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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Verwaltungsrecht</title>
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		<title>Freitag der 13.</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 14:22:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer Form. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer <a href="http://youtu.be/YtTat_1QFk0" target="_blank" class="liexternal">Form</a>. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???</p>
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		<title>BVerwG: bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis bleiben Punkte stehen</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 14:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG werden Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet wurde. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem bei entsprechendem Punktestand angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG werden Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet wurde. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem bei entsprechendem Punktestand angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun, dass auch ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister führt.<span id="more-4929"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">BVerwG 3 C 1.10 &#8211; Urteil vom 3. März 2011</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: VG München, M 1 K 07.5468 &#8211; Urteil vom 22. Juli 2008 ./. VGH München, 11 BV 08.2502 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2009 -</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung  <a href="http://www.bverwg.de/enid/14a3a05ec2a9100c501f1f7d7eeb29d4,e10dea7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133363136093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html" target="_blank" class="liexternal">Nr. 15/2011</a> vom 03.03.2011</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Anhörungsschreiben vor beabsichtigter Entziehung der Fahrerlaubnis, senden die Behörden regelmäßig auch eine Verzichtserklärung mit. Der Vorteil eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis, man spart sich die nicht unerheblichen Verwaltungsgebühren für den Bescheid über die Entziehung. Der Nachteil, die Punkte bleiben bestehen. Man kann demnach nur davon abraten, ohne weitere Prüfung auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten. Eine Auskunft über den aktuellen Punktestand im Verkehrszentralregister ist beim <a href="http://www.kba.de/cln_005/nn_124384/DE/ZentraleRegister/VZR/Auskunft/vzr__auskunft__node.html?__nnn=true" target="_blank" class="liexternal">Kraftfahrtbundesamt </a>übrigens kostenlos zu erhalten.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>VGH Baden-Württemberg: Haarprobe zweifelhaften Ursprungs ist ungeeignet, um festgestellten Kokainkonsum zu widerlegen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2011/02/vgh-baden-wurttemberg-haarprobe/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei einer Verkehrskontrolle war ein Autofahrer aufgefallen, es wurden Anzeichen festgestellt, die auf eine aktuelle Drogenbeeinflussung hindeuteten (gerötete bzw. wässrig/glänzende Bindehäute, träge auf Lichteinfall reagierende Pupillen).  Die Untersuchung der Blutprobe ergab dann auch einen positiven Befund für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain. Der gegen die daraufhin mit Sofortvollzug angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Eilrechtschutzantrag wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei einer Verkehrskontrolle war ein Autofahrer aufgefallen, es wurden Anzeichen festgestellt, die auf eine aktuelle Drogenbeeinflussung hindeuteten (gerötete bzw. wässrig/glänzende Bindehäute, träge auf Lichteinfall reagierende Pupillen).  Die Untersuchung der Blutprobe ergab dann auch einen positiven Befund für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain. Der gegen die daraufhin mit Sofortvollzug angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Eilrechtschutzantrag wurde vom VG Freiburg zurückgewiesen, <span id="more-4914"></span>die dagegen erhobene Beschwerde hatte &#8211; obwohl der Autofahrer eine Haarprobenuntersuchung vorlegen konnte, die ihm für den Zeitraum von 12 Monaten attestierte, keine Betäubungsmittel aufgenommen zu haben – beim VGH Baden-Württemberg keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">(…)  Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen &#8211; wie Kokain, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG &#8211; im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte oder eine Drogenabhängigkeit vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2002 &#8211; 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 &#8211; 10 S 3032/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 01.04.2010 &#8211; 10 S 408/10 -). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung fast einhellig geteilt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 &#8211; 12 ME 159/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 &#8211; 3 Bs 300/06 -, VRS 112, 308; BayVGH, Beschluss vom 03.11.2006 &#8211; 11 ZB 05.1406 -, juris; OVG des Saarlandes , Beschluss vom 12.12.2005 &#8211; 1 W 16/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 15.02.2008 &#8211; 1 S 186.07 -, VRR 2008, 203; a.A. soweit ersichtlich nur der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Hess. VGH vom 14.01.2002 &#8211; 2 TG 3008/01 -, ESVGH 52, 130). An dieser Rechtsprechung, welcher der Antragsteller keine auf neuere Erkenntnisse gegründete substantiierte Argumentation entgegengesetzt hat, hält der Senat fest. Hiernach kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Antragsteller „bewusster Konsument von Drogen“ ist oder ob es Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder regelmäßigen Drogenkonsum des Antragstellers ergibt. Denn bereits der einmalige Konsum von Kokain führt, wie dargelegt, zwingend zur Annahme der Fahrungeeignetheit, auch wenn der Antragsteller nicht unter der akuten Wirkung von Kokain am Straßenverkehr teilgenommen haben sollte; an der diesbezüglichen Behauptung des Antragstellers bestehen im Hinblick auf die polizeilichen Feststellungen bei der Verkehrskontrolle vom 29.04.2010 im Übrigen durchaus Zweifel, (…). Die forensisch-toxikologische Untersuchung der (…) Blutprobe ergab für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, eine Konzentration von 11,5 ng/ml. Dieser mittels Gaschromatographie/Massenspektrometrie ermittelte Befund lässt auf eine vorausgegangene Einnahme von Kokain schließen (zur Unerheblichkeit einer Unterschreitung der bei der Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG im Ordnungswidrigkeitenrecht angesetzten, von der Grenzwertkommission beschlossenen Grenzwerte vgl. Senatsbeschluss vom 02.11.2010 &#8211; 10 S 2233/10).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ihm hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, eine von ihm beim Forensisch-Toxikologischen Centrum GmbH, München, in Auftrag gegebene Haarprobenuntersuchung habe (…) ergeben, dass sich für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme (…) keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln u.a. der Kokain-Gruppe ergeben hätten. Es mag zutreffen, dass das vom Antragsteller beauftragte Institut, wie von ihm vorgetragen, für forensische Zwecke akkreditiert ist und die ihm überlassene Haarprobe regelgerecht &#8211; nach der Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen (s. www.gtfch.org) &#8211; untersucht hat. Gleichwohl unterliegt die Aussagekraft des Gutachtensergebnisses entscheidenden Relativierungen. Bereits die Formulierung des Untersuchungsergebnisses lässt nicht den Schluss zu, dass im Sinne eines Negativattests ein Kokainkonsum des Antragstellers im fraglichen Zeitraum ausgeschlossen wird. Bestätigt wird vielmehr nur, dass keine positiven Hinweise auf Kokainkonsum gefunden wurden. Diesen Unterschied zwischen &#8211; u.U. durch Messgenauigkeitsgrenzen bedingter (dazu näher nachstehend) &#8211; Nichtfeststellung von Konsumanzeichen einerseits und sicherem Ausschluss von Kokainkonsum andererseits verkennt der Antragsteller (…).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sodann ist nach Aktenlage und dem Vortrag des Antragstellers schon nicht hinreichend gesichert, dass es sich bei der untersuchten Haarprobe tatsächlich um vom Antragsteller stammende Haare handelt und dass sie unverändert &#8211; insbesondere nicht gegen eine andere Haarprobe ausgetauscht oder anderweitig manipuliert &#8211; beim Untersuchungsinstitut eingegangen ist. Nach seinem Vorbringen ist die Haarprobe am 03.09.2010 bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. in Tuttlingen entnommen worden, nicht etwa von einem Amtsarzt oder im Untersuchungsinstitut selbst. Zur Gewährleistung der richtigen Zuordnung des Untersuchungsmaterials ist es aber unabdingbar, dass bei der Probenentnahme tunlichst eine amtliche Identitätskontrolle stattfindet und dass auch jede Manipulation auf dem Transportweg zum Untersuchungsinstitut ausgeschlossen wird (vgl. dazu Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 2.1; BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010 &#8211; 11 CS 10.508 -, juris).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus bestehen auch bei Einhaltung dieser formellen Anforderungen beim derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Zweifel, ob eine Haarprobenuntersuchung überhaupt geeignet ist, einen im vorliegenden Fall allein zur Debatte stehenden einmaligen Kokainkonsum auszuschließen und damit das hier gegebene gegenteilige Ergebnis einer Blutuntersuchung zu widerlegen. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Kokain in Haarproben deutlich besser nachweisbar ist als etwa Cannabis (zur mangelnden Verlässlichkeit von Haarprobenbefunden selbst bei der Fragestellung gelegentlichen Cannabiskonsums vgl. Skopp/Mattern, zum Stellenwert des Nachweises von Cannabinoiden im Haar, Blutalkohol 2010, 1). Jedoch wird in der einschlägigen Literatur zur Validität von Haaruntersuchungen auf Einlagerung von Fremdstoffen generell die Frage, ab welcher Konsumfrequenz und -intensität Rückstände in Haaren individuell zuverlässig nachweisbar sind, als nicht ausreichend sicher beantwortbar bezeichnet (für Drogen vgl. Schubert/Schnei-der/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., zu Kap. 3.12.1, S. 180 f.); dies gelte sowohl für einen Nachweis als auch für einen fehlenden Nachweis (negatives Ergebnis). Auch in Abschnitt 6 der Anlage C zur GTFCh-Richtlinie („Ergebnisbericht/Gutachten“) wird ausgeführt, dass bei negativem Befund kein Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ca. 6 Monate bestehe, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Bemerkenswert ist ferner, dass in der medizinischen Literatur über keine oder nur eine schwache Korrelation zwischen den Werten im Haar und den Werten in anderen Biomonitoren (Blut und Urin) berichtet wird, sowie über zahlreiche die Messergebnisse potentiell beeinflussenden, schwer zu quantifizierenden individuellen Faktoren wie Haarfarbe, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ernährung, Haarbehandlung etc. (vgl. Wikipedia, Stichwort „Haaranalytik“, mit Nachweisen zur Literatur). Hiernach spricht vieles dafür, dass jedenfalls für die Fragestellung einmaligen Konsums die Haarprobenanalyse nicht zuverlässig genug ist, um eine nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis eines Kokainkonsumnachweises zu entkräften (vgl. ebenso sinngemäß BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010, a.a.O.). Insofern ist der Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein entgegen der Auffassung des Antragstellers sehr wohl ein „Richtigkeitsvorsprung“ zuzuerkennen. Bedenken gegen die methodische Zuverlässigkeit und die fehlerfreie konkrete Durchführung jener Auswertung sind nicht ersichtlich. Solche hat der Antragsteller selbst nicht substantiiert geltend gemacht, sondern allein ergebnisbezogen auf die nach den obigen Ausführungen nicht hinreichend aussagekräftige Haaranalyse abgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Bei der somit derzeit gegebenen Beweislage, die deutlich für eine vom Antragsteller bestrittene Kokaineinnahme (…) spricht, gibt es auch keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortbesteht. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 &#8211; 10 S 1917/02 -, VBlBW 2004, 151; Beschluss vom 08.10.2003 &#8211; 10 S 842/03 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn &#8211; wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig &#8211; das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis einer nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. Beschluss des Senats vom 01.04.2010 &#8211; 10 S 514/10 -). In diesem Zusammenhang mag dem negativen Ergebnis einer einwandfrei (insbesondere fälschungssicher) durchgeführten Haarprobenanalyse eine indizielle Bedeutung zukommen. Ob sie allein den Abstinenznachweis liefern kann, ist nach den obigen Ausführungen aber zweifelhaft. Insoweit sind jedenfalls auch zusätzliche (Urin-) Drogenscreenings in Betracht zu ziehen. Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis noch nicht erbracht bzw. bei Zugrundelegung einer Kokaineinnahme (…) schon in zeitlicher Hinsicht noch nicht erbringen können.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang noch herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 02.03.2009 &#8211; 11 CS 08.3150 -, juris) führt nicht zu seinen Gunsten weiter. In diesem Beschluss ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offenbar, anders als im Beschluss vom 28.06.2010 (a.a.O.) und der Senat im vorliegenden Verfahren, von einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführten Haaranalyse ausgegangen. Selbst auf dieser Grundlage hat er aber die Aussagekraft von Haaranalysen bei seltenerem als regelmäßigem Konsum (im dortigen Fall von Cannabis) als mit gewissen Unsicherheiten behaftet angesehen. Lediglich im Rahmen der Prognose, ob es dem dortigen Antragsteller mit zusätzlichen Drogenscreenings und einer psychologischen Exploration seiner Abstinenzversicherung gelingen könnte, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die keinen Cannabis-Konsum ausweisende Haaranalyse als ein Indiz unter mehreren angesehen, die in jenem Fall eine Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es an der Prämisse der ordnungsgemäßen Durchführung der Haarprobe fehlt und der Antragsteller bis zum demnächst zu erwartenden Erlass des Widerspruchsbescheids die Voraussetzung des Nachweises einer einjährigen Abstinenz nicht mehr wird erfüllen können.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ausnahmen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung von der Regel, dass Konsum von Betäubungsmitteln zur Fahrungeeignetheit führt, sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen atypischer Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2002, a.a.O.). Solche Umstände hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Ein besonderes Vermögen zur Verhaltenssteuerung oder eine besondere Kompensationsfähigkeit werden insbesondere nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit dadurch belegt, dass nur eine verhältnismäßig geringe Betäubungsmittelkonzentration nachgewiesen wurde und der Antragsteller mit einer überdurchschnittlich hohen jährlichen Fahrleistung durch die Fahrerlaubnisentziehung besondere berufliche Nachteile erleidet. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Kokainkonsum anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen verbotswidrigen Überholens durch den Antragsteller festgestellt wurde und der Antragsteller nach dem Polizeibericht auch gewisse drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen zeigte.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Nach allem räumt der Senat mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 sowie 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Der Antragsteller war im Besitz der gemäß § 6 Abs. 3 FeV selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B, C und E. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Streitwert von 20.000,&#8211; EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert von 10.000,&#8211; EUR ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2007 &#8211; 10 S 1272/07 -, juris). (…)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2010 &#8211; 10 S 2162/10</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanz: VG Freiburg, Beschluss des vom 19.08.2010 &#8211; 6 K 1418/10</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des VGH zeigt nochmals deutlich, dass bei sogenannten „<a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=harte+drogen" class="liinternal">harten Drogen</a>“, anders als bei Cannabiskonsum, bereits der einmalig nachgewiesene Konsum, selbst ohne jeglichen Bezug zum Straßenverkehr, zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dem kann man entgegen wirken, wenn man die von VGH aufgestellten Grundsätze beherzigt und anstatt einen positiv festgestellten Kokainkonsum zu bestreiten, daran arbeitet, zum einen den verlangten Abstinenznachweis zu erbringen und zum anderen einen Einstellungswandel glaubhaft zu macht. Eine Haarprobe abzuliefern und so zu tun, als habe man ein „absolut reines Gewissen“, führt, wie der oben stehende Fall zeigt, zu nichts. Interessant ist die Entscheidung darüber hinaus hinsichtlich des Streitwertes, aus dem sich die anwaltlichen Gebühren berechnen, da hier für jede einzelne Klasse 5.000 Euro, bei 4 Klassen demnach 20.000 Euro, bzw., da es sich um ein Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes handelt, mit der Hälfte, also 10.000 Euro,  angesetzt wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Hinweis auf die unter <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1183.htm" target="_blank" class="liexternal">www.burhoff.de</a> veröffentlichte Entscheidung gefunden im Blog <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/haarige-sache/" target="_blank" class="liexternal">www.strafrecht-online.de </a>von RA Burhoff</p>
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		<title>OVG  Rheinland-Pfalz: wenn MPU-Gutachter irren</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/08/ovg-rheinland-pfalz-wenn-mpu-gutachter/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 09:54:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Eignungszweifel]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem er alkoholisiert im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, war ein Autofahrer von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um zu klären, ob er geeignet sei, auch weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Gutachten fiel negativ aus, die Behörde sah ihre Eignungszweifel bestätigt und entzog mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. Ein Antrag beim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nachdem er alkoholisiert im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, war ein Autofahrer von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um zu klären, ob er geeignet sei, auch weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Gutachten fiel negativ aus, die Behörde sah ihre Eignungszweifel bestätigt und entzog mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. <span id="more-4649"></span>Ein Antrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, die aufschiebende Wirkung des gegen die Entziehung anordnenden Bescheides eingelegten Widerspruchs wiederher­zustellen, blieb zunächst erfolglos. Erst das Oberverwaltungsgericht Koblenz ordnete die aufschiebende Wirkung an, da das MPU-Gutachten von falschen Tatsachen ausging, als eine bereits tilgungsreife Bußgeldentscheidung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu Ungunsten des Autofahrers berücksichtigt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Für den Senat steht (…) nach Würdigung des Gutachtens nicht fest, dass der Antragsteller gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV wegen Alkoholmissbrauchs, also des Nichttrennenkönnens zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Denn das Gutachten beantwortet die Frage der Eignung des Antragstellers auf einer fehler­haften Tatsachengrundlage, indem es den Anlass der Begutachtung im wieder­holten Führen eines Kraftfahrzeuges durch den Antragsteller unter erhöhtem Alkoholeinfluss sieht. Ausgehend von dieser Prämisse prüft es, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. S. 2 des Gutachtens). Nach § 29 Abs. 8 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – darf jedoch das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille am 20. Januar 2007, welches mit seit 12. April 2007 rechtskräftigem Bußgeldbescheid geahndet wurde, nicht mehr für die Fahreignungsbeurteilung (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 StVG: F&uuml;hrung und Inhalt des Verkehrszentralregisters" rel="nofollow" class="liexternal">28</a> Abs. 2 Nr. 1 StVG) herangezogen werden, weil die Eintragung der als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndeten Trunkenheitsfahrt im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Tilgungsfrist dieser Bußgeldentscheidung begann nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, mithin am 12. April 2007, so dass aufgrund der zweijährigen Tilgungsfrist des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG diese am 12. April 2009 getilgt war. Die Eintragung der seit 14. August 2009 rechtskräftigen Bußgeldentscheidung aufgrund eines neuerlichen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille durch den Antragsteller am 12. Mai 2009 führte trotz Tatbegehung und rechtskräftiger Entscheidung während der Überliegefrist der ersten Entscheidung von einem Jahr (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht zur Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist der ersten Bußgeldentscheidung. Voraussetzung hierfür ist nämlich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 6 Satz 2 StVG nicht nur die Eintragung der neuen Tat in das Verkehrs­zentral­register bis zum Ablauf der Überliegefrist, sondern zusätzlich die Begehung der Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen" rel="nofollow" class="liexternal">29</a> Abs. 1 StVG.</p>
<p style="text-align: justify;">Unterliegt damit die Bußgeldentscheidung wegen der Ordnungswidrigkeit vom 20. Januar 2007 der Tilgung, darf die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden; er hat sich insoweit im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 29 StVG Rdnr. 2). Zur Beurteilung der Eignungsfrage herangezogen werden durfte damit nur eine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr, nämlich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss am 12. Mai 2009. Das im Gutachten angenommene wieder­holte Führen eines Kraftfahrzeuges hat demgegenüber eine andere Qualität, wie sich Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Ziffer 3.11 der Begutach­tungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnehmen lässt, wonach Alkoholmiss­brauch, d.h. fehlendes Vermögen, das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, regelmäßig nur bei wiederholtem Führen eines Kraftfahrzeuges unter unzulässig hoher Alkoholkonzentration vorliegt. Geht mithin das Gutachten von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus, kann es zum Beweis der Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht herangezogen werden und liegen die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht vor. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">OVG  Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10545/10" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 10 B 10545/10" rel="nofollow" class="liexternal">10 B 10545/10</a>.OVG</p>
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		<title>OVG  Koblenz – Cannabisfund  im Auto erbringt nicht den Nachweis von Eigenkonsum</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 09:31:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Eignungszweifel]]></category>
		<category><![CDATA[FeV]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einer Fahrzeugkontrolle fand man im Auto des Betroffenen knapp 10 Gramm  Marihuana. Ein daraufhin durchgeführter Drogenvortest mittels Drugwipe verlief allerdings negativ, auch Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich. Reste von Joints, Rauchutensilien oder leere Behältnisse mit Cannabisanhaftungen fand man auch nicht. Angaben zu einem etwaigen Konsumverhalten machte der Betroffene nicht, die Fahrerlaubnisbehörde verlangte trotzdem ein ärztliches [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei einer Fahrzeugkontrolle fand man im Auto des Betroffenen knapp 10 Gramm  Marihuana. Ein daraufhin durchgeführter Drogenvortest mittels Drugwipe verlief allerdings negativ, auch Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich. Reste von Joints, Rauchutensilien oder leere Behältnisse mit Cannabisanhaftungen fand man auch nicht. Angaben zu einem etwaigen Konsumverhalten machte der Betroffene nicht, die Fahrerlaubnisbehörde verlangte trotzdem ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage, ob der Betroffene gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert. <span id="more-3037"></span>Als der Betroffene sich weigerte, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs herzustellen, wurde vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Auf  die Beschwerde des Betroffenen stellte das Oberverwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung wieder her, da hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine gelegentliche, geschweige denn eine regelmäßige Einnahme von Cannabis fehlen. Allein aus dem Drogenfund lassen sich Konsumgewohnheiten nicht ableiten.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung &#8211; FeV &#8211; kann aus der Weigerung eines Fahrerlaubnisinhabers, sich, wie von ihm gefordert, ärztlich auf seine Fahreignung untersuchen zu lassen, nur dann auf seine Nichteignung geschlossen werden, wenn er rechtmäßig zur Beibringung des betreffenden Gutachtens aufgefordert wurde. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (…) erweist sich jedoch nach der Sachlage, wie sie sich derzeit darstellt, nicht als anlassbezogen und verhältnismäßig.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme  begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungs­mittelgesetzes vorliegt. Steht dabei wie hier allein die Einnahme von Cannabis in Rede, sind insofern die Besonderheiten gegenüber dem Konsum aller anderen Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu berücksichtigen, wie sie in Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung &#8211; im Folgenden nur: Anlage 4 &#8211; zum Ausdruck gebracht sind. Danach ist ein einmaliger Cannabiskonsum in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht irrelevant, führt ein gelegentlicher Konsum dieser Droge &#8211; in der Regel &#8211; nur dann zur mangelnden Fahreignung, wenn zumindest einer der weiteren unter Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aufgeführten Umstände &#8211; insbesondere das mangelnde Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren &#8211; gegeben ist, und ist &#8211; grundsätzlich &#8211; nur dann allein wegen des Konsums von Cannabis von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn diese Droge regelmäßig eingenommen wird. Das heißt, die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt, wenn es um Cannabisgenuss geht, voraus, dass entweder hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Fahrerlaubnis­inhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und den Genuss dieser Droge sowie das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann &#8211; oder ein anderer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genannten Tatbestände gegeben ist &#8211; oder dass solche Anhaltspunkte für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegen. Wenn hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein mangelndes Trennungs­vermögen im beschriebenen Sinne bzw. das Vorliegen eines der sonstigen in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 angeführten Sachverhalte fehlen, ist mit anderen Worten die Anforderung eines Gutachtens nach der genannten Bestimmung nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn entweder gelegentlicher Cannabiskonsum oder sogar regelmäßiger Cannabiskonsum gegeben sein dürfte &#8211; was durch das Gutachten zu klären wäre -; es bedarf dann vielmehr nach Maßgabe der obigen Ausführungen „verlässlicher“ Anhaltspunkte dafür, dass nicht etwa nur gelegentlicher, sondern ein darüber hinausgehender, eben regelmäßiger Cannabisgenuss nahe liegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2378" target="_blank" title="BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96: Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlau..." rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2002, 2378</a>) zutreffend festgestellt hat, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausschließlich auf einmalig fest­gestellten Cannabisbesitz des Fahrerlaubnisinhabers und dessen Weigerung, an der weiteren Aufklärung zu seinem Cannabiskonsum mitzuwirken, gestützt werden. Allerdings kann, worauf das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung des Weiteren hingewiesen hat, der Cannabisbesitz gegebenenfalls für einen eigenen Konsum dieser Droge seitens des betreffenden Fahrerlaubnis­inhabers sprechen. Ob eine solche Indizwirkung des einmalig festgestellten Besitzes für Eigenkonsum nur im Falle des Auffindens „einer kleinen Menge“, wie das Bundesverfassungsgericht sie in dem Zusammenhang angesprochen hat, in Betracht kommt &#8211; weil ein Handeltreiben mit Cannabisprodukten in der Regel eine größere Vorratshaltung erwarten lässt &#8211; oder ob allgemein der Besitz von Cannabis &#8211; auch &#8211; Eigenkonsum vermuten lässt &#8211; weil, wer Cannabis besitzt, in der Regel auch zum Kreis der Konsumenten zählt (vgl. das vom Bundesverfassungs­gericht eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Krüger) -, kann hier dahingestellt bleiben. Festzustellen ist jedenfalls zunächst, dass auch die Vermutung eines Eigenkonsums des Fahrerlaubnisinhabers zufolge der obigen Ausführungen für sich allein noch nicht ausreicht, um dem Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgeben zu können. Allerdings lässt sich aus einem einmalig festgestellten Besitz von Cannabis schwerlich die Vermutung eines &#8211; fahrerlaubnisrechtlich irrelevanten &#8211; noch nicht einmal gelegentlichen Cannabiseigenkonsums des Fahrerlaubnis­inhabers herleiten. Nur kann, wie oben dargelegt, bei &#8211; vermutlichem &#8211; gelegent­lichem Cannabiskonsum nach der genannten Bestimmung allein dann vorgegangen werden, wenn zugleich hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Genuss von Cannabis nicht trennen kann &#8211; oder ein anderer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 angeführten Gesichtspunkte gegeben ist &#8211; und setzt, sofern solche Anhaltspunkte fehlen, die Aufforderung zur ärztlichen Begutachtung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV voraus, dass sich hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gerade für regelmäßigen Cannabis­genuss ergeben. Allein auf der Grundlage der beim Fahrerlaubnisinhaber vorgefundenen Menge der Droge lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit der für einen mit erheblichen Belastungen verbundenen Eingriff in Grundrechte zu fordernden „Verlässlichkeit“ bestimmen, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabis­konsum in Rede steht. Mit anderen Worten legt nicht allein eine „kleinere“ Menge nur gelegentlichen Cannabiseigenkonsums des Fahr­erlaubnisinhabers nahe, während eine „größere“ Menge dafür spricht, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis zu sich nimmt, kann doch der Besitz einer „größeren“ Menge Cannabis  genauso gut darauf zurückzuführen sein, dass das Cannabis nicht allein für den Eigenkonsum des betreffenden Fahr­erlaubnis­inhabers bestimmt ist, etwa weil er mit diesem Betäubungsmittel auch Handel treibt (wie hier wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 S 2270/02" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 04.07.2003 - 10 S 2270/02" rel="nofollow" class="liexternal">10 S 2270/02</a> -; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 16/03" target="_blank" title="1 S 16/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 S 16/03</a> -; anderer Meinung offenbar OVG Nordrhein-Westfalen in dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss vom 15. März 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 A 4487/04" target="_blank" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - 16 A 4487/04" rel="nofollow" class="liexternal">16 A 4487/04</a> -).</p>
<p style="text-align: justify;">Im Falle des Antragstellers ergaben sich keinerlei hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller &#8211; bei einem angenom­menen Eigenkonsum von Cannabis &#8211; nicht zwischen der Einnahme dieser Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Der mit ihm nach dem Auffinden von 9,67 g Marihuana in dem von ihm gelenkten Pkw bei der Polizeikontrolle (…) durchgeführte Drogenvortest mittels Drugwipe verlief zufolge des Polizeiberichts negativ. Irgendwelche drogentypischen Ausfall­erscheinungen des Antragstellers lassen sich diesem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Des Weiteren sind in dem Pkw des Antragstellers offenbar keine Reste von Joints, auf den Genuss von Cannabis im Pkw hindeutende Utensilien oder doch zumindest leere Behältnisse mit Cannabisanhaftungen aufgefunden worden. Zu einem Eigenkonsum von Cannabis hat der Antragsteller weder gegenüber der Polizei, noch im nachfolgenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, noch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, noch im vorliegenden Eilverfahren über das Bestreiten eines solchen Konsums hinaus irgendwelche Erklärungen abgegeben. Soweit in dem Polizeibericht festgehalten ist, es sei bei der Kontrolle „aus dem Pkw …. deutlich Cannabisgeruch wahrgenommen“ worden, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragen &#8211; ohne dass der Antragsgegner dem entgegengetreten wäre: Die zuständige Sach­bearbeiterin bei der Polizei habe, auf diese Feststellung im Einsatzbericht  angesprochen, erklärt, der Eindruck, der sich hieraus ergeben könne, dass der Geruch auf den Konsum von Cannabis habe zurückgeführt werden können, sei falsch; die am Einsatz beteiligten Beamten hätten keinen Anhaltspunkt für einen aktuellen Konsum von Cannabis gehabt; bei der Verkehrskontrolle sei vielmehr der Geruch des mitgeführten Marihuanas wahrnehmbar gewesen. Für die Richtigkeit der Darstellung, dass die seinerzeit eingesetzten Polizeibeamten keinen Anhaltspunkt für eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss hatten, spricht, dass sie es bei der einmaligen Durch­führung eines Drogenvortests &#8211; mit negativem Ergebnis &#8211; belassen und nicht etwa &#8211; aus begründeter Skepsis gegenüber dem Testergebnis &#8211; einen weiteren Drogenvortest durchgeführt oder dem Antragsteller sogar zum Zwecke einer toxikologischen Untersuchung eine Blutprobe abgenommen haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Damit konnte nach den obigen Ausführungen vom Antragsteller nur dann gemäß  § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, wenn sich hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte nicht nur für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis &#8211; wie sie das in seinem Pkw vorge­fundene Marihuana nahe legen mag -, sondern für einen regelmäßigen Cannabiskonsum hätten feststellen lassen. Daran fehlt es jedoch. Dass insoweit nicht &#8211; allein &#8211; auf die Menge des seinerzeit vom Antragsteller mitgeführten Marihuanas abgestellt werden kann, wurde weiter oben bereits ausgeführt. Und dass sonst nichts für einen sogar regelmäßigen Cannabiskonsum spricht, folgt aus dem dargelegten Fehlen jeglicher über den bloßen Drogenbesitz hinausgehender Ansätze überhaupt für einen Eigenkonsum des Antragstellers. Ergänzend sei hierzu nur noch hervorgehoben, dass der Antragsteller ausweislich der Verwal­tungsakten weder vor dem Vorfall (…) in betäubungsmittel­rechtlicher Hinsicht auffällig geworden war noch es danach ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Dass auch für den Antragsgegner bei der Anordnung der Begutachtung offen war, ob der Antragsteller als potentieller gelegentlicher oder gar als mutmaßlicher regelmäßiger Konsument von Cannabis zu betrachten sei, ergibt sich im Übrigen aus der in dem Aufforderungsschreiben (…) für die Begutachtung formulierten Frage. Danach sollte festgestellt werden, „welches Drogenkonsumverhalten vorliegt und/oder ob eine regelmäßige Einnahme von Cannabisprodukten vorliegt und dadurch entsprechend der Anlage 4 Nr. 9 der Fahrerlaubnisverordnung von der Nichteignung …. (des Antragstellers) ausgegangen werden muss“.</p>
<p style="text-align: justify;">OVG  Koblenz , Beschluss vom 04.12.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 11149/08" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2008 - 10 B 11149/08" rel="nofollow" class="liexternal">10 B 11149/08</a>.OVG (<a href="http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={3A79EC2A-2296-4C40-86D2-B2CE2AD69927}" target="_blank" class="liexternal">Justiz Rheinland-Pfalz</a>)</p>
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		<title>BVerwG &#8211; Speicherung in Datei „Gewalttäter Sport“ rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 08:54:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datei]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
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		<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies eine Klage ab, mit der der Kläger die Löschung seiner Daten in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Datei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; erreichen wollte. Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96 und besuchte im Mai 2006 ein Regionalliga-Spiel im Leine-Stadion in Letter. Kurz nach Spielbeginn betrat eine Gruppe von ca. 30 bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_4164" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-4164" title="fussballschatten" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/05/fussballschatten-100x100.jpg" alt="jutta rotter/Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">J.Rotter/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies eine Klage ab, mit der der Kläger die Löschung seiner Daten in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Datei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; erreichen wollte. Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96 und besuchte im Mai 2006 ein Regionalliga-Spiel im Leine-Stadion in Letter. Kurz nach Spielbeginn betrat eine Gruppe von ca. 30 bis 40 Anhängern von Hannover 96 &#8211; darunter der Kläger &#8211; das Stadion, überkletterte die Absperrung und lief vor den gegnerischen Fan-Block. Aus der Gruppe wurden zwei bis drei Feuerwerkskörper, ein Bengalfeuer und ein fester Gegenstand &#8211; möglicherweise ein Stein &#8211; geworfen.<span id="more-4533"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Nach Zeugenberichten lief der Kläger mit an der Spitze der Gruppe. Das gegen ihn wegen Landfriedensbruchs eingeleitete Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html" target="_blank" title="&sect; 170 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">170</a> StPO eingestellt, weil dem Kläger eine Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge nach Zeugenaussagen nicht nachzuweisen war. Auf ein von ihm gestelltes Auskunftsersuchen teilte die beklagte Polizeidirektion Hannover dem Kläger mit, dass er &#8220;im Zusammenhang (….) mit einem polizeilichen Einschreiten am 24. Mai 2006&#8243; wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der Verbunddatei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; &#8220;insbesondere&#8221; mit den Daten Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personalausweisdaten und Vereinszuordnung erfasst sei und dass die Löschung des Datensatzes am 24. Mai 2011 anstehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit seiner auf Löschung gerichteten Klage hatte er beim Verwaltungsgericht Hannover und beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg Erfolg: Die Datei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; sei errichtet und betrieben worden, ohne dass der Bundesminister des Innern eine gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BKAG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BKAG: F&uuml;hrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle" rel="nofollow" class="liexternal">7</a> Abs. 6 BKAG vorgesehene Verordnung über die Art der zu speichernden Daten erlassen habe. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts legte die Polizeidirektion Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28. Mai 2010 hat das Bundesministerium des Innern einen Verordnungsentwurf vorgelegt, dem der Bundesrat am 4. Juni 2010 zugestimmt hat. Die Verordnung ist heute in Kraft getreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es ist dem Einwand des Klägers nicht gefolgt, die weitere Speicherung seiner Daten sei nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zulässig. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BKAG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 BKAG: Dateien der Zentralstelle" rel="nofollow" class="liexternal">8</a> Abs. 3 BKAG ist die Speicherung nur dann unzulässig, wenn sich aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das war hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall.</p>
<p style="text-align: justify;">BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 5.09" target="_blank" title="BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09" rel="nofollow" class="liexternal">6 C 5.09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/89a4dbfbb2d981b850629ebcd5daa50a,23d52e7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133303830093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html" target="_blank" class="liexternal">Nr. 47/2010</a> vom 09.06.2010</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Rechtmäßigkeit eines <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/11/bgh-%E2%80%93-%E2%80%A6nie-im-leben-wurde-ich-zu-bayern-gehen/" class="liinternal">Stadionverbotes</a> siehe BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 253/08" target="_blank" title="BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08: Klage&auml;nderung/Bundesweites Stadionverbot" rel="nofollow" class="liexternal">V ZR 253/08</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>OVG Lüneburg – eine rechtswidrig angeordnete Blutprobe ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/ovg-luneburg-%e2%80%93-rechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 06:44:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Eignungszweifel]]></category>
		<category><![CDATA[FeV]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedererteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
Ob eine unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt durch die Polizei angeordnete Blutentnahme im einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwertet werden darf oder nicht, ist Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen. Mal wird ein Beweisverwertungsverbot angenommen, mal wird ein solches verneint. Unabhängig von dieser Frage, stellt sich die Problematik erneut im Verwaltungsverfahren, wenn es um die Klärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ob eine unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt durch die Polizei angeordnete <a href="http://www.mitfugundrecht.de/series/blutentnahme/" class="liinternal">Blutentnahme</a> im einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwertet werden darf oder nicht, ist Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen. Mal wird ein <a href="http://www.mitfugundrecht.de/tag/beweisverwertungsverbot/" class="liinternal">Beweisverwertungsverbot</a> angenommen, mal wird ein solches verneint. Unabhängig von dieser Frage, stellt sich die Problematik erneut im Verwaltungsverfahren, wenn es um die Klärung der Geeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen geht. Egal ob das Straf- oder Bußgeldverfahren eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgte, bei einer Verurteilung verbunden mit der  Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Antrag auf Wiedererteilung ohnehin, erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Verfahren und wird prüfen, ob Zweifel an der <a href="http://www.mitfugundrecht.de/tag/fahreignung/" class="liinternal">Fahreignung </a>bestehen und ob eine ärztliches Gutachten oder eine  MPU angeordnet werden müssen.<span id="more-4283"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Eine solche Anordnung ist u.a. nach § 13 Nr. 2a FeV zwingend vorgesehen, wenn sich nach einer ärztlichen Begutachtung oder sonstigen Tatsachen Anzeichen für Alkoholmissbrauch ergeben. Ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist eine MPU nach § 13 Nr. 2c FeV wenn ein Fahrzeug bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Berauschende Mittel nach Anlage 4 der FeV können ebenso die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen. Der Nachweis einer BAK oder Drogen wird allein über eine Blutprobe erbracht, die möglicherweise rechtswidrig erlangt worden ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht regelmäßig, natürlich immer einzelfallbezogen, von einer Verwertbarkeit aus, da nach Abwägung das Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs  überwiege. So auch das OVG Lüneburg, das die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtschutz gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nach gelegentlichen Konsum von Cannabis zurückwies.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Das Verwaltungsgericht hat im Fall des Antragstellers einen gelegentlichen Konsum von Cannabis und ein fehlendes Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angenommen, da dieser (…) mit einer THC-Konzentration von 7,5 ng/ml und einem THC-COOH-Gehalt von 160 ng/ml ein Kraftfahrzeug geführt und in seinem Schreiben (Konsum über einen Zeitraum von einer Woche) eingeräumt hat (…). Die Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers begegnet bei den hier in Frage stehenden Werten und den vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Konsumverhalten keinen Bedenken. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller kann der (…) verfügten Fahrerlaubnisentziehung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Blutentnahme (…) ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung  (…) daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwertet werden dürfe. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und &#8211; nachrangig &#8211; ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob im Fall des Antragstellers im Rahmen der durchgeführten Verkehrskontrolle (…) die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; bislang nicht Gegenstand einer strafgerichtlichen Entscheidung oder einer Bußgeldentscheidung gewesen. Diese Frage lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen polizeilichen Ermittlungsunterlagen auch nicht abschließend beantworten. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn man indes ein strafprozessuales Verwertungsverbot annehmen wollte, bedeutete das nicht, dass im vorliegenden Zusammenhang eine entsprechende Beurteilung geboten wäre. Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten (vgl. Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 Rn 30). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist aber weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 14.8.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 183/08" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 14.08.2008 - 12 ME 183/08" rel="nofollow" class="liexternal">12 ME 183/08</a> -, VD 2008, 242-244 unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 M 12/08" target="_blank" title="OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2008 - 1 M 12/08" rel="nofollow" class="liexternal">1 M 12/08</a> -, juris; zuletzt Beschl. v. 5.11.2009  - 12 ME 237/09 -; ferner VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 A 65/08" target="_blank" title="VG Osnabr&uuml;ck, 20.02.2009 - 6 A 65/08" rel="nofollow" class="liexternal">6 A 65/08</a> -, juris und VG Braunschweig, Beschl. v. 29.1.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 B 214/07" target="_blank" title="VG Braunschweig, 29.01.2008 - 6 B 214/07" rel="nofollow" class="liexternal">6 B 214/07</a> -, juris). Denn im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde maßgeblich und mit besonderem Gewicht weitere Rechtsgüter Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ein von der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig angeordnetes Gutachten über die Fahreignung bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn das Gutachten ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 14.8.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 183/08" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 14.08.2008 - 12 ME 183/08" rel="nofollow" class="liexternal">12 ME 183/08</a> -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 M 12/08" target="_blank" title="OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2008 - 1 M 12/08" rel="nofollow" class="liexternal">1 M 12/08</a> -, a.a.O.). Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn der Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Da der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> StPO in Konstellationen wie vorliegend nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgeht, kann die für das Strafverfahren gültige Überlegung, dass das Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht übertragen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 205.09" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009 - 1 S 205.09" rel="nofollow" class="liexternal">1 S 205.09</a> -, juris).</p>
<p style="text-align: justify;">OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2009, Az:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 234/09" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 12 ME 234/09" rel="nofollow" class="liexternal">12 ME 234/09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanz: VG Oldenburg, Beschluss vom 08.09.2009, Az: 7 B 2372/09</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OVG Berlin-Brandenburg &#8211; nun doch kein islamisches Gebet in der Schule</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/ovg-berin-brandenburg-nun-doch/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 21:33:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Gebet]]></category>
		<category><![CDATA[Islam]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin nicht berechtigt ist, das islamische rituelle Mittagsgebet während der Schulpause auf dem Schulgelände zu verrichten. Er hat damit ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 2009 geändert und der Berufung des Landes Berlin stattgegeben.

Das Oberverwaltungsgericht ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin nicht berechtigt ist, das islamische rituelle Mittagsgebet während der Schulpause auf dem Schulgelände zu verrichten. Er hat damit ein anderslautendes <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/09/vg-berlin-islamisches-gebet/" class="liinternal">Urteil</a> des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 2009 geändert und der Berufung des Landes Berlin stattgegeben.<span id="more-4292"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Oberverwaltungsgericht ist zwar ebenso wie das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Gebetsverrichtung vom Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst werde, hat aber anders als dieses angenommen, dass hier eine Einschränkung zum Schutz anderer Verfassungsgüter gerechtfertigt ist. Es sei zu berücksichtigen, dass in der Schule eine Vielzahl unterschiedlicher Religionen und Glaubensrichtungen aufeinandertreffe und es auch Schüler gebe, die keiner Religion angehören.</p>
<p style="text-align: justify;">So seien namentlich am Diesterweg-Gymnasium sämtliche Weltreligionen vertreten und unter diesen wiederum unterschiedliche Glaubensrichtungen, wie beim Islam Sunniten, Schiiten und Aleviten. Diese „Pluralität“ berge ein erhebliches Konfliktpotenzial, das sich bereits verschiedentlich konkretisiert habe und den Schulfrieden gefährde. So hätten sich unter anderem Konflikte ergeben, weil eine Reihe von Schülerinnen und Schülern nicht den Verhaltensregeln gefolgt seien, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Koran ergäben, wie z.B. Kopftuchzwang, Fasten, Abhalten von Gebeten und Verbot des Verzehrs von Schweinefleisch.</p>
<p style="text-align: justify;">Es habe sich gezeigt, dass der für die Verwirklichung des staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrags unabdingbare Schulfrieden und der Schutz der unterschiedlichen Grundrechtspositionen in der Schülerschaft allein mit den im Schulgesetz vorgesehenen erzieherischen Mitteln, die auf gegenseitige Toleranz und Achtung ausgerichtet seien, nicht hinreichend zu gewährleisten sei, wenn religiöse kultische Handlungen zugelassen würden, die &#8211; wie das oftmals kollektiv verrichtete rituelle islamische Pflichtgebet &#8211; ohne weiteres von außen wahrnehmbar seien und sich damit von dem durch den Beklagten tolerierten stillen Gebet des Einzelnen unterschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Es sei daher plausibel, dass die Schulleitung sich &#8211; ohne hierzu vom Verwaltungsgericht verpflichtet worden zu sein &#8211; dazu entschieden habe, dem Kläger einen Raum zur Verfügung zu stellen, um seine kultischen Handlungen vom übrigen Schulleben abzuschirmen. Letztlich sei davon auszugehen, dass die vom Kläger angestrebte religiöse Betätigung notwendig flankierende sächlich-organisatorische Maßnahmen der Schule voraussetze, auf die auch verfassungsrechtlich kein Anspruch bestehe. Hierbei sei auch in Rechnung zu stellen, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten habe und die friedliche Koexistenz unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen nur gewährleisten könne, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahre. Folglich müssten dem Kläger gewährte Vorkehrungen bei vergleichbarer Interessenlage auch anderen Schülern gewährt werden, was gerade bei der Vielzahl der an der Schule vertretenen Religionen und Glaubensrichtungen angesichts begrenzter personeller und sächlicher Ressourcen der Schule die organisatorischen Möglichkeiten sprengen und die Konfliktlage auch nicht vollends beseitigen würde.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2010, Az: OVG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 B 29.09" target="_blank" title="3 B 29.09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 B 29.09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20100527.1605.297041.html" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung 13/10 vom 27.05.2010</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bekifft fahre ich besser als andere Leute nüchtern!</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/seit-jahren-bekifft-unfallfrei/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 12:53:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Blog Kanzlei und Recht wird berichtet, wie ein im Straßenverkehr erwischter Cannabis-Konsument mit einem selbst verfassten Schreiben an die Behörde um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens herum kommen wollte.  Er war der Meinung, bekifft fahre er seit Jahren unfallfrei, also gehe kein Risiko von ihm aus. Na wenn das kein überzeugendes Argument ist. Zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Im Blog Kanzlei und Recht wird <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/05/04/regelmasige-fahrten-unter-btm-einflus/" target="_blank" class="liexternal">berichtet</a>, wie ein im Straßenverkehr erwischter Cannabis-Konsument mit einem selbst verfassten Schreiben an die Behörde um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens herum kommen wollte.  Er war der Meinung, bekifft fahre er seit Jahren unfallfrei, also gehe kein Risiko von ihm aus. Na wenn das kein überzeugendes Argument ist. Zum Glück hat er vor dem Absenden des Schreibens jemanden gefragt der sich damit auskennt und der ihm zutreffend versicherte, dass das Schreiben eher dazu geführt hätte, dass ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen worden wäre.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>VG Berlin – Rundfunkgebührenpflicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/vg-berlin-%e2%80%93-rundfunkgebuhrenpflicht/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 10:08:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitgeräteprivileg]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin hatte ein Radio angemeldet und zog mit ihrem Freund zusammen. Das teilte sie der GEZ auch mit und meldete ihr Radio ab. Die GEZ wollte daraufhin die Teilnehmernummer des Freundes, die bisherigen und die gemeinsame Wohnanschrift und die bereitgehaltenen Rundfunkgeräte wissen. Die Klägerin verweigerte diese Angaben und berief sich auf datenschutzrechtliche Gründe und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hatte ein Radio angemeldet und zog mit ihrem Freund zusammen. Das teilte sie der GEZ auch mit und meldete ihr Radio ab. Die GEZ wollte daraufhin die Teilnehmernummer des Freundes, die bisherigen und die gemeinsame Wohnanschrift und die bereitgehaltenen Rundfunkgeräte wissen. Die Klägerin verweigerte diese Angaben und berief sich auf datenschutzrechtliche Gründe und eine fehlende Rechtsgrundlage für die Anforderung. Die GEZ verlangte weiter Rundfunkgebühren für das Radio der Klägerin. Gegen die Gebührenbescheide erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.<span id="more-3958"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Berlin war der Auffassung, dass die Klägerin sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet habe, so dass sie weiter für ihr Radio Gebühren zahlen müsse. Allein die Mitteilung, sie ziehe um, stelle keine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV dar, da das Radio schließlich in den gemeinsamen Haushalt mitgenommen wurde. Das Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV, wonach es ausreicht, von einem Partner als Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühren entrichtet werden; was auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, komme hier aber nicht zum Tragen, da die Klägerin der GEZ die erforderlichen Daten nicht mitgeteilt habe. Die von der Klägerin geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">(…) Eine gesetzliche Regelung über die Anzeigepflichten zur Beendigung der Gebührenpflicht in dem Falle, dass das bisher gebührenpflichtige Erstgerät durch Begründung einer häuslichen Gemeinschaft mit einem bereits die Rundfunkgebühren entrichtenden Rundfunkteilnehmer zu einem nicht gebührenpflichtigen Zweitgerät wird, besteht im RGebStV nicht. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 3 Abs. 1 S. 2 RGebStV, denn diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl. Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 40 zu § 3 RGebStV) und betrifft daher nur von vornherein gebührenfreie Zweitgeräte des Rundfunkgebührenpflichtigen, jedoch nicht die Umwandlung eines gebührenpflichtigen Erstgerätes zu einem gebührenfreien Zweitgerät. Zwar ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall eine an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV zu messende Abmeldepflicht bestehe, weil „ein bestehendes Rundfunkteilnehmerverhältnis durch wirksame Abmeldung beendet werden kann“ (vgl. Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 41 zu § 3 RGebStV unter Berufung auf BayVGH, Urteil vom 17. April 1996 &#8211; 7 B 94.898 – und dem nachfolgend VG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2006 – 3 K 2514/05 -) nicht zu folgen, denn eine Abmeldung des Teilnehmerverhältnisses liegt in dieser Fallgestaltung – wie schon zuvor angesprochen &#8211; gerade deshalb nicht vor, weil die Partner der häuslichen Gemeinschaft gemeinsam die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Jedoch bedeutet das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die Anzeigepflicht bei der Umwandlung eines gebührenpflichtigen Erstgerätes zu einem gebührenfreien Zweitgerät weder, dass die Anzeige entbehrlich ist, noch, dass an diese Anzeige keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. Grundlage der rechtlichen Regelungen des Teilnehmerverhältnisses bildet nicht nur der RGebStV, sondern auch die aufgrund § 4 Abs. 7 RGebStV erlassene Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (vom 30. September 2003, ABl. Seite 4168) – Gebührensatzung -. Nach § 3 Abs. 3 Gebührensatzung sind anzeigepflichtig „sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen“. Hierunter fallen ohne weiteres auch Veränderungen, die die Gebührenpflicht innerhalb eines weiterbestehenden Teilnehmerverhältnisses betreffen; denn es muss jedenfalls vermieden werden, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt in solchen Fällen mangels Kenntnis von dem gebührenbefreienden Tatbestand zwangsläufig rechtswidrige Gebührenbescheide erlässt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hat ihre Anzeigepflicht (…) nicht erfüllt. Die Anforderungen an den Inhalt der Anzeige müssen sich an den Voraussetzungen des Rechtes orientieren, welches die Klägerin in Anspruch nehmen will, hier also das Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV. Dieses setzt voraus, dass ein gebührenpflichtiges Erstgerät in der Haushaltsgemeinschaft von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird. Dementsprechend ist von der Klägerin anzuzeigen und gegebenenfalls auch nachweisen, dass ihr Lebenspartner ein gebührenpflichtiges Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, welches sie als Haushaltsangehörige mitbenutzt. Dies impliziert jedoch, dass die Klägerin die Teilnehmernummer und/oder den Namen ihres Lebenspartners dem Beklagten mitteilt, damit der Beklagte prüfen kann, ob die angezeigten Umstände zutreffen. Datenschutzrechtliche Bedenken dagegen bestehen schon deshalb nicht, weil in der vorliegenden Fallgestaltung des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV die gemeinsam bereitgehaltenen Empfangsgeräte dem Teilnehmerkonto des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugeschrieben werden, der für das Erstgerät gebührenpflichtig ist, wobei das die Rundfunkgebührenpflicht auslösende Benutzungsverhältnis hinsichtlich der gemeinsam bereitgehaltenen Empfangsgeräte zu beiden Partnern der Lebensgemeinschaft besteht. Damit bestehen auch für beide Partner der Lebensgemeinschaft gegenüber der Landesrundfunkanstalt normative Anzeigepflichten – wie im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung –, so dass der Beklagte diese Angaben datenschutzrechtlich erlaubt erheben und verarbeiten kann (vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes (in der Fassung vom 17. Dezember 1990, GVBl S. 2216).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Anzeigepflicht der Klägerin ist auch nicht dadurch erloschen, dass dem Beklagten nachträglich ihre neue Wohnanschrift bekannt geworden ist. Denn aus der Wohnanschrift allein ergeben sich nicht die für § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV erforderlichen weiteren Umstände, nämlich die gemeinsame Führung eines Haushaltes und damit das gemeinsame Bereithalten der Rundfunkgeräte sowie die Erfüllung der Rundfunkgebührenpflicht durch einen der Haushaltsangehörigen, da – wie nicht nur aus der Möglichkeit bekannt ist, dass das scheidungsrechtlich erforderliche Trennungsjahr auch dann erfüllt werden kann, wenn die Ehegatten weiterhin in der ehelichen Wohnung verbleiben &#8211; auch mehrere Personen unter einer gemeinsamen Wohnanschrift wohnen können, ohne eine häusliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Dadurch, dass die Klägerin die Angabe des Namens und auch der Teilnehmernummer ihres Lebensgefährten gegenüber dem Beklagten verweigert, verhindert sie auch die Klärung der Frage, ob auf den Lebenspartner der Klägerin ein Teilnehmerverhältnis angemeldet ist, so dass sich aus ihrer Mitteilung (…) gerade nicht die erforderlichen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit des Radiogerätes der Klägerin als Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV ergeben haben. Da die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren diese erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, erübrigt sich die Frage, ob – wie etwa bei der Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV oder dem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 5 RGebStV – die Anzeige eine Gebührenbefreiung als Zweitgerät nur für die Zukunft ermöglicht. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">VG Berlin, Urteil vom 08.04.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27 K 104.09" target="_blank" title="VG Berlin, 08.04.2010 - 27 K 104.09" rel="nofollow" class="liexternal">27 K 104.09</a></p>
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