Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Theorie und Praxis
Verfasst von RA Kuemmerle unter Betäubungsmittel, Bussgeld, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht am 7. März 2009

D.Schütz/Pixelio
Bei Feststellung einer Trunkenheitsfahrt, ob nun infolge zuvor konsumierten Alkohols oder berauschender Mittel, war die Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration des Fahrers durch die Polizei gängige Praxis. Niemand, außer vielleicht der eine oder andere Strafverteidiger, störte sich so richtig daran, dass § 81a Absatz 2 StPO die Anordnung einer solchen Maßnahme originär einzig und allein einem Richter zuordnete, ausnahmsweise und lediglich bei sogenannter Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen nach § 152 GVG. Zum Rest des Beitrags »
Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Rückrechnung
Verfasst von RA Kuemmerle unter Betäubungsmittel, Bussgeld, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht am 13. März 2009

O.Haja/Pixelio
Der Abbau der Alkoholkonzentration im Körper ist abhängig vom Geschlecht, vom Körpergewicht und von individuell abweichenden Faktoren. Während der durchschnittliche Abbauwert ca. 0,15 ‰ pro Stunde beträgt, ist bei Verkehrsstraftaten nach der Rechtsprechung zugunsten eines Beschuldigten von einem Abbauwert von 0,10 ‰ pro Stunde auszugehen (steht die Frage der Schuldfähigkeit zur Debatte, oder liegt keine Blutprobe vor, erfolgt sogar eine Rückrechnung mit 0,20 ‰ pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag weiterer 0,20 ‰). Zum Rest des Beitrags »
Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung
Verfasst von RA Kuemmerle unter Betäubungsmittel, Bussgeld, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht am 21. März 2009

Katzensteiner/Pixelio
Die Anordnung einer Blutentnahme, durch die in Grundrechte eingegriffen wird, steht – wie das Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich festlegt – unter dem Vorbehalt, dass ein Richter diese Maßnahme anordnet. Nur wenn ausnahmsweise der Untersuchungszweck durch die Verzögerung, die durch den Antrag auf richterliche Anordnung entsteht, gefährdet wird, steht der Staatsanwaltschaft und nachrangig der Polizei die Anordnungskompetenz zu. Nachdem sich eine Rechtspraxis und Rechtsprechung entwickelt hatte, welche die vom Gesetzgeber gewollten Ausnahme aus praktischen Gründen zur Regel umkehrte, sah sich das BVerfG veranlasst, dieser althergebrachten Vorgehensweise eine klare Absage zu erteilen. Das BVerfG betonte den gesetzlichen Richtervorbehalt und legte den Begriff der Gefahr im Verzug eng aus. Zum Rest des Beitrags »
Die Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt – Beweisverwertungsverbot nur unter ganz engen Voraussetzungen
Verfasst von RA Kuemmerle unter Betäubungsmittel, Bussgeld, Fahrerlaubnisrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht am 30. März 2009

Katzensteiner/Pixelio
Der 5. Strafsenat beim Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung (Urteil vom 18.04.2007, AZ: 5 StR 546/06; BGHSt 51, 285, 295; NJW 2007, 2269) über die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft zu befinden und stellte klar, dass Gefahr im Verzug nur angenommen werden kann, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Ermittlungsmaßnahme, hier der Durchsuchung gefährdet hätte. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung steht es aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung beim Ermittlungsrichter in Erwägung ziehen. Zum Rest des Beitrags »
Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor und wie verhält man sich bei einer Kontrolle?
Verfasst von RA Kuemmerle unter Betäubungsmittel, Bussgeld, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht am 8. April 2009
tommyS/Pixelio
Trotz zunehmender Kontrolldichte wird letztendlich nur ein Bruchteil der Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss tatsächlich auch entdeckt. Wenn aber nach feucht-fröhlicher Feier plötzlich die Kelle winkt und die netten Beamten bei einer allgemeine Verkehrskontrolle plötzlich Verdacht schöpfen und den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt eröffnen, dann kommt es zum bösen Erwachen. Auf den Kater folgt der Katzenjammer, den die Folgen dieser einen Fahrt können immens sein. Zum Rest des Beitrags »
Straf- und bußgeldrechtliche Folgen einer Trunkenheitsfahrt
Verfasst von RA Kuemmerle unter Betäubungsmittel, Bussgeld, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht am 18. Mai 2009

O. Haja/Pixelio
Regelmäßig beginnt nach einer Trunkenheitsfahrt das böse Erwachen, wenn die Polizei noch am Ort des Geschehens den Führerschein sicherstellt. Widerspricht der Beschuldigte der Sicherstellung und sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem späteren gerichtlichen Verfahren entzogen werden wird, so kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis durch gerichtlichen Beschluss vorläufig entzogen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiterfährt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zum Rest des Beitrags »





