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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin</title>
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		<title>Willkommen auf unserer Internetseite Mit Fug und Recht.</title>
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		<pubDate>Mon, 10 May 2010 13:57:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Informieren Sie sich wer wir sind, wo wir sind, was wir für Sie tun können und wieviel es Sie  kostet. Unsere Kanzlei im Berliner Bezirk  Friedrichshain/Kreuzberg besteht seit September 2002. Wir sehen uns als Allgemeinkanzlei, die  Anlaufstelle für die Vielzahl alltäglicher, aber auch spezieller  rechtlicher Probleme sein soll und ist. Wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="announcement_post"><p style="text-align: justify;">Informieren Sie sich <a href="/blechschmidt-kuemmerle/kanzleiteam/" class="liinternal">wer</a> wir sind, <a href="/kontakt/anfahrt/" class="liinternal">wo</a> wir sind, <a href="/blechschmidt-kuemmerle/rechtsgebiete/" class="liinternal">was</a> wir für Sie tun können und <a href="/kosten/" class="liinternal">wieviel</a> es Sie  kostet. Unsere Kanzlei im Berliner Bezirk  Friedrichshain/Kreuzberg besteht seit September 2002. Wir sehen uns als Allgemeinkanzlei, die  Anlaufstelle für die Vielzahl alltäglicher, aber auch spezieller  rechtlicher Probleme sein soll und ist. Wir beraten und vertreten  Privatleute, Freiberufler sowie kleine und mittelständische Unternehmen,  wobei wir uns schwerpunktmäßig auf einzelnen <a href="/kanzleiteam/rechtsgebiete/" class="liinternal">Rechtsgebieten</a> spezialisiert haben. Wir setzen auf Ihre persönliche Betreuung und auf  das daraus resultierende Vertrauensverhältnis. Bei uns sind Sie mit Fug  und Recht in guten Händen.<span style="color: #ffffff;"> &lt;!<strong>&#8211;7</strong>5451413&#8211;&gt;</span></p>
       </div>
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		<title>&#8220;Bitte werfen sie zur Berechnung der erhöhten Regelgeldbuße eine Münze ein.&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 11:55:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Mandant ist ein wenig zu schnell unterwegs gewesen, dummerweise mit einem als Lkw zugelassenen Transporter. Es gab einen Punkt und ein Bußgeld. Dies allerdings war mit 200 anstelle von 80 Euro saftig. Die Regelgeldbuße wurde um das 2,5fache erhöht  und der Mandant entsprechend sauer. Dürfen die das? Ja, die dürfen. Die Regelgeldbuße darf bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Mandant ist ein wenig zu schnell unterwegs gewesen, dummerweise mit einem als Lkw zugelassenen Transporter. Es gab einen Punkt und ein Bußgeld. Dies allerdings war mit 200 anstelle von 80 Euro saftig. Die Regelgeldbuße wurde um das 2,5fache erhöht  und der Mandant entsprechend sauer. Dürfen die das? Ja, die dürfen. Die Regelgeldbuße darf bei vorhandenen, noch nicht tilgungsreifen Voreintragungen im Verkehrszentralregister angemessen erhöht werden.<span id="more-5457"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ich legte trotzdem Einspruch ein, freute mich schon, als  ein abgelaufener Eichschein vorgelegt wurde, ärgerte mich, als dann doch noch ein gültiger Eichschein auftauchte und beschränkte schlussendlich den Einspruch auf die Rechtsfolge, hier die Bußgeldhöhe.  Eine moderate Erhöhung der Geldbuße war das Ziel, da zwar sieben Voreintragungen vorhanden waren, diese aber zum einen nicht alle einschlägig und die zwei vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch jeweils im unteren Bereich lagen.  Da könnte man ja mal die Kirche im Dorf lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht jedoch in der Kirchstraße. Auf die Einspruchsbeschränkung kam ein Hinweis des Gerichts, dass eine Herabsetzung der Geldbuße ausscheide. Der Betroffene weise <span style="text-decoration: underline;">7</span> (!!!) Voreintragungen im Verkehrszentralregister auf, auch einschlägige.  Die Unterstreichung nebst Ausrufezeichen ist übrigens vom Gericht, nicht von mir.  Soweit so schlecht. Dann führt das Gericht aus, dass eine Voreintragung üblicherweise zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße um 25,00 Euro führt, hier hätte also die Geldbuße um 7 mal 25,00 Euro erhöht werden müssen. Das „müssen“ steht übrigens auch so im Originalhinweis.</p>
<p style="text-align: justify;">Interessant. Schematische Erhöhung der Geldbuße ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Art und Bedeutung der Voreintragungen und ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Ob bei den Bußgeldabteilungen des AG Tiergarten  demnächst Automaten aufgestellt werden, die man mit ein paar Eckdaten füttert und die dann eine Entscheidung auswerfen?</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Angst statt Freiheit &#8211; am Ende ein &#8220;blaues Auge&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 14:53:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es ist jetzt gut 2 1/2  Jahre her, als bei der Demonstration &#8220;Freiheit statt Angst&#8221; in Berlin ein Radfahrer von einem Polizeibeamten grundlos ins Gesicht geschlagen wurde. Danach folgte die übliche Prozedur, die Institution Polizei stellte sich schützend vor ihre prügelnden Beamten und behauptete, der Radfahrer hätte einem Platzverweis nicht  Folge geleistet, da müsse man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es ist jetzt gut 2 1/2  Jahre her, als bei der Demonstration &#8220;<a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=freiheit+statt+angst" class="liinternal">Freiheit statt Angst</a>&#8221; in Berlin ein Radfahrer von einem Polizeibeamten grundlos ins Gesicht geschlagen wurde. Danach folgte die übliche Prozedur, die Institution Polizei stellte sich schützend vor ihre prügelnden Beamten und behauptete, der Radfahrer hätte einem Platzverweis nicht  Folge geleistet, da müsse man halt mal zulangen dürfen. Erst als ein und später dann noch weitere <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/09/angst-statt-freiheit-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">YouTube</a>-Videos auftauchten, war klar, dass es diesmal nicht klappen würde mit diesen vertrauten und bewährten Schutzbehauptungen.<span id="more-5454"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Es hat lange gedauert, bis gegen die beiden Beamten überhaupt Anklage erhoben wurde. Nun hat das Amtsgericht Tiergarten beide <a href="http://www.gulli.com/news/18705-polizeigewalt-bei-der-fsa-2009-polizisten-verurteilt-2012-05-01" target="_blank" class="liexternal">verurteilt</a>. Zu Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro. Damit sind sie buchstäblich mit einem <a href="http://taz.de/Urteil-zu-Polizeigewalt/!92537/" target="_blank" class="liexternal">blauen Auge</a> davon gekommen. Anstatt einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wurden beide wegen Körperverletzung im Amt verurteilt. Damit war anders als bei der gefährlichen Körperverletzung, die als Strafmaß nur <a href="http://www.kanzlei-hoenig.de/2012/nicht-mit-einem-anderen-beteiligten-gemeinschaftlich/" target="_blank" class="liexternal">Freiheitsstrafe</a> vorsieht, eine Geldstrafe möglich. Dass die  beiden Polizisten gemeinschaftlich handelten, vermochte die Richterin nicht zu sagen, dies sei halt nicht zu beweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn man sich nochmal das Video zu Gemüte führt, wo ein Beamter den Radfahrer, der sich entfernen will, am Straßenrand packt, zurück zerrt und ihn auch noch festhält, als der andere Beamte dem Radfahrer mit der Faust quasi ins Gesicht springt und danach weiter auf ihn einschlägt, ist das eine sehr extensive Anwendung des Zweifelsgrundsatzes. Das erlebt man als Verteidiger in anderen Verfahren, wo man nicht uniformierte Straftäter verteidigt, eher selten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verteidiger der Beamten hatten Freispüche beantragt, die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Es dürfte also eine Etage höher gehen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>BVerfG: keine Kutten im Gericht</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/04/bverfg-keine-kutten-gericht/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 14:32:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung einer Sicherheitskonferenz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des Gerichts, der<span id="more-5451"></span> Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kutte_%28Motorradfahrer%29" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Kutten</a>, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschwerdeführer sieht sich durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie auf eine willkürfreie Rechtsanwendung verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> Abs.1 GG) vor noch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG" rel="nofollow" class="liexternal">2</a> Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG" rel="nofollow" class="liexternal">20</a> Abs. 3 GG) verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Danach ist die Auslegung und Anwendung des in § <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html" target="_blank" title="&sect; 169 GVG" rel="nofollow" class="liexternal">169</a> Satz 1 GVG normierten Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Fachgerichte nicht willkürlich. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren" rel="nofollow" class="liexternal">6</a> Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das Gerichtsgebäude war auch für Träger der betreffenden Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung.</p>
<p style="text-align: justify;">BVerfG, Beschluss vom 14. März 2 BvR 2405/11</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-025.html" target="_blank" class="liexternal">Nr. 25/2012</a> vom 25. April 2012</p>
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		<title>Wettbewerbszentrale warnt vor fingierten Abmahnungen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/04/wettbewerbszentrale-warnt-vor/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 16:31:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der  Wettbewerbszentrale berichtet von zahlreichen Abmahnschreiben, in denen  unbekannte Dritte im Namen der Wettbewerbszentrale auftreten. Diese  Abmahnungen weisen im Briefbogen als vorgeblichen Absender die  Wettbewerbszentrale mit der Anschrift Landgrafenstr. 24 B in 61348 Bad  Homburg auf. Es wird die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen  beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der  Wettbewerbszentrale <a href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1193" target="_blank" class="liexternal">berichtet</a> von zahlreichen Abmahnschreiben, in denen  unbekannte Dritte im Namen der Wettbewerbszentrale auftreten. Diese  Abmahnungen weisen im Briefbogen als vorgeblichen Absender die  Wettbewerbszentrale mit der Anschrift Landgrafenstr. 24 B in 61348 Bad  Homburg auf. Es wird die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen  beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale in der  Gesamthöhe von 403,00 € verlangt.<span id="more-5446"></span></p>
<div style="text-align: justify;">
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es sich hierbei um <strong>fingierte Abmahnungen </strong>handelt. Die Wettbewerbszentrale ist <strong>nicht</strong> Aussender dieser Abmahnungen. Diese gefälschten Abmahnungen sind für  den Adressaten sehr leicht schon an dem im Vordruck für die  Unterlassungserklärung angebrachten Aktenzeichen zu erkennen. Bei den  gefälschten Abmahnungen ist eine reine Ziffernfolge angegeben. Bei  authentischen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale beginnt das  Aktenzeichen jedoch immer mit einem Großbuchstaben und einer sich erst  hieran anschließenden Ziffernfolge. Zudem beträgt die Aufwandspauschale  der Wettbewerbszentrale nicht den hier geltend gemachten Betrag von  403,00 €, sondern lediglich 219,35 €.</p>
<p style="text-align: justify;">
Die Wettbewerbszentrale beabsichtigt, die zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten.  Zur Ermittlung des Urhebers wird gebeten, die Originale der gefälschten Abmahnschreiben nebst  Briefumschlag zur Verfügung zustellen, um gegebenenfalls Fingerabdrücke bzw.  DNA-Spuren sichern zu können. Es wird um Übersendung an die Wettbewerbszentrale zum  Aktenzeichen DSW 2 0018/12 gebeten.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom <a href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1193" target="_blank" class="liexternal">18.04.2012</a></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">
       ]]></content:encoded>
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		<title>AG Düren: My home is my castle</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 11:12:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zustimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt schon ungewöhnliche Wohnungen, z.B. in einer Burg. Solche eine ungewöhnliche Wohnung kann für den Vermieter auch ungewöhnliche Probleme schaffen, wenn er nämlich die Miete erhöhen möchte. Hier forderte der Vermieter von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf den ortsüblichen Mietzins und verwies zur Begründung auf den Mietspiegel der Gemeinde. Der Vermieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Es gibt schon ungewöhnliche Wohnungen, z.B. in einer Burg. Solche eine ungewöhnliche Wohnung kann für den Vermieter auch ungewöhnliche Probleme schaffen, wenn er nämlich die Miete erhöhen möchte. Hier forderte der Vermieter von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf den ortsüblichen Mietzins und verwies zur Begründung auf den Mietspiegel der Gemeinde. <span id="more-5443"></span>Der Vermieter machte hierbei den Höchstwert für eine gehobene Mietwohnung geltend. Die Mieterin stimmte nicht zu, der Vermieter musste auf Zustimmung klagen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Amtsgericht Düren wies seine Klage ab, da das Erhöhungsverlangen mangels ausreichender Begründung formell unwirksam war. Zwar könne der Vermieter gemäß Paragraph 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, dieser müsse auf die Wohnung dann aber auch anwendbar sein. Eine Burg aus dem 12. Jahrhundert enthalte der Mietspiegel der Gemeinde aber nicht. Im Mietspiegel erfasst war nur Wohnraum, der von 1948 bis 2006 bezugsfertig wurde. Unter Berücksichtigung des Baualters ordnete das Gericht die Wohnung in das Raster für ab 1948 gebaute Wohnungen ein, bei einer Spanne von 3,80 bis 4,10 Euro pro Quadratmeter. Mit dem Mieterhöhungsverlangen wurde aber die Zustimmung zu einer Miete von 5,00 Euro pro Quadratmeter verlangt und für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den Mietspiegel Bezug genommen. Mit dem Mieterhöhungsverlangen sei damit der Eindruck erweckt worden, dass sich der geforderte Mietzins dem einschlägigen Rasterfeld des Mietspiegels entnehmen lasse. Tatsächlich lasse sich die geforderte Miete jedoch formell wirksam nur durch Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen belegen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Vergleichbare Wohnungen dürften denkbar spärlich gesät sein und ein Sachverständigengutachten würde den Vermieter letztlich teurer zu stehen kommen, als die eigentliche Erhöhung. Bleibt zu hoffen, dass sich in der Burg nicht ein Poltergeist einmietet, obwohl sich dann die spannende Frage stellt, ob das ein zur Minderung berechtigender Mangel oder von der Mieterin als burgtypisch hinzunehmen wäre.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">AG Düren, Urteil vom 21. Oktober 2010, Az: 42 C 228/10</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Der unbekannte Sohn</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Apr 2012 13:35:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Todesfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Mandantin erfuhr die schreckliche Nachricht von der Polizei. Man hatte ihren Sohn aufgefunden, auf einem Feldweg in einer Berliner Kleingartenkolonie, verblutet an einer Stichwunde in der Leiste. Es gab Zeugen, eine Beschreibung der beiden Täter und eines Fahrzeuges. Recht schnell verlor einer der beiden die Nerven und begab sich mit seinem Verteidiger zur Polizei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Mandantin erfuhr die schreckliche Nachricht von der Polizei. Man hatte ihren Sohn aufgefunden, auf einem Feldweg in einer Berliner Kleingartenkolonie, verblutet an einer Stichwunde in der Leiste. Es gab Zeugen, eine Beschreibung der beiden Täter und eines Fahrzeuges. Recht schnell verlor einer der beiden die Nerven und begab sich mit seinem Verteidiger zur Polizei um eine Aussage zu machen. Auch der zweite Täter hielt dem Fahndungsdruck nicht stand und stellte sich freiwillig. Beide kamen in U-Haft. Die Mandantin suchte mich auf, als die Ermittlungen fast vor dem Abschluss standen und fragte, wie das Ganze jetzt weiter gehen wird und was sie tun kann.<span id="more-5329"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Wir vereinbarten, dass ich zunächst Akteneinsicht nehmen werde und sie danach entscheiden könne, ob sie sich dem Verfahren als Nebenklägerin anschließt. Die nachfolgende Beratung hinterließ meine Mandantin zutiefst irritiert, da nach Aktenlage Mord nicht in Frage kam und sich auch der Nachweis eines Tötungsvorsatzes schwierig gestalten würde. Die Mandantin reagierte wie jede Mutter reagieren würde, die ihr Kind unter derartigen Umständen verloren hat. Sie meinte, dass könne doch nicht wahr sein, dass die damit „durchkommen“. Erst nachdem ich die Mandantin direkt nach ihren Erwartungen fragte und vorausschickte, dass eine Nebenklage nicht dazu geeignet sei, Genugtuung zu erfahren, wenn sie aber in jeder Lage des Verfahrens jemanden an ihrer Seite wissen möchte, der ihr erklärt was genau gerade passiert, ich das, aber eben auch nur das garantieren könne, fing sie an mir zu vertrauen und erzählte mir, dass sie im Nachhinein Dinge herausgefunden hatte, die ihr wohl sehr zusetzten.</p>
<p style="text-align: justify;">Ihr Sohn führte anscheinend nicht nur ein Doppelleben, es waren gleich mehrere. Er hatte sich voneinander abgegrenzte Freundes- und Bekanntenkreise geschaffen, die nichts voneinander wussten. Da war der Freundeskreis  um ihn und seine Lebensgefährtin, junge Leute, die arbeiteten, gern auf Partys gingen und sicher auch mal ein wenig über die Stränge schlugen. Dann war da aber noch der „Freundeskreis“ mit denen er Geschäfte machte, Geschäfte mit Drogen und dann waren da noch die „Kumpels“ denen er auf Partys eben diese Drogen verkaufte. Damit finanzierte er sein Leben, ohne dass sein normales soziales Umfeld davon etwas mitbekam.</p>
<p style="text-align: justify;">Irgendwann fing er an, mit den falschen „Freunden“ Geschäfte zu machen. Er bekam von einem der Täter auf Vermittlung des anderen für 500 Euro Gras auf Kommission, d.h. er brauchte es erst einmal nicht bezahlen und sollte später, nach Verkauf seine Schulden abbezahlen. Das tat er aber nicht. Er vertröstete den Vermittler ein aufs andere Mal, der sich wiederum bei dem Lieferanten in der Pflicht sah. Man verabredete sich also, dem Sohn meiner Mandantin eine „Abreibung“ zu verpassen, wobei sich ab da die Einlassungen der beiden Täter völlig widersprachen. Jeder schob alles dem anderen in die Schuhe, bis hin zu dem letztlich tödlichen Messerstich.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Lieferant besorgte ein Auto, der Vermittler rief den Sohn meiner Mandantin an und bestellte ihn zu einem Treffpunkt. Vom wem die Initiative ausging und wer bei dem anschließenden „Gespräch“ der Chef war, blieb unklar. Zugestanden wurde nur, dass das spätere Opfer ins Auto stieg und es während der Fahrt schon zu Handgreiflichkeiten und Drohungen gegen den Sohn meiner Mandantin kam, die Fahrt dann in der Kleingartenkolonie endete, wo einer der beiden Täter das Opfer aus dem Auto zerrte und dabei zustach. Anschließend versuchte einer der beiden noch erfolglos die Wunde abzubinden. Als ein Jogger sich näherte, flüchteten sie. Die Herkunft des Messers blieb ungeklärt, Fingerabdrücke auf der Waffe konnten beiden Täter zugeordnet werden. Beide behaupteten, der jeweils andere habe es ihm nach dem Stich in die Hand gedrückt. Die Polizei tat ihr Bestes, konnte aber anhand der Spurenlage nicht eindeutig ermitteln, wer zugestochen hatte. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob Anklage wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung mit Todesfolge.</p>
<p style="text-align: justify;">Das anschließende Verfahren war für meine Mandantin schwer zu ertragen. Zum ersten Mal sah sie die beiden jungen Männer, von denen einer ihren Sohn erstochen haben musste. Sie trug alles mit Fassung, die Anklageverlesung, die anschließenden sich widersprechenden Einlassungen der Angeklagten über ihre Verteidiger, die Zeugenvernehmungen, die Sachverständigen. Wenn sie die Fassung verlor, dann nur außerhalb des Gerichtssaals.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Lauf der Beweisaufnahme zeichnete sich ab, dass auch die weiteren geladenen Zeugen kein Licht in das Dunkel bringen würden, dies konnten nur die Angeklagten selbst. Die bzw. ihre Verteidiger dachten allerdings nicht daran, was man als selbst praktizierender Strafverteidiger allerdings gut nachvollziehen konnte. Beide Angeklagten waren gut verteidigt und spekulierten mit ihren Einlassungen darauf, nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben und damit lediglich wegen Beihilfe verurteilt werden zu können. Der eine weil er behauptete, nur der Fahrer gewesen zu sein und das spätere Opfer gar nicht gekannt zu haben, der andere indem er behauptete, er habe nur den Lockanruf getätigt und gar nicht gewusst, was danach passieren würde und dass der andere ein Messer dabei hat, von dem er auch nicht wusste.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenigstens hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Fahrer das Opfer wohl doch besser kannte als er zugab und der Beitrag des Vermittlers über einen bloßen Lockanruf doch weit hinausging, so dass das Gericht durchblicken ließ, keine Zweifel hinsichtlich der gemeinsamen Planung und Durchführung der „Abreibung“ sowie der gegenseitigen Kenntnis, dass ein Messer mitgeführt wurde zu haben. Damit fingen die Vorbereitungen einer sogenannten Absprache mit dem Ziel einer Verkürzung des Verfahrens an, wobei sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft bei der Strafe über die Zahl „vor dem Komma“ uneinig waren. Auch ich als Nebenklägervertreter durfte etwas dazu sagen und stellte klar, dass es meiner Mandantin nicht auf die Höhe des Strafmaßes ankomme, vielmehr um das Wissen, wer für den Tod ihres Sohnes verantwortlich sei. Dass das Gericht beide Täter in der Verantwortung sehe, sei zwar juristisch korrekt, für meine Mandantin allerdings im höchsten Maße unbefriedigend. Allerdings werde sie akzeptieren, dass es keine Erforschung der Wahrheit um jeden Preis geben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Absprache wurde ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und protokolliert, das Gericht stellte bei einer geständigen Einlassung eine Strafobergrenze in Aussicht. Die Angeklagten gaben danach ein sehr pauschal gehaltenes Geständnis ab, wobei die Frage wer zugestochen hat bewusst ausgeklammert wurde, beide aber für den Tod des Sohnes meiner Mandantin die Verantwortung übernahmen. Das Urteil fiel für beide Täter gleich aus, vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung mit Todesfolge. An der Schuld der Angeklagten hatte das Gericht keine Zweifel, allerdings müsse  offen bleiben, wer von ihnen zugestochen habe. Daher seien beide gleich zu bestrafen. Als anschließend noch Haftverschonungsbeschlüsse für beide Angeklagten verkündet wurden, war es dann um die Fassung meiner Mandantin doch geschehen. Die Angeklagten durften gehen, während ihr Sohn nicht mehr nach Hause kommen wird.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Wo Vertu draufsteht, sollte auch Vertu drin sein</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Mar 2012 13:42:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung &#8220;Vertu Weiss Gold&#8221; ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:
&#8220;Hallo [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung &#8220;Vertu Weiss Gold&#8221; ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:<span id="more-5436"></span></p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;Hallo an alle Liebhaber von <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vertu" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Vertu</a></p>
<p style="text-align: justify;">Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche &#8220;vor allem&#8221; der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 28. März 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 244/10" target="_blank" title="BGH, 28.03.2012 - VIII ZR 244/10" rel="nofollow" class="liexternal">VIII ZR 244/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Saarbrücken &#8211; Urteil vom 21. August 2009 &#8211; 12 O 75/09 ./. OLG Saarbrücken &#8211; Urteil vom 26. August 2010 &#8211; 8 U 472/09 -122</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: PM <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0040/12" target="_blank" class="liexternal">Nr. 40/2012</a> vom 28. März 2012</p>
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		<title>KG: Rechtsanwälte Dr. Kroner und Kollegen aus München existieren nicht</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 20:10:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Kollegen]]></category>
		<category><![CDATA[Kroner]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>

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		<description><![CDATA[In dem für die Registrierung von Inkassodienstleistern zuständigen  Dezernat im Kammergericht sind zahlreiche Anfragen von Bürgern  eingegangen, die ein Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltsbüros Dr. Kroner  und Kollegen aus München wegen Urheberrechtsverletzung durch  Filesharing erhalten haben.
Im Schreiben findet sich die Formulierung:
„Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kroner &#38; Kollegen ist ein von der  Präsidentin des Kammergerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In dem für die Registrierung von Inkassodienstleistern zuständigen  Dezernat im Kammergericht sind zahlreiche Anfragen von Bürgern  eingegangen, die ein Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltsbüros Dr. Kroner  und Kollegen aus München wegen Urheberrechtsverletzung durch  Filesharing erhalten haben.</p>
<p>Im Schreiben findet sich die Formulierung:</p>
<p>„Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kroner &amp; Kollegen ist ein von der  Präsidentin des Kammergerichts Berlin registrierter Inkassodienstleister  nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 RDG: Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> Abs. 1 Nr. 1 RDG (Az. 8413 G 2 KG)“.</p>
<p>Das ist unzutreffend. Eine derartige Kanzlei ist hier nicht als  Inkassodienstleister registriert. Das angegebene Aktenzeichen existiert  nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: PM <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20120320.1120.367679.html" target="_blank" class="liexternal">17/2012</a> vom 20.03.2012</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Technik ist etwas feines&#8230;</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2012/03/technik-etwas-feines/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 09:27:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus nicht nachvollziehbaren Gründen, hat die Datenbank alle Artikel dieser Woche verschluckt und ins Datennirvana befördert. Eingestellt haben wir die Artikel wieder. Den Grund ihres Verschwindens haben wir noch nicht herausgefunden. Ab und an mal ein Backup könnte helfen&#8230;
       ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Aus nicht nachvollziehbaren Gründen, hat die Datenbank alle Artikel dieser Woche verschluckt und ins Datennirvana befördert. Eingestellt haben wir die Artikel wieder. Den Grund ihres Verschwindens haben wir noch nicht herausgefunden. Ab und an mal ein Backup könnte helfen&#8230;</p>
       ]]></content:encoded>
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