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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Abmahnung</title>
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		<title>AG Charlottenburg: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung für die Nutzung von zwei privaten Fotos auf zwei Internetseiten ist mit insgesamt 1.000 Euro zu bemessen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 14:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 &#8211; Az.: 28 O 551/06) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 551/06" target="_blank" title="LG K&ouml;ln, 07.03.2007 - 28 O 551/06: Private Urheberrechtsverletzungen" rel="nofollow" class="liexternal">28 O 551/06</a>) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist.<span id="more-5024"></span> Mit Rücksicht darauf hält das LG Köln einen Streitwert von 6.000 EUR für die unberechtigte Verwendung eines Fotos durch einen Privaten auf der Verkaufsplattform eBay für angemessen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (so z.B. auch LG Köln, Beschl. v. 13.01.2010, Az: 20 O 688/09; OLG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2004, 342" target="_blank" title="OLG Hamburg, 10.03.2004 - 5 W 3/04" rel="nofollow" class="liexternal">GRUR-RR 2004, 342</a>). Das AG Hamburg (Urt. v. 11.09.2007, Az. 36a C 54/07) vertritt gar die Rechtsaufassung, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR, für jede weitere Verletzung ein Streitwert von jeweils weiteren 3.000 EUR angemessen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das AG Charlottenburg hatte in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten wegen unberechtigter Verwendung von zwei Fotos auf jeweils zwei Internetseiten über den  Streitwert zu entscheiden und diesen auf insgesamt 1.000 Euro festgesetzt. Hier bestand die Besonderheit nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Fotos kurz vor Ende, aber doch in einer zwischen den Parteien geführten Beziehung entstanden sind, danach von der Beklagten ohne Erlaubnis kopiert und auf verschiedenen Singlebörsen verwendet wurden, womit der Kläger nicht einverstanden war. Da auf eine Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, war Klage eingereicht und als nach anwaltlicher Beratung die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung im Verfahren abgab, insoweit für erledigt erklärt worden. Über den Rest verglichen sich die Parteien. Das Gericht hatte danach nur noch über den Streitwert zu entscheiden:</p>
<p style="text-align: justify;">„Maßgeblich ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes … und … (Freistellunganspruch) aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz" rel="nofollow" class="liexternal">97</a> Abs. 2 UrhG. Hinzu kommt der Wert des Unterlassungsanspruchs bzw. ab Erledigungserklärung das entsprechende Kosteninteresse. Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" rel="nofollow" class="liexternal">53</a> Abs. 1 Nr. 1 GKG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> ZPO nach auszuübenden billigen Ermessen auf insgesamt 1.000,- Euro (4 x 250,- Euro).</p>
<p style="text-align: justify;">Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer “ex ante“ Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage ist es sachgerecht, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen (vgl. etwa OLG Braunschweig, GRURPrax 2011 ‚ 516). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, den drohenden Schaden, bemisst das Gericht unter Ansehung der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände &#8211; intimes Verhältnis, Nutzung im privaten Bereich etc. &#8211; auf 250,- Euro. Aus Sicht des Gerichts wäre eine ´Vollnutzung´ des Lichtbildes auf dem jeweiligen Portal hinreichend abgegolten.“</p>
<p style="text-align: justify;">AG Charlottenburg, Beschluss vom 04.01.2012, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=207 C 319/11" target="_blank" title="AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2012 - 207 C 319/11" rel="nofollow" class="liexternal">207 C 319/11</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Shophändler aufgepasst &#8211; neue amtliche Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ohne Übergangsfrist gültig!</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 08:30:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blechschmidt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären.  Für die Belehrung hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><script type="text/javascript"></script></p>
<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_1332" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1332" title="maus_shofschlaeger" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/maus_shofschlaeger-100x100.jpg" alt="S.Hofschlaeger/Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S.Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären.  Für die Belehrung hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, die in der Vergangenheit von diversen Gerichten für <a href="../2007/08/rechtsunsicherheit-beim-widerrufs/" class="liinternal">unwirksam</a> erachtet wurde.<span id="more-3656"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dies hatte vor allem die unangenehme Folge, dass Onlinehändler abgemahnt wurden, welche die Musterbelehrung im guten Glauben verwendeten.  Denn wer falsch belehrt, begeht damit einen Wettbewerbsverstoß. Insbesondere die Frage des Beginns und der Dauer der Widerrufsfrist, z.B. bei Verkäufen über <a href="../2007/06/kammergericht-die-widerrufsfrist-fur-verbraucher-bei-ebay-betragt-einen-monat/" class="liinternal">eBay</a>, waren Anlass von Rechtsstreiten. Dieser Missstand war vor allem auch darin begründet, dass die amtlichen Muster nur als Anhang der BGB-InfV, also einer Verordnung vorlagen und die Gerichte selbstständig die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen hatten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Muster wird jetzt Gesetz</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem <a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf" target="_blank" class="lipdf">Gesetz</a> zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht tritt ab dem 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Diese hat nun endlich Gesetzesrang. Ein Verstoß mit höherrangigem Recht ist, sofern deutsche Reglungen nicht europarechtwidrig sind oder werden, nicht mehr möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem neuen Gesetz braucht der Händler dem Verbraucher nur noch ein Widerrufsrecht für die Dauer von 14 Tagen einräumen, dies gilt aber nur dann, wenn der Verbraucher vor oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss belehrt wird. Da der Gesetzgeber nunmehr die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss der Belehrung bei Vertragsschluss gleichstellt stellt, kommt auch bei eBay die  Frist von 14 Tagen zur Anwendung. Das für eBay abweichend einzuräumende Widerrufsrecht von einem Monat gehört damit der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat den Begriff „unverzüglich“ in der Gesetzbegründung, wie folgt, definiert:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">„… Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen (…). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt (…).“</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Wie eBay oder andere Betreiber die technischen Voraussetzungen für die Einhaltung dieser kurzen Fristen schaffen werden bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Ankündigung von eBay liegt zwar vor, ob die technische Umsetzung den Anforderungen des Gesetzgebers genügt, wird sich zeigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Geschäften über eBay kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden kann, da bislang vor Vertragsschluss über die Wertersatzpflicht belehrt werden musste. Mit der Gleichstellung der Belehrung nach Vertragsschluss, wäre auch diese Klippe genommen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine wesentliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Wertersatz unbeachtet gelassen. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-489/07" target="_blank" title="C-489/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">C-489/07</a>, festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Wertersatzpflicht gegen Europarecht verstoßen. Statt nun zunächst eine Anpassung der vorzunehmen, hat der Gesetzgeber die europarechtswidrige Norm auf die Internetversteigerungsplattformen ausgeweitet, was zu neuen rechtlichen Problemen führen wird. Es kann demnach nur davon abgeraten werden,  zumindest bei eBay Wertersatzklauseln in der Belehrung zu verwenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Belehrung ab dem 11.06.2010 soll wie folgt aussehen:</p>
<p>Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)</p>
<p>Muster für die Widerrufsbelehrung</p>
<p style="text-align: justify;">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<br />
<strong>Widerrufsbelehrung<br />
Widerrufsrecht</strong><br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Widerrufsfolgen </strong>5<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Besondere Hinweise </strong>10<br />
<strong>Finanzierte Geschäfte </strong>11<br />
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) o d e r „<strong>Ende der Widerrufsbelehrung</strong>“<br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
<p style="text-align: justify;">Die folgenden Gestaltungshinweise sind zu beachten, die Anpassungen sind im obigen Text bei der entsprechenden Zahl vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.</p>
<p style="text-align: justify;">2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:<br />
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;<br />
b) bei Fernabsatzverträgen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge" rel="nofollow" class="liexternal">312b</a> Abs. 1 Satz 1 BGB) über die<br />
aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;<br />
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“;<br />
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 2 in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/1.html" target="_blank" title="Art. 1 EGBGB" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 und 2 EGBGB“;<br />
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 3 EGBGB“;<br />
d) bei einem Kauf auf Probe (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/454.html" target="_blank" title="&sect; 454 BGB: Zustandekommen des Kaufvertrags" rel="nofollow" class="liexternal">454</a> BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;<br />
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/481.html" target="_blank" title="&sect; 481 BGB: Teilzeit-Wohnrechtevertrag" rel="nofollow" class="liexternal">481</a> Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BGB-InfoV: (weggefallen)" rel="nofollow" class="liexternal">2</a> Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“. Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:</p>
<p style="text-align: justify;">„, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 2 in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/1.html" target="_blank" title="Art. 1 EGBGB" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" target="_blank" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312e</a> Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen" rel="nofollow" class="liexternal">246</a> § 3 EGBGB“).</p>
<p style="text-align: justify;">4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.</p>
<p style="text-align: justify;">5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).</p>
<p style="text-align: justify;">6 Bei Widerrufsrechten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/485.html" target="_blank" title="&sect; 485 BGB: Widerrufsrecht" rel="nofollow" class="liexternal">485</a> Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen: „Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“</p>
<p style="text-align: justify;">7 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“</p>
<p style="text-align: justify;">8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.</p>
<p style="text-align: justify;">9 Ist entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe" rel="nofollow" class="liexternal">357</a> Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“</p>
<p style="text-align: justify;">10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Gilt das Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen" rel="nofollow" class="liexternal">312d</a> Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch  vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“<br />
Bei einem Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/485.html" target="_blank" title="&sect; 485 BGB: Widerrufsrecht" rel="nofollow" class="liexternal">485</a> Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Achtung, keine Übergangsfrist</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Übergangszeit wie bei bisherigen amtlichen Mustern ist nicht vorgesehen. Das neue Muster sollte ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Die Belehrung kann wie bisher auch, in Art eines Baukastensystems verwandt werden. Welche Formulierungen man verwenden kann und welche nicht, sollte man sich aber genau überlegen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abgemahnte Händler müssen aufpassen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vorsicht sollten die Händler walten lassen, die in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder gegen die eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Diese sind nämlich weiter gültig. Wer sich z.B. als ebay-Händler verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine Widerrufsbelehrung, die eine kürzere Frist als einen <a href="../2007/06/kammergericht-die-widerrufsfrist-fur-verbraucher-bei-ebay-betragt-einen-monat/" class="liinternal">Monat</a> vorsieht, oder eine Klausel zur Wertersatzpflicht zu verwenden, kann nun nicht einfach die neue Musterbelehrung verwenden. Er würde gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und u.U. eine Vertragsstrafe verwirken. Die Unterlassungserklärung sollte daher vor Verwendung der neuen Belehrung gekündigt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer nun denkt, alles ist einfacher geworden, der irrt. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden Dienstleistern über die bereits bestehenden Belehrungs- und Informationspflichten hinaus, weitere Pflichten zur Belehrung auferlegt.</p>
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		<item>
		<title>BGH – Grabsteinhändler darf Hinterbliebenen nach „Pietätsfrist“ von zwei Wochen Briefwerbung zusenden</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/bgh-%e2%80%93-grabsteinhandler-darf/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 08:53:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Briefwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Grabstein]]></category>
		<category><![CDATA[Pietätsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Grabsteinhändler studierte die Traueranzeigen der örtlichen Tageszeitung und sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene. Die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und verlangte vom Grabsteinhändler die Unterlassung derartiger Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten.

Die Vorinstanzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein Grabsteinhändler studierte die Traueranzeigen der örtlichen Tageszeitung und sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene. Die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und verlangte vom Grabsteinhändler die Unterlassung derartiger Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten.<span id="more-3702"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen – so das Landgericht Gießen &#8211; bzw. zwei Wochen – so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. &#8211; nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Der Grabsteinhändler hatte das Urteil des OLG Frankfurt a.M. letztlich hingenommen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs meinte hiergegen Revision einlegen zu müssen, da ihr die Wartefrist des landgerichtlichen Urteils von drei Wochen besser gefiel.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Rechtsmittel hatte aber keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, , dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse, eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall aber wettbewerbsrechtlich nicht mehr als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 22. April 2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 29/09" target="_blank" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09: Wettbewerbsrecht - Werbung f&uuml;r Grabmale ist keine Bel&auml;stigung Hin..." rel="nofollow" class="liexternal">I ZR 29/09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen: LG Gießen &#8211; Urteil vom 3. April 2008 - 8 O 3/08 ./. OLG Frankfurt a. M. &#8211; Urteil vom 21. Januar 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 90/08" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 29.01.2009 - 6 U 90/08" rel="nofollow" class="liexternal">6 U 90/08</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0085/10" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 85/2010 vom 22. April 2010</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Überall unser Logo! &#8211; Abmahnung mal ganz anders</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/01/uberall-unser-logo-abmahnung-mal-ganz-anders/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 23:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Einer der nach Eigendarstellung führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche in Europa hat seinen Bekanntheitsgrad offensichtlich ein wenig überschätzt. Als plötzlich Mitarbeiter beim Surfen auf allen möglichen Webseiten das Firmenlogo, ein Bündel grüner Pfeile eingeblendet sahen, wurde zunächst die Rechtsabteilung befragt. 
Dort meinte man, dass die Gefahr der Verwässerung der Markenkennzeichnungskraft und Rufausbeutung vorliege und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer der nach Eigendarstellung führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche in Europa hat seinen Bekanntheitsgrad offensichtlich ein wenig überschätzt. Als plötzlich Mitarbeiter beim Surfen auf allen möglichen Webseiten das Firmenlogo, ein Bündel grüner Pfeile eingeblendet sahen, wurde zunächst die Rechtsabteilung befragt. <span id="more-298"></span></p>
<div>Dort meinte man, dass die Gefahr der Verwässerung der Markenkennzeichnungskraft und Rufausbeutung vorliege und beauftragte eine Anwältin die Webseitenbetreiber abzumahnen. Auf die Idee, dass diese plötzlich gehäufte Einblendung des Firmenlogos auf allen aufgerufenen Webseiten doch sehr ungewöhnlich ist und vielleicht eine andere Ursache haben könnte, kam man nicht.</p>
<p>Die Abgemahnten sollten eine Unterlassungserklärung unterschreiben, das Firmenlogo von ihren Seiten entfernen und Auskunft über die Verwendung erteilen. Nur hatte keiner der vermeintlichen Logodiebe je etwas von der Firma gehört geschweige denn deren Logo auf ihren Seiten verwendet. Zwei der Abgemahnten kannten sich und gründeten eine Art Selbsthilfegruppe, fanden die Ursache der Logoeinblendung heraus und hatten ihren Spaß daran, dies in einem Blog öffentlich zu machen.</p>
<p>Die Ursache war so trivial wie peinlich für einen führenden Dienstleister der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche. Im firmeneigenen Netzwerk wurde ein sogenannter Adblocker verwendet. So ein Blocker soll beim Surfen unerwünschte Werbung ausblenden. Anstelle der Werbung wurde auf den Rechner der Firmenmitarbeiter, aber eben auch nur da, das Firmenlogo eingeblendet. Gegenüber Spiegel-Online, wo über die unglaubliche Geschichte berichtet wurde, äußerte die Firmensprecherin dann auch: &#8220;Es handelt sich dabei um einen bedauerlichen unternehmensinternen Fehler. Wir haben die Abmahnungen heute schriftlich zurückgezogen und uns bei den entsprechenden Personen entschuldigt.&#8221; Ob die Firmensprecherin schon mal etwas vom <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Streisand-Effekt</a> gehört hat?</p>
<p>Quellen:<br />
Blog von <a href="http://www.100partnerprogramme.de/blog/2010/01/21/witzabmahnung-von-komsa-an-100partnerprogramme-de/" target="_blank" class="liexternal">Karsten Windfelder</a><br />
SPON von <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,673278,00.html" target="_blank" class="liexternal">21.01.2010</a></div>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts bei Benutzung durch Dritte</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/bgh-haftung-des-inhabers-eines/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Mar 2009 18:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Beklagte ist bei eBay unter dem  Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem  Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband  (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der  Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230;  Halzband, Art Cartier &#8230; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte ist bei eBay unter dem  Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem  Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband  (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der  Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230;  Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier  Haus &#8230;&#8221;. Die Markeninhaberinnen haben hierin eine Verletzung ihrer  Marke &#8220;Cartier&#8221;, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen  das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf  Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der  Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.   <span id="more-2041"></span></p>
<div>
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete  Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau  sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher  Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe.  Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das  Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind –  die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau  in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für  etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache  an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels  Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen  Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme  jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung  sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend  dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die  Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.</p>
<p>Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an  die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber  diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse  der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er  selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese  Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen  Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder  Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p>BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR  114/06 – Halzband (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;anz=57&amp;pos=2&amp;nr=47265&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank" class="lipdf">PDF</a>)<br />
Vorinstanzen: LG Frankfurt – Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03 O 15/04 ./.  OLG Frankfurt – Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 U  45/05</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=47264&amp;pos=2&amp;anz=57" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 55/2009 vom 11. März 2009</a></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Curry mit Schampus für 50.000 Euro</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/curry-mit-schampus-fur-50-000/</link>
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		<pubDate>Sat, 14 Mar 2009 18:03:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[CIVC]]></category>
		<category><![CDATA[Currywurst]]></category>
		<category><![CDATA[Herkunftsbezeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schampus]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gastwirt des &#8220;Zander&#8221; am Kollwitzplatz, hatte eine prima Idee wie er fand. Currywurst mit unterschiedlichem Schärfegrad der  Curry-Sauce von &#8220;Mild&#8221; bis &#8220;Schwarze Witwe“ in Kombination mit einem  Gläschen Champagner, und zwar echtem französischen Champagner.   

Die prima Idee ließ er sich sogar schützen. Unter der Nr.  302008009841.4 wurde er am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gastwirt des <a href="http://zander-restaurant.com/index.php" target="_blank" class="liexternal">&#8220;Zander&#8221;</a> am Kollwitzplatz, hatte eine prima Idee wie er fand. <a href="http://zander-restaurant.com/aktuelles/currywurstvomzander/index.html" target="_blank" class="liexternal">Currywurst</a> mit unterschiedlichem Schärfegrad der  Curry-Sauce von &#8220;Mild&#8221; bis &#8220;Schwarze Witwe“ in Kombination mit einem  Gläschen Champagner, und zwar echtem französischen Champagner.   <span id="more-2043"></span></p>
<div>
Die prima Idee ließ er sich sogar schützen. Unter der Nr.  302008009841.4 wurde er am 05. Mai 2008 beim Deutsche Patent- und  Markenamt als Inhaber der Marke „<a href="http://www.markenmagazin.de/champagner-abmahnung-aus-fuer-marke-currywurst-schampus/" target="_blank" class="liexternal">Currywurst &amp; Schampus</a>&#8221; eingetragen. Wenige  Wochen später flatterte ihm eine Abmahnung des „Comité Interprofessionel  du Vin de Champagne“, dem Interessenvertreter der französischen  Champagnerwirtschaft ins Haus. Die CIVC forderte die Abgabe einer  Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, da er mit der Verwendung der  Marke die Rechte der französischen Champagnerhersteller verletzt und  gegen die Vorschriften des mit dem deutsch-französischen  Herkunftsabkommens vom 8. März 1960 geschützte Herkunftsbezeichnung  „Champagne“ verstoßen habe.</p>
<p>Hierzu hatte der BGH bereits mehrfach entschieden. So ist es unzulässig,  einen Birnenschaumwein unter der Bezeichnung „Champagner Bratbirne“ zu  vertreiben (Urteil vom 19.05.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 262/02" target="_blank" title="BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02: Champagner Bratbirne" rel="nofollow" class="liexternal">I ZR 262/02</a>). Auch der Slogan „Champagner bekommen, Sekt  bezahlen” im Zusammenhang mit dem Bewerben eines PC ist nach einer  Entscheidung des BGH unzulässig (Urteil vom 17.01.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 290/99" target="_blank" title="BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99: Markenrecht - Herkunftsangabenschutz auch bei nicht markenm&auml;&szlig;ig..." rel="nofollow" class="liexternal">I ZR 290/99</a>).  Das OLG München  hingegen entschied, dass die Nutzung der Domain  www.champagner.de, unter der Informationen  zum Thema Champagner   angeboten werden, weder wettbewerbsrechtlich, noch als Verstoß gegen den  Schutz von Herkunftsangaben zu beanstanden sei, da keine Gefahr der  Irreführung bestehe (Urteil vom 20.09.2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 5906/00" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 20.09.2001 - 29 U 5906/00: &quot;www.champagner.de&quot;" rel="nofollow" class="liexternal">29 U 5906/00</a>).</p>
<p>Hier war die CIVC der Auffassung, dass die Marke „Currywurst &amp;  Schampus&#8221; den guten Ruf des Worts „Champagne&#8221;, auch in der  umgangssprachlichen Form „Schampus“ ausnutze, indem es auf ein weit  entfernt liegendes Produkt, nämlich eine schnöde Wurst bezogen werde.  Angesichts eines Streitwertes von <a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0312/berlin/0046/index.html" target="_blank" class="liexternal">50.000</a> Euro hat der Gastwirt sich gebeugt. Seine  Marke wurde am 22.09.2008 gelöscht, den Schriftzug am Lieferwagen hat er  überklebt. Nun bietet er seine Curry auf dem Markt unter der  Bezeichnung &#8220;<a href="http://berliner-garcon.de/ausgaben/september_08/currywurst__piep.htm" target="_blank" class="liexternal">Currywurst vom Zander</a>&#8221; an. Für 15 Euro kann man  seine Currywurst übrigens mit 22 Karat <a href="http://zander-restaurant.com/aktuelles/currywurstvomzander/index.html" target="_blank" class="liexternal">Blattgold</a> überziehen lassen, dazu gibt es  Trüffel-Pommes, Krautsalat nach Omas Rezept und ein Glas &#8220;Piep&#8221; oder  Winzersekt aus Rheinhessen. Wie heißt es so schön, &#8220;trink Sekt, der  schmeckt!&#8221;</p>
<p>Quellen:<br />
<a href="http://www.stern.de/panorama/:Prenzlauer-Berg-Currywurst-%26-Schampus/657122.html" target="_blank" class="liexternal">Stern.de vom 09.03.2009</a><br />
<a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0312/berlin/0046/index.html" target="_blank" class="liexternal">Berliner Zeitung vom 12.03.2009</a></p>
<p>Mit der geographischen Herkunftsangabe verbindet man nicht nur den  Hinweis auf die Herkunft eines Produktes aus einer bestimmten Region,  sondern auch besondere Vorstellung von dessen Güte oder Eigenschaft.  Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/128.html" target="_blank" title="&sect; 128 MarkenG: Anspr&uuml;che wegen Verletzung" rel="nofollow" class="liexternal">128</a> iVm §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" target="_blank" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen" rel="nofollow" class="liexternal">126</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt" rel="nofollow" class="liexternal">127</a> Markengesetz kann die  unrechtmäßige Benutzung geographischer Herkunftsangaben zu  Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüchen führen. Bei der Werbung  mit solchen Angaben ist also Vorsicht geboten.</p></div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Brandenburg &#8211; Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen kann teuer werden</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/02/olg-brandenburg-verwendung-fremder/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2009 22:42:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beklagte verkaufte als privater  Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion  ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für  sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem  Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges  Produktfoto in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte verkaufte als privater  Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion  ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für  sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem  Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges  Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des  Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.   <span id="more-2084"></span></p>
<div>
Nachdem der Rechtsanwalt des klagenden Produktfotografen den Beklagten  ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung  und beanspruchte vom Beklagten auch Schadensersatz. Dabei machte er zum  einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag  wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend,  insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er  die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.</p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen  Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem  Berufungsgericht hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten  verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im  Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte  eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos  des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine  angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem  Urteil dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und  ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten  verurteilt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht  gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten  Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die  Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur  Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten  allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur  wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der  Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das  Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf  verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht  erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu  begrenzen.</p>
<p>OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 58/08" target="_blank" title="6 U 58/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">6 U 58/08</a></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung vom 5. Februar 2009 (<a href="http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/1411/PM%20Foto-Urheberrecht%20Internetauktion.pdf" target="_blank" class="lipdf">PDF</a>)</div>
       ]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>OLG Köln – Für &#8220;das hässlichste Jugendzimmer&#8221; muss Roller Schadenersatz zahlen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/02/olg-koln-%e2%80%93-fur-das-hasslichste/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Feb 2009 12:28:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[DSDS]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Betreiberin der  &#8220;Roller&#8221;-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter  Verwendung des Logos &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer&#8221; bzw. &#8220;Roller  sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer&#8221;. Zugleich wurde  festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH  verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu  ersetzen.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Betreiberin der  &#8220;Roller&#8221;-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter  Verwendung des <a href="http://pressetext.com/pte.mc?pte=070731018" target="_blank" class="liexternal">Logos</a> &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer&#8221; bzw. &#8220;Roller  sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer&#8221;. Zugleich wurde  festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH  verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu  ersetzen.   <span id="more-2106"></span></p>
<div>
Die Möbelmarktkette hatte im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem  Slogan &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer&#8221;  veranstaltet, das sie mit einem <a href="http://pressetext.com/pte.mc?pte=070731018" target="_blank" class="liexternal">Logo</a> bewarb ähnlich dem ovalen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland_sucht_den_Superstar" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Markenzeichen</a> &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221; vor  dunkelblauem Hintergrund, das zugunsten von RTL als sog. Wort- und  Bildmarke geschützt ist.</p>
<p>Teilnehmer des Gewinnspieles sollten ein Foto ihres alten und  abgewohnten Jugendzimmers auf der Internetseite des Möbelhauses  einstellen und sich einem &#8220;voting&#8221; der Seitenbesucher stellen. Der  Gewinner sollte ein komplett neues Jugendzimmer inklusive Teppichboden,  Wandfarbe, Tapeten und Beleuchtung im Wert von 1.500 EUR erhalten; den  &#8220;Wählern&#8221; bei der Abstimmung winkten weitere Preise. Ein ähnliches  Gewinnspiel fand später unter dem Slogan &#8220;Roller sucht Deutschlands  hässlichstes Wohnzimmer&#8221; statt. Dagegen hatte der Privatsender geklagt  und die Möbelmarktkette vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf  Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt die Berufung des Möbelhändlers  zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil, der Möbeldiscounter  habe durch die Werbung mit dem ovalen Logo die Wertschätzung der  zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke ungerechtfertigt und in  unlauterer Weise ausgenutzt. Bereits der Text &#8220;Roller sucht Deutschlands  hässlichstes Jugendzimmer&#8221; wecke Assoziationen zur allgemein bekannten  Marke der Klägerin &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221;. Verstärkt werde  dies durch die graphische Gestaltung; in beiden Logos finden sich die  ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand. Das  Zeichen des Möbeldiscounters nehme auf das geschützte Markenzeichen von  RTL Bezug. Darin liege gerade der Witz der Werbeaktion, indem durch die  Suche nach etwas Hässlichem darauf angespielt werde, dass der  Publikumserfolg der Fernsehsendung &#8220;DSDS&#8221; nicht nur darin liegt, einen  Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die  gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein hässliches  Entlein abgeben.</p>
<p>Der Möbelhändler muss jetzt Auskunft über den Umfang der Werbeaktion  erteilen, damit RTL seinen Schaden berechnen kann. Die Revision wurde  nicht zugelassen; der Möbelmarktbetreiber kann allerdings binnen eines  Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum  Bundesgerichtshof erheben.</p>
<p>OLG Köln, Urteil vom 06.02.2009, Az. 6 U 147/08</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.olg-koeln.nrw.de/" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung vom 13. Februar 2009</a></div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf – Bushido gewinnt gegen angebliche File-Sharer im einstweiligen Verfügungsverfahren</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/07/lg-dusseldorf-%e2%80%93-bushido-gewinnt-gegen-angebliche-file-sharer-im-einstweiligen-verfugungsverfahren/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Jul 2008 09:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bushido]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Düsseldorf bestätigte drei einstweilige Verfügungen,  die der Berliner Rap-Musiker Bushido gegen Anschlussinhaber erwirkt  hatte, die seine Werke bei Tauschbörse im Internet heruntergeladen haben  sollen. Die Anschlussinhaber bestritten die Vorwürfe und  argumentierten, auf ihren Rechnern habe sich nicht einmal eine geeignete  Software für den angeblichen Download befunden. Ein in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Düsseldorf bestätigte drei einstweilige Verfügungen,  die der Berliner Rap-Musiker Bushido gegen Anschlussinhaber erwirkt  hatte, die seine Werke bei Tauschbörse im Internet heruntergeladen haben  sollen. Die Anschlussinhaber bestritten die Vorwürfe und  argumentierten, auf ihren Rechnern habe sich nicht einmal eine geeignete  Software für den angeblichen Download befunden. Ein in Anspruch  genommenes Ehepaar erklärte, dass zur fraglichen Zeit nachweislich  niemand an ihrem Rechner gewesen sei. Einer anderer Anschlussinhaber,  ein Rentner, äußerte, er wisse noch nicht einmal, wer <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bushido_%28Rapper%29" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Bushido</a> sei.   <span id="more-2513"></span><br />
Zumindest diese Wissenslücke dürfte nunmehr beseitigt sein, ebenso wie  die Unkenntnis, dass man sein Funknetzwerk besser verschlüsseln sollte,  um unberechtigte Zugriffe Dritter zu verhindern. Das Gericht stützte  die einstweiligen Verfügungen nämlich auf den Grundsatz der  &#8220;Störerhaftung&#8221;. Danach haften Anschlussinhaber für rechtswidrige Taten  Dritter als &#8220;Störer&#8221;, auch wenn diese Dritten ein nicht geschütztes WLAN  missbraucht hätten. Die Entscheidungen im einstweiligen  Verfügungsverfahren sind nicht rechtskräftig, Rechtsmittel dagegen sind  zulässig. Eine Entscheidung im sich ggfls. anschließenden  Hauptsacheverfahren dürfte allerdings kaum anders ausfallen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Entscheidungen:</span></p>
<p>LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az: 12 O 195/08</p>
<p>(&#8230;) Aufgrund der Veröffentlichung des Musikwerkes über seinen  Internetanschluss haftet der Antragsgegner auf Unterlassung. Zwar hat er  durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht,  dass er selbst die entsprechende Tauschsoftware nicht genutzt hat. Als  Inhaber des genutzten Internetzugangs haftet er aber zumindest als  Störer. Ein Verschulden ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs dagegen  gerade nicht erforderlich. Störer ist, wer in irgendeiner Weise  willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts  beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH NJW 2004, 3102,  3205).</p>
<p>Die erste Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen. Wie bereits  dargestellt, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der  Internetzugang des Antragstellers genutzt worden ist, um das Musikwerk  des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen. Es genügt, dass der  Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der  objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzung von  seinem Computer aus begangen worden ist oder ob Dritte – beispielsweise  unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes – auf seinen  Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom  Betroffenen geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die  andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs ist  folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal (vgl. OLG  Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007, Az. I-20 W  157/07 m.w.N.).</p>
<p>Dem Vortrag des Antragsgegners ist auch nicht zu entnehmen, dass er alle  zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugriff auf das X-Netzwerk  über seinen Anschluss zu unterbinden. Die Obliegenheit, solche Maßnahmen  zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang  eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (vgl. OLG  Düsseldorf a.a.O.). Ihn trifft auch die entsprechende Darlegungslast,  da naturgemäß nur er Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen haben  kann. Der Antragsgegner beschränkt sich jedoch darauf, zu behaupten,  dass sein Rechner nicht über die erforderliche Software verfügt, um sich  in das Netzwerk einzuloggen; dies genügt vorliegend nicht.</p>
<p>Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes  unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es  ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen  zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er  nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu  verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst  vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können  (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). (&#8230;)</p>
<p>(Volltext der Entscheidung unter <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2008/12_O_195_08urteil20080716.html" target="_blank" class="liexternal">www.justi.nrw.de</a> abrufbar)</p>
<p>Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az: 12 O 229/08</p>
<p>(&#8230;) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie sei (&#8230;) um 10.30 Uhr  nach X gefahren, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der  streitgegenständliche &#8220;Download-Vorgang&#8221; um 1.27:26 Uhr geschehen ist.  Es kann aber offen bleiben, ob die Bereitstellung im Internet durch  Familienangehörige erfolgt ist oder die Rechtsverletzungen aufgrund  einer Nutzung der ungeschützten W-LAN-Internetverbindung durch Dritte  erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung  jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die  Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom  27.12.2007, Aktenzeichen I- 20 W  157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06)  und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06)  vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich  und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen  und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRUR 2004, 860 ff. – Internetversteigerung). Es genügt insoweit, dass die  Antragsgegnerin willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der  objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von  ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung  eines ungesicherten W-LAN-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen  haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls durch das  Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann  Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch  Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von der Antragsgegnerin  geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung  bestanden. Damit ist die Schaffung des Internetzuganges für die  Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie  hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen kann.  Objektiv gesehen hat sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihrer Person  zu verstecken, um im Schutze der von ihr geschaffenen Anonymität ohne  Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu  können. Von daher ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin zumindest  die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware  erlaubt. So hätte sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers  Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko  eines von außen unternommenen Zugriff auf das W-LAN-Netz durch  Verschlüsselung minimieren können. Die Antragsgegnerin traf die  Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete  Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie  möglich verhindert werden. (&#8230;)</p>
<p>(Volltext der Entscheidung abrufbar unter  <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2008/12_O_229_08urteil20080716.html" target="_blank" class="liexternal">www.justiz.nrw.de</a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Auf einer Linie mit dem LG Düsseldorf liegt auch das LG Mannheim. Mit  Beschluss vom 25.01.2007, Az. 7 O 65/06,  entschied das LG Manheim in einem Fall, bei dem über ein  unverschlüsseltes Funknetzwerk (WLAN) Spiele in einer Tauschbörse  angeboten wurden, dass ein Anschlussinhaber grundsätzlich dafür sorgen  müsse, dass sein Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird.  Wer Inhaber eines Internetanschlusses ist und ein unverschlüsseltes WLAN  beitreibt, womit der Internetzugang jedermann möglich gemacht wird,  habe Prüfungs- und Obhutspflichten. Wer diese Pflichten verletzt, hafte  für Rechtsverletzungen Dritter, die über den ungesicherten  Internetanschluss begangen werden, als Störer.</p>
<p>Auch das LG Köln sieht in der Überlassung eines Internetzugangs an  Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, eine Gefahr (Urteil  vom 22.11.2006, AZ: 28 O 150/06).  Es bestehe die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen  Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse Prüf- und  Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um  der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</p>
<p>Das LG München (Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O  16402/07) geht noch weiter und ist der Auffassung, Anschlussinhaber,  die den Internetzugang ihren Kindern zur Verfügung stellen, müssten  diesen eine einweisende Belehrung erteilen und die Internetnutzung  laufend überwachen.</p>
<p>Anders als die überwiegende Rechtsprechung, die auf eine Störerhaftung  ohne wenn und aber abstellt, entschied kürzlich das OLG Frankfurt am  Main (Urteil vom 01.07.2008, Az: 11 U  52/07). Auch dort wurde einem Anschlussinhaber vorgeworfen, illegal  Musik zu tauschen. Das OLG Frankfurt a.M. vertrat allerdings die  Auffassung, dass der nicht als Störer hafte. Selbst wenn man &#8211; wie ein  Teil der Rechtsprechung &#8211; eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des  Anschlussinhabers &#8211; z.B. für Familienangehörige &#8211; annehme, gehe eine  uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter,  weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen  müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich,  weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht,  sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der  Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.</p>
<p>Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten  verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für  rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der  WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der  abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen,  sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Das  angeblich allgemein bekannte Risiko, dass Dritte sich über einen fremden  WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt,  erschien dem Gericht zweifelhaft, die von der klagenden Rechteinhaberin  für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig. Eine  Störerhaftung käme nur dann in Frage, wenn der Inhaber seinen Anschluss  wissentlich einem Dritten überlassen und bei Rechtsverletzungen nicht  eingegriffen hätte.</p>
<p>Das OLG Frankfurt bestätigte mit dieser Entscheidung seine Linie, wonach  einem Anschlussinhaber keine überhöhten Sorgfalts- und  Überwachungspflichten aufgebürdet werden dürfen. Mit Beschluss vom  20.12.2007, Az:11 W  58/07, lehnte das OLG Frankfurt es ab, einem Familienvater die  Kosten eines Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, über dessen Anschluss  Musikstücke in einem Fileshare-System getauscht worden waren.  Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen  worden sei. Es läge zwar nahe, dass die Urheberrechtsverletzung durch  Familienangehörige begangen wurde. Hierfür habe der Anschlussinhaber  aber nicht einzustehen. Er auch nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe  Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses ohne konkrete  Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung zu überwachen</p>
       ]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>LG Stuttgart – vermeintlicher Filesharer wehrt sich erfolgreich mit negativer Feststellungsklage</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Jul 2008 09:26:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[negative]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gesellschaft zum Schutz geistigen  Eigentums mbH stieß bei der Durchforstung des Angebotes einer  Filesharing-Börse auf einen Nutzer, der unter einer bestimmten  IP-Adresse 287 Audiodateien zum Herunterladen bereitgestellt hatte.  Durch die Rechteinhaberin wurde daraufhin Strafantrag gegen Unbekannt  bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen Verletzung von Urheberrechten  gestellt. Es folgte das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gesellschaft zum Schutz geistigen  Eigentums mbH stieß bei der Durchforstung des Angebotes einer  Filesharing-Börse auf einen Nutzer, der unter einer bestimmten  IP-Adresse 287 Audiodateien zum Herunterladen bereitgestellt hatte.  Durch die Rechteinhaberin wurde daraufhin Strafantrag gegen Unbekannt  bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen Verletzung von Urheberrechten  gestellt. Es folgte das übliche Procedere. Die Staatsanwaltschaft  Duisburg ermittelte über den Provider, welchem Anschlussinhaber die  IP-Nummer zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war, teilte dabei  allerdings eine falsche Benutzerkennung mit und erhielt so die Adresse  des späteren Klägers.   <span id="more-2515"></span></p>
<div>
Den Anwälten der Rechteinhaberin fiel bei Einsichtnahme in die  Ermittlungsakte der Zahlendreher im Auskunftsersuchen der  Staatsanwaltschaft nicht auf. Vielmehr mahnten sie im Auftrag den Kläger  ab, forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung  sowie die Erstattung von &#8211; der Höhe nach noch nicht bezifferter –  Anwaltskosten und Schadensersatz. Zur Abgeltung aller Ansprüche wurde  dem Kläger vergleichsweise angeboten, 3.500 € zu zahlen.</p>
<p>Der Kläger teilte den Beklagten mit, dass er weder die genannten  Musikdateien noch eine Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf  seinem Rechner installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien  teilte er weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den er am  fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe. Da diesen Zugriffen eine  protokollierte IP-Adresse zugeordnet gewesen sei, habe die andere, ihm  fälschlicherweise zugeordnete IP-Adresse nicht über seinen Anschluss  genutzt werden können. Der Kläger ließ über seinen Anwalt eine Frist zur  Prüfung und Rücknahme der Forderungen setzen und reichte nach  Fristablauf eine negative Feststellungsklage ein.</p>
<p>Die Beklagten erkannten den Klaganspruch an, allerdings verwahrten sie  sich gegen die Kostenlast. Aus Sicht der Beklagten sei aus dem vom  Kläger zugesandten Log-Protokoll lediglich erkennbar gewesen, dass  irgendein Internetanschluss mit der Nummer mit einem Server verbunden  gewesen sei, nicht jedoch, dass dieser Internetanschluss vom Kläger an  dessen Wohnort betrieben worden sei. Die Beklagten seien daher zunächst  davon ausgegangen, dass es sich bei den Ausführungen des Klägers  lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Die Beklagten hätten  sich keiner weiteren Ansprüche gegen den Kläger berühmt, hätte dieser  die Beklagten über den Zahlendreher der Staatsanwaltschaft Duisburg  informiert.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits waren den Beklagten aufzuerlegen. Es liegt  kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis" rel="nofollow" class="liexternal">93</a> ZPO vor. Die Beklagten  haben durch ihre unberechtigte Abmahnung und den fruchtlosen Ablauf der  ihnen zur Erklärung der Abstandnahme von ihren Ansprüchen gesetzten  Frist Veranlassung zur Klage gegeben. Die Beklagten hatten gegen den  Kläger von vorneherein keinen Anspruch auf Unterlassung und  Schadensersatz aus Urheberrecht wegen des Bereithaltens von Musikstücken  in einer Tauschbörse. Der Kläger hatte an einer solchen Tauschbörse &#8211;  wie jetzt unstreitig ist &#8211; zum fraglichen Zeitpunkt nicht teilgenommen.</p>
<p>Der Kläger hatte die Beklagten vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass  ihre Ansprüche unberechtigt sind. Unter Vorlage von Server-Logs hatte  der Kläger (…) konkret dargelegt, warum er nicht diejenige Person sein  konnte, die unter der IP-Adresse &#8230; gehandelt hatte. Der Kläger wies  zudem darauf hin, dass die von Beklagtenseite mitgeteilte IP-Adresse dem  Standort Wesel in Nordrhein-Westfalen zugeordnet ist. Den Beklagten  hätten sich spätestens aufgrund des Schreibens des Klägers Zweifel am  richtigen Gegner aufdrängen müssen, zumal sie selbst der  Staatsanwaltschaft Duisburg in ihrer Strafanzeige mitgeteilt hatten,  dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im Zuständigkeitsbereich der  Staatsanwaltschaft Duisburg genutzt haben musste, der Kläger jedoch zum  fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in 63762 Großostheim-Ringheim  hatte. Da die Beklagten die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur  Einsicht vorliegen hatten, hätten sie auch nachvollziehen könnten, wie  es zum falschen Angriff gegen den Kläger kam.</p>
<p>Der Kläger musste die Beklagten, nachdem er (…) ausführlich mitgeteilt  hatte, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die die  Urheberrechtsverletzung begangen hatte, nicht gesondert noch auf den  Zahlendreher der Staatsanwaltschaft hinweisen. Nachdem das Schreiben des  Klägers vom (…) unbeantwortet blieb und die Frist, die den Beklagten  zur Abstandnahme von ihren Ansprüche gesetzt worden war, fruchtlos  verstrich, hatte der Kläger hinreichenden Anlass, zur Abwehr der  unberechtigt gegen ihn erhobenen Ansprüche Klage einzureichen. Das  Anerkenntnis der Beklagten (…) war deshalb kein sofortiges, weshalb die  Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen waren. (…)</p>
<p>Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> ZPO. Der Kläger will  mit seiner Klage festgestellt haben, dass den Beklagten keine  Unterlassung- und/oder Schadensersatzansprüche aus  Urheberrechtsverletzungen zustehen. Das geltend gemachte Interesse des  Klägers an der Klage ist damit höher als der vergleichsweise  vorgerichtlich von Beklagtenseite mitgeteilte Betrag von 3.500 €. In  ihrer vorgerichtlichen Abmahnung gingen die Beklagten von einem  Gegenstandswert von 10.000 € je unberechtigt im Internet angebotenem  Musiktitel aus. Da dem Kläger das Bereithalten von 287 Audio-Dateien (…)  vorgeworfen wurde, hält das Gericht &#8211; auch wenn man pro Titel von einem  geringeren Streitwert als 10.000,00 € aus- ginge &#8211; einen Streitwert von  insgesamt 60.000 € für die negative Feststellungsklage für angemessen.  (…)</p>
<p>LG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 16.07.2008, Az: 17 O  243/07<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202008,%2063" title="LG Stuttgart, 16.07.2007 - 17 O 243/07" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">MMR  2008, 63</a> und auf <a href="http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1404" target="_blank" class="liexternal">Medien Internet und Recht </a>- MIR Dok.: 379-2007 <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_379.pdf" target="_blank" class="lipdf">(PDF)</a></div>
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