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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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		<title>BGH: Wann ist ein Vorführwagen ein Neuwagen?</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 12:40:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat in einer wettbewerbsrechtlichen Sache entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. 
Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: &#8220;Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km&#8221;. Angaben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat in einer wettbewerbsrechtlichen Sache entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. <span id="more-5015"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: &#8220;Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km&#8221;. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für &#8220;neue Personenkraftwagen&#8221; vorsieht, enthielt die Anzeige nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle &#8220;Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden&#8221;. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers &#8211; etwa als Vorführwagen &#8211; ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs &#8211; nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung &#8211; erworben hat.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, AZ:  I ZR 190/10</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Mainz &#8211; Urteil vom 30. März 2010 &#8211; 10 HKO 80/09 ./. OLG Koblenz &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2010 &#8211; 9 U 518/10</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0207/11" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 207/2011 vom 23.12.2011</a></p>
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		<title>Hartplatzhelden &#8211; Sieg in der Nachspielzeit</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/10/hartplatzhelden-sieg-nachspielzeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 15:40:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amateure]]></category>
		<category><![CDATA[Filmausschnitte]]></category>
		<category><![CDATA[Fussball]]></category>
		<category><![CDATA[hartplatzhelden]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>

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		<description><![CDATA[ Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige  I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein  Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von  Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich  zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse  &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes  Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: x-small;"><strong> </strong></span>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige  I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein  Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von  Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich  zugänglich gemacht werden.<span id="more-4829"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse  &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes  Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst  aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des  Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die  Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen  und angesehen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V.,  ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem  Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher  Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem  Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der  wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg.  Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und  die Revision zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches  Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage  dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die  Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des  Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere  Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom  Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der  Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs  keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen  Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele  in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der  Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt  werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes  Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom  Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 60/09" target="_blank" title="BGH, 28.10.2010 - I ZR 60/09: Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsschutz f&uuml;r Amateurfu&szlig;baller, hartpl..." rel="nofollow" class="liexternal">I ZR 60/09</a> – Hartplatzhelden</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 47/08" target="_blank" title="2 U 47/08 (4 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 U 47/08</a><br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2009, 386" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 19.03.2009 - 2 U 47/08" rel="nofollow" class="liexternal">CR 2009, 386</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 395" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 19.03.2009 - 2 U 47/08" rel="nofollow" class="liexternal">MMR 2009, 395</a>) ./. LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=41 O 3/08" target="_blank" title="LG Stuttgart, 08.05.2008 - 41 O 3/08" rel="nofollow" class="liexternal">41 O 3/08</a> KfH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 528" target="_blank" title="LG Stuttgart, 08.05.2008 - 41 O 3/08" rel="nofollow" class="liexternal">CR 2008, 528</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 551" target="_blank" title="LG Stuttgart, 08.05.2008 - 41 O 3/08" rel="nofollow" class="liexternal">MMR 2008, 551</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Sinne: Sport frei!</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: PM Nr. 206/2010 vom <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0206/10" target="_blank" class="liexternal">28. Oktober 2010</a></p>
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		<title>Shophändler aufgepasst &#8211; neue amtliche Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ohne Übergangsfrist gültig!</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/shophandler-aufgepasst-neue/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 08:30:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blechschmidt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Muster]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[

Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären.  Für die Belehrung hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><script type="text/javascript"></script></p>
<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_1332" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1332" title="maus_shofschlaeger" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/maus_shofschlaeger-100x100.jpg" alt="S.Hofschlaeger/Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S.Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären.  Für die Belehrung hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, die in der Vergangenheit von diversen Gerichten für <a href="../2007/08/rechtsunsicherheit-beim-widerrufs/" class="liinternal">unwirksam</a> erachtet wurde.<span id="more-3656"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dies hatte vor allem die unangenehme Folge, dass Onlinehändler abgemahnt wurden, welche die Musterbelehrung im guten Glauben verwendeten.  Denn wer falsch belehrt, begeht damit einen Wettbewerbsverstoß. Insbesondere die Frage des Beginns und der Dauer der Widerrufsfrist, z.B. bei Verkäufen über <a href="../2007/06/kammergericht-die-widerrufsfrist-fur-verbraucher-bei-ebay-betragt-einen-monat/" class="liinternal">eBay</a>, waren Anlass von Rechtsstreiten. Dieser Missstand war vor allem auch darin begründet, dass die amtlichen Muster nur als Anhang der BGB-InfV, also einer Verordnung vorlagen und die Gerichte selbstständig die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen hatten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Muster wird jetzt Gesetz</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem <a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf" target="_blank" class="lipdf">Gesetz</a> zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht tritt ab dem 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Diese hat nun endlich Gesetzesrang. Ein Verstoß mit höherrangigem Recht ist, sofern deutsche Reglungen nicht europarechtwidrig sind oder werden, nicht mehr möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem neuen Gesetz braucht der Händler dem Verbraucher nur noch ein Widerrufsrecht für die Dauer von 14 Tagen einräumen, dies gilt aber nur dann, wenn der Verbraucher vor oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss belehrt wird. Da der Gesetzgeber nunmehr die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss der Belehrung bei Vertragsschluss gleichstellt stellt, kommt auch bei eBay die  Frist von 14 Tagen zur Anwendung. Das für eBay abweichend einzuräumende Widerrufsrecht von einem Monat gehört damit der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat den Begriff „unverzüglich“ in der Gesetzbegründung, wie folgt, definiert:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">„… Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen (…). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt (…).“</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Wie eBay oder andere Betreiber die technischen Voraussetzungen für die Einhaltung dieser kurzen Fristen schaffen werden bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Ankündigung von eBay liegt zwar vor, ob die technische Umsetzung den Anforderungen des Gesetzgebers genügt, wird sich zeigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Geschäften über eBay kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden kann, da bislang vor Vertragsschluss über die Wertersatzpflicht belehrt werden musste. Mit der Gleichstellung der Belehrung nach Vertragsschluss, wäre auch diese Klippe genommen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine wesentliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Wertersatz unbeachtet gelassen. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-489/07" target="_blank" title="C-489/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">C-489/07</a>, festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Wertersatzpflicht gegen Europarecht verstoßen. Statt nun zunächst eine Anpassung der vorzunehmen, hat der Gesetzgeber die europarechtswidrige Norm auf die Internetversteigerungsplattformen ausgeweitet, was zu neuen rechtlichen Problemen führen wird. Es kann demnach nur davon abgeraten werden,  zumindest bei eBay Wertersatzklauseln in der Belehrung zu verwenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Belehrung ab dem 11.06.2010 soll wie folgt aussehen:</p>
<p>Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)</p>
<p>Muster für die Widerrufsbelehrung</p>
<p style="text-align: justify;">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<br />
<strong>Widerrufsbelehrung<br />
Widerrufsrecht</strong><br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Widerrufsfolgen </strong>5<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Besondere Hinweise </strong>10<br />
<strong>Finanzierte Geschäfte </strong>11<br />
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) o d e r „<strong>Ende der Widerrufsbelehrung</strong>“<br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
<p style="text-align: justify;">Die folgenden Gestaltungshinweise sind zu beachten, die Anpassungen sind im obigen Text bei der entsprechenden Zahl vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p style="text-align: justify;">2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:<br />
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;<br />
b) bei Fernabsatzverträgen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge" rel="nofollow" class="liexternal">312b</a> Abs. 1 Satz 1 BGB) über die<br />
aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;<br />
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“;<br />
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 2 in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/1.html" target="_blank" title="Art. 1 EGBGB" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 und 2 EGBGB“;<br />
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 3 EGBGB“;<br />
d) bei einem Kauf auf Probe (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/454.html" target="_blank" title="&sect; 454 BGB: Zustandekommen des Kaufvertrags" rel="nofollow" class="liexternal">454</a> BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;<br />
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/481.html" target="_blank" title="&sect; 481 BGB: Teilzeit-Wohnrechtevertrag" rel="nofollow" class="liexternal">481</a> Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BGB-InfoV: (weggefallen)" rel="nofollow" class="liexternal">2</a> Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“. Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:</p>
<p style="text-align: justify;">„, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 2 in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/1.html" target="_blank" title="Art. 1 EGBGB" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 3 EGBGB“).</p>
<p style="text-align: justify;">4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.</p>
<p style="text-align: justify;">5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p style="text-align: justify;">6 Bei Widerrufsrechten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/485.html" target="_blank" title="&sect; 485 BGB: Widerrufsrecht" rel="nofollow" class="liexternal">485</a> Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen: „Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“</p>
<p style="text-align: justify;">7 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“</p>
<p style="text-align: justify;">8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.</p>
<p style="text-align: justify;">9 Ist entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p style="text-align: justify;">10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Gilt das Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch  vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“<br />
Bei einem Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/485.html" target="_blank" title="&sect; 485 BGB: Widerrufsrecht" rel="nofollow" class="liexternal">485</a> Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Achtung, keine Übergangsfrist</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Übergangszeit wie bei bisherigen amtlichen Mustern ist nicht vorgesehen. Das neue Muster sollte ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Die Belehrung kann wie bisher auch, in Art eines Baukastensystems verwandt werden. Welche Formulierungen man verwenden kann und welche nicht, sollte man sich aber genau überlegen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abgemahnte Händler müssen aufpassen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vorsicht sollten die Händler walten lassen, die in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder gegen die eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Diese sind nämlich weiter gültig. Wer sich z.B. als ebay-Händler verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine Widerrufsbelehrung, die eine kürzere Frist als einen <a href="../2007/06/kammergericht-die-widerrufsfrist-fur-verbraucher-bei-ebay-betragt-einen-monat/" class="liinternal">Monat</a> vorsieht, oder eine Klausel zur Wertersatzpflicht zu verwenden, kann nun nicht einfach die neue Musterbelehrung verwenden. Er würde gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und u.U. eine Vertragsstrafe verwirken. Die Unterlassungserklärung sollte daher vor Verwendung der neuen Belehrung gekündigt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer nun denkt, alles ist einfacher geworden, der irrt. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden Dienstleistern über die bereits bestehenden Belehrungs- und Informationspflichten hinaus, weitere Pflichten zur Belehrung auferlegt.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>BGH – Grabsteinhändler darf Hinterbliebenen nach „Pietätsfrist“ von zwei Wochen Briefwerbung zusenden</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/bgh-%e2%80%93-grabsteinhandler-darf/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 08:53:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Briefwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Grabstein]]></category>
		<category><![CDATA[Pietätsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Grabsteinhändler studierte die Traueranzeigen der örtlichen Tageszeitung und sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene. Die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und verlangte vom Grabsteinhändler die Unterlassung derartiger Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten.

Die Vorinstanzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein Grabsteinhändler studierte die Traueranzeigen der örtlichen Tageszeitung und sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene. Die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und verlangte vom Grabsteinhändler die Unterlassung derartiger Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten.<span id="more-3702"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen – so das Landgericht Gießen &#8211; bzw. zwei Wochen – so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. &#8211; nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Der Grabsteinhändler hatte das Urteil des OLG Frankfurt a.M. letztlich hingenommen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs meinte hiergegen Revision einlegen zu müssen, da ihr die Wartefrist des landgerichtlichen Urteils von drei Wochen besser gefiel.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Rechtsmittel hatte aber keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, , dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse, eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall aber wettbewerbsrechtlich nicht mehr als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 22. April 2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 29/09" target="_blank" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09: Wettbewerbsrecht - Werbung f&uuml;r Grabmale ist keine Bel&auml;stigung Hin..." rel="nofollow" class="liexternal">I ZR 29/09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Gießen &#8211; Urteil vom 3. April 2008 - 8 O 3/08 ./. OLG Frankfurt a. M. &#8211; Urteil vom 21. Januar 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 90/08" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 29.01.2009 - 6 U 90/08" rel="nofollow" class="liexternal">6 U 90/08</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0085/10" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 85/2010 vom 22. April 2010</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Überall unser Logo! &#8211; Abmahnung mal ganz anders</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/01/uberall-unser-logo-abmahnung-mal-ganz-anders/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 23:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Einer der nach Eigendarstellung führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche in Europa hat seinen Bekanntheitsgrad offensichtlich ein wenig überschätzt. Als plötzlich Mitarbeiter beim Surfen auf allen möglichen Webseiten das Firmenlogo, ein Bündel grüner Pfeile eingeblendet sahen, wurde zunächst die Rechtsabteilung befragt. 
Dort meinte man, dass die Gefahr der Verwässerung der Markenkennzeichnungskraft und Rufausbeutung vorliege und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer der nach Eigendarstellung führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche in Europa hat seinen Bekanntheitsgrad offensichtlich ein wenig überschätzt. Als plötzlich Mitarbeiter beim Surfen auf allen möglichen Webseiten das Firmenlogo, ein Bündel grüner Pfeile eingeblendet sahen, wurde zunächst die Rechtsabteilung befragt. <span id="more-298"></span></p>
<div>Dort meinte man, dass die Gefahr der Verwässerung der Markenkennzeichnungskraft und Rufausbeutung vorliege und beauftragte eine Anwältin die Webseitenbetreiber abzumahnen. Auf die Idee, dass diese plötzlich gehäufte Einblendung des Firmenlogos auf allen aufgerufenen Webseiten doch sehr ungewöhnlich ist und vielleicht eine andere Ursache haben könnte, kam man nicht.</p>
<p>Die Abgemahnten sollten eine Unterlassungserklärung unterschreiben, das Firmenlogo von ihren Seiten entfernen und Auskunft über die Verwendung erteilen. Nur hatte keiner der vermeintlichen Logodiebe je etwas von der Firma gehört geschweige denn deren Logo auf ihren Seiten verwendet. Zwei der Abgemahnten kannten sich und gründeten eine Art Selbsthilfegruppe, fanden die Ursache der Logoeinblendung heraus und hatten ihren Spaß daran, dies in einem Blog öffentlich zu machen.</p>
<p>Die Ursache war so trivial wie peinlich für einen führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche. Im firmeneigenen Netzwerk wurde ein sogenannter Adblocker verwendet. So ein Blocker soll beim Surfen unerwünschte Werbung ausblenden. Anstelle der Werbung wurde auf den Rechner der Firmenmitarbeiter, aber eben auch nur da, das Firmenlogo eingeblendet. Gegenüber Spiegel-Online, wo über die unglaubliche Geschichte berichtet wurde, äußerte die Firmensprecherin dann auch: &#8220;Es handelt sich dabei um einen bedauerlichen unternehmensinternen Fehler. Wir haben die Abmahnungen heute schriftlich zurückgezogen und uns bei den entsprechenden Personen entschuldigt.&#8221; Ob die Firmensprecherin schon mal etwas vom <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Streisand-Effekt</a> gehört hat?</p>
<p>Quellen:<br />
Blog von <a href="http://www.100partnerprogramme.de/blog/2010/01/21/witzabmahnung-von-komsa-an-100partnerprogramme-de/" target="_blank" class="liexternal">Karsten Windfelder</a><br />
SPON von <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,673278,00.html" target="_blank" class="liexternal">21.01.2010</a></div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen bei eBay</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/12/bgh-belehrungspflichten-uber-das-ruckgaberecht-bei-fernabsatzvertragen-bei-ebay/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 23:40:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=406</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verklagte einen Händler, der über eBay unter anderem Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen verkaufte auf Unterlassung. Der Händler hatte nach Ansicht des Bundesverbandes für den Abschluss von Kaufverträgen über eBay unwirksame Klauseln zum Widerrufs- und Rückgaberecht sowie zum Wertersatz des Kunden verwendet. 

Die beanstandeten Klauseln lauteten im Einzelnen:
[Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verklagte einen Händler, der über eBay unter anderem Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen verkaufte auf Unterlassung. Der Händler hatte nach Ansicht des Bundesverbandes für den Abschluss von Kaufverträgen über eBay unwirksame Klauseln zum Widerrufs- und Rückgaberecht sowie zum Wertersatz des Kunden verwendet. <span id="more-406"></span></p>
<div>
Die beanstandeten Klauseln lauteten im Einzelnen:</p>
<p><em>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; </em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">356</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">355</a> Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 Satz 2 BGB).</p></div>
<div>
Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">356</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">355</a> Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem einem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, <span style="text-decoration: underline;">in Textform</span> mitgeteilt worden ist.</p>
<p>Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die vom Händler verwendete Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" target="_blank" title="&sect; 126b BGB: Textform" rel="nofollow" class="liexternal">126b</a> BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<p>Eine weitere beanstandete Klausel lautet:</p>
<p><em>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221;</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch diese Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens <span style="text-decoration: underline;">bei Vertragsschluss in Textform</span> auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.</p>
<p>Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.</p>
<p>Selbst wenn der Händler aber einen den Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312c</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312c</a> Abs. 1 BGB in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Eine der beanstandeten Klausel hielt der Bundesgerichtshof allerdings entgegen der Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände für wirksam:<br />
<em><br />
&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen<br />
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;<br />
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder<br />
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221; </em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Klausel den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ein Händler ist nicht verpflichtet, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass ein Händler bei &#8211; seiner Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel eines Händlers nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 219/08" target="_blank" title="BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08: Kaufrecht - R&uuml;ckgabebelehrung bei ebay-Kauf" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 219/08</a><br />
Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07 ./. OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2250/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08" rel="nofollow" class="liexternal">29 U 2250/08</a> (veröffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 677" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08" rel="nofollow" class="liexternal">MMR 2008, 677</a>)</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=50186&amp;pos=0&amp;anz=250&amp;Blank=1" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BGH Nr. 250/2009 vom 09.12.2009</a></div>
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		<title>OLG Hamm – Ruf mich (nicht) an! &#8211; Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Sep 2009 09:15:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Autoersatzteilhändler mahnte einen anderen Autoersatzteilehändler wegen Wettbewerbsverstößen ab, forderte Unterlassung und Ersatz seiner Anwaltskosten. Beide Händler bieten ihre Ersatzteile im Internet an, so auch über die Internetplattform eBay. Letztendlich im Streit war noch die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des abgemahnten Händlers, was ein Verbraucher irrtümlich so verstehen könne, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_531" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-531 " title="(c) Rainer Sturm / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/02/Warteschleife-150x150.jpg" alt="(c) Rainer Sturm / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">R. Sturm/Pixelio</p></div>
<p>Ein Autoersatzteilhändler mahnte einen anderen Autoersatzteilehändler wegen Wettbewerbsverstößen ab, forderte Unterlassung und Ersatz seiner Anwaltskosten. Beide Händler bieten ihre Ersatzteile im Internet an, so auch über die Internetplattform eBay. Letztendlich im Streit war noch die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des abgemahnten Händlers, was ein Verbraucher irrtümlich so verstehen könne, als dürfe er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben.<span id="more-906"></span> Das Landgericht Dortmund sah darin einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte den beklagten Händler entsprechend zur Unterlassung und Zahlung der Anwaltskosten. Die Berufung des Beklagten zum OLG Hamm hatte keinen Erfolg.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>&#8220;Anspruchsgrundlage für das ausgesprochene Verbot sind die §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. wie n.F. i.V.m. § 355 BGB. Bei der letzteren Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, so dass ein Verstoß gegen diese Norm zugleich einen Wettbewerbsverstoß beinhaltet. Die Beklagte hat hier auch gegen § 355 BGB verstoßen. Nach dieser Norm ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung darf auch nicht durch Zusätze verunklart werden (Palandt BGB § 355 Rz. 14). Eine solche gesetzwidrige Irritierung kann auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform (KG NJWRR 2008, 352).</p>
<p>Der mit der Klageschrift vorgelegte Internetausdruck (…) kann zwar noch nicht als Verstoß gegen § 355 BGB gewertet werden. Denn hier erscheint die Telefonnummer lediglich unter den &#8220;rechtlichen Informationen des Verkäufers&#8221;. Wegen der Widerrufs- und Rückgabebelehrung wird der Verbraucher auf die Informationen zu den Rücknahmebedingungen des Käufers verwiesen. Diese stehen unter Angaben zu &#8220;Zahlung Versand und Rücknahme&#8221; und können durch einen Button aufgerufen werden. Wie sich aus der Seite 2 (…) des Internetausdrucks ergibt, folgt unter der Rubrik &#8220;Rücknahme&#8221; eine Widerrufsbelehrung. Danach ist der Widerruf in Textform zu erklären. Die Beklagte als Widerrufsempfänger wird nur unter ihrer Adresse sowie unter ihrer Faxnummer und EMail-Adresse angegeben. Ihre Telefonnummer taucht hier nicht auf. (…)&#8221;</p>
<p>Damit wäre der Informationspflicht eigentlich Genüge getan. Innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich allerdings folgender Text:</p>
<p>&#8220;(…) &#8220;Der Widerruf ist zu richten an: Firma B OHG<br />
Inhaber X, X1; X2<br />
E-Straße ####1 C<br />
Tel: ##########&#8221;</p>
<p>Warum in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals auf die Frage eingegangen wird, an wen der Widerruf zu richten ist, ist zwar nicht unmittelbar einsichtig. Die Beklagte muss sich aber an dieser Angabe festhalten lassen.</p>
<p>Diese Angabe stellt einen Verstoß gegen § 355 BGB dar und ist damit zugleich auch wettbewerbswidrig, § 4 Ziff. 11 UWG. Der Verbraucher, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest, kann die Angabe der Telefonnummer nur so verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Einen anderen Sinn kann die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht haben. Es geht dort gerade um die Frage, an wen der Widerruf zu richten ist.</p>
<p>Diesem Verstoß gegen § 355 BGB steht nicht entgegen, dass in der eigentlichen Widerrufsbelehrung steht, dass der Widerruf in Textform zu erklären ist. Der Verbraucher weiß nämlich nicht, was denn nun gelten soll, wenn er mit zwei widersprüchlichen Informationen konfrontiert wird. Beide Belehrungen stehen so unverbunden nebeneinander, dass der Verbraucher nicht wissen kann, was denn nun gelten soll. Dies gilt erst recht deshalb, weil in der eigentlichen Belehrung über das Widerrufsrecht die notwendige Form des Widerrufs nicht besonders hervorgehoben wird. Vielmehr heißt es dort nur allgemein, dass die Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen werden kann. Daraus ergibt sich für den Verbraucher nicht zwingend, dass der Widerruf nicht auch telefonisch erklärt werden kann, wie es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn vorsehen. Denn die telefonische Regelung von Vertragsverhältnissen ist für den Verbraucher eine geläufige Sache.</p>
<p>Es liegt auch keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor. Denn die Frage des Widerrufs von Bestellungen und dessen Geltendmachung betrifft wesentliche Verbraucherrechte. Zudem ist zu beachten, dass es vorliegend um Internetangebote geht, so dass eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. (…)&#8221;</p>
<p>OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az: 4 U 43/09<br />
Vorinstanz: LG Dortmund, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 27.11.2008, Az: 13 O 67/08</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Um solche Abmahnfallen zu vermeiden, ist peinlich genau darauf zu achten, an welcher Stelle des Internetangebotes welche Information vorgehalten wird. Hier hatte der Händler zwar eine Widerrufsbelehrung vorgehalten, die den Anforderungen entsprach. Allerdings erfolgte eine weitere Widerrufsbelehrung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort allerdings mit der überflüssigen Angabe einer Telefonnummer. Da ein Widerruf telefonisch nicht erklärt werden kann, war die Angabe nicht nur überflüssig, sondern nach Auffassung des OLG Hamm für den Verbraucher widersprüchlich und missverständlich.</p>
<p>Bereits das OLG Frankfurt a.M. entschied durch Urteil vom 17.6.2004, Az: 6 U 158/03, dass die Angabe einer Telefonnummer einen Verbraucher verwirre und damit wettbewerbswidrig sei. Das LG Lübeck hingegen hält den Verbraucher für so intelligent, dass er erkennt, dass über ein Telefon kein Text übermittelt werden kann und entschied mit Urteil vom 22.04.2008, Az: 11 O 9/08, dass die Angabe einer Telefonnummer unproblematisch sei, wenn innerhalb der Belehrung der Hinweis erfolgt, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen hat (so auch Kammergericht, Beschluss vom 07.09.2007, Az: 5 W 266/07). Jedem Verbraucher sei damit klar, dass die Telefonnummer lediglich Fragen zur Rücksendung an sich erleichtern soll, nicht aber zur Ausübung des Widerrufs selbst.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Gesetzesentwurf gegen unerwünschte Werbeanrufe</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 12:53:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cold Call]]></category>
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		<category><![CDATA[Vetragsfallen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>

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		<description><![CDATA[Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu  einem ernsten Problem entwickelt: Eine Flut unerwünschter Werbeanrufe &#8211;  häufig auch am Wochenende und in den Abendstunden &#8211; stört  Verbraucherinnen und Verbraucher massiv in ihrer Privatsphäre. Nach  einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent  der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu  einem ernsten Problem entwickelt: Eine Flut unerwünschter Werbeanrufe &#8211;  häufig auch am Wochenende und in den Abendstunden &#8211; stört  Verbraucherinnen und Verbraucher massiv in ihrer Privatsphäre. Nach  einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent  der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der  Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem  Unternehmen angerufen.   <span id="more-1984"></span><br />
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist  schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine  unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  dar (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">7</a> Absatz 2 Nummer 2 UWG).  Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern  oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden  auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein  Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder  vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen  Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber  zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die  Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf  Schwierigkeiten.</p>
<p>Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die  Verbraucher vor:</p>
<p>Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung  gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000  Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein  Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich  erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass  sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in  einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.</p>
<p>Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr  unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte  Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen  lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von  der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun  durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen  das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000  Euro.</p>
<p>Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge  zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die  Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über  Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so  wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die  Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es  besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem  Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht  (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es  kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf  unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen  Gründen auch immer.</p>
<p>Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er  ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den  Umständen des Einzelfalles &#8211; zwei Wochen oder einen Monat und beginnt  nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in  Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei  unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.</p>
<p>Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so  genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:</p>
<p>Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt  wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im  Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in  solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der  Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des  Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst  veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt  ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge  unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.</p>
<p>Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin  vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor  Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch  zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht  wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich  uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.</p>
<p>Beispiele:<br />
Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz  persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass  dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den  gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt  nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine  persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche  später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar,  einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben.</p>
<p>Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange  widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das  Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat,  dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung  Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.</p>
<p>oder</p>
<p>Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet,  einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr  zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der  Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die  Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen  Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie  gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei  Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif  tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann  seine Vertragserklärung noch widerrufen.</p>
<p>Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die  Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn  der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des  Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer  Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter  ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es  durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.</p>
<p>Beispiel:<br />
Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem  Anbieterwechsel (&#8220;Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts  kümmern&#8221;). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem  bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig  bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher  und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail,  Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende  Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches &#8220;Schriftstück&#8221;  des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über  sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch  widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s.  o.).</p>
<p>Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat  passieren. Es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz wird am  Tag nach der Verkündung in Kraft treten.</p>
<p>Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des  Bundesministeriums der Justiz unter <a href="http://www.bmj.bund.de/cold-calling" target="_blank" class="liexternal">www.bmj.bund.de/cold-calling</a> erhältlich.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/917b9d4dfd09de946031c1128bc40538,fc261d706d635f6964092d0935383130093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093033093a095f7472636964092d0935383130/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BMJ vom 26. März 2009</a></p>
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		<title>BGH &#8211; Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts bei Benutzung durch Dritte</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/bgh-haftung-des-inhabers-eines/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Mar 2009 18:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Beklagte ist bei eBay unter dem  Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem  Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband  (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der  Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230;  Halzband, Art Cartier &#8230; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte ist bei eBay unter dem  Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem  Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband  (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der  Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230;  Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier  Haus &#8230;&#8221;. Die Markeninhaberinnen haben hierin eine Verletzung ihrer  Marke &#8220;Cartier&#8221;, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen  das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf  Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der  Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.   <span id="more-2041"></span></p>
<div>
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete  Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau  sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher  Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe.  Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das  Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind –  die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau  in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für  etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache  an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels  Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen  Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme  jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung  sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend  dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die  Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.</p>
<p>Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an  die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber  diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse  der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er  selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese  Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen  Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder  Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p>BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR  114/06 – Halzband (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;anz=57&amp;pos=2&amp;nr=47265&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank" class="lipdf">PDF</a>)<br />
Vorinstanzen: LG Frankfurt – Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03 O 15/04 ./.  OLG Frankfurt – Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 U  45/05</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=47264&amp;pos=2&amp;anz=57" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 55/2009 vom 11. März 2009</a></div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Curry mit Schampus für 50.000 Euro</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/curry-mit-schampus-fur-50-000/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/curry-mit-schampus-fur-50-000/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 14 Mar 2009 18:03:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Gastwirt des &#8220;Zander&#8221; am Kollwitzplatz, hatte eine prima Idee wie er fand. Currywurst mit unterschiedlichem Schärfegrad der  Curry-Sauce von &#8220;Mild&#8221; bis &#8220;Schwarze Witwe“ in Kombination mit einem  Gläschen Champagner, und zwar echtem französischen Champagner.   

Die prima Idee ließ er sich sogar schützen. Unter der Nr.  302008009841.4 wurde er am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gastwirt des <a href="http://zander-restaurant.com/index.php" target="_blank" class="liexternal">&#8220;Zander&#8221;</a> am Kollwitzplatz, hatte eine prima Idee wie er fand. <a href="http://zander-restaurant.com/aktuelles/currywurstvomzander/index.html" target="_blank" class="liexternal">Currywurst</a> mit unterschiedlichem Schärfegrad der  Curry-Sauce von &#8220;Mild&#8221; bis &#8220;Schwarze Witwe“ in Kombination mit einem  Gläschen Champagner, und zwar echtem französischen Champagner.   <span id="more-2043"></span></p>
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Die prima Idee ließ er sich sogar schützen. Unter der Nr.  302008009841.4 wurde er am 05. Mai 2008 beim Deutsche Patent- und  Markenamt als Inhaber der Marke „<a href="http://www.markenmagazin.de/champagner-abmahnung-aus-fuer-marke-currywurst-schampus/" target="_blank" class="liexternal">Currywurst &amp; Schampus</a>&#8221; eingetragen. Wenige  Wochen später flatterte ihm eine Abmahnung des „Comité Interprofessionel  du Vin de Champagne“, dem Interessenvertreter der französischen  Champagnerwirtschaft ins Haus. Die CIVC forderte die Abgabe einer  Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, da er mit der Verwendung der  Marke die Rechte der französischen Champagnerhersteller verletzt und  gegen die Vorschriften des mit dem deutsch-französischen  Herkunftsabkommens vom 8. März 1960 geschützte Herkunftsbezeichnung  „Champagne“ verstoßen habe.</p>
<p>Hierzu hatte der BGH bereits mehrfach entschieden. So ist es unzulässig,  einen Birnenschaumwein unter der Bezeichnung „Champagner Bratbirne“ zu  vertreiben (Urteil vom 19.05.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 262/02" target="_blank" title="BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02: Champagner Bratbirne" rel="nofollow" class="liexternal">I ZR 262/02</a>). Auch der Slogan „Champagner bekommen, Sekt  bezahlen” im Zusammenhang mit dem Bewerben eines PC ist nach einer  Entscheidung des BGH unzulässig (Urteil vom 17.01.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 290/99" target="_blank" title="BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99: Markenrecht - Herkunftsangabenschutz auch bei nicht markenm&auml;&szlig;ig..." rel="nofollow" class="liexternal">I ZR 290/99</a>).  Das OLG München  hingegen entschied, dass die Nutzung der Domain  www.champagner.de, unter der Informationen  zum Thema Champagner   angeboten werden, weder wettbewerbsrechtlich, noch als Verstoß gegen den  Schutz von Herkunftsangaben zu beanstanden sei, da keine Gefahr der  Irreführung bestehe (Urteil vom 20.09.2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 5906/00" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 20.09.2001 - 29 U 5906/00: &quot;www.champagner.de&quot;" rel="nofollow" class="liexternal">29 U 5906/00</a>).</p>
<p>Hier war die CIVC der Auffassung, dass die Marke „Currywurst &amp;  Schampus&#8221; den guten Ruf des Worts „Champagne&#8221;, auch in der  umgangssprachlichen Form „Schampus“ ausnutze, indem es auf ein weit  entfernt liegendes Produkt, nämlich eine schnöde Wurst bezogen werde.  Angesichts eines Streitwertes von <a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0312/berlin/0046/index.html" target="_blank" class="liexternal">50.000</a> Euro hat der Gastwirt sich gebeugt. Seine  Marke wurde am 22.09.2008 gelöscht, den Schriftzug am Lieferwagen hat er  überklebt. Nun bietet er seine Curry auf dem Markt unter der  Bezeichnung &#8220;<a href="http://berliner-garcon.de/ausgaben/september_08/currywurst__piep.htm" target="_blank" class="liexternal">Currywurst vom Zander</a>&#8221; an. Für 15 Euro kann man  seine Currywurst übrigens mit 22 Karat <a href="http://zander-restaurant.com/aktuelles/currywurstvomzander/index.html" target="_blank" class="liexternal">Blattgold</a> überziehen lassen, dazu gibt es  Trüffel-Pommes, Krautsalat nach Omas Rezept und ein Glas &#8220;Piep&#8221; oder  Winzersekt aus Rheinhessen. Wie heißt es so schön, &#8220;trink Sekt, der  schmeckt!&#8221;</p>
<p>Quellen:<br />
<a href="http://www.stern.de/panorama/:Prenzlauer-Berg-Currywurst-%26-Schampus/657122.html" target="_blank" class="liexternal">Stern.de vom 09.03.2009</a><br />
<a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0312/berlin/0046/index.html" target="_blank" class="liexternal">Berliner Zeitung vom 12.03.2009</a></p>
<p>Mit der geographischen Herkunftsangabe verbindet man nicht nur den  Hinweis auf die Herkunft eines Produktes aus einer bestimmten Region,  sondern auch besondere Vorstellung von dessen Güte oder Eigenschaft.  Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/128.html" target="_blank" title="&sect; 128 MarkenG: Anspr&uuml;che wegen Verletzung" rel="nofollow" class="liexternal">128</a> iVm §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" target="_blank" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen" rel="nofollow" class="liexternal">126</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt" rel="nofollow" class="liexternal">127</a> Markengesetz kann die  unrechtmäßige Benutzung geographischer Herkunftsangaben zu  Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüchen führen. Bei der Werbung  mit solchen Angaben ist also Vorsicht geboten.</p></div>
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