 kWh Gas verbraucht hat, hatte er dafür bei einem Preis von 0,036 €/kWh netto 884,304 € und brutto (bei damals 1 6 % Mehrwertsteuer) 1.025,79 € zu zahlen. Tatsächlich gezahlt hat er 1.287,64 €‚ also 261 ‚85 € zu viel. In dieser Höhe besteht sein Rückforderungsanspruch.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Einwände gegen die Billigkeit des verlangten Tarifs kommt es nicht an.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch ist nicht wegen eines Wegfalls der Bereicherung bei der Beklagten oder der von dieser hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen. Eine Entreicherung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs" rel="nofollow" class="liexternal">818</a> Abs. 3 BGB kann nicht festgestellt werden. Es fehlt insoweit bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und dem Vermögensverlust, da die Beklagte diesen auch dann erlitten hätte, wenn der Kunde nur die vertraglich geschuldeten und nicht die erhöhten Beträge gezahlt hätten (OLG Hamm, a.a.O, Rdnr. 80 nach juris). Zudem besteht ein Bereicherungsanspruch der Beklagten, mit dem sie gegenüber der Klageforderung aufrechnen könnte, nicht. Die klagende Partei hat &#8211; nach Durchsetzung ihres Bereicherungsanspruches &#8211; zu dem wirksam vereinbarten Preis Gas bezogen. Es ist deshalb nicht darauf abzustellen, wie hoch die marktüblichen Preise waren, sondern was zwischen den Parteien wirksam vereinbart war.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Verwirkung des Bereicherungsanspruchs oder eine Verwirkung des Rechts, dem erhöhten Preis zu widersprechen, besteht nicht. Für die Beklagte gab es keinen nachvollziehbaren Grund, davon ausgehen zu können, dass die klagende Partei den Rückzahlungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Vielmehr musste die Beklagte damit rechnen, dass die klagende Partei die Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung abwarten und innerhalb der Verjährungsfrist Rückzahlungsansprüche geltend gemacht wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Zinsentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners" rel="nofollow" class="liexternal">286</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen" rel="nofollow" class="liexternal">288</a> BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen" rel="nofollow" class="liexternal">92</a> Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die zu der Vollstreckbarkeit auf den § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung" rel="nofollow" class="liexternal">708</a> Nr. 1 1 ‚ 71 1 ‚ 71 3 ZPO.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 BGB: Sperrjahr" rel="nofollow" class="liexternal">51</a> 1 Abs. 4 BGB nicht zuzulassen, da die bislang von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Frage, ob die vorbehaltlose Zahlung auf die (ohne Rechtsgrundlage) einseitig erklärte Preiserhöhung auch bei Sondervertragskunden als stillschweigende Zustimmung zu dem neu verlangten Preis anzusehen ist, durch das Urteil des BGH vom 14. Juli 2010 entschieden wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Streitwertfestsetzung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 GKG: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung" rel="nofollow" class="liexternal">45</a> Abs.3, <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten" rel="nofollow" class="liexternal">48</a> Abs. 1 ‚ 63 Abs. 2 GKG. Insoweit erhöhte die hilfsweise Aufrechnung &#8211; da insoweit über sie entschieden wurde &#8211; in Höhe von 261 ‚85 € den Streitwert. Dieser Wert ist folglich zur Klageforderung in Höhe von 310,41 € hinzuzurechnen.</p>
<p>AG Mitte, Urteil vom 30.07.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 C 122/09" target="_blank" title="AG Berlin-Mitte, 30.07.2010 - 18 C 122/09" rel="nofollow" class="liexternal">18 C 122/09</a></p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/ag-mitte-gasag-muss-uberhohte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der Ausschluss der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/ausschluss-gewahrleistung-beim/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/ausschluss-gewahrleistung-beim/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 22:24:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Bastlerfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=4482</guid>
		<description><![CDATA[
In seinem Blog berichtet Rechtsanwalt Melchior von einem Gebrauchtwagenverkauf seiner Mandantschaft unter Ausschluss der Gewährleistung. Das ist beim Verkauf Unternehmer zu Unternehmer zulässig, allgemeinhin üblich und in diesem Fall auch vertraglich vereinbart. Der Käufer, offensichtlich anwaltlich suboptimal beraten, verlor dann auch vor Gericht. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, auch wenn die anwaltliche Vertretung des Käufers es immer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_969" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-969" title="(c) Thorben Wengert / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/autokauf_ThorbenWengert-100x100.jpg" alt="(c) Thorben Wengert / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">T.Wengert/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">In seinem Blog <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/06/03/gipfel-frechheit-8726812/" target="_blank" class="liexternal">berichtet</a> Rechtsanwalt Melchior von einem Gebrauchtwagenverkauf seiner Mandantschaft unter Ausschluss der Gewährleistung. Das ist beim Verkauf Unternehmer zu Unternehmer zulässig, allgemeinhin üblich und in diesem Fall auch vertraglich vereinbart. Der Käufer, offensichtlich anwaltlich suboptimal beraten, verlor dann auch vor Gericht. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, auch wenn die anwaltliche Vertretung des Käufers es immer noch nicht glauben mag. Auch wir mussten uns kürzlich in zwei Rechtstreitigkeiten mit (vermeintlichen) Gewährleistungsausschlüssen beschäftigen.<span id="more-4482"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im ersten Fall hatte unser Mandant im Internet ein schönes Auto gefunden und fragte einen Bekannten, der eine Autowerkstatt hatte, ob der Preis in Ordnung gehe. Da könne man sicher noch was drehen, meinte dieser und da unser Mandant eine kurze Dienstreise antreten musste, bat er seinen Bekannten, doch für ihn Kontakt mit dem Händler aufzunehmen. Das tat dieser auch und drehte tatsächlich was am Preis. Nur war der Händler offensichtlich davon ausgegangen, dass unserem Mandanten die Werkstatt gehöre und so setze er einen Kaufvertrag unter Ausschluss der Gewährleistung auf. Als ein paar Tage nach dem Kauf ein Steuerungsteil den Geist aufgab, war unser Mandant dann einigermaßen baff, als man auf den Ausschluss hinwies. Es bedurfte allerdings keiner Klage, ein paar Telefonate genügten und der Händler zeigte sich überzeugt, dass unser Mandant eben doch nur ein einfacher Verbraucher ist., gegenüber dem man die Gewährleistung  auf ein Jahr verkürzen, keinesfalls jedoch ausschließen kann. Das Teil wurde anstandslos ausgetauscht.</p>
<p style="text-align: justify;">Im zweiten Fall hatte unsere Mandantin auf einem dieser Automärkte mit bunten Wimpelketten die aussehen wie ein Zirkus, bei einem Autohändler, dessen Name auch jedem Zirkusdirektor zur Ehre gereichen würde, einen Kleinwagen erstanden. Günstig, aber nicht billig. Dumm nur, dass bereits nach zwei Tagen ein kapitaler Motorschaden dem Fahrspaß ein Ende bereitete. Der Autohändler zog sich auf den handschriftlichen Zusatz „Bastlerfahrzeug“ im Kaufvertrag zurück. Angesichts des Kaufpreises ein eher hoffungsloser Versuch sich der gesetzlichen Gewährleistung zu entziehen. Aber auch hier brauchten wir nicht klagen. Der vom Händler auf unser Anschreiben und dem netten Hinweis, es könne auch <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/bgh-nach-rucktritt-vom-kaufvertrag/" class="liinternal">teurer</a> werden, beauftragte Anwalt sah es wohl ähnlich, der Vertrag wurde ohne viel Aufhebens rückabgewickelt.</p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/ausschluss-gewahrleistung-beim/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

