Rechtsschutzversicherung

Mit einer Rechtsschutzversicherung (RSV) wird das Kostenrisiko eines Rechtsstreites versichert. Eine RSV gewährt jedoch nicht für jede Rechtsstreitigkeit und alle Rechtsgebiete Deckungsschutz. Eine RSV ist in der Regel modular aufgebaut. Der Versicherungsnehmer hat die Wahl, ob er ein Komplettpaket, das alle angebotenen Leistungsarten abdeckt, erwirbt, oder den Versicherungsschutz auf bestimmte Bereiche beschränkt, z. B. Verkehrs-, Arbeits- oder Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Welche Risiken die Versicherung genau einschließt, ergibt sich aus den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen. RSV werden für Privatpersonen und auch für Selbstständige und Unternehmen angeboten.

Wartezeit
Versicherungsschutz besteht in der Regel erst nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, dass der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Wartefrist eintritt. Es macht also keinen Sinn, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, wenn der auslösende Zeitpunkt für einen Rechtsstreit bereits vor Vertragsschluss liegt.

Selbstbeteiligung

Üblicherweise wird vertraglich eine Selbstbeteiligung pro Rechtsschutzfall vereinbart, welche der Versicherungsnehmer selbst zu tragen hat. Ein Vergleich der verschiedenen Anbieter lohnt sich.

Rechtsschutzfall
Voraussetzung der Eintrittspflicht der RSV ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter versteht man den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten. Die Streitigkeit muss einer der versicherten Leistungsarten zugeordnet werden können. Der Versicherer prüft darüber hinaus, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird.

Freie Wahl des Anwalts
Besteht Versicherungsschutz, hat der Versicherte das Recht, den Rechtsanwalt, den er beauftragen möchte, selbst auszuwählen. Die RSV kann dem Versicherten nicht vorschreiben, welcher Rechtsanwalt zu beauftragen ist. Auch wenn die RSV auf Wunsch des Versicherten unverbindlich einen Rechtsanwalt empfiehlt, kann der Versicherte frei wählen. Er ist auch an die Empfehlung nicht gebunden.

Deckungsschutz
Je nach Versicherungsvertrag und einer ggf. vereinbarten Deckungssumme (in der Regel 250.000 Euro je Rechtsschutzfall) übernimmt eine RSV die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, Zeugenauslagen, die Honorare gerichtlich bestellter Sachverständiger, die Gerichtskosten sowie die Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss.

Strafsachen
Die Verteidigung in Strafverfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Hierbei kommt es entscheidend auf den Vorwurf an, der von den Ermittlungsbehörden erhoben wird.

Bei Verkehrsstrafsachen besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird. Vom Versicherer geleistete Zahlungen, z.B. Vorschüsse, muss der Versicherungsnehmer in diesem Fall an den Versicherer zurückzahlen, z. B. wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Unfallflucht verurteilt wird.

In anderen Strafsachen besteht nur für Vergehen Versicherungsschutz, die auch dann bestraft werden, wenn sie fahrlässig begangen werden können. Wird eine Vorsatztat oder ein Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Versicherungsschutz. Daran ändert auch der Ausgang des Verfahrens nichts. Wird z.B. ein Strafverfahren wegen Beleidigung eingestellt, besteht trotzdem kein Versicherungsschutz.

Zahlreiche Versicherer bieten die Stellung von Strafkautionen – in der Regel bis zu 50.000 Euro – an. Eine Strafkaution kann z.B. gestellt werden, um den Versicherungsnehmer vor Untersuchungshaft zu bewahren. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.

Bußgeldverfahren
Die Kosten der Verteidigung gegen einen Ordnungswidrigkeitenvorwurf im Bußgeldverfahren werden unabhängig vom Schuldvorwurf, d.h. auch für vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten übernommen. Sämtliche Verfahren wegen Halte- und Parkverstößen sind nicht versichert, d.h. weder die Verteidigung gegen ein „Knöllchen“, noch das Verwaltungsverfahren gegen Abschleppkosten werden übernommen.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro wird auch bei bestehender RSV für den Betroffenen oftmals wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Der Versicherte hat dann Kosten zu tragen, die erheblich höher sind als das Bußgeld. Andererseits wird bei einem Bußgeld von 40,00 Euro mindestens ein Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen. Durch eine nicht erfolgte Verteidigung in dem Bußgeldverfahren können daher Nachteile eintreten, z.B. hinsichtlich der Tilgung bereits vorhandener Punkte.

Risikoausschlüsse
Eine RSV deckt nur die Kosten versicherter Risiken ab. In § 3 ARB ist darüber hinaus eine Reihe von Risikoausschlüssen genannt. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist z.B. nicht versichert, ebenso wie die aktive Strafverfolgung (Nebenklage etc.). Eine Ausnahme bildet hier der Opfer-Rechtsschutz, den einige Versicherer anbieten. Streitigkeiten mit der eigenen RSV sind ausgeschlossen, sowie Klagen vor den Verfassungsgerichten oder vor internationalen Gerichtshöfen. Sehr häufig kommt der Baurisikoausschluss zum Tragen (§ 3 Abs. 1 d ARB), wonach alles was in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme steht, ausgeschlossen ist (z.B. ein Streit mit der Baufirma, Streit wegen der Baugenehmigung, Streit mit der finanzierenden Bank oder Bausparkasse).