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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Fahrlässigkeit</title>
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		<title>KG: Voraussetzungen einer fahrlässigen Drogenfahrt</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 11:43:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<description><![CDATA[An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. <span id="more-4312"></span>Die Blutentnahme habe einen Wert deutlich über 1 ng/ml Blutserum ergeben, den genauen Wert teilt das AG Tiergarten in seinem Urteil nicht mit. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, da die Urteilsausführungen  ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht belegten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Fahrlässiges Handeln im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> OWiG ist gegeben, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder zwar erkennt, aber darauf vertraut, diese werde nicht eintreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2, 3 StVG muss dem Betroffenen daher nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 323/09" target="_blank" title="KG, 05.06.2009 - 3 Ws (B) 323/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 323/09</a> m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Voraussetzungen belegt das angefochtene Urteil nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten hat er eingeräumt, unregelmäßig Cannabis-Produkte zu konsumieren und „am Samstag das letzte Mal einen Joint geraucht zu haben“, wobei der Tattag auf einen Mittwoch fiel. Ferner wird mitgeteilt, dass ein in der Hauptverhandlung verlesener Untersuchungsbericht des LKA einen positiven Befund bezüglich der Einnahme von Cannabinoiden ergeben habe; an anderer Stelle der Urteilsgründe wird unter Bezugnahme auf den (nicht mitgeteilten) Inhalt des Gutachtens des LKA mitgeteilt, dass der Grenzwert von 1 ng/ml THC deutlich überschritten gewesen sei. Nähere Einzelheiten zur Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus teilt das Urteil noch von den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bekundete Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen mit.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Urteilsausführungen ermöglichen dem Senat eine Prüfung, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von einem fahrlässigen Verhalten des Betroffenen ausgegangen ist, nicht. Der von dem Betroffenen eingeräumte Konsum von Cannabis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen des Zeitablaufes nicht. Ob die durch die Blutentnahme festgestellte Wirkstoffkonzentration eine Höhe hatte, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss auf einen zeitnahen Konsum zulässt, kann der Senat mangels näherer Feststellungen nicht prüfen. Eine Prüfung des Tatrichters, ob die geschilderten Auffälligkeiten des Betroffenen anlässlich der polizeilichen Kontrolle auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind oder auch andere Ursachen haben können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts dieser lückenhaften Feststellungen vermag der Senat nicht zu prüfen, ob der vom Tatrichter gezogene Schluss auf fahrlässiges Verhalten des Betroffenen auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 15.01.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 277/09" target="_blank" title="2 Ss 277/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 277/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Drogen konsumiert hat, handelt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG ordnungswidrig, ist der Fahrzeugführer infolge der Beeinflussung von Drogen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB sogar strafbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall des Konsums von Cannabis ist bei einer Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zwar objektiv der sichere Nachweis erbracht, dass der Fahrzeugführer noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Erforderlich ist aber auch die subjektive Tatbestandsverwirklichung, was von den Amtsgerichten gern „übersehen“ wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Sowohl die Ordnungswidrigkeit, als auch die Straftat, können sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum Tatzeitpunkt beziehen. Vorsätzlich wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch konsumiert hat und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen steht, es ihm aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen Konsum und Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der Fahrlässigkeit fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml THC überschritten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie das Kammmergericht hier, entschieden bereits andere Oberlandesgerichte. So z.B. das OLG Celle (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-celle-%E2%80%93-erkennbarkeit-wirkung/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 09.12.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=322 SsBs 247/08" target="_blank" title="OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08" rel="nofollow" class="liexternal">322 SsBs 247/08</a>, das OLG Saarbrücken (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2008/02/olg-saarbrucken-%E2%80%93-fahrlassigkeit/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 16.3.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a> und das OLG Frankfurt am Main (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-frankfurt-main-%E2%80%93-wer-bekifft/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 25.04.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>) &#8211; jeweils auf www.mitfugundrecht.de</p>
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		<title>KG – Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine Formvorschrift</title>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 09:23:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer  Drogenfahrt verurteilte das AG Tiergarten den Betroffenen wegen  fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 275 Euro und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Verwertung der von der Polizei angeordneten Blutprobe richtete, hatte beim Kammergericht keinen Erfolg.

Zwar habe der Beamte in Kenntnis des geltenden Richtervorbehaltes, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach einer  Drogenfahrt verurteilte das AG Tiergarten den Betroffenen wegen  fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zu einer Geldbuße von 275 Euro und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Verwertung der von der Polizei angeordneten Blutprobe richtete, hatte beim Kammergericht keinen Erfolg.<span id="more-4299"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Zwar habe der Beamte in Kenntnis des geltenden Richtervorbehaltes, entsprechend einer Weisung seines Dienstvorgesetzten seine eigene Kompetenz fehlerhaft angenommen, ein Beweisverwertungsverbot folge daraus aber nicht. Die Anordnung der Blutentnahme durch den Beamten beruhe auf einer unzureichenden Kenntnis seiner Pflichten, nicht auf Willkür und darüber hinaus wiege der Anspruch des Betroffenen auf Beachtung von Formvorschriften (!) gegenüber demjenigen der Öffentlichkeit an der Erforschung der Wahrheit eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Verhaltens weniger schwer. Der Beamte sei auch nicht verpflichtet, die seiner Entscheidung  zugrunde liegende Einschätzung der Gefahrenlage einer fortwährenden  Prüfung zu unterziehen. Hier dauerte es vom Anhalten über den Drogenvortest bis zur Blutentnahme gute zwei Stunden. Bei unvorhergesehenen Verzögerungen  der angeordneten Untersuchung müsse sich der Beamte nicht erneut um eine  richterliche Entscheidung bemühen, er hat diese ja schließlich bereits getroffen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Zutreffend ist, dass die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> Abs. 2 StPO dem Richter vorbehalten ist und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch diejenige der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen ersetzt werden kann. Die Ermittlungsbeamten müssen daher regelmäßig versuchen, eine richterliche Entscheidung zu erlangen, es sei denn, dass selbst die mit diesen Versuchen verbundene Verzögerung den Erfolg der beabsichtigten Beweiserhebung vereiteln könnte. Sollte es ihnen innerhalb einer nach den jeweiligen Gegebenheiten vertretbaren Zeitspanne nicht gelingen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, und der Verlust des Beweismittels drohen, sind die Umstände, die sie veranlasst haben, die erforderliche Anordnung entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81 a</a> Abs. 2 StPO selbst zu treffen, zu dokumentieren. Denn die Einschätzung der Gefahrenlage unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung [vgl. OLG Hamm StRR 2009, 262; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Mai 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 90/09" target="_blank" title="1 Ss 90/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss 90/09</a> – bei juris]. Ein allgemeiner Hinweis auf die Unmöglichkeit, eine richterliche Anordnung zu erreichen, oder die abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau von Alkohol oder Betäubungsmitteln der Nachweis der Tatbegehung vereitelt werden könnte, genügen nicht. Die der nichtrichterlichen Anordnung zugrunde liegende Gefährdungslage muss sich vielmehr auf konkrete, den Einzelfall betreffende Tatsachen stützen, es sei denn, der Beweismittelverlust liegt auf der Hand [vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss OWi 92/09" target="_blank" title="OLG Schleswig, 26.10.2009 - 1 Ss OWi 92/09" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss OWi 92/09</a> (129/09) – bei juris; OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 242" target="_blank" title="OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2009, 242</a>].</p>
<p style="text-align: justify;">Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei derjenige, zu dem die Entnahme der Blutprobe für erforderlich gehalten wird. Die Ermittlungsbeamten haben daher zwischen der zeitlichen Verzögerung, die das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung zur Folge hat, und dem damit verbundenen Risiko des Beweismittelverlustes abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht in jedem Fall eine Aktenvorlage bei dem Richter erforderlich ist, sondern in einfach gelagerten Fällen auch die mündliche Information ausreichen kann. Da in aller Regel die vorzunehmende Untersuchungshandlung nicht am Tatort erfolgt, sondern der Betroffene zum Ort der Untersuchung gebracht werden muss, bietet die hierfür erforderliche Zeitspanne hinreichend Gelegenheit, sich um eine richterliche Entscheidung zu bemühen bzw. abzuklären, mit welchem zeitlichen Aufwand hierfür zu rechnen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist der Ermittlungsbeamte zu der Überzeugung gelangt, dass nur seine eigene Anordnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> StPO den drohenden Verlust des Beweismittels verhindern kann, und hat er diese getroffen, ist seine Entscheidung endgültig und deckt alle zur Durchführung der angeordneten Maßnahme erforderlichen Handlungen ab. Der Ermittlungsbeamte ist nicht verpflichtet, die seiner Entscheidung zugrunde liegende Einschätzung der Gefahrenlage einer fortwährenden Prüfung zu unterziehen und muss sich bei unvorhergesehenen Verzögerungen der von ihm angeordneten Untersuchung auch nicht erneut um eine richterliche Entscheidung bemühen.</p>
<p style="text-align: justify;">Diesen Anforderungen wird die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen durch den Zeugen L. nicht gerecht. Er wusste um das Erfordernis einer richterlichen Entscheidung, hat sich jedoch um diese nicht bemüht, sondern ist, nachdem er bei dem Betroffenen drogentypische Auffälligkeiten bemerkt hatte und der durchgeführte Urinschnelltest positiv verlaufen war, entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Weisung seines Dienstvorgesetzten von seiner eigenen Eilkompetenz ausgegangen.</p>
<p style="text-align: justify;">Obwohl dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Erhebung und Sicherung von Beweisen darstellt, folgt daraus nicht zwangsläufig auch ein Verbot, die Ergebnisse der Beweiserhebung zu verwerten. Abgesehen davon, dass ein dahingehender allgemeiner Grundsatz dem Strafprozessrecht fremd ist, kommt es hierfür nicht nur auf die Art des verletzten Gebotes, das Gewicht des Verstoßes und die Abwägung der widerstreitenden Interessen an, sondern entscheidend ist, ob der Polizeibeamte die Voraussetzungen von Gefahr im Verzuge willkürlich angenommen und den Richtervorbehalt bewusst missachtet oder umgangen hat [vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3053" target="_blank" title="BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2008, 3053</a> (3054) m.w.N.; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2269" target="_blank" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2007, 2269</a>; OLG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 362" target="_blank" title="NZV 2008, 362 (4 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2008, 362</a>; OLG Köln DAR 2008, 710; Senat <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3527" target="_blank" title="KG, 01.07.2009 - 1 Ss 204/09" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2009, 3527</a> bei juris].</p>
<p style="text-align: justify;">Hierfür fehlt vorliegend jeglicher Anhalt. Weder die Urteilsausführungen noch die mit der Verfahrensrüge vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme von Willkür oder einer bewussten Umgehung bzw. Missachtung der richterlichen Anordnungskompetenz. Zwar war dem Zeugen L. die Vorrangigkeit einer richterlichen Entscheidung bewusst, er hat sich jedoch an die seinerzeit gültige Weisung seines Dienstvorgesetzen gehalten und nach positivem Befund des freiwillig vollzogenen Drogenvortestes Gefahr im Verzug angenommen. Dies stand zwar in Widerspruch zu einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, einzelne Gerichte vertraten jedoch auch seinerzeit noch die Ansicht, dass bei Verdacht einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss die Entnahme einer Blutprobe besonders dringend sei, weil jede zeitliche Verzögerung zu einem Verlust des Beweismittels führen könnte [vgl. LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 213" target="_blank" title="LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2008, 213</a>; so auch AG Tiergarten in Berlin Blutalkohol 45, 322]. Die Annahme des Zeugen L., die erforderliche Anordnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> Abs. 2 StPO selbst treffen zu können, beruhte daher maßgeblich auf einer unzureichenden Kenntnis seiner Pflichten, die angesichts der uneinheitlichen Beurteilung der Rechtslage zur damaligen Zeit nicht als willkürlich angesehen werden kann [vgl. Senat a.a.O.].</p>
<p style="text-align: justify;">Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es für die straf- bzw. ordnungsrechtliche Verfolgung entscheidend darauf ankommt, in welchem Umfang das Blut des Betroffenen mit Alkohol und/oder Drogen angereichert ist, und es bei THC keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die eine Rückrechnung erlauben [vgl. Krause HRRS 2005, 138, 149]. Da allein der Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut nicht ohne weiteres die Verfolgung einer vorangegangenen Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt, sondern nur, wenn die von der Grenzwertkommission empfohlenen Mindestwerte überschritten worden sind, ist die Annahme naheliegend, dass sich wegen des bekannt schnellen Abbaus von THC im Blut nicht ausschließen lässt, dass eine längere Zeitspanne zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und der nachfolgenden Blutentnahme den Nachweis ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens vereiteln kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner wiegt der sich aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG" rel="nofollow" class="liexternal">19</a> Abs. 4 GG ergebende Anspruch des Betroffenen auf Beachtung von Formvorschriften gegenüber demjenigen der Öffentlichkeit an der Erforschung der Wahrheit eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Verhaltens weniger schwer, zumal bei der festgestellten Sachlage eine richterliche Anordnung sicher zu erwarten gewesen wäre [vgl. Senat a.a.O.]. Keine andere Beurteilung rechtfertigt schließlich der Umstand, dass von der Gestellung des Betroffenen bis zur Entnahme der Blutprobe fast zwei Stunden vergingen. Da die Eilanordnung des Ermittlungsbeamten die richterliche Entscheidung ersetzt, besteht keine Notwendigkeit, sich um letztere weiterhin zu bemühen, sollte sich das Verfahren durch unvorhergesehene Umstände verzögern. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 30.12.2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 543/09" target="_blank" title="3 Ws (B) 543/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 543/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 312/09" target="_blank" title="KG, 30.12.2009 - 2 Ss 312/09" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 312/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 543/09" target="_blank" title="3 Ws (B) 543/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 543/09</a></p>
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		<title>OLG Koblenz &#8211; keine pauschale Verdoppelung eines Fahrverbots bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung</title>
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		<pubDate>Tue, 25 May 2010 09:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die im Bußgeldkatalog Abschnitt 1 aufgeführten Geldbußen gelten für verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene, d.h. es liegen keine verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister vor, und setzen voraus, dass der Verstoß nur fahrlässig begangen wurde. Sozusagen der Regelfall. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten haben einen eigenen Abschnitt in der BKatV. Liegen bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vor oder wurde die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1272" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><a href="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/tacho_tommys.jpg" class="liimagelink"><img class="size-thumbnail wp-image-1272" title="(c) tommy S / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/tacho_tommys-100x100.jpg" alt="(c) tommy S / Pixelio" width="100" height="100" /></a><p class="wp-caption-text">tommyS/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die im Bußgeldkatalog <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/b26208.htm" target="_blank" class="liexternal">Abschnitt 1</a> aufgeführten Geldbußen gelten für verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene, d.h. es liegen keine verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister vor, und setzen voraus, dass der Verstoß nur <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/a26678.htm" target="_blank" class="liexternal">fahrlässig</a> begangen wurde. Sozusagen der Regelfall. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten haben einen eigenen <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/b26209.htm" target="_blank" class="liexternal">Abschnitt</a> in der BKatV. Liegen bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vor oder wurde die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, wird die Geldbuße erhöht. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 50 Prozent wird Vorsatz anzunehmen sein, worauf z.B. in Berlin von Bußgeldrichtern in Vorbereitung auf einen anstehenden Hauptverhandlungstermin gern  hingewiesen wird, verbunden mit dem Zusatz, man möge den Einspruch nochmals „überdenken“.<span id="more-3773"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Oberlandesgericht Koblenz hob auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen ein Urteil des Amtsgerichts Linz auf und verringerte die wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Geldbuße von 450 auf 300 Euro. Das vom Amtsgericht ausgesprochene zweimonatige Fahrverbot wurde auf einen Monat reduziert.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Betroffene war nach Abzug der Toleranz mit 157 km/h unterwegs gewesen, erlaubt waren 100 km/h.  Das Amtsgericht Linz war zum einen von einer falschen Regelgeldbuße von 225 Euro ausgegangen und hat diese als auch die Regeldauer des Fahrverbots im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise und die Uneinsichtigkeit des Betroffenen einfach pauschal verdoppelt. Das sah das OLG Koblenz als rechtsfehlerhaft an. Zwar könne die Geldbuße erhöht werden, dann aber einzefallbezogen. Auch sei der Betroffene nicht uneinsichtig gewesen, er hatte nur bestritten, der Fahrer zu sein. Allein das zulässige Ausnutzen prozessualer Rechte könne aber nicht zu einer Verdoppelung des Fahrverbotes herangezogen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des OLG Koblenz betraf einen Altfall vor Einführung des  <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/a26680.htm" target="_self" class="liexternal">§ 3  Abs. 4a</a> BKatV zum 01.02.2009. Dieser lautet: &#8220;Wird ein Tatbestand  des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich  verwirklicht, für den  ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist,  so ist der dort  genannte Regelsatz zu verdoppeln, &#8230;&#8221;. Von einer Verdoppelung des  Fahrverbotes bei vorsätzlicher Begehung ist dort allerdings nicht die Rede.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Nicht tragfähig sind (&#8230;) die zur Begründung der Fahrverbotsdauer herangezogenen Kriterien. Das Fahrverbot nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 1 StVG hat eine Erziehungs- und Warnfunktion. Es ist als rein spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1969, 1623" target="_blank" title="BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1969, 1623</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 449" target="_blank" title="BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1992, 449</a>, 450; Hentschel StVG § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Rdn. 11). Wie der enge gesetzliche Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem bis drei Monaten zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, das die beabsichtigte Wirkung grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist (BayObLG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1994, 487" target="_blank" title="NZV 1994, 487 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 1994, 487</a>, 488). Es ist daher auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso verfehlt ist es, bei Bestimmung der Fahrverbotsdauer auf die Frage einer charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abzustellen. Dieser Maßstab gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis, die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69</a> StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung im Zusammenhang mit einer Straftat, nicht jedoch als Folge von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsgesetz vorgesehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das angeführte Prozessverhalten des Betroffenen kann ebenfalls keinen Grund für eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer darstellen. Zwar kann sich Uneinsichtigkeit verschärfend auswirken. Allein das Ausnutzen prozessualer Rechte, wie vorliegend der Antrag des Betroffenen auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis einer fehlenden Fahreridentität, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme von Uneinsichtigkeit, selbst wenn die Vernehmung die Beweisbehauptung nicht bestätigt und nur zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat (KK OWiG-Mitsch § 17 Rdn. 69 &#8211; 71 m.w.N.). Andernfalls bestünde die Gefahr einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte des Betroffenen. Nur wenn sein Prozessverhalten nach der Art seiner Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit seiner Person und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe, wäre darin eine die Verschärfung der Rechtsfolgen rechtfertigende Uneinsichtigkeit zu erkennen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1983, 453" target="_blank" title="NStZ 1983, 453 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 1983, 453</a>; OLG Koblenz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1985, 369" target="_blank" title="OLG Koblenz, 04.05.1984 - 2 Ss 100/84" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 1985, 369</a>; KK OWiG-Mitsch a.a.O., jeweils m.w.N.). Dafür liefert das Urteil jedoch keine Tatsachengrundlage. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">(…) gegen den Betroffenen (ist) gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers festzusetzen. Die grobe Pflichtwidrigkeit wird indiziert durch Erfüllung des Tatbestands nach Tabelle 1 lfd. Nr. 11.3.8 BKat, die bereits für fahrlässige Begehungsweise ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsieht. Ein Fall des „Augenblicksversagens“, der den Vorwurf grob pflichtwidrigen Verhaltens entfallen lassen kann (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 3252" target="_blank" title="BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96: Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf F..." rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1997, 3252</a>), scheidet bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von vornherein aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Dauer des Verbots kann trotz der vorsätzlichen Begehungsweise auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Der Betroffene hat die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bislang noch nicht erfahren, so dass anzunehmen ist, dass die nunmehr erstmalige Anordnung mit der Mindestdauer ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Zudem hat sich der Betroffene Vorsatz bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorher noch nicht zu Schulden kommen lassen. Den festgestellten Voreintragungen im Verkehrszentralregister liegen fahrlässige Verkehrsverstöße zugrunde. Unter diesen Umständen reicht die vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße aus, dem aufgrund des Vorsatzes gesteigerten Schuldgehalt gerecht zu werden. Im Wiederholungsfall wäre jedoch eine Erhöhung der für den Regelfall vorgesehenen Mindestdauer des Fahrverbots zu erwägen (vgl. Hentschel § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> StVG Rdn. 27 m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Die für den Regelfall fahrlässigen Handelns nach § 4 Abs. 4 BKatV vorgeschriebene (bei Fahrlässigkeitstaten stets erforderliche und im Urteil zu dokumentierende) Abwägung, ob ein Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt, ist bei vorsätzlicher Verwirklichung des Bußgeldtatbestands entbehrlich (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 449" target="_blank" title="BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1992, 449</a>; OLG Koblenz, Beschl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 133/05" target="_blank" title="OLG Koblenz, 17.05.2005 - 1 Ss 133/05" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss 133/05</a> vom 17.5.2005, 1 Ss 131/05 vom 9.5.2005).  (…)</p>
<p style="text-align: justify;">OLG  Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 SsBs 20/10" target="_blank" title="OLG Koblenz, 10.03.2010 - 2 SsBs 20/10" rel="nofollow" class="liexternal">2 SsBs 20/10</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/internet2?www.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={2FBEFE1B-7D98-4CE7-9884-0514279616A9}" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">Justiz Rheinland-Pfalz</a>)</p>
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		<title>AG Tiergarten – Trink Sekt, der schmeckt…aber lass das Auto stehen!</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 22:18:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfallflucht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Mandantin fuhr nach einer Betriebsfeier mit ihrem Auto gut angeschickert nach Hause. Es gab Sekt, reichlich Sekt. Mit im Auto hatte sie noch einen Kollegen, der sich ebenfalls gut zurechtgemacht, über die Mitfahrgelegenheit freute. Man fuhr so dahin, plauderte und hörte Musik. Nachdem meine Mandantin den Kollegen abgesetzt hatte, fuhr sie nach Hause und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_347" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-347 " title="Paul-Georg Meister / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/02/neujahr09-150x101.jpg" alt="Bildquelle: www.pixelio.de" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">P.G.Meister/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die Mandantin fuhr nach einer Betriebsfeier mit ihrem Auto gut angeschickert nach Hause. Es gab Sekt, reichlich Sekt. Mit im Auto hatte sie noch einen Kollegen, der sich ebenfalls gut zurechtgemacht, über die Mitfahrgelegenheit freute. Man fuhr so dahin, plauderte und hörte Musik. Nachdem meine Mandantin den Kollegen abgesetzt hatte, fuhr sie nach Hause und stellte ihr Auto vor der Haustür ab, als zwei Beamte auf sie zutraten und ihr eröffneten, sie hätte einen Unfall verursacht. Da meine Mandantin recht deutlich nach Alkohol roch, nahm an sie gleich mit. Die Blutentnahme – sogar richterlich angeordnet – ergab eine BAK deutlich jenseits der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit.<span id="more-3705"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Auf der Fahrt habe meine Mandantin ein Fahrzeug überholt und beim Einscheren touchiert. An ihrem Auto und dem überholten Fahrzeug waren auch sehr deutliche Spuren vorhanden. Der Führerschein wurde gleich einbehalten und, da eine einschlägige Vorstrafe eingetragen war, Anklage erhoben. Gefährdung des Straßenverkehrs, und, da sie nach dem Unfall noch weiterfuhr, eine Unfallflucht mit einer weiteren Trunkenheitsfahrt, alles vorsätzlich begangen. Ich beantragte im Vorfeld ein Sachverständigengutachten zur Frage der Wahrnehmbarkeit. Der erste Hauptverhandlungstermin wurde nur mit dem Geschädigten und seiner Beifahrerin als Zeugen durchgeführt, also wurde nochmals ein Sachverständigengutachten beantragt und sogar ein Sachverständigenbüro vorgeschlagen, was aber mit dem Worten, das Gericht lasse sich nichts vorschreiben quittiert wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Nun gut. Der Sachverständige sollte sein Gutachten mündlich erstatten, ich hoffte also auf einen schnellen Fortsetzungstermin. Weit gefehlt. Es dauerte vier Monate, bis der Herr Sachverständige Zeit für das Gericht hatte. Zwischenzeitlich gab es einen Dezernentenwechsel, ich hatte es nun mit einer sehr jungen, sehr aufgeregten Richterin (anscheinend auf Probe) zu tun. Der Sachverständige erklärte im Brustton der Überzeugung, das müsse meine Mandantin bemerkt haben und ließ sich auch durch Nachbohren zur Bauart des Autos im Allgemeinen und der Geräuschkulisse in geschlossen fahrenden Cabrios im Speziellen,  nicht von seiner Meinung abbringen. Wenigstens bei der Frage ob denn durch Alkohol die Wahrnehmbarkeit hätte beeinträchtigt werden können, gab er zwar ausweichend, aber doch bejahend Auskunft. Da die Beweisaufnahme nicht wirklich glanzvoll verlaufen war und um den Eindruck den der Gutachter beim Gericht augenscheinlich hinterlassen hatte am Ende der Beweisaufnahme nicht so stehen zu lassen wurde beantragt, den Beifahrer als Zeugen zu hören.</p>
<p style="text-align: justify;">Beim Fortsetzungstermin machte dieser seine Aussage, gab glaubhaft an, auch nichts bemerkt zu haben, so dass die Richterin überraschend ein Rechtsgespräch vorschlug. Ihr waren nach dem vorangegangenen Termin offensichtlich doch leise Zweifel an der Aussage des Gutachters gekommen. Da hatte ich mich in der jungen und immer noch aufgeregten Richterin wohl gehörig getäuscht. Wir kamen dann überein, die Unfallflucht mit der anschließenden Trunkenheitsfahrt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154.html" target="_blank" title="&sect; 154 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">154</a> StPO einzustellen, das ersparte dem Gericht einen Teilfreispruch. Hinsichtlich der verbleibenden fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von noch 3 Monaten ausgesprochen. Das war ein hervorragendes Ergebnis, welches die Mandantin mit einem erleichterten Lächeln aufnahm und das nach Rechtsmittelverzicht auch sofort rechtskräftig wurde. Durch die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit anstelle der angeklagten Vorsatztaten kommt sie auch um die Verfahren- und Rechtsanwaltskosten herum, die zahlt nun ihre Rechtsschutz. Wenn sie jetzt noch durch die MPU kommt und ihre Fahrerlaubnis neu erteilt bekommt, wird sie hoffentlich künftig um Sektempfänge einen weiten Bogen machen.</p>
<p style="text-align: justify;">Kleiner Lesetipp für Praktiker: Himmelreich/Bücken/Krumm, <a href="http://www.beck-shop.de/Himmelreich-B%C3%BCcken-Krumm-Verkehrsunfallflucht/productview.aspx?product=28053&amp;catalog=1" target="_blank" class="liexternal">Verkehrsunfallflucht</a>; das ist wahrlich gut investiertes Geld</p>
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		<title>Wird auf dem Polizeibezirksrevier Bad Oldesloe gekifft?</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/10/wird-auf-dem-polizeibezirksrevier-bad-oldesloe-gekifft/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 22:27:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Oldeslohe]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[THC]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie kürzlich berichtet, fiel unsere Mandantin an einem Wochentag um die Mittagszeit bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Der freundliche Beamte der Polizeidirektion Bad Oldeslohe ordnete wegen &#8220;Gefahr im Verzuge&#8221; eine Blutentnahme an. 
Nach einem Aktenvermerk hätten die Beamten den für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie kürzlich berichtet, fiel unsere Mandantin an einem Wochentag um die Mittagszeit bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Der freundliche Beamte der Polizeidirektion Bad Oldeslohe ordnete wegen &#8220;Gefahr im Verzuge&#8221; eine Blutentnahme an. <span id="more-482"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach einem Aktenvermerk hätten die Beamten den für die Anordnung der Blutentnahme geltenden Richtervorbehalt &#8220;bedacht&#8221;, dann aber wegen der Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutprobe und auch aufgrund einer polizeilichen Dienstanweisung in angenommener Eigenkompetenz entschieden. Auf das Anhörungsschreiben zum Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG hatten wir etwas längere Ausführungen zum Richtervorbehalt, zu den Voraussetzungen von Gefahr im Verzug und zu der Frage eines Beweisverwertungsverbots gemacht und darüber hinaus die mangelnde Vorwerfbarkeit problematisiert. Eine Menge Papier für den Owi-Sachbearbeiter beim Landrat des Kreises. Dort holte man sich erst einmal fachkundigen Rat und zwar von dem Beamten, der sich berufen fühlte, die Anordnung der Blutentnahme zu treffen.</p>
<p style="text-align: justify;">In seiner dienstlichen Stellungnahme führt er zum Vorwurf der Mißachtung des Richtervorbehalts aus:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p><em>&#8220;Im Gegensatz zur Einlassung des Rechtsanwalts Herrn Kümmerle wurde im Verfahren gegen … der Richtervorbehalt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81 a</a> StPO durch mich bedacht Allerdings entschied ich mich aufgrund von Gefahr im Verzuge die Blutprobenentnahme selbst anzuordnen Nach allg. Rechtsauffassung ist eine richterliche Entscheidung nur dann herbeizuführen wenn nach den eigenen medizinischen Fachkenntnissen und Erfahrungswerten eine Beweismittelgefährdung ausgeschlossen ist. Ansonsten ist die Polizei befugt, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81 a</a> Abs. 2 StPO). Zielrichtung im vorliegenden Fall war eine Beweissicherung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG, da bei der Probandin zwar eine Cannabiswirkung festzustellen war, sich aber ansonsten keine Anhaltspunkte für eine rel. Fahruntüchtigkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB ergaben. Durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004, ist ein Verstoß nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG erst ab einem THC-Gehalt von 1 ng/ml im Blut zu ahnden. Daher ist es erforderlich, die Blutprobe in Nähe zum Tatzeitpunkt entnehmen zu lassen. Zudem besteht das AG Lübeck auf eine schriftliche Antragstellung, so daß die Gefahr des Beweismittelverlustes durch die zeitliche Verzögerung erhöht wird.“</em></p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> Absatz 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme originär einzig und allein einem Richter zu, ausnahmsweise und lediglich bei sogenannter Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/152.html" target="_blank" title="&sect; 152 GVG" rel="nofollow" class="liexternal">152</a> GVG. Hier wurden die Voraussetzungen des Begriffs Gefahr im Verzug im Sinne eines drohenden Beweismittelverlustes völlig verkannt. In der Zeit zwischen Vortest und der Blutprobenentnahme, also einem Zeitraum von 40 Minuten, wäre es ein Leichtes gewesen, eine richterliche Anordnung, notfalls telefonisch einzuholen. Selbstverständlich ist auch die telefonische Anordnung durch einen Ermittlungsrichter möglich und zulässig (zur Durchsuchung (sic) siehe BGH, Urteil vom 18. April 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 546/06" target="_blank" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06" rel="nofollow" class="liexternal">5 StR 546/06</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 51, 285" target="_blank" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06" rel="nofollow" class="liexternal">BGHSt 51, 285</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2269" target="_blank" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2007, 2269</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 601" target="_blank" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 2007, 601</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2007, 337" target="_blank" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2007, 337</a> ; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 105 Rdnr. 3). Im Allgemeinen müssen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und die Gerichtsorganisation im Rahmen des Möglichen sicherstellen, dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene „Verteilung der Gewichte&#8221;, nämlich die Regelzuständigkeit des Richters, gewahrt bleibt. (grundlegend BVerfG, Urteil vom 20. 2. 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1444/00" target="_blank" title="BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00: Wohnungsdurchsuchung" rel="nofollow" class="liexternal">2 BvR 1444/00</a>). Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, bei dem hinreichende Gründe für die zu beantragende Anordnung vorgelegen hätten. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges und damit eine Annahme von Gefahr im Verzug lagen nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Argumentation, der Richtervorbehalt wäre &#8220;bedacht&#8221; worden, wird im Weiteren dann auch ad absurdum geführt, da man sich ohnehin aufgrund einer polizeilichen Dienstanweisung auf der sicheren Seite wähnte. Warum soll man etwas bedenken, was aus der Dienstanweisung als &#8220;in der Regel&#8221; selbstverständlich angenommen werden darf?</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p><em>&#8220;Zum Kontrollzeitpunkt hatte eine Dienstanweisung der PD Ratzeburg vom 06.05.2009 (Leiter der PD Ratzeburg …), bezugnehmend auf ein Schreiben vom 26.11.2008 der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig Holstein Bestand in der für die Polizei folgendes Verfahren festgelegt wurde ´&#8230; 1. In der Nachtzeit (ab 21.00 Uhr) bis in den frühen Morgen (08.00 Uhr), ist die Polizei befugt, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/152.html" target="_blank" title="&sect; 152 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">152</a> Abs. 2 StPO). 2. Tagsüber ist die Polizei regelmäßig befugt die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/512.html" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">512</a> Ab. 2 StPO). Eine richterliche Entscheidung ist ausnahmsweise dann herbeizuführen wenn nach den eigenen medizinischen Fachkenntnissen des Polizeibeamten eine Beweismittelgefahrdung durch Blutalkoholabbau Nachtrunksbehauptungsmöglichkeiten usw. bis zur richterlichen Entscheidung ausgeschlossen ist. …´ Um den Zeitverlust möglichst gering zu halten wurde eine Blutprobenentnahme aufgrund von Gefahr im Verzuge vor Ort durch mich nach Durchführung eines Drogenvortests, dieser war auf THC positiv, angeordnet. Ohne Verzögerung suchten wir dann hierzu auf direktem Weg das Krankenhaus in Reinbek auf Hierdurch wurde die Zeitdifferenz zwischen Tatzeitpunkt und Blutprobenentnahme auf 40 Minuten begrenzt. Die Einlassung der Betroffenen sie habe zuletzt am 02.08.2009 war zumindest zum Kontrollzeitpunkt nicht zu widerlegen. Gemäß meiner Erfahrung nach wäre bei einem Konsum am vorherigen Abend abhängig von der konsumierten Menge und der Hohe des THC-Gehalts im Blut ein knapper Wert um die 1 ng/ml THC zu erwarten.“</em></p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Beamte hat die Blutprobe angeordnet, ohne zuvor auch nur versucht zu haben, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Dass er willkürlich gehandelt hat, ist ihm sicher nicht vorzuwerfen. Er ging ja davon aus, hierzu befugt zu sein. Es liegt vielmehr ein grober Verstoß des Dienstvorgesetzten vor, der zum einen nicht zwischen StPO und GVG zu unterscheiden vermag und zum anderen nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Bedeutung des Richtervorbehalts auch auf der Ebene des Polizeibeamten vor Ort Rechnung getragen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Woher die Erfahrungen mit der Nachweisdauer von THC des Beamten herrühren, würde uns allerdings brennend interessieren. Waren es Eigenversuche? Die Rechtsprechung geht bei THC zwar in der Tat von kurzen Nachweiszeiträumen von 3 bis 6 bis hin zu 12 und auch mehr Stunden nach dem Konsum. Konkrete wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkung und den Abbauzeitraum von THC gibt es allerdings nicht (Übersicht zum wiss. Meinungsstand zu THC bei Krause in <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-04/index.php3?sz=7" target="_blank" class="liexternal">HRRS 2005, 138 ff</a>.; Tabelle mit Nachweiszeiten unter <a href="http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Drogen01.php" target="_blank" class="liexternal">verkehrslexikon.d</a>e). Zumindest wäre über den Zeitraum von 40 Minuten vom Vortest bis zur Blutentnahme kein nennenswerter Abbau zu befürchten gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Doch damit nicht genug, weiß der Beamte auch mit Kenntnissen zur Fahrlässigkeit einer Drogenfahrt zu glänzen. Der Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG ist so eindeutig formuliert, da kann man schon mal die Grundlagen des Ordnungswidrigkeitenrechts vergessen. Eine Ordnungswidrigkeit muss nämlich auch vorwerfbar begangen sein. Es kommt demnach beim § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG darauf an, ob die berauschende Wirkung zum Zeitpunkt des Fahrens erkennbar war und der Betroffene trotzdem vorwerfbar gefahren ist. Auch hierzu hat der Beamte ein fundierte Meinung; da kann mancher Richter eines Bußgeldsenates sich eine Scheibe abschneiden:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p><em>&#8220;Der Betroffenen war zum Kontrollzeitpunkt noch eine deutliche Cannabiswirkung anzumerken. Das … hinsichtlich ihres letzten Konsums von Cannabis vermutlich nicht die Wahrheit gesagt hatte sondern sie in den frühen Morgenstunden bzw. am Vormittag des 03 09 2009 nach meinem Erfahrungsstand ebenfalls Cannabis geraucht haben muß, stellte sich erst nach Erhalt des Forensischen-toxikologischen Gutachtens heraus Nachgewiesen wurde hier ein rel. hoher Wert von 8,64 ng/ml THC. Der von RA Kümmerle genannte theoretische Zeitraum von 35 Stunden 50 Minuten zwischen Konsum und Blutprobe hätte meiner Erfahrung nach zu einem Wert von 0,0 ng/ml THC geführt. Wäre ich zum Kontrollzeitpunkt von einer derart langen Zeitspanne ausgegangen hatte ich keine Blutentnahme angeordnet. Anhand der von mir gemachten Feststellungen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit hielt ich aber eine Zeitspanne von unter 12 Stunden für wahrscheinlich. Nach meinem Kenntnisstand ist es nicht möglich nach 35 Stunden 50 Minuten den vorgeworfenen Blutwert zu erzielen. Da es für mich als Außenstehenden mit einfachen Mitteln möglich war eine Drogenwirkung bei … festzustellen hatte sie dies selbst natürlich ebenfalls erkennen müssen. Aufgrund des festgestellten Werts von 8,64 ng/ml THC lag vermutlich zum Kontrollzeitpunkt sogar noch ein akuter Cannabisrausch vor. Die Betroffene machte auf mich einen drogenerfahrenen Eindruck Bei selbstkritischer Prüfung hatte sie erkennen können, daß bei Fahrtantritt noch eine Cannabiswirkung vorlag Somit durfte sie wie vorgeworfen zumindest fahrlässig gehandelt haben.“</em></p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Da beißt sich aber die Katze doch aber in den Schwanz. Zum einen soll es aufgrund des schnellen Abbaus von THC so eilig gewesen sein, das ein Anruf beim Richter pure Zeitvergeudung gewesen wäre. Zum anderen soll unsere Mandantin aber noch &#8220;deutlich&#8221; unter der Wirkung von Cannabis gestanden haben. Wozu dann die Eile? Nachweiszeit und &#8220;Wirkung&#8221; im Sinne von Beeinflussung des Zentralnervensystems und Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sind auch zwei verschiedene Paar Schuhe. Das hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir sind von der dienstlichen Äußerung nur mäßig beeindruckt und werden diese Steilvorlage in einer weiteren Stellungnahme verwandeln. Mal sehen ob tatsächlich ein Bußgeldbescheid erlassen wird und wie weit wir das Spielchen treiben müssen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<series:name><![CDATA[Oldesloe]]></series:name>
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		<title>OLG Koblenz – Werte verschiedener vom Verkehrsteilnehmer konsumierter Betäubungsmittel (THC/Amphetamin) dürfen nicht einfach addiert werden</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/04/olg-koblenz-%e2%80%93-werte-verschiedener/</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 10:45:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[THC]]></category>

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		<description><![CDATA[In der einem Kraftfahrzeugführer  entnommenen Blutprobe wurden 0,8 ng/mL THC und 14 ng/mL Amphetamin  festgestellt. Trotzdem die einzelnen Substanzen für sich genommen die  für eine Anwendbarkeit des § 24a Abs. 2 StVG geltenden Grenzwerte  nicht erreichten, verurteilte das Amtsgericht den Kraftfahrzeugführer  wegen fahrlässigen Führens eines Pkw unter der Wirkung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_991" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-991 " title="(c) andrea mertes / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/cannabis2-100x100.jpg" alt="(c) andrea mertes / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">A. Mertes/Pixelio</p></div>
<p>In der einem Kraftfahrzeugführer  entnommenen Blutprobe wurden 0,8 ng/mL THC und 14 ng/mL Amphetamin  festgestellt. Trotzdem die einzelnen Substanzen für sich genommen die  für eine Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> Abs. 2 StVG geltenden Grenzwerte  nicht erreichten, verurteilte das Amtsgericht den Kraftfahrzeugführer  wegen fahrlässigen Führens eines Pkw unter der Wirkung von Cannabis und  Amphetamin, indem es die Werte einfach addierte. Hiergegen legte der  Kraftfahrer erfolgreich Rechtsbeschwerde zum OLG Koblenz ein. <span id="more-1930"></span>Das OLG  Koblenz verwies die Sache zurück an das Amtsgericht, wo mit Hilfe eines  Sachverständigen zu prüfen sein wird, ob die Fahrtüchtigkeit des  Kraftfahrzeugführers durch die Wirkung von THC und/oder Amphetamin auch  unterhalb der festgestellten Grenzwerte eingeschränkt war, und ob dies  dem Kraftfahrzeugführer im Sinne eines schuldhaften Verhaltens angelastet werden könne.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>(…) In der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe wurden 0,8 ng/mL THC  und 14 ng/mL Amphetamin festgestellt. Beide Werte erreichen somit nicht  die Grenzwerte (THC: 1 ng/mL, BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 349" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2005, 349</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2005, 270</a>;  Amphetamin: 25 ng/ml, OLG München, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1606" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 13.03.2006 - 4St RR 199/05" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2006, 1606</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2006, 535" target="_blank" title="NStZ 2006, 535 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 2006, 535</a> L = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 531" target="_blank" title="OLG Koblenz, 08.12.2005 - 1 Ss 271/05" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2006, 531</a>), die einer verfassungskonformen Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> II StVG zu Grunde zu legen sind.  Da die Betäubungsmittel sehr unterschiedliche Wirkungsqualitäten haben &#8211;  Amphetamin ist eine psychostimulierende Droge, während Cannabis auch  ablenkend und dämpfend wirken kann -, ist die Kombinationswirkung kaum  abschätzbar. Aus diesem Grunde verbietet es sich, die festgestellten  Werte einfach wie folgt zu addieren: 80% des THC-Grenzwerts + 56% des  Amphetamingrenzwerts = 136% = § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> II StVG. Vielmehr ist im Ansatz  zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass beide Substanzen in  Bezug auf die Fahrtüchtigkeit wirkungslos waren und somit auch keine  relevante Kombinationswirkung auftreten konnte (s. dazu das vom Senat  eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes  Gutenberg-Universität Mainz v. 9. 7. 2008).</p>
<p>Allerdings zwingen jedenfalls dann, wenn wie hier auf Grund einer  Blutuntersuchung feststeht, dass der Betroffene mindestens eine der in  der Anlage zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> II StVG  aufgeführten Substanzen im Blut hatte, weder der Wortlaut der Norm noch  die Rechtsprechung des BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 349" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2005, 349</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2005, 270</a>)  zu der Annahme, nur die Feststellung einer den Grenzwert zumindest  erreichenden Konzentration im Blutserum führe zur Anwendbarkeit der Norm  (OLG München, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1606" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 13.03.2006 - 4St RR 199/05" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2006, 1606</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2006, 535" target="_blank" title="NStZ 2006, 535 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 2006, 535</a> L = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 531" target="_blank" title="OLG Koblenz, 08.12.2005 - 1 Ss 271/05" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2006, 531</a>; wohl a.A., allerdings in einem obiter dictum, OLG  Zweibrücken, NJW  2005, 2168 = NZV  2005, 430: Feststellung einer bestimmten Substanzkonzentration im  Blut ist eine „objektive Bedingung der Ahndbarkeit“). Eine  Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann vielmehr auch auf andere Weise  festgestellt werden. (…)</p>
<p>OLG Koblenz, Beschluss vom 25. 8. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss Bs 19/08" target="_blank" title="OLG Koblenz, 25.08.2008 - 1 SsBs 19/08" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss Bs 19/08</a>  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 1222" target="_blank" title="NJW 2009, 1222 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2009, 1222</a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein  Kraftfahrzeug führt, handelt zumindest ordnungswidrig. Nach der  Legaldefinition des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2  S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage  genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut  geht das Gesetz demnach von einer „Null &#8211; Toleranz &#8211; Schwelle“ aus,  indem das Führen eines Kraftfahrzeuges selbst bei dem Nachweis  geringster Spuren der genannten Substanzen den  Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.</p>
<p>Dass nach dem Wortlaut auch geringste Konzentrationen, die aufgrund  verbesserter Messmethoden immer genauer festgestellt werden können, den  Schluss zuließen, sie übten noch eine Wirkung bei dem betroffenen  Kraftfahrer aus, hielt dann der verfassungsgerichtlichen Überprüfung  nicht stand. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis sollen daher nur  solche Konzentrationen erfasst werden, die deutlich oberhalb des  Nullwertes liegen (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2005, 270</a>;  BayObLG NZV 2003,  252; OLG Hamm NJW  2005, 3298; OLG Zweibrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BA 2006, 235" target="_blank" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 13.04.2005 - 1 Ss 50/05" rel="nofollow" class="liexternal">BA 2006, 235</a>; OLG Köln BA 2006, 236; OLG  München BA 2006, 239; Janiszewski/Jagow/Burmann/Jagow,  Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 24 a Rn. 5 a; Hentschel NJW 2005,  641).</p>
<p>Diese Voraussetzung erfüllen die analytischen Grenzwerte, die von der  beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“  festgelegt wurden:</p>
<p>* Cannabis: 1 ng/ml<br />
* Morphin: 10 ng/ml<br />
* Kokain: 10 ng/ml oder 75 ng/ml BZE im Blutserum<br />
* Amphetamin: 25 ng/ml und<br />
* MDE und MDMA: 25 ng/ml.</p>
<p>(veröffentlicht u.a. in BA 2005, 160 und bestätigt durch den Beschluss  der Kommission vom 24.10.2005 vor dem Hintergrund der Entscheidung des  BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2005, 270</a> &#8211;  vgl. Eisenmenger NZV 2006, 24 ff).</p>
<p>Es handelt sich hierbei nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende  Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom  wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein  analytische Grenzwerte. Damit ist die z.B. für den Wirkstoff THC im Blut  eines Betroffenen festgelegte 1 ng/ml &#8211; Grenze in Beachtung  verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als  Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis  belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen  Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht  erforderlich (vgl. hierzu Eisenmenger NZV 2006, 24 ff).</p>
<p>Die Ordnungswidrigkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG können sowohl vorsätzlich,  als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen  sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die  Wirkung des Betäubungsmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Vorsätzlich  wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch konsumiert hat  und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder es zumindest  für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen steht, es ihm  aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen Konsum und  Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung des  Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der Fahrlässigkeit  fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn der  Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden Konsum  für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss  einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml THC  überschritten ist.</p>
<p>In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung  stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer  bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber  das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im  Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher  Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der  zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben  Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und  Qualität des konsumierten Betäubungsmittels, die Häufigkeit des Konsums  und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild  Rückschlüsse zulassen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Celle – Erkennbarkeit der Wirkung von Cannabis kann fehlen, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt ein größerer Zeitraum liegt (hier etwa 23 Stunden)</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-celle-%e2%80%93-erkennbarkeit-wirkung/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Mar 2009 12:59:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Kraftfahrzeugführer, der angehalten  worden war, räumte ein, am Vortag Cannabis konsumiert zu haben.  Die  Untersuchung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab einen  Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml ergab. Nach Auffassung des  Amtsgerichts habe der Betroffene zum Tatzeitpunkt damit rechnen müssen,  noch berauschende Mittel im Blut zu haben und verurteilte ihn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kraftfahrzeugführer, der angehalten  worden war, räumte ein, am Vortag Cannabis konsumiert zu haben.  Die  Untersuchung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab einen  Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml ergab. Nach Auffassung des  Amtsgerichts habe der Betroffene zum Tatzeitpunkt damit rechnen müssen,  noch berauschende Mittel im Blut zu haben und verurteilte ihn wegen  fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines  berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250 EUR und verhängte ein  einmonatiges Fahrverbot.   <span id="more-1990"></span><br />
Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der  Rechtsbeschwerde. Zum einen beanstandet er, dass die Ergebnisse der  Blutuntersuchung verwertet wurden, obwohl die Blutprobe ohne vorherige richterliche Anordnung entnommen worden ist. Weiter machte er geltend, dass  angesichts des festgestellten THC-Gehalts und des zeitlichen Abstands  zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrt die Feststellungen zum  Fahrlässigkeitsvorwurf unzureichend seien.</p>
<p>Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung der  Blutentnahme war vom Verteidiger allerdings nicht ausreichend dargelegt,  der Verteidiger hatte ausweislich des Protokolls der Verwertung der  Blutuntersuchung auch nicht ausdrücklich widersprochen. Aber zumindest  mit dem letzen Argument der hatte der Betroffene Erfolg, das  Oberlandesgericht Celle hob die Verurteilung auf und verwies die Sache  zu erneuter Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten (…) keinen Bestand  haben. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, der Betroffene habe  fahrlässig gehandelt. Ihm sei nach seiner eigenen Einlassung bewusst  gewesen, am Vortag gegen 19:00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben. Damit  musste er damit rechnen, auch am Folgetag noch berauschende Mittel im  Blut zu haben. Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch in subjektiver  Hinsicht nicht.</p>
<p>Fahrlässig i. S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> OWiG handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den  Umständen und seinen Fähigkeiten verpflichtet und in der Lage ist und  deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht vorhersieht  (unbewusste Fahrlässigkeit) oder zwar die Möglichkeit der  Tatbestandsverwirklichung erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass  sie nicht eintritt („bewusste Fahrlässigkeit“, vgl. zum Ganzen nur  Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 6 zu § 10 m. w. N.).</p>
<p>Im Hinblick auf den Tatbestand des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass  Fahrlässigkeit voraussetzt, der Betroffene habe die Möglichkeit der  fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt  entweder erkannt oder jedenfalls hätte erkennen können und müssen. Es  genügt also nicht etwa das bloße Wissen um den Konsum (herrschende  obergerichtliche Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008, 5 Ss OWi  282/08, juris. OLG Frankfurt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZRR 2007, 249" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 25.04.2007 - 3 Ss 35/07" rel="nofollow" class="liexternal">NStZRR 2007, 249</a> f. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2008, 24" target="_blank" title="StV 2008, 24 (3 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2008, 24</a> f.. OLG Saarbrücken, NZV 2007, 320 f.. OLG Zweibrücken, Beschluss vom  29.06.06, 1 Ss  88/06, juris. OLG Bremen, NZV 2006,  276 f.. soweit der Entscheidung des BayObLG vom 26.02.2004, 2 ObOWi  45/04, BA 2006, 47, eine andere Auffassung entnommen werden könnte,  dürfte dieser heute keine Bedeutung mehr zukommen, weil sie vor der  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2652/03" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">1 BvR 2652/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2005, 270</a> ff., ergangen ist, nach der entgegen dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2 StVG der Tatbestand nur  bei einer THCKonzentration deutlich oberhalb des Nullwertes erfüllt ist  und Wirk und Nachweiszeit nicht mehr gleichgesetzt werden dürfen).  Fahrlässigkeit ist deshalb nur dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der  Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer  eines Kraftfahrzeuges setzt, weil grundsätzlich nicht erforderlich ist,  dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt  vorgestellt hat, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht  außer Betracht bleiben kann (vgl. OLG Saarbrücken VRS 112, 54 ff. = NJW  2007, 309 ff.. OLG Frankfurt a. a. O.). An der Erkennbarkeit der  fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber  ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere  Zeitspanne liegt (ebenso die bereits oben zitierten Oberlandesgerichte).  Das ist auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen  Drogenkonsum und Fahrt, wie ihn das Amtsgericht hier angenommen hat, der  Fall (ebenso OLG Frankfurt a. a. O.. vgl. auch OLG Saarbrücken NZV  2007, 320 f.: „mehr als 28 Stunden“).</p>
<p>In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund  welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass  der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (OLG Saarbrücken a. a.  O.. OLG Frankfurt a. a. O.). Die Vorstellung des Betroffenen ist unter  Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht  festzustellen (OLG Hamm a. a. O.). Zu all dem verhält sich das  angefochtene Urteil indes nicht.</p>
<p>Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, weshalb der Betroffene  seinerzeit kontrolliert worden ist, in welcher Menge und Qualität  Cannabis konsumiert worden ist und ob der Betroffene regelmäßiger  Konsument ist, weil sich aus diesen Umständen Rückschlüsse auf das  Vorstellungsbild des Betroffenen möglicherweise ziehen lassen. Das  Amtsgericht teilt auch nicht mit, ob und wie sich der Betroffene selbst  in diesem Zusammenhang eingelassen hat, sondern führt lediglich aus,  dass der Betroffene Cannabiskonsum am Vortag um 19:00 Uhr eingeräumt  hat. Diese Einlassung übernimmt das Amtsgericht im Übrigen ungeprüft,  ohne etwa mit sachverständiger Beratung zu hinterfragen, ob die  Einlassung mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung, auch was  11HydroxyTetrahydrocannabinol und THC Carbonsäurewerte angeht, zu  vereinbaren ist. Das Amtsgericht wird deshalb zur Frage der  Fahrlässigkeit ergänzende Feststellungen zu treffen und insgesamt eine  neue Prüfung zu den subjektiven Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2 StVG vorzunehmen haben.  Dabei kann u. a. eine Rolle spielen, welcher Umstand die Polizeibeamten  am Tattag veranlasst hat, eine Blutprobe anzuordnen.</p>
<p>OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008, Az: 322  SsBs 247/08 (Volltext <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4899" target="_blank" class="liexternal">Justiz Niedersachsen</a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Drogen konsumiert  hat, handelt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG  ordnungswidrig, ist der Fahrzeugführer infolge der Beeinflussung von  Drogen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich  gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB  sogar strafbar.</p>
<p>Im Fall des Konsums von Cannabis ist bei einer Wirkstoffkonzentration  von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zwar objektiv der sichere  Nachweis erbracht, dass der Fahrzeugführer noch unter der Wirkung zuvor  genossenen Cannabis steht. Erforderlich ist aber auch die subjektive  Tatbestandsverwirklichung, was von den Amtsgerichten gern „übersehen“  wird.</p>
<p>Sowohl die Ordnungswidrigkeit, als auch die Straftat, können sowohl  vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw.  Fahrlässigkeit müssen sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang,  sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum Tatzeitpunkt beziehen.  Vorsätzlich wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch  konsumiert hat und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder  es zumindest für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen  steht, es ihm aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen  Konsum und Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung  des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der  Fahrlässigkeit fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn  der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden  Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden  Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml  THC überschritten ist.</p>
<p>In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung  stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer  bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber  das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im  Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher  Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der  zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben  Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und  Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums  und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild  Rückschlüsse zulassen.</p>
<p>Ähnlich wie das OLG Celle entschieden bereits weitere  Oberlandesgerichte. So entschied das OLG Saarbrücken (Beschluss vom  16.3.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007</a>  (18/07)), dass bei einer Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC,  zwar der sichere Nachweis erbracht ist, dass der Betroffene noch unter  der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Allerdings könne es an der  Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit  am Merkmal der Fahrlässigkeit fehlen, wenn zwischen der Einnahme des  Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit (hier 28 Stunden) vergeht.</p>
<p>Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.04.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>) hielt ebenfalls die zuvor vom Amtsgericht getroffenen Feststellung zum  subjektiven Tatbestand für nicht ausreichend. Bei einer Fahrt unter  Drogeneinfluss müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht lediglich  auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum  Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung der  Rauschmittel könne es fehlen, wenn seit dem Konsum 23 Stunden vergangen  sind.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>OLG Zweibrücken &#8211; kein Bußgeld für bekifften Autofahrer</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Mar 2009 13:34:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[THC]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer unter der Wirkung eines berauschenden  Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, handelt  ordnungswidrig. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn die berauschende  Substanz im Blut nachgewiesen wird.  Ordnungswidrig handelt auch, wer  die Tat fahrlässig begeht. Der Wortlaut des § 24a StVG ist so eindeutig formuliert,  da kann ein Amtsrichter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer unter der Wirkung eines berauschenden  Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, handelt  ordnungswidrig. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn die berauschende  Substanz im Blut nachgewiesen wird.  Ordnungswidrig handelt auch, wer  die Tat fahrlässig begeht. Der Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG ist so eindeutig formuliert,  da kann ein Amtsrichter schon mal die Grundlagen des  Ordnungswidrigkeitenrechts vergessen. Eine Ordnungswidrigkeit muss  nämlich auch vorwerfbar begangen sein. Es kommt demnach beim § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG darauf an, ob die  berauschende Wirkung zum Zeitpunkt des Fahrens erkennbar war und der  Betroffene trotzdem vorwerfbar gefahren ist.   <span id="more-2012"></span><br />
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte angesichts des bei  dem Betroffenen festgestellten THC-Gehalts von 1,4 ng/mL keine Zweifel,  dass dieser die Ordnungswidrigkeit wenigstens fahrlässig begangen habe,  auch wenn dieser behauptete,  sein letzter Konsum liege mindestens zwei  Tage zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob das OLG  Zweibrücken das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das  Amtsgericht. An der Vorwerfbarkeit kann es bei einem länger  zurückliegenden Konsum ausnahmsweise fehlen. Das Amtsgericht wird mit  Hilfe eines Sachverständigen zu klären haben, ob hinreichende Indizien  für die Erkennbarkeit der Rauschwirkung  zum Tatzeitpunkt vorlagen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Nicht zu beanstanden ist (&#8230;), dass der Erstrichter den objektiven  Tatbestand des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> Abs. 2  StVG angesichts des bei der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe  festgestellten THC-Gehalts von 1,4 ng/mL bejaht hat. Entgegen der  Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dies im Einklang mit der  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 349" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2005, 349</a>)  und mehrerer Obergerichte (OLG Saarbrücken NJW  2007, 309, 311; OLG Karlsruhe <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 488" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 29.01.2007 - 3 Ss 205/06" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 2007, 488</a>;  OLG Frankfurt NStZ-RR  2007, 249; OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2006, 286" target="_blank" title="OLG Bamberg, 08.08.2005 - 2 Ss OWi 551/05" rel="nofollow" class="liexternal">DAR 2006, 286</a>; OLG Bremen NZV 2006,  276; OLG Köln NStZ-RR 2005,  385, 386; s.a. Jagow u.a., Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG Rn. 5a; Hentschel,  Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG Rn. 21), wie sie auch vom  Senat vertreten wird (OLG Zweibrücken NJW  2005, 2168).</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann aber hier aus der  Feststellung eines THC-Wertes in der hier gegebenen Größenordnung nicht  ohne weiteres geschlossen werden, dass die Ordnungswidrigkeit wenigstens  fahrlässig begangen sei. Nach der auch vom Erstgericht genannten  Entscheidung des OLG Frankfurt (veröffentlicht in NStZ-RR  2007, 249) ist nicht nur eine vorsätzliche, sondern auch eine  fahrlässige Begehungsweise in Frage gestellt, wenn zwischen der Fahrt  und dem Genuss der Droge ein längerer Zwischenraum liegt. Fahrlässig in  diesem Sinne handelt nämlich, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt  Cannabis konsumiert und sich dennoch ans Steuer setzt, ohne sich bewusst  zu machen, dass der Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl  ihm dies erkennbar ist. Bereits an der Erkennbarkeit der Wirkung des  Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es bei längeren Zwischenräumen aber  ausnahmsweise fehlen. Aus diesen Erwägungen heraus könne nicht ohne  weiteres von einer Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung  ausgegangen werden, wenn der Zwischenraum knapp einen Tag und die  festgestellte THC-Konzentration nur etwas mehr als das zweifache des  o.a. Grenzwertes von 1,0 ng/mL beträgt (OLG Frankfurt a.a.O.; s.a. OLG  Saarbrücken NJW  2007, 309, 311; OLG Bremen NZV 2006,  276; OLG Hamm NStZ  2005, 709 f.; Jagow a.a.O., § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG Rn. 7a).</p>
<p>So liegt der Fall aber auch hier. Die THC-Konzentration im Blut lag mit  1,4 ng/mL nicht weit über dem Grenzwert. Die Einlassung des Betroffenen,  wonach zum Zeitpunkt der Fahrt der letzte Cannabis-Konsum mindestens  zwei Tage zurückgelegen hat, hat der Erstrichter offenbar als nicht  widerlegt angesehen. Auf nähere Feststellungen zu den beim Betroffenen  aufgetretenen Ausfallerscheinungen und ihrer Bewertung wurde ebenso  verzichtet wie hinsichtlich der begleitenden Blutalkoholkonzentration  von 0,27 %o (…).</p>
<p>(…). Das Amtsgericht wird in einer neuen Hauptverhandlung, wohl mit  Hilfe eines Sachverständigen, zu klären haben, ob sich hinreichende  Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des  Rauschmittels zum Tatzeitpunkt feststellen lassen, oder ob eine  zeitnähere als die sich bisher nach dem Zweifelssatz ergebende  Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (vgl. auch insoweit OLG Frankfurt  NStZ-RR  2007, 250; OLG Saarbrücken NJW  2007, 309, 311; OLG Hamm NStZ  2005, 709, 710).</p>
<p>OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2009, Az: 1 Ss  178/08, Volltext unter <a href="http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B0B616D77-8818-404A-80F2-26964F896950%7D" target="_blank" class="liexternal">Justiz Rheinland-Pfalz</a></p>
<p>Auch wenn der Beschluss des OLG Zweibrücken als <a href="http://www.fr-online.de/in_und_ausland/auto/1660721_Drogen-am-Steuer-nicht-immer-strafbar.html" target="_blank" class="liexternal">Grundsatzentscheidung</a> durch den <a href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/374078" target="_blank" class="liexternal">Blätterwald</a> geistert, ist die Argumentation nicht neu und vor allem nicht  überraschend. Andere Oberlandesgerichte entschieden in ähnlicher Weise,  so z.B. das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25. April 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>), OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.  März 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a>, OLG Saarbrücken (Beschluss  vom 29. November 2006, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 44/2006 (57/06)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 29.11.2006 - Ss (B) 44/06" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 44/2006 (57/06)</a> und das OLG Hamm (Beschluss  vom 03.Mai 2005, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss OWi 215/05" target="_blank" title="OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ss OWi 215/05</a>)</p>
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		<title>OLG Frankfurt am Main – wer bekifft Auto fährt, riskiert nicht immer ein Bußgeld</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Mar 2009 22:29:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Der bei einem Autofahrer durchgeführte Drogentest war positiv. Der  Entnahme- und Tatzeit-THC-Wert betrug stattliche 2,2 ng/ml. Zwar  verneinte das Amtsgericht das Vorliegen einer Straftat nach § 316 I, III StGB aus tatsächlichen  Gründen, verhängte dann aber wegen vorsätzlichen Führens eines Pkw unter  der Wirkung von Cannabis (§ 24a II StVG) eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der bei einem Autofahrer durchgeführte Drogentest war positiv. Der  Entnahme- und Tatzeit-THC-Wert betrug stattliche 2,2 ng/ml. Zwar  verneinte das Amtsgericht das Vorliegen einer Straftat nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> I, III StGB aus tatsächlichen  Gründen, verhängte dann aber wegen vorsätzlichen Führens eines Pkw unter  der Wirkung von Cannabis (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> II StVG) eine Geldbuße von 400 €  und ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten. Die Revision des  Autofahrers hatte beim OLG Frankfurt am Main zumindest vorläufig Erfolg.  Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das  Amtsgericht zurückverwiesen, da die Feststellungen des Amtsgerichts  weder die Voraussetzungen des vorsätzlichen, noch des fahrlässigen  Handelns ausfüllen.   <span id="more-2075"></span><br />
<span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Zwar begegnet der Schuldspruch zum objektiven Tatbestand keinen  Bedenken. Unter Wirkung des Rauschmittels wird ein Kraftfahrzeug bereits  dann geführt, wenn – wie hier festgestellt &#8211; die in der Anlage zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG aufgeführte Substanz im Blut  des Angeklagten nachgewiesen worden ist, ohne dass die Fahrsicherheit  konkret beeinträchtigt gewesen sein muss (OLG Frankfurt [2. Strafsenat],  Beschl. v. 22.5.2006 – 2 Ss-OWi 191/06; BayObLG, NZV 2004,  267; OLG Saarbrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VRS 102, 120" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 23.01.2002 - Ss 76/01" rel="nofollow" class="liexternal">VRS 102, 120</a>; OLG Köln, NStZ-RR 2005,  385).</p>
<p>Zwar kann nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.12.2004 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2005, 270</a>)  eine Wirkung i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> II 1 StVG nur angenommen werden,  wenn die betreffende Substanz auch in einer Konzentration nachgewiesen  wird, welche die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als  möglich erscheinen lässt und damit die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> II 2 StVG aufgestellte  gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Dies ist indes bereits dann der  Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom  20.11.2002 (abgedr. BA 2005, 160, vgl. auch Bönke, NZV 2005, 272, 273)  empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist. Dieser beträgt bei THC 1,0  ng/ml. Vorliegend hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei einen Entnahme-  und Tatzeit-THC-Wert von 2,2 ng/ml festgestellt.</p>
<p>Hingegen ist die Feststellung zum subjektiven Tatbestand nicht  ausreichend. Zur vorsätzlichen Begehungsweise ist erforderlich, dass der  tatbestandsmäßige Erfolg zumindest für möglich gehalten und billigend  in Kauf genommen wird. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Täter  die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen  Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb  entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt und nicht  voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder die Möglichkeit zwar  erkennt, aber mit ihr nicht ein- verstanden ist und ernsthaft darauf  vertraut, diese werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit.)</p>
<p>Die Feststellungen des Amtsgerichts füllen weder die Voraussetzungen des  vorsätzlichen, noch … des (unbewusst) fahrlässigen Handelns aus, so  dass auch eine eigene Entscheidung des Senats &#8211; Änderung des  Schuldspruchs auf eine fahrlässige Begehensweise &#8211; ausscheidet. Vielmehr  muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an  das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Zwar ergibt sich aus den  Feststellungen, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt bewusst Haschisch  konsumiert hat und – auf Grund langjährigen Drogenkonsums – auch  allgemein von dessen berauschender Wirkung wusste. Vorsatz und  Fahrlässigkeit müssen sich indes auch und gerade auf das Fahren unter  Wirkung des Rauschmittels erstrecken (OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 710" target="_blank" title="NStZ 2005, 710 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 2005, 710</a>;  OLG Saarbrücken, NJW  2007, 309; Beschl. v. 16.3.2007 – Ss  (B) 5/2007 – Juris). Hierzu muss das Bewusstsein des Angeklagten  allerdings keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der  Fahruntüchtigkeit umfassen (vgl. KG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2003, 250" target="_blank" title="KG, 07.10.2002 - 3 Ws (B) 338/02" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2003, 250</a>,  251). Auch muss der Angeklagte nicht zu einer exakten physiologischen  und biochemischen Einordnung der Wirkweise der Droge in der Lage sein.  Vielmehr muss er als Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen  in Rechnung stellen (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ  2002, 95).</p>
<p>Für möglich hält ein Kraftfahrer das Fahren unter Wirkung des Rauschgift  jedoch nur, wenn er sich vorstellt, dass der Rauschmittelwirkstoff  nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC)  abgebaut ist. Fahrlässig handelt er, wenn er in zeitlicher Nähe zum  Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer  setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der genannte Abbau noch nicht  vollständig erfolgt ist, obwohl ihm das erkennbar ist (OLG Saarbrücken  aaO; ähnlich OLG Hamm aaO). Bereits an der Erkennbarkeit der &#8211; so  bestimmten &#8211; Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber  ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und der Fahrt  längere Zeit vergeht (OLG Hamm; OLG Saarbrücken –jew. aaO; OLG Bremen, NZV 2006,  276), so dass nicht nur ein vorsätzliches Handeln ausscheidet,  sondern selbst der Vorwurf der (unbewussten) Fahrlässigkeit nicht  erhoben werden kann.</p>
<p>In diesem Ausnahmefall muss der Tatrichter deshalb nähere Ausführung  dazu machen, auf Grund welcher Umstände sich der Angeklagte hätte  bewusst machen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen  hätte haben können. Letztgenannter Darlegungslast genügt das  angefochtene Urteil nicht. Das Amtsgericht stellt einerseits fest, „dem  Angeklagten (sei) bewusst gewesen, dass er nur Stunden vor Fahrtantritt  (20.40 Uhr) Cannabis konsumiert habe“. Andererseits führt es im Rahmen  der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten aus, der Sachverständige,  dem das Gericht folgt, habe ausgeführt, dass die Zeitspanne zwischen  Blutentnahme (21.47 Uhr) und letztem Konsum „höchstens 24 Stunden“  betragen haben könne. Das kann dahin verstanden werden, dass mit der  Wendung „nur Stunden vor Fahrtantritt“ sei Haschisch konsumiert worden,  die knapp 23 Stunden gemeint sind, die nach den Ausführungen des  Sachverständigen längstens in Betracht kamen. Jedenfalls sind die  Feststellungen nach dem Zweifelssatz so auszulegen.</p>
<p>Zwar lagen demnach zwischen Fahrtantritt und letzter Rauschgifteinnahme  nicht mehrere Tage (wie im Falle des OLG Hamm aaO), sondern lediglich  knapp ein Tag. Mit Blick auf die festgestellte nur etwas mehr als 2-  fache Überschreitung des analytischen Grenzwertwertes kann jedoch –  anders als im Falle des OLG Bremen (aaO), in welchem zwischen dem  Cannabiskonsum und dem Fahrtantritt „weniger als ein Tag lag“, aber der  44-fache THC-Wert erreicht wurde, und entsprechend der Entscheidung des  OLG Saarbrücken (aaO), in welcher der Tatrichter von einem THC- Wert von  0,2 ng/ml und 28 Stunden zwischen Genuss und Fahrantritt ausging &#8211; ohne  weitere Feststellungen nicht ohne weiteres von der Voraussehbarkeit der  Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden. Solche fehlen jedoch.</p>
<p>Das Amtsgericht wird deshalb mit Hilfe des Sachverständigen zu klären  haben, ob sich weitere Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden  Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt feststellen lassen.  Namentlich bietet sich an zu überprüfen, ob mit Blick auf die  festgestellten Hydroxy-THC- und THC-Corbonsäurewerte eine zeitnähere als  die bisher nach dem Zweifelssatz sich ergebende Rauschmitteleinnahme in  Betracht kommt (vgl. hierzu OLG Hamm und OLG Bremen –jew. aaO).</p>
<p>OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. April 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a> &#8211;  Volltext</p>
<p>Andere Oberlandesgerichte entschieden in ähnlicher Weise, so z.B. das  OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25. April 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>), OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.  März 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a>, OLG Saarbrücken (Beschluss  vom 29. November 2006, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 44/2006 (57/06)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 29.11.2006 - Ss (B) 44/06" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 44/2006 (57/06)</a>, OLG Hamm (Beschluss vom  03.Mai 2005, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss OWi 215/05" target="_blank" title="OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05" rel="nofollow" class="liexternal">4 Ss OWi 215/05</a>) zuletzt das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2009, Az: 1 Ss  178/08, Volltext unter <a href="http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B0B616D77-8818-404A-80F2-26964F896950%7D" target="_blank" class="liexternal">Justiz Rheinland-Pfalz</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Wenn der Tannenbaum in Flammen steht…</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 21:30:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hausratversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[VVG]]></category>

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		<description><![CDATA[…ist der Schaden zumeist groß. Gut wenn  man versichert ist. Feuer zählt zu den versicherten Risiken bei einer  Hausratversicherung, Folgeschäden, etwa durch Löschwasser, müssen  ebenfalls ersetzt werden. Die Hausrat- oder Feuerversicherungen werfen  den Betroffenen aber oft grobe Fahrlässigkeit vor und weigern sich, für  den entstandenen Schaden aufzukommen. Insbesondere Versicherte mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>…ist der Schaden zumeist groß. Gut wenn  man versichert ist. Feuer zählt zu den versicherten Risiken bei einer  Hausratversicherung, Folgeschäden, etwa durch Löschwasser, müssen  ebenfalls ersetzt werden. Die Hausrat- oder Feuerversicherungen werfen  den Betroffenen aber oft grobe Fahrlässigkeit vor und weigern sich, für  den entstandenen Schaden aufzukommen. Insbesondere Versicherte mit  Verträgen, die vor 2008 geschlossen wurden, müssen vorsichtig sein.   <span id="more-2275"></span></p>
<div>
Am 1. Januar 2008 trat nämlich ein <a href="http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=106" class="liinternal">neues</a> Versicherungsvertragsgesetz (<a href="http://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Das_neue_Versicherungsvertragsgesetz_1fk.html" target="_blank" class="liexternal">VVG</a>) in Kraft. Versicherte, die ihre Verträge 2008  abgeschlossen haben, sind damit gesetzlich besser gestellt. Nach dem <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">alten</a> VVG galt nach § 61,  dass der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers  komplett leistungsfrei wurde. Ob ein grob fahrlässiges Verhalten  vorlag, darüber wurde erbittert gestritten. Die Gerichte entschieden mal  so, mal  so.</p>
<p>Mit dem neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 VVG: Herbeif&uuml;hrung des Versicherungsfalles" rel="nofollow" class="liexternal">81</a> VVG gilt das Prinzip „Alles-oder-Nichts“  nicht mehr. &#8221; Bei grober  Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem  der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden  Verhältnis zu kürzen. Letztlich wird künftig weiter darum gestritten  werden, ob nun grobe oder nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Nur das  Risiko völlig leer auszugehen, besteht für die Versicherungsnehmer   nicht mehr. Für Verträge die vor 2008 geschlossen wurden gilt diese neue  Rechtslage aber erst vom <a href="http://dejure.org/gesetze/EGVVG/1.html" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">1. Januar  2009</a> an. Versicherungsnehmer mit alten Verträgen gehen daher  im  Advent besser besonders sorgfältig mit Kerzen und Kränzen um.</p>
<p><em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 VVG a.F." rel="nofollow" class="liexternal">61</a> VVG a.F. lautet:<br />
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der  Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe  Fahrlässigkeit herbeiführt.</em></p>
<p><em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 VVG: Herbeif&uuml;hrung des Versicherungsfalles" rel="nofollow" class="liexternal">81</a> VVG n.F.  lautet:<br />
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der  Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.<br />
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig  herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der  Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden  Verhältnis zu kürzen. </em></p>
<p><em>Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGVVG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 EGVVG: Altvertr&auml;ge, Allgemeine Versicherungsbedingungen" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> des EGVVG lautet auszugsweise:</em></div>
<div><em><br />
(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum (&#8230;) 1. Januar 2008  entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den  Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31.  Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 (&#8230;) nichts anderes  bestimmt ist.</em></div>
<div><em><br />
(2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008  eingetreten, ist insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in  der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. </em></div>
       ]]></content:encoded>
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