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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin</title>
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		<title>Rechtsanwälte Blechschmidt &amp; Kümmerle</title>
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		<pubDate>Mon, 10 May 2010 13:57:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Willkommen auf unserer Internetseite.
Informieren Sie sich wer wir sind, wo wir sind, was wir für Sie tun können und wieviel es Sie  kostet. Unsere Kanzlei im Berliner Bezirk  Friedrichshain/Kreuzberg besteht seit September 2002. Wir sehen uns als Allgemeinkanzlei, die  Anlaufstelle für die Vielzahl alltäglicher, aber auch spezieller  rechtlicher Probleme sein soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="announcement_post"><p style="text-align: justify;">Willkommen auf unserer Internetseite.</p>
<p style="text-align: justify;">Informieren Sie sich <a href="/blechschmidt-kuemmerle/kanzleiteam/" class="liinternal">wer</a> wir sind, <a href="/kontakt/anfahrt/" class="liinternal">wo</a> wir sind, <a href="/blechschmidt-kuemmerle/rechtsgebiete/" class="liinternal">was</a> wir für Sie tun können und <a href="/kosten/" class="liinternal">wieviel</a> es Sie  kostet. Unsere Kanzlei im Berliner Bezirk  Friedrichshain/Kreuzberg besteht seit September 2002. Wir sehen uns als Allgemeinkanzlei, die  Anlaufstelle für die Vielzahl alltäglicher, aber auch spezieller  rechtlicher Probleme sein soll und ist. Wir beraten und vertreten  Privatleute, Freiberufler sowie kleine und mittelständische Unternehmen,  wobei wir uns schwerpunktmäßig auf einzelne <a href="/kanzleiteam/rechtsgebiete/" class="liinternal">Rechtsgebiete</a> spezialisiert haben. Wir setzen auf Ihre persönliche Betreuung und auf  das daraus resultierende Vertrauensverhältnis. Bei uns sind Sie mit Fug  und Recht in guten Händen.<span style="color: #ffffff;"> &lt;!&#8211;75451413&#8211;&gt;</span></p>
       </div>
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		<title>08/15-Mail von der Rechtsanwaltskammer</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 15:48:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Unser Kooperationspartner, Rechtsanwalt Dr. Carsten Pagels aus Torgau, sandte uns heute eine Mail und stellte dazu die berechtigte Frage, wie es sein kann, dass eine Rechtsanwaltskammer so mit ihren Mitgliedern umgeht. Dazu muss man wissen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kraft Gesetz zur Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Rechtsanwaltskammer führt, einem Zusammenschluss aller Anwälte in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Kooperationspartner, Rechtsanwalt Dr. Carsten Pagels aus Torgau, sandte uns heute eine Mail und stellte dazu die berechtigte Frage, wie es sein kann, dass eine Rechtsanwaltskammer so mit ihren Mitgliedern umgeht. Dazu muss man wissen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kraft Gesetz zur Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Rechtsanwaltskammer führt, einem Zusammenschluss aller Anwälte in einem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts. <span id="more-5062"></span>Einer solchen Kammer obliegen z. B. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Überwachung der Einhaltung des Berufsrechts und die Vermittlung bei Streitigkeiten  zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Einzelheiten der  Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Finaziert wird eine solche Kammer durch die Pflichtbeiträge ihrer Mitglieder.</p>
<p style="text-align: justify;">Unser Kollege aus Torgau erhielt eine anwaltliche Rundmail und übermittelte uns folgenden Vorgang:</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Rechtsanwalt (also ein Kammermitglied) wendet sich mit einer sehr ausführlichen und breit argumentierenden Email mit einem sachlichen Begehren an seine Rechtsanwaltskammer, und zwar an eine der großen. Sein Schreiben ist zwar für meinen Geschmack etwas überpointiert formuliert, aber es ist kein Quatsch, den der schreibt und er meint es auch ersichtlich erst.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Email landet augenscheinlich bei einem der (m/w) Geschäftsführer der betreffenden Rechtsanwaltskammer. Einige Zeit später bekommt der Rechtsanwalt eine im wesentlichen nichtssagende Antwort. Offensichtlich hatte einer der (m/w) Kammergeschäftsführer jedoch Schwierigkeiten bei der Bedienung der Mailfunktion seines Rechners, denn mit in der Antwort findet sich auch eine Mail von einem der Kammergeschäftsführer an einen anderen hierzu:</p>
<p style="text-align: justify;">Zitat der Mail im Volltext (Namen geändert):</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Hallo Matthias,<br />
das ist aber sehr harsche Kritik.<br />
Sendest Du ihm auch eine Musterantwort?<br />
Grüße, Dagmar </em></p>
<p style="text-align: justify;">Genau diese „Musterantwort“ gab es dann auch. Mehr nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir zahlen alle jährlich nicht zu knapp an die Rechtsanwaltskammern unseren Jahresbeitrag. Damit finanzieren wir zum einen unsere eigene Aufsichtsbehörde. Im Kern jedoch versteht sich die Kammer als „Selbstverwaltungsorganisation der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Ob das Versenden von „Musterantworten“ auf individuelle Begehren auch zum Selbstverständnis – jedenfalls dieser – Rechtsanwaltskammer gehört?</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn man ein Schreiben erhält, dass auf einen wie eine Aneinanderreihung von Textbausteinen wirkt, ist es ja ganz schön, wenn diese Einschätzung beweissicher bestätigt wird („Musterantwort“). Sicher wird den betreffenden Personen der Vorgang peinlich sein. Es geht auch nicht um Bloßstellung. In der Dokumentation ist es mit „Klarnamen“ und Mailadressen dokumentiert. Ich werde mich hüten, das zu offenbaren. Man mag aber darüber nachdenken, ob es jedoch nicht ein bezeichnendes Licht wirft.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>3 ¾ Jahre Schweigen am Amtsgericht E.</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 12:05:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Gastbeitrag unseres Koopeationspartners, Rechtsanwalt Dr. Pagels aus Torgau:
Gut, der Wagen des Mandanten ist geblitzt worden und er bekommt einen Anhörungsbogen als Betroffener. Er sagt mir, dass nicht er, sondern sein Sohn es gewesen sei. Ich rate ihm zu schweigen, und einen Bußgeldbescheid abzuwarten. Der kommt dann auch einige Zeit später mit einem erheblichen Bußgeld plus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gastbeitrag unseres Koopeationspartners, Rechtsanwalt Dr. Pagels aus Torgau:</p>
<p style="text-align: justify;">Gut, der Wagen des Mandanten ist geblitzt worden und er bekommt einen Anhörungsbogen als Betroffener. Er sagt mir, dass nicht er, sondern sein Sohn es gewesen sei. Ich rate ihm zu schweigen, und einen Bußgeldbescheid abzuwarten. Der kommt dann auch einige Zeit später mit einem erheblichen Bußgeld plus Fahrverbot. Wir legen Einspruch ein. <span id="more-5059"></span>Nach Akteneinsicht und taggenau 3 Monaten und einen Tag nach der Fahrt schreiben wir der Bußgeldstelle, dass der Sohn es gewesen ist. Dies haben wir deshalb erst dann getan, damit der Sohnemann nicht mehr verfolgt werden, denn der Vorwurf verjährt binnen drei Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vater war Betroffener in dem Bußgeldverfahren und hatte deshalb ein Schweigerecht und musste auch nicht sagen, dass es der Sohnemann gewesen ist. Die Bußgeldstelle nimmt den Bußgeldbescheid zurück. Sie will aber, dass mein Mandant seinen Verteidiger selbst bezahlt, denn er habe entlastende Umstände erst zu spät vorgetragen, hätte er es früher erzählt, wäre es gar nicht er erst zum Bußgeldbescheid gekommen, so die Bußgeldstelle. Es gibt tatsächlich eine gesetzliche Regelung, nach der man seine Verteidigerkosten selbst tragen muss, selbst wenn man gewinnt, aber entlastende Umstände ohne triftigen Grund erst verspätet vorträgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dagegen lege ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. Diese Norm kann man nämlich nicht anwenden, wenn es „billigenswerte Gründe“ dafür gibt, erst so spät die Katze aus dem Sack zu lassen. Wenn man das deshalb macht, um einen nahen Angehörigen vor Verfolgung und Fahrverbot zu schützen, so ist das der klassische billigenswerte Grund. Die Sache sieht nach einem glatten Gewinner aus. Diese Vorgehensweise der Verteidigung entspricht dem kleinen ein mal eins und wird von nahezu jedem brauchbaren Rechtsanwalt, der regelmäßig als Verteidiger arbeitet, sicher beherrscht. Das spielt aber alles im April 2008.</p>
<p style="text-align: justify;">Meine Handakte geriet sodann bei mir in Vergessenheit, denn die Bußgeldstelle musste die Bußgeldakte ans Amtsgericht schicken und das Amtsgericht hätte hier jetzt etwas machen müssen, einen Beschluss, einen Hinweis, überhaupt irgendwas, dann hätte ich den Vorgang vorgelegt bekommen. Es passiert aber nichts. Deswegen schlummerte meine Handakte auch bei mir im Schrank still vor sich hin und schlief den Schlaf der Gerechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Dezember 2011 mache ich wie jedes Jahr bei mir in der Kanzlei die sogenannte Verjährungskontrolle. Dazu kontrolliere ich jede in der Kanzlei noch vorhandene Handakte, ob zum Jahresende etwas zu verjähren droht und unbedingt noch etwas gemacht werden muss, um die unangenehme Tatsache Verjährung zu vermeiden. So kriege ich auch diese Sache auf den Tisch. Den Landkreis, der Bußgeldbehörde ist, gibt es bereits nicht mehr; er ist fusioniert worden. Ich schreibe also an die neue Bußgeldstelle (sinngemäß): „Freunde, die Sache ist von April 2008, warum tut sich nichts?“. Die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle muss tief heruntersteigen ins feuchte und dunkle Kellergewölbe des Landratsamts (Archiv genannt) und antwortet schließlich:</p>
<p style="text-align: justify;">Man habe die Bußgeldakte Ende April 2008 an das Amtsgericht E. geschickt. Man habe auch in 2009 und 2010 eine Sachstandsanfrage an das Gericht geschickt, das sich aber in Schweigen hüllte. Jetzt habe man aber massiv beim Gericht insistiert und jedenfalls in Erfahrung gebracht, dass der Vorgang am Gericht am 30.04.2008 einging und das gerichtliche Aktenzeichen „12 Cs Owi 1314/08“ (Az. geändert) trägt.</p>
<p style="text-align: justify;">Jetzt habe ich mich heute an das Gericht gewandt. Mal sehen, was mir der Richter oder die Richterin (ggf. wenn ich eine unpassende Antwort erhalten sollte: der Amtsgerichtsdirektor) erklärt zu 45 Monaten Nichtbearbeitung. Ich würde fast wetten, die Akte ist dort hinter ein Regal gerutscht und so im spinnenwebenverhangenen Nirvana verschwunden. Entschieden werden muss jetzt aber noch.</p>
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		<title>Verteidiger zum kuscheln gesucht</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 10:40:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Spiegel führte ein Interview mit dem Richter beim BGH, Thomas Fischer, zum sog. „Deal“ im Strafverfahren. Fischer beklagt, dass bei zahlreichen Verfahrensabsprachen bewusst die gesetzlichen Vorschriften umgangen würden, insbesondere die, dass ein Verzicht auf Rechtsmittel niemals Bestandteil einer Absprache sein darf. Fischer sagte dazu: „Beide Seiten haben eine Woche Überlegungsfrist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,719481,00.html" target="_blank" class="liexternal">Spiegel</a> führte ein Interview mit dem Richter beim BGH, Thomas Fischer, zum sog. „Deal“ im Strafverfahren. Fischer beklagt, dass bei zahlreichen Verfahrensabsprachen bewusst die gesetzlichen Vorschriften umgangen würden, insbesondere die, dass ein Verzicht auf Rechtsmittel niemals Bestandteil einer Absprache sein darf. Fischer sagte dazu: „Beide Seiten haben eine Woche Überlegungsfrist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass der Angeklagte diese Frist auf jeden Fall behalten muss <span id="more-5054"></span>und dass ein Verzicht weder erklärt noch in eine Absprache einbezogen werden darf. Denn es kommt nicht selten vor, dass es sich ein Verurteilter nach dem Urteil doch noch einmal anders überlegt: Etwa weil er sich zur Absprache gedrängt fühlte oder mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist“. Und da hat der Herr Fischer durchaus recht.</p>
<p style="text-align: justify;">
Ich hatte kürzlich in einer Strafsache zu verteidigen, in der es sowohl eine Vor- als auch Zwischenbesprechungen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gab. Hintergrund war die Frage, ob die Beweisaufnahme abgekürzt werden könne. Sie konnte. Das Gericht äußerte bei der Gelegenheit seine Strafvorstellung, die mit dem, was sich die Verteidigung vorgestellt hatte, durchaus konform ging. Es wurde nichts protokolliert, weil das aus Sicht der Verteidigung auch nicht notwendig war. Geständig eingelassen hätte sich mein Mandant ohnehin, die vorgestellte Strafe war angemessen, auf diverse Zeugen konnte verzichtet werden. Eine Absprache im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html" target="_blank" title="&sect; 257c StPO" rel="nofollow" class="liexternal">257c</a> StPO gab es also nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Mein Mandant wurde nach geständiger Einlassung dann genau zu der Strafe verurteilt, die vorher als Vorstellung vom Gericht geäußert worden war. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht dann aus, warum es diese Strafe für angemessen hielt – die sog. Strafzumessungserwägungen &#8211; und ich glaubte mich verhört zu haben. Denn das Gericht wertete einen bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand als strafschärfend.</p>
<p style="text-align: justify;">
Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des $ 46 Abs. 3 StGB, wenn Merkmale des Tatbestandes, die der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich verwertet hat, nochmals bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Frage, ob Rechtsmittelverzicht erklärt werde, wurde von mir verneint, nicht etwa weil ein solches bereits geplant war, sondern weil sich das in aller Regel nicht gehört &#8211; Mandanten haben nach einer Strafverhandlung viele Fragen und sind vielleicht doch nicht so ganz glücklich mit dem Urteil &#8211; worauf das Gericht schon ein wenig verschnupft reagierte.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Rechtsmitteleinlegung ließ sich das Gericht dann aber auch noch dazu hinreißen, mich anzurufen und mir vorzuwerfen, ich hätte mich nicht an die „Absprache“ gehalten. Das weitere Telefonat verlief dann etwas unterkühlt, da ich die Unmutsbekundungen zum einen unprofessionell fand und sich zum anderen erhebliche Wissenslücken des Gerichts zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Verfahrensabsprache auftaten. Das Telefonat endete mit den Worten des Gerichts: Sie können sicher sein, dass es mit IHNEN keine Absprachen mehr geben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Da mir eine Antwort darauf durch Auflegen verwehrt wurde, dann eben auf diesem Wege. Ich vertrete nicht die Interessen des Gerichts, sondern die meines Mandanten. Wenn dieser die Einlegung eines Rechtsmittels wünscht und eine wenn auch nur geringe Aussicht auf Erfolg besteht, dann werde ich mich nicht hinstellen und sagen, besser nicht, wie stehe ich denn sonst vor dem Gericht da?</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>KG: keine Annahme von Fluchtgefahr nach „Schema F“</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 15:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[
Die Fluchtgefahr ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Gern wird die Fluchtgefahr damit begründet, dass die zu erwartende Strafe einen erheblichen Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Das Kammergericht hat aktuell auf die Beschwerde gegen einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_984" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-984 " style="margin: 0px;" title="(c) S. Hofschlaeger / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/handschellen-100x100.jpg" alt="(c) S. Hofschlaeger / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S.Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die Fluchtgefahr ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">112</a> Abs. 2 Nr. 2 StPO. Gern wird die Fluchtgefahr damit begründet, dass die zu erwartende Strafe einen erheblichen Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Das Kammergericht hat aktuell auf die Beschwerde gegen einen gegen Auflagen ausgesetzten Haftbefehl einer solchen schematischen Beurteilung – hohe Straferwartung = Fluchtgefahr – eine klare Absage erteilt und auf die Umstände des Einzelfalles, <span id="more-5043"></span>hier u.a. Alter, Erkrankung, soziale Bindungen und  Einlassungsverhalten im bisherigen Verfahren, abgestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftszweck darin bestand, Abiturabschlussfeiern und -reisen zu organisieren und zu vermitteln.  Infolge einer Überweisung, die das nahezu gesamte Vermögen der GmbH aufgezehrt und bei dieser zu einem entsprechend hohen Schaden geführt habe, war die GmbH nicht mehr in der Lage, Feiern und Reisen auszurichten. Gegen den Beschuldigten bestand dringender Tatverdacht einer Untreue, es erging Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht gestützt  wurde. Der Haftbefehl wurde gegen die Auflage, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden außer Vollzug gesetzt. Dieser Auflage kommt der Beschuldigte seither auch nach, erhob aber gegen den Haftbefehl Beschwerde,  da kein Haftgrund vorliege. Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde als unbegründet. Hiergegen legte der Beschuldigte weitere Beschwerde ein, über die das Kammergericht zu entscheiden hatte. Dort hob man den Haftbefehl sowie den Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten und dem Beschluss des Landgerichts Berlin (504 Qs 98/11) auf.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Es kann dahinstehen, ob gegen den Beschuldigten, der sich wiederholt und umfassend zur Sache eingelassen hat, dringender Tatverdacht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">112</a> Abs. 1 StPO) im Sinne des mit dem Haftbefehl dargestellten Tatvorwurfs vorliegt. Denn es liegt jedenfalls keine Fluchtgefahr (112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32 m.w.N.) &#8211; dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. nur OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 313" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 20.01.2006 - 1 Ws 3/06" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2006, 313</a>; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 112 Rn. 17; Graf in KK-StPO 6. Aufl., § 112 Rn. 16; Deckers in AK-StPO, § 112 Rn. 18, jeweils m.w.N.; enger Hilger a.a.O.: hohe Wahrscheinlichkeit).</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 24 mit zahlr. Nachw.).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Straferwartung beurteilt sich hierbei nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten; sondern Ausgangspunkt ist der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Beschuldigten allerdings mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2001, 115" target="_blank" title="OLG Hamm, 28.01.2000 - 2 Ws 27/00" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2001, 115</a>; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 23; Wankel in KMR-StPO [50. EL, Stand Juni 2008], § 112 Rn. 8; zur Maßgeblichkeit der Prognose des Haftrichters siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. August 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1485/07" target="_blank" title="BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07" rel="nofollow" class="liexternal">2 BvR 1485/07</a> -, m.w.N. [juris, Abs. 22]). Für die Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, sodass die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 StGB: Anrechnung" rel="nofollow" class="liexternal">51</a> StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" target="_blank" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe" rel="nofollow" class="liexternal">57</a> StGB den Fluchtanreiz ebenso verringern kann (vgl. Krauß in Graf [Hrsg.], StPO [2010], § 112 Rn. 17; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 23 m.w.N.), wie die begründete Aussicht, eine (auch längere) Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können (vgl. Graf a.a.O., Rn. 20; OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 313" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 20.01.2006 - 1 Ws 3/06" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2006, 313</a> [für den Fall einer vierjährigen Freiheitsstrafe]). Andererseits ist ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung als Umstand in Rechnung zu stellen, der den Fluchtanreiz erhöht (vgl. KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 1996, 383" target="_blank" title="KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95" rel="nofollow" class="liexternal">StV 1996, 383</a>; OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2002, 147" target="_blank" title="StV 2002, 147 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2002, 147</a>; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 24; Hilger a.a.O., Rn. 40; Graf a.a.O.; Wankel a.a.O. m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Auf dieser Grundlage sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ws 305/07" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ws 305/07</a> – [juris, Abs. 15]) oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt (etwa bei Taten, bei denen im Regelfall Auslandskontakte vorliegen, oder in Fällen organisierter Kriminalität; vgl. Graf a.a.O., Rn. 23; Krauß a.a.O., Rn. 14; Lemke in HK-StPO 4. Aufl., § 112 Rn. 26; jeweils m.w.N.), zu berücksichtigen (zu weiteren Prognosekriterien vgl. nur Meyer-Goßner Rn. 20ff.; Wankel Rn. 7; Graf Rn. 22ff.; jeweils a.a.O.).</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird. Das Landgericht hat seiner Entscheidung in der (von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geteilten) Annahme einer Straferwartung von „drei bis vier Jahren“ Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung einer Reststrafaussetzung gegebenenfalls schon zum Halbstrafenzeitpunkt eine tatsächliche Mindestverbüßungsdauer zwischen 1 ½ und zwei Jahren zugrunde gelegt. Bei einer solchen konkreten Straferwartung, die bei vorläufiger Würdigung jedenfalls nicht als unrealistisch niedrig anzusehen ist, liegt fraglos kein Fall vor, in dem wegen einer „besonders hohen Straferwartung“ nach verbreiteter Ansicht nur noch zu prüfen ist, ob Umstände vorhanden sind, die „die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können“ (vgl. dazu nur Graf a.a.O., Rn. 19; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 25, jeweils m.w.N.). Vielmehr ist eine umfassende Abwägung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, die zu der Annahme führen müsste, dass der Beschuldigte dem &#8211; eher geringen &#8211; Fluchtanreiz, den ihm jene Straferwartung bietet, wahrscheinlich nachgeben und tatsächlich fliehen werde. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt. Auch das Landgericht, das Fluchtanreiz und Fluchtgefahr gleichgesetzt hat, hat keine hierfür tragfähigen Gesichtspunkte bezeichnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 65-jährige, bislang unbestrafte Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Berlin und ist hier fest verwurzelt. Soziale Bindungen außerhalb Berlins sind demgegenüber nicht bekannt. Der Beschuldigte befindet sich in regelmäßiger, intensiver ärztlicher Behandlung, auf die er angewiesen ist. Auch seine Ehefrau ist krank und bedarf neben fortlaufender ärztlicher Betreuung auch seiner Unterstützung und Hilfe. Für die Annahme, der Beschwerdeführer werde diese Betreuung aufgeben, um sich dem Verfahren zu entziehen, spricht wenig. Der Beschuldigte hat sich bislang dem polizeilichen Ermittlungsverfahren gestellt und mit den Behörden kooperiert. Seit seiner Haftverschonung ist er mehrmals zu Vernehmungen erschienen, hat dabei umfangreiche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, die der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind. Dass er, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ausgeführt hat, mit zivilrechtlichen Ansprüchen „der Geschädigten“ zu rechnen habe, mag zutreffen. Geschädigte der verfahrensgegenständlichen Tat ist die „E“ GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den mutmaßlichen Straftaten zum Nachteil der betroffenen Schüler ist nicht Gegenstand des hier gegen ihn erhobenen Vorwurfs und nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen offenbar auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht im Sinne eines dringenden Verdachts wahrscheinlich, da es andernfalls nahe gelegen hätte, eine Erweiterung des Haftbefehls zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen seiner Verteidigerin gleichwohl seit dem 21. Juni 2011 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem nicht näher bekannten Verfahren verklagt worden ist, verteidigt er sich dagegen, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er sein Verhalten ändern und wegen der Geltendmachung des dort erhobenen Anspruchs seine Heimatstadt verlassen oder in ihr untertauchen werde. Mangels ihm zur Verfügung stehender Geldmittel sind seine Handlungsmöglichkeiten ohnedies eingeschränkt. Wie vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH bezieht der Beschwerdeführer staatliche Sozialleistungen und verdient daneben durch Buchhaltungsarbeiten im Rahmen eines in seiner Wohnung ausgeübten Gewerbes, das er jüngst angemeldet hat, wieder etwas hinzu. Auch diese förmliche Aufnahme einer Gewerbetätigkeit während der Haftverschonung spricht gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde fliehen. Seit der Haftverschonung hat er nicht nur – auch in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten, vorübergehenden Aufhebung der Haftverschonung des Mitbeschuldigten Hinkel &#8211; an dem Verfahren weiter mitgewirkt; sondern er ist auch der ihm erteilten Auflage über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten beanstandungsfrei nachgekommen. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 03.11.2011, Az:  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ws 96/11" target="_blank" title="KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ws 96/11</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ws 96/11" target="_blank" title="KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ws 96/11</a> &#8211; 1 AR 58/11 (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE201792012&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" target="_blank" class="liexternal">Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg</a>)</p>
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		<title>BAG: Weihnachtsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 10:23:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderzuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine gekündigte Arbeitnehmerin meinte, ihr stehe noch Weihnachtsgeld zu, das mit dem Novemberlohn gezahlt werden sollte. Im Arbeitsvertrag stand allerdings, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis  im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt sei. Der Arbeitgeber hatte im November gekündigt, die Kündigungsfrist endete im Dezember.
Arbeitsgericht und auch Landesarbeitsgericht haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Eine gekündigte Arbeitnehmerin meinte, ihr stehe noch Weihnachtsgeld zu, das mit dem Novemberlohn gezahlt werden sollte. Im Arbeitsvertrag stand allerdings, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis  im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt sei. Der Arbeitgeber hatte im November gekündigt, die Kündigungsfrist endete im Dezember.<span id="more-5041"></span></p>
<p>Arbeitsgericht und auch Landesarbeitsgericht haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Auf die Revision des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann nämlich vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.</p>
<p>Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung &#8211; wie vorliegend &#8211; nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" rel="nofollow" class="liexternal">611</a> BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht soll nun aufzuklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/162.html" target="_blank" title="&sect; 162 BGB: Verhinderung oder Herbeif&uuml;hrung des Bedingungseintritts" rel="nofollow" class="liexternal">162</a> Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Arbeitnehmerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.</p>
<p style="text-align: justify;">BAGt, Urteil vom 18. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 667/10" target="_blank" title="BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10" rel="nofollow" class="liexternal">10 AZR 667/10</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 Sa 812/10" target="_blank" title="LAG Hamm, 16.09.2010 - 15 Sa 812/10" rel="nofollow" class="liexternal">15 Sa 812/10</a> -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;nr=15641&amp;pos=0&amp;anz=4" target="_blank" class="liexternal">Nr. 4/12 </a></p>
<p>Nachtrag: Die Klausel aus dem Arbeitsvertrag findet man im <a href="http://arbeitsrecht-chemnitz.blogspot.com/2012/01/diese-klausel-halt.html" target="_blank" class="liexternal">Wortlaut</a> unter Arbeitsrecht-Chemnitz</p>
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		<title>BFH: versehentlich zu viel erstattete Lohnsteuer braucht nicht zurück gezahlt werden</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 16:37:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Allerdings nur, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 25. Oktober 2011 &#8211; VII R 55/10 &#8211; entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Allerdings nur, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 25. Oktober 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 55/10" target="_blank" title="BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10" rel="nofollow" class="liexternal">VII R 55/10</a> &#8211; entschieden.<span id="more-5037"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt, die der Steuerpflichtige natürlich ebenso stillschweigend vereinnahmte. Erst mehr als fünf Jahre, nachdem es den Einkommensteuerbescheid zuletzt geändert hatte, erkannte das Finanzamt seinen Fehler, korrigierte die Anrechnungsverfügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, sowie den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Rückforderungsanspruch, der in fünf Jahren verjährt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt darf deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könnte, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.</p>
<p style="text-align: justify;">
Fazit: Schweigen ist Gold sowie Zeit ist Geld, diese Weisheiten gelten auch im Steuerrecht.</p>
<p style="text-align: justify;">
BFH, Urteil vom Urteil vom 25.10.11, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 55/10" target="_blank" title="BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10" rel="nofollow" class="liexternal">VII R 55/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">
Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;sid=f3d8a49703635865e4ee5bd31d57c42c&amp;nr=25150&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Nr. 5</a> vom 18. Januar 2012</p>
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		<title>BGH: Zurück bleiben bitte!</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bahn]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnsteig]]></category>
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		<category><![CDATA[Eisenbahnverkehrsunternehmen]]></category>
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		<category><![CDATA[Winterdienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs.<span id="more-5033"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Eigentümerin des Bahnhofs ist aber die DB Station &amp; Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst wiederum der DB Services GmbH, übertragen. Diese wiederum hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf ein weiteres Unternehmen übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station &amp; Service AG als Eigentümerin des Bahnsteiges in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station &amp; Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin begehrte sodann von der DB Fernverkehr AG und der DB Services GmbH Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die DB Fernverkehr AG durch Teilurteil abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der DB Fernverkehr AG in Betracht komme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Bundesgerichtshof hat dieses Durcheinander kalt gelassen, er bestätigte die Entscheidung des OLG und hat die Revision der DB Fernverkehr AG zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" rel="nofollow" class="liexternal">280</a> Abs. 1, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis" rel="nofollow" class="liexternal">241</a> Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte" rel="nofollow" class="liexternal">278</a> BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 59/11" target="_blank" title="BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11" rel="nofollow" class="liexternal">X ZR 59/11</a><br />
Vorinstanzen: LG Wuppertal – 16 O 165/09 – Urteil vom 26. August 2010  ./. OLG Düsseldorf – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 U 158/10" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.04.2011 - 18 U 158/10" rel="nofollow" class="liexternal">18 U 158/10</a> – Urteil vom 20. April 2011</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0007/12" target="_blank" class="liexternal">Nr. 7/2012</a> vom 17. Januar 2012</p>
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		<title>Freitag der 13.</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 14:22:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer Form. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer <a href="http://youtu.be/YtTat_1QFk0" target="_blank" class="liexternal">Form</a>. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???</p>
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		<title>AG Charlottenburg: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung für die Nutzung von zwei privaten Fotos auf zwei Internetseiten ist mit insgesamt 1.000 Euro zu bemessen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 14:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 &#8211; Az.: 28 O 551/06) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 551/06" target="_blank" title="LG K&ouml;ln, 07.03.2007 - 28 O 551/06: Private Urheberrechtsverletzungen" rel="nofollow" class="liexternal">28 O 551/06</a>) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist.<span id="more-5024"></span> Mit Rücksicht darauf hält das LG Köln einen Streitwert von 6.000 EUR für die unberechtigte Verwendung eines Fotos durch einen Privaten auf der Verkaufsplattform eBay für angemessen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (so z.B. auch LG Köln, Beschl. v. 13.01.2010, Az: 20 O 688/09; OLG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2004, 342" target="_blank" title="OLG Hamburg, 10.03.2004 - 5 W 3/04" rel="nofollow" class="liexternal">GRUR-RR 2004, 342</a>). Das AG Hamburg (Urt. v. 11.09.2007, Az. 36a C 54/07) vertritt gar die Rechtsaufassung, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR, für jede weitere Verletzung ein Streitwert von jeweils weiteren 3.000 EUR angemessen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das AG Charlottenburg hatte in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten wegen unberechtigter Verwendung von zwei Fotos auf jeweils zwei Internetseiten über den  Streitwert zu entscheiden und diesen auf insgesamt 1.000 Euro festgesetzt. Hier bestand die Besonderheit nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Fotos kurz vor Ende, aber doch in einer zwischen den Parteien geführten Beziehung entstanden sind, danach von der Beklagten ohne Erlaubnis kopiert und auf verschiedenen Singlebörsen verwendet wurden, womit der Kläger nicht einverstanden war. Da auf eine Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, war Klage eingereicht und als nach anwaltlicher Beratung die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung im Verfahren abgab, insoweit für erledigt erklärt worden. Über den Rest verglichen sich die Parteien. Das Gericht hatte danach nur noch über den Streitwert zu entscheiden:</p>
<p style="text-align: justify;">„Maßgeblich ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes … und … (Freistellunganspruch) aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz" rel="nofollow" class="liexternal">97</a> Abs. 2 UrhG. Hinzu kommt der Wert des Unterlassungsanspruchs bzw. ab Erledigungserklärung das entsprechende Kosteninteresse. Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" rel="nofollow" class="liexternal">53</a> Abs. 1 Nr. 1 GKG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> ZPO nach auszuübenden billigen Ermessen auf insgesamt 1.000,- Euro (4 x 250,- Euro).</p>
<p style="text-align: justify;">Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer “ex ante“ Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage ist es sachgerecht, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen (vgl. etwa OLG Braunschweig, GRURPrax 2011 ‚ 516). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, den drohenden Schaden, bemisst das Gericht unter Ansehung der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände &#8211; intimes Verhältnis, Nutzung im privaten Bereich etc. &#8211; auf 250,- Euro. Aus Sicht des Gerichts wäre eine ´Vollnutzung´ des Lichtbildes auf dem jeweiligen Portal hinreichend abgegolten.“</p>
<p style="text-align: justify;">AG Charlottenburg, Beschluss vom 04.01.2012, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=207 C 319/11" target="_blank" title="AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2012 - 207 C 319/11" rel="nofollow" class="liexternal">207 C 319/11</a></p>
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