Schlagworte: BAK

BGH: Auch ein Trinker kann vermindert schuldfähig sein

Das Landgericht Bremen hatte einen Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei wegen Verfahrensverzögerung bereits 6 Monate als verbüßt galten. Bei der Tat war dieser stark alkoholisiert, die Blutalkoholkonzentration lag zwischen 2,3 und 2,7 Promille. Zum Rest des Beitrags »

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Kaffeekränzchen ohne Kaffee

In dieser Sache hatten wir gerätselt, was beim anberaumten Hauptverhandlungstermin passieren wird.  Das Amtsgericht hatte zum Termin nur den Mandanten, den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft geladen. Keine Zeugen. Heute folgte nun die Auflösung und hinterließ einen sprachlosen Verteidiger. Zum Rest des Beitrags »

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Kaffeekränzchen?

In dieser Sache hatte das Landgericht Neuruppin auf unsere Beschwerde nach einer durch einen Bereitschaftsstaatsanwalt angeordneten Blutentnahme ein Beweisverwertungsverbot bejaht und kam zu dem Ergebnis, dass mangels Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens das einzige Beweismittel fehlt und unserem Mandanten eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht nachweisbar sei. Zum Rest des Beitrags »

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Wer keine Arbeit hat, sucht sich welche

In dieser Sache hatten wir mit Erfolg Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis eingelegt. Das Landgericht Neuruppin hatte recht deutliche Worte zu den Umständen einer durch einen Bereitschaftstaatsanwalt angeordneten Blutentnahme gefunden und das von uns geltend gemachte Beweisverwertungsverbot bejaht. In seinem Beschluss stelle das Landgericht zum Schluss klar, dass mangels Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens das einzige Beweismittel fehlt und unserem Mandanten eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht nachweisbar sei. Zum Rest des Beitrags »

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LG Neuruppin: staatsanwaltschaftliche Willkür

(c) Katzensteiner / Pixelio

Katzensteiner/Pixelio

Das AG Neuruppin hatte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis  meines Mandanten angeordnet.  Er sei einer Trunkenheitsfahrt dringend verdächtig, da er alkoholisiert mit seinem Motorrad in einer Kurve von der Straße abgekommen war und verunfallte. Eine Notärztin hatte leichtern Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Einen Atemalkoholtest, als auch eine freiwillige Blutentnahme lehnte mein Mandant ab. Daraufhin wurde von den eingetroffenen Polizeibeamten der Bereitschaftsstaatsanwalt angerufen. Der ordnete die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug an. Diese ergab eine BAK von 2,22 Promille. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Brandenburg – Ein nächtlicher richterlicher Eildienst müsste zwar da sein, wenn nicht darf die Polizei Richter spielen

Das Amtsgericht Zehdenick hatten den den Angeklagten mit Urteil vom 1. Dezember 2009 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 34,00 € verurteilt. Am 29. Dezember 2008, einem Montag, gegen 22:45 Uhr war der Angeklagte mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg der Grünstraße in Zehdenick Schlangenlinien gefahren und von der Polizei angehalten worden. Eine um 23:35 Uhr auf Anordnung der Polizei entnommene Blutprobe ergab eine Ethanolkonzentration von 2,26 mg/g, womit absolute Fahruntauglichkeit vorlag. Zum Rest des Beitrags »

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AG Tiergarten – absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrt unter Einfluss von Kokain und Cannabis

(c) manwalk / Pixelio

manwalk/Pixelio

Nach § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge zuvor konsumierten Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Strafvorschrift knüpft an das sichere Führen eines Fahrzeuges, die so genannte Fahrtüchtigkeit an, die abhängig vom Grad der Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen relativ oder absolut beeinträchtigt sein kann. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Brandenburg – allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration kann bei einer Trunkenheitsfahrt nicht auf Vorsatz geschlossen werden

(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

An einem Samstag fiel der Angeklagte wegen unangepasster Geschwindigkeit auf und wurde von der Polizei kontrolliert. Die ca. 1 Stunde später durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,37 mg/g . Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 34,00 €. Weiterhin wurde der Führerschein des Angeklagten eingezogen, seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten ausgesprochen. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Karlsruhe – Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme nicht zwingend

Bei einem Atemalkoholtest anlässlich einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei beim Angeklagten eine Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l fest. Die eine knappe halbe Stunde später auf Anordnung der Polizei entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,38 Promille. Der Angeklagte war damit absolut fahruntauglich. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 EUR, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten, ermäßigte jedoch den Tagessatz auf 55 EUR und verkürzte die Sperrfrist auf neun Monate. Zum Rest des Beitrags »

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Straf- und bußgeldrechtliche Folgen einer Trunkenheitsfahrt

(c) Oliver Haja / Pixelio

O. Haja/Pixelio

Regelmäßig beginnt nach einer Trunkenheitsfahrt das böse Erwachen, wenn die Polizei noch am Ort des Geschehens den Führerschein sicherstellt. Widerspricht der Beschuldigte der Sicherstellung und sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem späteren gerichtlichen Verfahren entzogen werden wird, so kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis durch gerichtlichen Beschluss vorläufig entzogen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiterfährt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zum Rest des Beitrags »

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