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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Arbeitsvertrag</title>
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		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrags</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/06/bundesarbeitsgericht-schriftformerfordernis-bei-befristung-eines-arbeitsvertrags/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Jun 2008 21:28:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer  Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur  mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die  Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag  geschlossen.   
Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen  von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer  Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur  mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die  Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag  geschlossen.   <span id="more-2605"></span></p>
<div>Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen  von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der  Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der  Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur  durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat der Siebte Senat  des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p>Der Kläger war bei der Beklagten als Industriemechaniker auf Grund eines  vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags  beschäftigt. Die Beklagte übersandte dem Kläger vor Beginn des  Arbeitsverhältnisses einen von ihr bereits unterzeichneten  Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der  Kläger nahm vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf  Nachfrage eines Vertreters der Beklagten übergab er nach seinem  Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.</p>
<p>Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Schriftformerfordernis  des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 4 TzBfG ist  durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch  dann, wenn der Kläger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt  unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein  Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da die Beklagte ihr Angebot  auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des  unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.</p>
<p>BAG, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 1048/06" target="_blank" title="BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06" rel="nofollow" class="liexternal">7 AZR 1048/06</a> -<br />
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 &#8211; 4  Sa 28/06 –</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=12631&amp;pos=9&amp;anz=42" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 33/08 vom 16.04.2008</a></p>
</div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrags ist nochmalige Probezeitbefristung als überraschende Klausel anzusehen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/06/bundesarbeitsgericht-innerhalb-eines-befristeten-arbeitsvertrags-ist-nochmalige-probezeitbefristung-als-uberraschende-klausel-anzusehen/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 09:53:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch  hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden  Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des  Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die  Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB  nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch  hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden  Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des  Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die  Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln" rel="nofollow" class="liexternal">305 c</a> Abs. 1 BGB  nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des  Bundesarbeitsgerichts entschieden.   <span id="more-2620"></span></p>
<div>
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt.  Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war  das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31.  Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter  Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere  drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als  Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit  ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der  Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das  Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am  30. April 2006 ende.</p>
<p>Der Siebte Senat hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die  Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt hat,  ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probezeitbefristung ist  als überraschende Klausel nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln" rel="nofollow" class="liexternal">305 c</a> Abs. 1 BGB  nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren  Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der  einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines  Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen  Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass  der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere  Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der  Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen  kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs  Monaten enden sollte.</p>
<p>BAG, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 132/07" target="_blank" title="BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 132/07" rel="nofollow" class="liexternal">7 AZR 132/07</a> -<br />
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Sa 489/06" target="_blank" title="LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2007 - 3 Sa 489/06" rel="nofollow" class="liexternal">3 Sa 489/06</a> –</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=12629&amp;pos=10&amp;anz=42" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 32/08 vom 16.04.2008</a></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/04/bundesarbeitsgericht-verlangerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags-nach-%c2%a7-14-abs-2-tzbfg/</link>
		<comments>http://www.mitfugundrecht.de/2008/04/bundesarbeitsgericht-verlangerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags-nach-%c2%a7-14-abs-2-tzbfg/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2008 15:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Verlängerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist  die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten  Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine  Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des  zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist  die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten  Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine  Verlängerung iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des  zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die  Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.   <span id="more-2798"></span></p>
<div>
Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten  Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden  Arbeitsverhältnisses nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne  Sachgrund nicht zulässig ist.</p>
<p>Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem  Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen  Kündigungsrechts nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages" rel="nofollow" class="liexternal">15</a> Abs. 3 TzBfG  absehen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in  Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 TzBfG entschieden.</p>
<p>Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31.  Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine  am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005  verlängerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren  befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005.  In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige ordentliche  Kündigungsmöglichkeit vereinbart, während ein solches Kündigungsrecht im  Ausgangsvertrag enthalten war.</p>
<p>Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des  Landesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die Befristung zum 31. Dezember  2005 ist unwirksam. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung  handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 1 TzBfG,  sondern um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Denn die Parteien  haben die bisherigen Arbeitsbedingungen nicht unverändert gelassen,  indem sie eine Vereinbarung über das im Ausgangsvertrag enthaltene  ordentliche Kündigungsrecht nicht mehr getroffen haben.</p>
<p>BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 786/06" target="_blank" title="BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 786/06" rel="nofollow" class="liexternal">7 AZR 786/06</a> -<br />
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 2006 &#8211; 2  Sa 236/06 –</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=12511&amp;pos=6&amp;anz=22" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BAG Nr. 16/08 vom 20.02.2008</a></div>
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		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an Ausbildung</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/03/bundesarbeitsgericht-befristeter-arbeitsvertrag-im-anschluss-an-ausbildung/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Mar 2008 09:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Parteien stritten darüber, ob das  Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung geendet hat. Die Klägerin  absolvierte an der Fachhochschule eine Ausbildung zur  Bürokommunikationskauffrau, die sie erfolgreich abschloss. Nach einem  Erlass des Bundesministeriums des Innern konnte mit ehemaligen  Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung ein auf 24 Monate  befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Parteien stritten darüber, ob das  Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung geendet hat. Die Klägerin  absolvierte an der Fachhochschule eine Ausbildung zur  Bürokommunikationskauffrau, die sie erfolgreich abschloss. Nach einem  Erlass des Bundesministeriums des Innern konnte mit ehemaligen  Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung ein auf 24 Monate  befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden.   <span id="more-2894"></span></p>
<div>
Die Parteien vereinbarten einen solchen befristeten Arbeitsvertrag,  nach dessen § 1 die Klägerin nach ihrer Ausbildung bei der  Fachhochschule „nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I  Nr. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) … in Verbindung mit  Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1a SR 2y BAT wegen Vorliegen eines  sachlichen Grundes (Befristung im Anschluss an eine Ausbildung, um den  Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu  erleichtern)“ als Zeitangestellte für die Dauer von zunächst 12 Monaten  eingestellt wurde.</p>
<p>Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach  dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden  Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden  Fassung, insbesondere nach den SR 2y BAT. Durch Änderungsverträge  vereinbarten die Parteien jeweils eine Vertragsverlängerung um ein  halbes Jahr. Die Klägerin klagte nach Ende des befrsiteten  Arbeitsverhältnisses auf Feststellung, dass ein unbefristeten  Arbeitsverhältniss besteht und meinte, die Befristungen seien mangels  eines sie rechtfertigenden Sachgrundes unwirksam. Die Voraussetzungen  des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG  lägen nicht vor.<br />
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Das  Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.  Die Revision der Klägerin hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das  Bundesarbeitsgericht sah die in dem letzen Änderungsvertrag  vereinbarte  Befristung als unwirksam an, da sie nicht durch einen sachlichen Grund  nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I TzBfG  gerechtfertigt sei.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund der in dem  Änderungsvertrag vom 9. 12. 2004 vereinbarten Befristung am 23. 7. 2005  geendet. Die Befristung ist unwirksam. Die Befristung kann nach der  Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG gestützt werden.  Die Befristung ist auch nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG sachlich  gerechtfertigt. Die Vorschrift gestattet nur den einmaligen Abschluss  eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an die Ausbildung, nicht  jedoch dessen Verlängerung.</p>
<p>Das LAG hat zu Recht nur die in dem Änderungsvertrag vom 9. 12. 2004  vereinbarte Befristung zum 23. 7. 2005 der Befristungskontrolle  unterzogen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats,  wonach bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen  grundsätzlich nur die in dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag  vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (st. Rspr.  seit <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 49, 73" target="_blank" title="BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84" rel="nofollow" class="liexternal">BAGE 49, 73</a> &#8230;). Nur ausnahmsweise kann auch die in einem vorangegangenen Vertrag  vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden,  wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten befristeten  Arbeitsvertrags das Recht vorbehalten haben, die in dem früheren  Vertrag vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen (&#8230;)  oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen  Annex zu dem vorangegangenen Vertrag handelt, mit dem das bisherige  befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts  modifiziert werden sollte (&#8230;). Beide Ausnahmetatbestände liegen im  Streitfall nicht vor. Die Parteien haben bei Abschluss des  Änderungsvertrags vom 9. 12. 2004 keinen Vorbehalt vereinbart, der eine  Überprüfung der vorangegangenen Befristungen ermöglichen könnte. Bei den  Änderungsverträgen vom 25./26. 5. 2004 und vom 9. 12. 2004 handelt es  sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um Annexverträge zu dem  Erstvertrag vom 15. 8. 2003.</p>
<p>Ein Annexvertrag liegt nicht bereits dann vor, wenn der letzte und der  vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu  erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (&#8230;). Es müssen vielmehr  besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn der  Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur  des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese  Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags  orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten  Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des  vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht.  Den Parteien darf es nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten  Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (&#8230;).</p>
<p>Hiernach handelt es sich bei den Verlängerungsverträgen vom 25./26. 5.  2004 und vom 9. 12. 2004 nicht um unselbstständige Annexverträge. Die  Änderung des Fristendes um jeweils circa sechs Monate stellt bereits  keine verhältnismäßig geringfügige Korrektur der in dem Erstvertrag  vereinbarten einjährigen Vertragslaufzeit dar. Außerdem erfolgte durch  die Änderungsverträge keine Anpassung der Vertragslaufzeit an Umstände,  die bei Abschluss des Erstvertrags am 15. 8. 2003 nicht absehbar waren.  Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war von Anfang an geplant, die  Vertragslaufzeit bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auszudehnen,  sofern Haushaltsmittel zur Verfügung standen und die Leistungen der  Klägerin während des zunächst auf ein Jahr befristeten  Arbeitsverhältnisses den Anforderungen entsprachen. Die  Vertragsverlängerung war daher bereits bei Abschluss des Erstvertrags am  15. 8. 2003 absehbar.</p>
<p>Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der in dem Änderungsvertrag  vom 9. 12. 2004 vereinbarten Befristung zum 23. 7. 2005 nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG berufen. Im  Anwendungsbereich des BAT, der auf Grund der arbeitsvertraglichen  Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, kann  eine Befristung nur auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG gestützt werden,  wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass es sich um eine Befristung  nach dieser Vorschrift handelt. Daran fehlt es.</p>
<p>Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind auf Grund der vertraglichen  Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 15. 8. 2003 die Vorschriften  des BAT einschließlich der SR 2y anzuwenden. Nach der Protokollnotiz  Nr. 6 lit. a zu Nr. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob es  sich um ein Arbeitsverhältnis nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG handelt. Im  Anwendungsbereich des BAT genügt es daher zur Rechtfertigung der  Befristung nicht, dass die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG im Zeitpunkt des  Vertragsschlusses objektiv vorlagen. Erforderlich ist vielmehr die  Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG handelt. Die  Nichtbeachtung des Zitiergebots führt dazu, dass der Arbeitgeber die  Befristung nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG stützen kann (&#8230;). Danach kann sich die Beklagte zur  Rechtfertigung der Befristung nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG berufen. Weder in  dem Ausgangsvertrag vom 15. 8. 2003 noch in dem Änderungsvertrag vom 9.  12. 2004 ist angegeben, dass es sich um eine Befristung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG handelt. Beide  Verträge verweisen ausschließlich auf den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG normierten  Sachgrund.</p>
<p>Die in dem Änderungsvertrag vom 9. 12. 2004 vereinbarte Befristung zum  23. 7. 2005 ist nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG sachlich  gerechtfertigt. Die Befristung erfolgte nicht im Anschluss an die  Ausbildung der Klägerin, da die Klägerin nach Beendigung ihrer  Ausbildung bereits auf Grund des Arbeitsvertrags vom 15. 8. 2003 seit  dem 24. 7. 2003 bei der Beklagten angestellt war. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG lässt  entgegen der Auffassung des LAG und der Beklagten nur den einmaligen  Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an die  Ausbildung zu, nicht jedoch dessen (mehrfache) Verlängerung. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 1 TzBfG ist die  Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen  sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn  die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium  erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine  Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Voraussetzung für die Befristung  ist daher, dass sie im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium  erfolgt.</p>
<p>Aus dem Tatbestandsmerkmal „Anschluss“ in § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG ergibt  sich, dass es sich um die Befristung des ersten Arbeitsvertrags handeln  muss, den der Arbeitnehmer nach dem Ende der Ausbildung oder des  Studiums abschließt. Ein zwischenzeitliches Arbeitsverhältnis schließt  daher eine Befristung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG aus (&#8230;).  Bestand nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis, erfolgt die  Befristung nicht, wie es § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG  voraussetzt, im Anschluss an die Ausbildung, sondern im Anschluss an die  zwischenzeitliche Beschäftigung. Diese am Wortlaut der Vorschrift  orientierte Auslegung entspricht auch deren Sinn und Zweck. Dieser  besteht darin, Berufsanfängern den Berufsstart zu erleichtern (BT-Dr  14/4374, S. 19), indem es ihnen ermöglicht wird, im Rahmen eines  befristeten Arbeitsverhältnisses Berufserfahrung zu sammeln und dadurch  ihre Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dieser  Zweck ist erreicht, sobald der Arbeitnehmer das erste &#8211; befristete oder  unbefristete &#8211; Arbeitsverhältnis nach dem Studium oder der Ausbildung  eingeht. Damit ist der Start in das Berufsleben erfolgt und der  Arbeitnehmer kann sich unter Berufung auf die in dem Arbeitsverhältnis  erworbene Berufserfahrung um eine Anschlussbeschäftigung bemühen. Eine  wiederholte Befristung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG ist  deshalb nach dem Normzweck nicht zulässig (&#8230;). Bei jedem weiteren &#8211;  befristeten oder unbefristeten &#8211; Arbeitsvertrag handelt es sich bereits  um die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I  2 Nr. 2 TzBfG anzustrebende Anschlussbeschäftigung, für die die  Befristungsmöglichkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG gerade  nicht vorgesehen ist.</p>
<p>Da § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG  nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem  Ende der Ausbildung oder des Studiums zulässt, kann entgegen der  Auffassung des LAG und der Beklagten ein nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG  befristeter Arbeitsvertrag auch nicht mit dem in der Vorschrift  normierten Sachgrund „verlängert“ werden. Eine Vertragsverlängerung, das  heißt die während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags  getroffene Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, mit der der  Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben wird,  enthält &#8211; ebenso wie der Neuabschluss eines weiteren befristeten  Arbeitsvertrags &#8211; eine eigenständige Befristung. Denn das  Arbeitsverhältnis soll nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen, sondern  zu einem späteren Zeitpunkt enden. Die Verlängerung eines befristeten  Arbeitsvertrags unterscheidet sich vom Neuabschluss eines befristeten  Arbeitsvertrags nur dadurch, dass der Folgevertrag noch während der  Laufzeit des zu verlängernden Vertrags abgeschlossen wird und  ausschließlich der Beendigungszeitpunkt geändert wird, die übrigen  Arbeitsvertragsbedingungen hingegen unverändert beibehalten werden. Die  Unterscheidung zwischen Vertragsverlängerung und Neuabschluss eines  befristeten Arbeitsvertrags ist befristungsrechtlich nur von Bedeutung,  wenn eine gesetzliche Vorschrift zwar eine Vertragsverlängerung, nicht  aber den Neuabschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags zulässt  wie zum Beispiel § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> II TzBfG. Ansonsten ist es für die Befristungskontrolle unerheblich, ob  die Befristung in einem Verlängerungsvertrag im vorstehend dargestellten  Sinne vereinbart wird oder in einem neu abgeschlossenen befristeten  Arbeitsvertrag. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I  2 Nr. 2 TzBfG sieht die Verlängerung eines im Anschluss an die  Ausbildung oder das Studium abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags  nicht vor.</p>
<p>Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Befristung  im Anwendungsbereich der SR 2y BAT vereinbart wurde und diese  Tarifvorschriften sowohl die mehrfache Verlängerung als auch den  mehrfachen Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulassen.  Sachgrundbefristungen im Anwendungsbereich der SR 2y BAT müssen den  Anforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I  TzBfG genügen, da nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 TzBfG: Abweichende Vereinbarungen" rel="nofollow" class="liexternal">22</a> I TzBfG von dieser  Bestimmung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.  Deshalb ist auch im Anwendungsbereich der SR 2y BAT die Verlängerung  eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem Sachgrund des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG nicht  zulässig. Aus demselben Grund kann auch der Erlass des BMI vom 31. 1.  2001, wonach mit ehemaligen Auszubildenden nach bestandener  Abschlussprüfung ein auf 24 Monate befristeter Arbeitsvertrag  abgeschlossen werden kann, die Befristungsmöglichkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG nicht zu  Gunsten der Beklagten erweitern. Davon abgesehen ist in dem Erlass von  der Verlängerung eines nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG  befristeten Arbeitsvertrags nicht die Rede.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist die in dem Änderungsvertrag vom 9. 12. 2004  vereinbarte Befristung zum 23. 7. 2005 nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG sachlich  gerechtfertigt. Bei dem Änderungsvertrag handelt es sich nicht um die  erste, sondern um die dritte Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem  Abschluss der Ausbildung der Klägerin Diese kann nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> I 2 Nr. 2 TzBfG gestützt  werden.</p>
<p>BAG, Urteil vom 10. 10. 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 795/06" target="_blank" title="BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 795/06" rel="nofollow" class="liexternal">7 AZR 795/06</a> (LAG Köln) <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 538" target="_blank" title="NJW 2008, 538 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2008, 538</a> (<a href="http://lexetius.com/2007,3605" target="_blank" class="liexternal">Volltext bei Lexitus</a>)</div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2008/02/bundesarbeitsgericht-verlangerung/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Feb 2008 09:11:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Verlängerung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mitfugundrecht.de/?p=1695</guid>
		<description><![CDATA[Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. <span id="more-1695"></span></p>
<div>Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 TzBfG entschieden.</p>
<p>Die Klägerin wurde von der Beklagten am 1. September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. September 2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Befristung zum 31. August 2006 ist unwirksam. Bei der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hierauf kein Anspruch der Klägerin bestand.</p>
<p>BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 603/06" target="_blank" title="BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 603/06" rel="nofollow" class="liexternal">7 AZR 603/06</a> -<br />
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Sa 1/06" target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 19.05.2006 - 2 Sa 1/06" rel="nofollow" class="liexternal">2 Sa 1/06</a> –</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=12439&amp;pos=2&amp;anz=4" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung Nr. 2/08 vom 16.01.2008</a></p>
</div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; Ausschlussfristen gelten nicht bei Ansprüchen wegen Mobbing</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2007/08/bundesarbeitsgericht-ausschlussfristen/</link>
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		<pubDate>Fri, 31 Aug 2007 22:19:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

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		<description><![CDATA[
Ausschlussfristen sind kürzere als vom Gesetzgeber geregelte Fristen, innerhalb derer ein Arbeitnehmer Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber geltend gemacht machen muss. Derartige Fristen finden sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, vor allem in Arbeitsverträgen. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Eine wirksam vertraglich vereinbarte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_1286" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1286" title="kuendigung_shofschlaeger" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/kuendigung_shofschlaeger1-100x100.jpg" alt="shofschlaeger/Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S.Hofschlaeger/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Ausschlussfristen sind kürzere als vom Gesetzgeber geregelte Fristen, innerhalb derer ein Arbeitnehmer Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber geltend gemacht machen muss. Derartige Fristen finden sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, vor allem in Arbeitsverträgen. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gilt grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. <span id="more-777"></span></p>
<div style="text-align: justify;">Dabei sind nach einer Entscheidung des BAG vom 16.05.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 709/06" target="_blank" title="BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06" rel="nofollow" class="liexternal">8 AZR 709/06</a>, jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei seinem Arbeitgeber seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er klagte gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung.</p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung einer vereinbarten Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 709/06" target="_blank" title="BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06" rel="nofollow" class="liexternal">8 AZR 709/06</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23. März 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 Sa 949/05" target="_blank" title="LAG Hamm, 23.03.2006 - 8 Sa 949/05" rel="nofollow" class="liexternal">8 Sa 949/05</a> -</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2007&amp;nr=11826&amp;pos=24&amp;anz=59" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BAG Nr. 35/07</a></p>
</div>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht zum Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2007/08/bundesarbeitsgericht-zum-freiwilligkeitsvorbehalt/</link>
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		<pubDate>Sat, 11 Aug 2007 15:26:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Freiwilligkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zulage]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Parteien stritten über die Zahlung monatlicher Zulagen. Als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung monatlicher Leistungszulagen unter der Maßgabe, dass die Zahlungen als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Aus den Zahlungen seien für die Zukunft keinerlei Rechte herzuleiten. Der Arbeitgeber stellte die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Parteien stritten über die Zahlung monatlicher Zulagen. Als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung monatlicher Leistungszulagen unter der Maßgabe, dass die Zahlungen als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Aus den Zahlungen seien für die Zukunft keinerlei Rechte herzuleiten. Der Arbeitgeber stellte die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber sei zur weiteren Zahlung der Zulagen verpflichtet. <span id="more-721"></span>Der “Freiwilligkeitsvorbehalt” sei rechtsunwirksam. Für einen Widerruf der Zulagen habe kein Grund bestanden. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 25.4.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 627/06" target="_blank" title="BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06" rel="nofollow" class="liexternal">5 AZR 627/06</a>.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Leitsatz:</span></p>
<p>Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Der Arbeitgeber hat mit den von ihm formulierten “Anhängen zum Arbeitsvertrag” jeweils Vertragsänderungen herbeigeführt, die entsprechende Leistungsansprüche des Arbeitnehmers begründeten. Der in den Änderungsverträgen enthaltene Ausschluss zukünftiger Rechte des Arbeitnehmers steht den Zahlungsansprüchen nicht entgegen, denn dieser Teil der Vereinbarungen ist gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit" rel="nofollow" class="liexternal">306</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> BGB unwirksam.</p>
<p>Die Anhänge zum Arbeitsvertrag waren Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag" rel="nofollow" class="liexternal">305</a> Abs. 1 BGB. Die vom Arbeitgebern vorformulierten Bedingungen waren zur mehrfachen Verwendung bestimmt. Allein im Verhältnis zum Arbeitnehmer wurden sie drei Mal verwendet. Wird in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser Teil der vertraglichen Regelung unwirksam. Die Klausel hält als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 und 2 BGB nicht stand.</p>
<p>Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei der Zusage einer monatlich zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren Leistungszulage weicht von Rechtsvorschriften ab (&#8230;). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, (&#8230;) weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen für jede Seite bindend sind (pacta sunt servanda &#8211; Verträge sind einzuhalten). Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" rel="nofollow" class="liexternal">611</a> Abs. 1 BGB begründet das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis regelmäßige beiderseitige Hauptleistungspflichten. Ein vertraglicher Vorbehalt, der dem Arbeitgeber die allmonatlich zu wiederholende Entscheidung über die Leistung einer Zulage zuweist, weicht hiervon ab. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" rel="nofollow" class="liexternal">611</a> BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringt im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stellt auch sein Leben darauf ein. Behält sich der Arbeitgeber vor, monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden, weicht dies von dem in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" rel="nofollow" class="liexternal">611</a> BGB gekennzeichneten Wesen eines Arbeitsvertrags ab. Dies gilt nicht nur für die Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden.</p>
<p>Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle" rel="nofollow" class="liexternal">307</a> Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Es ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen.</p>
<p>Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt widerspricht dem Zweck des Arbeitsvertrags. Denn dem Arbeitgeber soll ermöglicht werden, vom Arbeitnehmer die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung zu verlangen und seinerseits über die von ihm geschuldete Gegenleistung zu disponieren. Damit verhindert der Ausschluss des Rechtsanspruchs die Verwirklichung des Prinzips der Vertragsbindung und löst die synallagmatische Verknüpfung der Leistungen beider Vertragsparteien. Die Möglichkeit, die zugesagte Zahlung grundlos und dazu noch ohne jegliche Erklärung einzustellen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den unter einem Vorbehalt stehenden Leistungen nicht um die eigentliche Grundvergütung, sondern um eine zusätzliche Abgeltung der Arbeitsleistung in Form einer Zulage handelt. Auch derartige Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar, sind also in das vertragliche Synallagma eingebundene Leistungen. Der Umfang der unter einem “Freiwilligkeitsvorbehalt” zugesagten Leistungen ist dabei unerheblich.</p>
<p>Es ist zwar anzuerkennen, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran haben kann, bestimmte Leistungen (insbesondere “Zusatzleistungen”) flexibel auszugestalten. Dieses Interesse an einer Flexibilisierung kann der Arbeitgeber in hinreichender Weise mit der Vereinbarung von Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklichen.</p>
<p>Die das Arbeitsentgelt betreffenden “Freiwilligkeitsvorbehalte” sind nicht durch objektiv feststellbare Besonderheiten des Arbeitsrechts gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit die Wirksamkeit sog. “Freiwilligkeitsvorbehalte” nur in Bezug auf Sondervergütungen (wie Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen) anerkannt. War das laufende Arbeitsentgelt betroffen, wurde der vertragliche Ausschluss von Rechtsansprüchen als Widerrufsvorbehalt ausgelegt. Bereits vor Inkrafttreten der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag" rel="nofollow" class="liexternal">305</a> ff. BGB hat der Senat den Widerruf einer Leistungszulage nur nach billigem und nicht schon nach freiem Ermessen für zulässig gehalten, selbst wenn sich dies der Arbeitgeber ausdrücklich vorbehalten hatte. Seit dem 1. Januar 2002 ist ein arbeitsvertraglicher Widerrufsvorbehalt, wonach freiwillige Leistungen “jederzeit unbeschränkt” widerrufen werden können, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit" rel="nofollow" class="liexternal">308</a> Nr. 4 BGB unwirksam.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.4.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 627/06" target="_blank" title="BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06" rel="nofollow" class="liexternal">5 AZR 627/06</a></p>
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		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; Kein unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG bei rechtzeitigem Widerspruch</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2007/07/bundesarbeitsgericht-kein-unbefristeten/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jul 2007 11:04:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Fortsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. 

Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber kann den Eintritt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages" rel="nofollow" class="liexternal">15</a> Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. <span id="more-648"></span></p>
<div>
Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber kann den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So kann der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stellt regelmäßig einen Widerspruch iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages" rel="nofollow" class="liexternal">15</a> Abs. 5 TzBfG dar. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist promovierter und habilitierter Mathematiker und war seit dem 1. Februar 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim beklagten Land an der Universität in Rostock beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2005 geschlossen. Im September 2004 wandte sich der Kläger an die Universitätsverwaltung und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte der Personaldezernent der Universität mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ab. Der Kläger arbeitete auch nach dem 28. Februar 2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Mit seiner Befristungskontrollklage hat er die Unwirksamkeit der auf das Hochschulrahmengesetz gestützten Befristung geltend gemacht. Hilfsweise hat er geltend gemacht, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht dem auf Bestehen eines nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages" rel="nofollow" class="liexternal">15</a> Abs. 5 TzBfG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag entsprochen hat. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Durch die Weiterarbeit des Klägers nach dem 28. Februar 2005 ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion entstanden. In dem Schreiben der Universität vom 22. Dezember 2004 lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages" rel="nofollow" class="liexternal">15</a> Abs. 5 TzBfG fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert hat.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 501/06" target="_blank" title="BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 501/06" rel="nofollow" class="liexternal">7 AZR 501/06</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. April 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Sa 298/05" target="_blank" title="LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2006 - 5 Sa 298/05" rel="nofollow" class="liexternal">5 Sa 298/05</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2007&amp;nr=11958&amp;pos=1&amp;anz=54" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 53/07 vom 11. Juli 2007</a></div>
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		<title>Arbeitszeit</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2007/07/arbeitszeit/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Jul 2007 23:26:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Länge der Arbeitszeit, der Zeit, in der einer entlohnten Tätigkeit nachgegangen wird, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt.  Auch aus einem Tarifvertrag bzw. einer vergleichbare Regelung kann sich die Arbeitszeit ergeben. Im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Die Arbeitszeit hat direkten Einfluss auf die Berechnung des Arbeitslohns. 
Die Rahmenbedingungen der maximal erlaubten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1340" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1340 " title="(c) Uwe Steinbrich / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/sanduhr_uwesteinbrich-100x100.jpg" alt="(c) Uwe Steinbrich / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">Steinbrich/Pixelio</p></div>
<p>Die Länge der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeit" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Arbeitszeit</a>, der Zeit, in der einer entlohnten Tätigkeit nachgegangen wird, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt.  Auch aus einem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertrag" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Tarifvertrag</a> bzw. einer vergleichbare Regelung kann sich die Arbeitszeit ergeben. Im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Die Arbeitszeit hat direkten Einfluss auf die Berechnung des Arbeitslohns. <span id="more-199"></span></p>
<div>Die Rahmenbedingungen der maximal erlaubten Arbeitszeit legen das <a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/index.html" target="_blank" class="liexternal">Arbeitszeitgesetz</a> und darauf basierend Tarifverträge bzw. Einzelvereinbarungen fest. Bei Beamten gelten <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeitverordnung" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Arbeitszeitverordnungen</a>.</p>
<p>Das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/" target="_blank" class="liexternal">Arbeitszeitgesetz</a> bestimmt, dass werktags die Arbeitszeit für Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.</p>
<p>Die Erforderlichkeit von Pausen und Ruhezeiten ist ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können dabei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.</p>
<p>An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dazu gibt es für bestimmte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html" target="_blank" class="liexternal">Personengruppen</a> eine ganze Reihe von Ausnahmen.</p>
<p>Nach dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html" target="_blank" class="liexternal">Jugendarbeitsschutzgesetz </a>dürfen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendarbeitsschutzgesetz" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Jugendliche</a> (Personen unter 18 Jahre) nicht mehr als 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt werden. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht hat der Arbeitgeber Jugendliche von der Arbeit freizustellen. Es sind Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind Ruhepausen von 60 Minuten einzuhalten.</p>
<p>Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/" target="_blank" class="liexternal">Mutterschutzgesetz</a> nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Außerdem dürfen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Mutterschutzgesetz" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">werdende und stillende Mütter</a> keine Mehrarbeit leisten.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht &#8211; Befristung eines Arbeitsvertrags &#8211; Schriftformerfordernis</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2007/06/bundesarbeitsgericht-befristung-eines-arbeitsvertrags-schriftformerfordernis/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jun 2007 23:30:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. <span id="more-140"></span></p>
<p>Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung. Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens.</p>
<p>Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schriftformgebot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 4 TzBfG entschieden. Der Senat hat die Klage anders als die Vorinstanzen, die das Schriftformgebot verletzt sahen, abgewiesen. Die Parteien haben nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 eine dem Schriftformerfordernis des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung" rel="nofollow" class="liexternal">14</a> Abs. 4 TzBfG genügende Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart. In dem Vertrag ist nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 getroffen. Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des ÄArbVertrG.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 700/06" target="_blank" title="BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 700/06" rel="nofollow" class="liexternal">7 AZR 700/06</a><br />
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2006,  Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 Sa 2043/05" target="_blank" title="LAG Hamm, 09.05.2006 - 19 Sa 2043/05" rel="nofollow" class="liexternal">19 Sa 2043/05</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2007&amp;nr=11880&amp;pos=1&amp;anz=45" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44/07</a></p>
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