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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Fahrverbot</title>
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		<title>Freitag der 13.</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 14:22:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer Form. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer <a href="http://youtu.be/YtTat_1QFk0" target="_blank" class="liexternal">Form</a>. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???</p>
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		<title>KG: Voraussetzungen einer fahrlässigen Drogenfahrt</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 11:43:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. <span id="more-4312"></span>Die Blutentnahme habe einen Wert deutlich über 1 ng/ml Blutserum ergeben, den genauen Wert teilt das AG Tiergarten in seinem Urteil nicht mit. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, da die Urteilsausführungen  ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht belegten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Fahrlässiges Handeln im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> OWiG ist gegeben, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder zwar erkennt, aber darauf vertraut, diese werde nicht eintreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2, 3 StVG muss dem Betroffenen daher nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 323/09" target="_blank" title="KG, 05.06.2009 - 3 Ws (B) 323/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 323/09</a> m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Voraussetzungen belegt das angefochtene Urteil nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten hat er eingeräumt, unregelmäßig Cannabis-Produkte zu konsumieren und „am Samstag das letzte Mal einen Joint geraucht zu haben“, wobei der Tattag auf einen Mittwoch fiel. Ferner wird mitgeteilt, dass ein in der Hauptverhandlung verlesener Untersuchungsbericht des LKA einen positiven Befund bezüglich der Einnahme von Cannabinoiden ergeben habe; an anderer Stelle der Urteilsgründe wird unter Bezugnahme auf den (nicht mitgeteilten) Inhalt des Gutachtens des LKA mitgeteilt, dass der Grenzwert von 1 ng/ml THC deutlich überschritten gewesen sei. Nähere Einzelheiten zur Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus teilt das Urteil noch von den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bekundete Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen mit.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Urteilsausführungen ermöglichen dem Senat eine Prüfung, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von einem fahrlässigen Verhalten des Betroffenen ausgegangen ist, nicht. Der von dem Betroffenen eingeräumte Konsum von Cannabis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen des Zeitablaufes nicht. Ob die durch die Blutentnahme festgestellte Wirkstoffkonzentration eine Höhe hatte, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss auf einen zeitnahen Konsum zulässt, kann der Senat mangels näherer Feststellungen nicht prüfen. Eine Prüfung des Tatrichters, ob die geschilderten Auffälligkeiten des Betroffenen anlässlich der polizeilichen Kontrolle auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind oder auch andere Ursachen haben können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts dieser lückenhaften Feststellungen vermag der Senat nicht zu prüfen, ob der vom Tatrichter gezogene Schluss auf fahrlässiges Verhalten des Betroffenen auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 15.01.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 277/09" target="_blank" title="2 Ss 277/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 277/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Drogen konsumiert hat, handelt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG ordnungswidrig, ist der Fahrzeugführer infolge der Beeinflussung von Drogen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB sogar strafbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall des Konsums von Cannabis ist bei einer Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zwar objektiv der sichere Nachweis erbracht, dass der Fahrzeugführer noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Erforderlich ist aber auch die subjektive Tatbestandsverwirklichung, was von den Amtsgerichten gern „übersehen“ wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Sowohl die Ordnungswidrigkeit, als auch die Straftat, können sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum Tatzeitpunkt beziehen. Vorsätzlich wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch konsumiert hat und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen steht, es ihm aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen Konsum und Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der Fahrlässigkeit fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml THC überschritten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie das Kammmergericht hier, entschieden bereits andere Oberlandesgerichte. So z.B. das OLG Celle (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-celle-%E2%80%93-erkennbarkeit-wirkung/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 09.12.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=322 SsBs 247/08" target="_blank" title="OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08" rel="nofollow" class="liexternal">322 SsBs 247/08</a>, das OLG Saarbrücken (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2008/02/olg-saarbrucken-%E2%80%93-fahrlassigkeit/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 16.3.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a> und das OLG Frankfurt am Main (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-frankfurt-main-%E2%80%93-wer-bekifft/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 25.04.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>) &#8211; jeweils auf www.mitfugundrecht.de</p>
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		<title>KG &#8211; Poliscan Speed ist standardisiertes Messverfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 09:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Betroffene war in einer Tempo-30-Zone mit 64 km/h unterwegs und wurde geblitzt. Bei dem verwendeten Messgerät handelte es sich um ein PoliScan Speed der Firma Vitronic, das in seiner Zuverlässigkeit nicht unumstritten ist. Das Amtsgericht Tiergarten  lehnte einen entsprechenden Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuverlässigkeit  des Messgerätes ab, verurteilte den Betroffenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-4345" style="border: 1px solid black;" title="IMG_9040" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/05/IMG_9040-100x100.jpg" alt="" width="100" height="100" />Der Betroffene war in einer Tempo-30-Zone mit 64 km/h unterwegs und wurde geblitzt. Bei dem verwendeten Messgerät handelte es sich um ein P<a href="http://www.mitfugundrecht.de/tag/poliscan/" class="liinternal">oliScan Speed</a> der Firma Vitronic, das in seiner Zuverlässigkeit nicht unumstritten ist. Das Amtsgericht Tiergarten  lehnte einen entsprechenden Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuverlässigkeit  des Messgerätes ab, verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Das Kammergericht hob auf die Rechtsbeschwerde hin das Urteil zwar auf, allerdings nur im Rechtsfolgenausspruch. <span id="more-4319"></span>Das Amtsgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob das Fahrverbot für den Betroffenen existenzgefährdend sei. Hinsichtlich des abgelehnten Beweisantrages bezog sich das Kammergericht auf  eine Entscheidung des <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/02/olg-dusseldorf-poliscan-speed-ist-standardisiertes-messverfahren/" class="liinternal">OLG Düsseldorf</a> und stellte ebenfalls fest, dass das es sich um ein sog. standardisiertes und damit zuverlässiges Messverfahren handelt. Danach müsse schon hinreichend konkret ein möglicher Messfehler dargelegt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">(…) Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, die Tatrichterin habe den Antrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung, die im Bußgeldbescheid vorgeworfene Geschwindigkeit sei nicht mittels eines zuverlässigen automatisierten Vorgangs ermittelt worden, zu Unrecht abgelehnt, ist, wie auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, unbegründet. Denn bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren [vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 –IV-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ss (OWi) 206/09" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.01.2010 - 5 Ss OWi 206/09" rel="nofollow" class="liexternal">5 Ss (OWi) 206/09</a> –(OWi) 178/09 I – juris Rn. 11 f.], so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden muss. Standardisiert ist ein Messverfahren stets, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können [vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 39, 291" target="_blank" title="BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92" rel="nofollow" class="liexternal">BGHSt 39, 291</a>; 43, 277]. Die amtliche Zulassung erhalten derartige Geräte, nachdem die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Letzteres bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer sachverständigen Prüfung freigestellt sind, es sei denn der konkrete Einzelfall gibt dazu Veranlassung [vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1993, 3081" target="_blank" title="BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1993, 3081</a> ff.]. Diesen Anforderungen entspricht das vorliegend eingesetzte Messgerät PoliScan Speed. Es ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und amtlich zugelassen, war geeicht und von den die Messung durchführenden Polizeiangestellten entsprechend einer Checkliste aufgebaut und eingesetzt worden. Abweichungen von dem normierten Verfahren oder der Gebrauchsanweisung des Gerätes sind weder ersichtlich noch vorgetragen, und es haben sich auch keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben, die außerhalb der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen liegen. Angesichts dessen hat die Tatrichterin die beantragte Beweiserhebung zu Recht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich angesehen. Das von der Rechtsbeschwerde gerügte Fehlen von Informationen zur Funktionsweise des Gerätes steht dem nicht entgegen. Ihre Kenntnis ist durch die amtliche Zulassung des Gerätes zumindest in den Fällen entbehrlich geworden, in denen das Gerät vorschriftsgemäß eingesetzt worden ist. Ohne – hier fehlende – konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung war die Tatrichterin auch nicht gehalten, die Ermittlung der Geschwindigkeit näher aufzuklären. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">(…) Zwar entspricht die Geldbuße dem Regelsatz und auch gegen die Anordnung des im Falle einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung als Regelfolge vorgesehenen, einmonatigen Fahrverbotes ist grundsätzlich nichts zu erinnern, es sei denn, diese Maßnahme erweist sich als eine außergewöhnliche Härte für den Betroffenen. Darauf hatte sich vorliegend der Betroffene berufen, weil das Fahrverbot seine Existenz als Einzelunternehmer gefährde. Er reinige Fettabscheider und entfette Ablufteinrichtungen in Gastronomiebetrieben in Berlin und dem Berliner Umland, habe einen Angestellten, der keine Fahrerlaubnis besitze und sei auf die Benutzung seines Firmenfahrzeuges angewiesen. Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, einen Fahrer könne er sich nicht leisten, zumal er selbst über ein monatliches Nettoeinkommen von 500.— Euro verfüge und die Miete von seinen Eltern bezahlt werde. Wegen der starken Konkurrenz habe er schon seit Jahren keinen Urlaub gemacht, um ein Abwandern seiner Kunden zu verhindern. Angesichts dieser von der Tatrichterin als gegeben angesehenen Umstände genügt allein der Hinweis auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2a StVG und die Möglichkeit der Einstellung einer Teilzeitkraft oder der Aufnahme eines Kredites nicht, um die Anordnung des Fahrverbotes zu rechtfertigen. Vielmehr hätte es näherer Feststellungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Betroffenen, seines Kundenstammes, seines Auftragsvolumens, seines Umsatzes und seiner persönlichen und betrieblichen Belastungen bedurft, um die Aufnahme eines Kredites oder die Einstellung einer Teilzeitkraft als zumutbar erscheinen zu lassen. Daran fehlt es. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 26.02.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 94/10" target="_blank" title="KG, 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 94/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 94/10" target="_blank" title="KG, 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 94/10</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 349/09" target="_blank" title="2 Ss 349/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 349/09</a></p>
<p style="text-align: justify;">﻿</p>
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		<title>KG – der qualifiziert qualifizierte Rotlichtverstoß</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 09:37:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[
Die Ampel war schön etwas länger rot, als der Betroffene noch fuhr. Dummerweise fuhr im Querverkehr ein Polizeifahrzeug, welches stark abbremsen musste. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen daraufhin  zu einer Geldbuße von 230 Euro und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten. Die Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem alten Regelsatz des Bußgeldkataloges von 125 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_1280" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1280" title="ampelrotgeld_gabischoenemann" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/ampelrotgeld_gabischoenemann-100x100.jpg" alt="(c) Gabi Schoenemann / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">G.Schoenemann/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die Ampel war schön etwas länger rot, als der Betroffene noch fuhr. Dummerweise fuhr im Querverkehr ein Polizeifahrzeug, welches stark abbremsen musste. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen daraufhin  zu einer Geldbuße von 230 Euro und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten. Die Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem alten Regelsatz des Bußgeldkataloges von 125 Euro begründete das Amtsgericht mit der „überaus langen Rotlichtdauer“. Das Kammergericht korrigierte auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin lediglich die Höhe des Bußgeldes und setzte eine Geldbuße von 125 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest, da ein ohnehin qualifizierter Rotlichtverstoß durch die Dauer des Rotlichtes nicht zu einen noch qualifizierten werde.<span id="more-4387"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach den Urteilsfeststellungen liegt ein fahrlässig begangener so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß durch Missachtung des Rotlichts bei schon länger als eine Sekunde dauernder Rotlichtphase eines Wechsellichtzeichens im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie vor. Die hierfür vom Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung vorgesehene Regelbuße von 125 Euro ist gegenüber so genannten einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird (Nr. 132 BKat). Mithin ist bei Verhängung der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders langen Dauer der Rotlichtphase ist daneben kein Raum mehr. Denn die Erhöhung der Geldbuße im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre Ursache darin, dass bei länger als eine Sekunde anhaltender Rotlichtphase sich bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Fahrbereich befinden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 3 Ws (B) 364/02 m.w.N.). Im Falle einer – wie vom Amtsgericht angenommen &#8211; bereits sieben Sekunden anhaltenden Rotlichtphase ist keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnte. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erfasst der Rechtsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch das Fahrverbot.</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist jedoch nicht erforderlich, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html" target="_blank" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde" rel="nofollow" class="liexternal">79</a> Abs. 6 OWiG selbst entscheiden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Maßgebend bei der Bestimmung der Rechtsfolgen ist der Bußgeldkatalog in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, da sich dessen Bestimmungen gegenüber der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung als milder erweisen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 OWiG: Zeitliche Geltung" rel="nofollow" class="liexternal">4</a> Abs. 3 OWiG).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Betroffene hat ein rotes Dauerlichtzeichen bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet, wobei die Tat fahrlässig begangen worden ist. Es erschien daher die Verhängung der im Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehenen Regelbuße von 125 Euro als angemessen, da keine Tatsachen vorliegen, die deren Erhöhung oder Absenkung gebieten. Der Umstand, dass es ausweislich der Urteilsfeststellungen zu einem Zusammenstoß des von der Zeugin &#8230; gesteuerten Polizeifahrzeuges mit dem Fahrzeug des Betroffenen gekommen wäre, wenn die Zeugin nicht gebremst hätte, rechtfertigt keine Erhöhung der Geldbuße. Denn nach der Systematik des Bußgeldkataloges kommt eine Erhöhung der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß verhängten Geldbuße nur im Fall des Vorliegens einer Sachbeschädigung oder einer konkreten Gefährdung in Betracht (Nr. 132.2.1 BKat a.F.). Eine Sachbeschädigung liegt nicht vor, und eine konkrete Gefahr ist nur dann gegeben, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Dabei muss die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 1999 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 654/98" target="_blank" title="KG, 15.01.1999 - 3 Ws (B) 654/98" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 654/98</a>, juris; OLG Köln DAR 1996, 507). Derartiges lässt sich den Urteilsfeststellungen jedoch nicht entnehmen. Denn die Zeugin ist danach langsam angefahren und konnte das Polizeifahrzeug problemlos bremsen, ohne dass es zu einer kritischen Annäherung beider Fahrzeuge gekommen wäre.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner war auch das unter Nr. 132.2 BKat vorgesehene Regelfahrverbot von einem Monat anzuordnen. Die Urteilsfeststellungen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der mit dem Fahrverbot bezweckte Warneffekt durch eine bloße Erhöhung der Geldbuße erreicht werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das einmonatige Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bestimmung, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils, war bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html" target="_blank" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde" rel="nofollow" class="liexternal">79</a> Abs. 3 Satz 1 OWiG, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html" target="_blank" title="&sect; 358 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">358</a> Abs. 2 StPO) aufrecht zu erhalten. Überdies liegen die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2a StVG aber auch vor, da in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 13.01.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 267/09" target="_blank" title="2 Ss 267/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 267/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 714/09" target="_blank" title="KG, 13.01.2010 - 3 Ws (B) 714/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 714/09</a> (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE792792010&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" target="_blank" class="liexternal">Volltext</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Entscheidend bei einem Rotlichtverstoß ist die Dauer der Rotlichtphase. Wird die Haltelinie oder wenn eine solche nicht vorhanden ist, der geschützte Kreuzungsbereich passiert, nachdem bereits seit mehr als einer Sekunde die Rotlichtphase begonnen hat, liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, der als besonders gefährlich auch entsprechend streng geahndet wird. Nach dem seit 01.09.2009 geltenden Bußgeldkatalog beträgt die Regelgeldbuße bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß 200 Euro, es werden 4 Punkte in Flensburg eingetragen und es gibt ein Fahrverbot von einem Monat. Kommt es zu einer Gefährdung bzw. zu einem Unfall beträgt die Regelgeldbuße 320 bzw. 360 Euro.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>OLG Koblenz &#8211; keine pauschale Verdoppelung eines Fahrverbots bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung</title>
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		<pubDate>Tue, 25 May 2010 09:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BKatV]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Verdoppelung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die im Bußgeldkatalog Abschnitt 1 aufgeführten Geldbußen gelten für verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene, d.h. es liegen keine verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister vor, und setzen voraus, dass der Verstoß nur fahrlässig begangen wurde. Sozusagen der Regelfall. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten haben einen eigenen Abschnitt in der BKatV. Liegen bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vor oder wurde die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1272" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><a href="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/tacho_tommys.jpg" class="liimagelink"><img class="size-thumbnail wp-image-1272" title="(c) tommy S / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/tacho_tommys-100x100.jpg" alt="(c) tommy S / Pixelio" width="100" height="100" /></a><p class="wp-caption-text">tommyS/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Die im Bußgeldkatalog <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/b26208.htm" target="_blank" class="liexternal">Abschnitt 1</a> aufgeführten Geldbußen gelten für verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene, d.h. es liegen keine verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister vor, und setzen voraus, dass der Verstoß nur <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/a26678.htm" target="_blank" class="liexternal">fahrlässig</a> begangen wurde. Sozusagen der Regelfall. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten haben einen eigenen <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/b26209.htm" target="_blank" class="liexternal">Abschnitt</a> in der BKatV. Liegen bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vor oder wurde die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, wird die Geldbuße erhöht. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 50 Prozent wird Vorsatz anzunehmen sein, worauf z.B. in Berlin von Bußgeldrichtern in Vorbereitung auf einen anstehenden Hauptverhandlungstermin gern  hingewiesen wird, verbunden mit dem Zusatz, man möge den Einspruch nochmals „überdenken“.<span id="more-3773"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Oberlandesgericht Koblenz hob auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen ein Urteil des Amtsgerichts Linz auf und verringerte die wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Geldbuße von 450 auf 300 Euro. Das vom Amtsgericht ausgesprochene zweimonatige Fahrverbot wurde auf einen Monat reduziert.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Betroffene war nach Abzug der Toleranz mit 157 km/h unterwegs gewesen, erlaubt waren 100 km/h.  Das Amtsgericht Linz war zum einen von einer falschen Regelgeldbuße von 225 Euro ausgegangen und hat diese als auch die Regeldauer des Fahrverbots im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise und die Uneinsichtigkeit des Betroffenen einfach pauschal verdoppelt. Das sah das OLG Koblenz als rechtsfehlerhaft an. Zwar könne die Geldbuße erhöht werden, dann aber einzefallbezogen. Auch sei der Betroffene nicht uneinsichtig gewesen, er hatte nur bestritten, der Fahrer zu sein. Allein das zulässige Ausnutzen prozessualer Rechte könne aber nicht zu einer Verdoppelung des Fahrverbotes herangezogen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des OLG Koblenz betraf einen Altfall vor Einführung des  <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1892/a26680.htm" target="_self" class="liexternal">§ 3  Abs. 4a</a> BKatV zum 01.02.2009. Dieser lautet: &#8220;Wird ein Tatbestand  des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich  verwirklicht, für den  ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist,  so ist der dort  genannte Regelsatz zu verdoppeln, &#8230;&#8221;. Von einer Verdoppelung des  Fahrverbotes bei vorsätzlicher Begehung ist dort allerdings nicht die Rede.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Nicht tragfähig sind (&#8230;) die zur Begründung der Fahrverbotsdauer herangezogenen Kriterien. Das Fahrverbot nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 1 StVG hat eine Erziehungs- und Warnfunktion. Es ist als rein spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1969, 1623" target="_blank" title="BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1969, 1623</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 449" target="_blank" title="BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1992, 449</a>, 450; Hentschel StVG § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Rdn. 11). Wie der enge gesetzliche Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem bis drei Monaten zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, das die beabsichtigte Wirkung grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist (BayObLG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1994, 487" target="_blank" title="NZV 1994, 487 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 1994, 487</a>, 488). Es ist daher auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso verfehlt ist es, bei Bestimmung der Fahrverbotsdauer auf die Frage einer charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abzustellen. Dieser Maßstab gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis, die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69</a> StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung im Zusammenhang mit einer Straftat, nicht jedoch als Folge von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsgesetz vorgesehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das angeführte Prozessverhalten des Betroffenen kann ebenfalls keinen Grund für eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer darstellen. Zwar kann sich Uneinsichtigkeit verschärfend auswirken. Allein das Ausnutzen prozessualer Rechte, wie vorliegend der Antrag des Betroffenen auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis einer fehlenden Fahreridentität, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme von Uneinsichtigkeit, selbst wenn die Vernehmung die Beweisbehauptung nicht bestätigt und nur zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat (KK OWiG-Mitsch § 17 Rdn. 69 &#8211; 71 m.w.N.). Andernfalls bestünde die Gefahr einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte des Betroffenen. Nur wenn sein Prozessverhalten nach der Art seiner Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit seiner Person und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe, wäre darin eine die Verschärfung der Rechtsfolgen rechtfertigende Uneinsichtigkeit zu erkennen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1983, 453" target="_blank" title="NStZ 1983, 453 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 1983, 453</a>; OLG Koblenz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1985, 369" target="_blank" title="OLG Koblenz, 04.05.1984 - 2 Ss 100/84" rel="nofollow" class="liexternal">NStZ 1985, 369</a>; KK OWiG-Mitsch a.a.O., jeweils m.w.N.). Dafür liefert das Urteil jedoch keine Tatsachengrundlage. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">(…) gegen den Betroffenen (ist) gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers festzusetzen. Die grobe Pflichtwidrigkeit wird indiziert durch Erfüllung des Tatbestands nach Tabelle 1 lfd. Nr. 11.3.8 BKat, die bereits für fahrlässige Begehungsweise ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsieht. Ein Fall des „Augenblicksversagens“, der den Vorwurf grob pflichtwidrigen Verhaltens entfallen lassen kann (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 3252" target="_blank" title="BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96: Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf F..." rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1997, 3252</a>), scheidet bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von vornherein aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Dauer des Verbots kann trotz der vorsätzlichen Begehungsweise auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Der Betroffene hat die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bislang noch nicht erfahren, so dass anzunehmen ist, dass die nunmehr erstmalige Anordnung mit der Mindestdauer ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Zudem hat sich der Betroffene Vorsatz bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorher noch nicht zu Schulden kommen lassen. Den festgestellten Voreintragungen im Verkehrszentralregister liegen fahrlässige Verkehrsverstöße zugrunde. Unter diesen Umständen reicht die vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße aus, dem aufgrund des Vorsatzes gesteigerten Schuldgehalt gerecht zu werden. Im Wiederholungsfall wäre jedoch eine Erhöhung der für den Regelfall vorgesehenen Mindestdauer des Fahrverbots zu erwägen (vgl. Hentschel § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> StVG Rdn. 27 m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Die für den Regelfall fahrlässigen Handelns nach § 4 Abs. 4 BKatV vorgeschriebene (bei Fahrlässigkeitstaten stets erforderliche und im Urteil zu dokumentierende) Abwägung, ob ein Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt, ist bei vorsätzlicher Verwirklichung des Bußgeldtatbestands entbehrlich (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 449" target="_blank" title="BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 1992, 449</a>; OLG Koblenz, Beschl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 133/05" target="_blank" title="OLG Koblenz, 17.05.2005 - 1 Ss 133/05" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss 133/05</a> vom 17.5.2005, 1 Ss 131/05 vom 9.5.2005).  (…)</p>
<p style="text-align: justify;">OLG  Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 SsBs 20/10" target="_blank" title="OLG Koblenz, 10.03.2010 - 2 SsBs 20/10" rel="nofollow" class="liexternal">2 SsBs 20/10</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/internet2?www.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={2FBEFE1B-7D98-4CE7-9884-0514279616A9}" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal">Justiz Rheinland-Pfalz</a>)</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>AG Lüdinghausen – Belohnung für nachgewiesene Abstinenz nach Trunkenheitsfahrt</title>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 09:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstinenz]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
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		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt]]></category>
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		<category><![CDATA[verkehrspsychologische]]></category>

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		<description><![CDATA[
Der Angeklagte hatte, während er am Abend an einem Auto rumschraubte, dem Alkohol erheblich zugesprochen. Noch in der Nacht setzte er sich in einen Lkw, fuhr los und wurde von der Polizei angehalten. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration lag bei 2,57 o/oo, damit war er absolut fahruntüchtig. Die Fahrerlaubnis wurde ihm vorläufig entzogen. Vor dem Amtsgericht zeigte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_543" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-543" title="(c) Oliver Haja / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/alkohol-150x118.jpg" alt="(c) Oliver Haja / Pixelio" width="100" height="78" /><p class="wp-caption-text">O.Haja/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Der Angeklagte hatte, während er am Abend an einem Auto rumschraubte, dem Alkohol erheblich zugesprochen. Noch in der Nacht setzte er sich in einen Lkw, fuhr los und wurde von der Polizei angehalten. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration lag bei 2,57 o/oo, damit war er absolut fahruntüchtig. Die Fahrerlaubnis wurde ihm vorläufig entzogen. Vor dem Amtsgericht zeigte sich der Angeklagte geständig und wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> Abs. 1, Abs. 2 StGB zu 30 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt.<span id="more-4120"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Soweit nichts ungewöhnliches. Eigentlich sieht das Gesetz in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69</a> Abs. 2 Nr. 2 StGB aber vor, dass der Angeklagte damit auch als ungeeignet anzusehen wäre, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die vorläufig entzogene Fahrerlaubnis wäre endgültig zu entziehen gewesen, der Angeklagte hätte nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Sperrfrist die Neuerteilung beantragen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier sah das Gericht allerdings von einer Entziehung ab und verhängte nur ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten. Anders als bei einer Entziehung erhält man nach Ablauf des Fahrverbotes seine Fahrerlaubnis wieder. Der Angeklagte hier war offensichtlich gut beraten und bis zu der 10 Monate später stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht sehr fleißig. Zum einen war er nach der Tat abstinent, zum anderen konnte er dies auch belegen. Darüber hinaus hat er eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch genommen und dies dem Gericht anschaulich geschildert. Im Ergebnis hat das Gericht eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine verkehrspsychologische Beratung wie sie der Angeklagte in Anspruch genommen hat, ist zeitaufwändig und nicht gerade preiswert. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hätte allerdings zur Folge gehabt, dass bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Behörde die Vorlage eines MPU-Gutachtens verlangt worden wäre. Dies wäre ebenso zeitaufwändig und bei Gefahr des Nichtbestehens mindestens genauso teuer. Stellt das Gericht wie hier nicht nur fest, dass eine Ungeeignetheit nicht festgestellt werden kann, sondern positiv die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Behörde an diese Feststellungen gebunden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 StVG: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> Abs. 4 StVG). Der Angeklagte kommt also um eine MPU herum.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Der Angeklagte hat sich (…) durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm eigentlich hätte seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt werden müssen. Seit der Tat sind nunmehr jedoch über 10 Monate Zeit vergangen, in denen seine Fahrerlaubnis auch vorläufig entzogen bzw. der Führerschein zuvor sichergestellt worden war. Der Angeklagte hat zudem dargelegt und durch entsprechende Bescheinigungen auch nachgewiesen, dass er seit der Tat abstinent lebt. Er hat unmittelbar nach der Tat durch seinen Hausarzt zunächst regelmäßig Blutproben entnehmen lassen und später regelmäßige Harnproben abgegeben. Zudem hat er sich in verkehrspsychologische Beratung begeben und anerkannte verkehrsindividualpsychologische Verkehrstherapien des Anbieters &#8220;IVT-Hö&#8221; durchgeführt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Angeklagte selbst hat die Maßnahmen geschildert. Zudem hat das Gericht die Dipl. Psychologin S , die als verantwortliche Verkehrstherapeutin die verkehrspsychologischen Maßnahmen durchgeführt hat als sachverständige Zeugin vernommen. Die Zeugin hat hier ausgeführt, der Betroffene habe sich zunächst nach einem intensiven Beratungsgespräch für die Teilnahme an einer Therapiegruppe entschieden. Er habe dann wöchentlich je 2 Stunden an einer Kleingruppensitzung teilgenommen und zwar 14 Mal. Zusätzlich habe er ein Intensivseminar über 16 Stunden besucht. (…) Er habe für sich die Funktion des Alkohols erkannt und habe sich in der Verkehrstherapie alternative Handlungsweisen, die zukünftig einen Missbrauch von Alkohol unnötig machen erarbeitet. Er habe engagiert und konsequent in der Therapie mitgearbeitet und habe die Therapie erfolgreich abgeschlossen, so dass nach Ansicht der Verkehrspsychologin ohne weiteres wieder von dem Vorliegen einer Eignung im Straßenverkehr auszugehen sei. Insoweit ist auch bekannt, dass die Maßnahme IVT-Hö nach einer Evaluation der Universität X eine hohe Erfolgsquote aufweist, dass nämlich nur 6,4 % der Teilnehmer innerhalb der ersten 5 Jahre nach Abschluss der Maßnahme und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig werden. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Gericht nimmt daher nicht nur an, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellbar ist, sondern vielmehr gar die Geeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz seiner Tat nach der Zeugenvernehmung der sachverständigen Zeugin S positiv festgestellt ist. Das Gericht ist sich hier der hohen Tatzeit-BAK bewusst – angesichts der dargestellten verkehrspsychologischen Maßnahmen war dies aber kein Hindernis im Rahmen der Entscheidung über die Voraussetzungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69a</a> StGB. Hierzu beigetragen hat auch die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bzw. der Sicherstellung des Führerscheins des Angeklagten.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Diese Maßnahmen begannen bereits am Tattage. Der Angeklagte hat hierzu ausgeführt, dass er seit dieser Zeit täglich mit seinem Fahrrad etwa 40 km Arbeitsweg fahren müsse und dies auch jeden Tag getan habe. Er habe zudem in seinem beruflichen Fortkommen Einbußen hinnehmen müssen, da er bei Beförderungen innerhalb des Betriebs aufgrund mangelnder Flexibilität ohne Fahrerlaubnis nicht zum Zuge gekommen sei. Folgerichtig reicht es nach Ansicht des Gerichtes aus, das Regelfahrverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/44.html" target="_blank" title="&sect; 44 StGB: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">44</a> Abs. 1 Satz 2 StGB – deklaratorisch &#8211; festzusetzen und nicht die Fahrerlaubnis nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69 a</a> StGB zu entziehen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Es wird insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2008, 597" target="_blank" title="LG D&uuml;sseldorf, 11.04.2007 - 24a Ns 26/07" rel="nofollow" class="liexternal">DAR 2008, 597</a> Bezug genommen, die einen ähnlichen Fall betraf. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">AG Lüdinghausen, Urteil vom 02.03.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 Ds 82 Js 3375/09" target="_blank" title="AG L&uuml;dinghausen, 02.03.2010 - 9 Ds 82 Js 3375/09" rel="nofollow" class="liexternal">9 Ds 82 Js 3375/09</a> &#8211; 111/09</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>OLG Karlsruhe &#8211; Vollstreckungsreihenfolge bei Fahrverbot und vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 10:26:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille sowie tateinheitlich unter Wirkung von Amphetamin, verurteilte das AG Pforzheim einen Betroffenen zu einer Geldbuße von 375 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, da ihm wegen der Drogenfahrt im Vorfeld die Fahrerlaubnis durch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille sowie tateinheitlich unter Wirkung von Amphetamin, verurteilte das AG Pforzheim einen Betroffenen zu einer Geldbuße von 375 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, da ihm wegen der Drogenfahrt im Vorfeld die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde schon einstweilig entzogen worden war und diese ihm bereits mitgeteilt hatte, dass das Fahrverbot erst nach Ablauf der dem Betroffenen durch das Amtsgericht eingeräumten Viermonatsfrist nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2 a StVG vollstreckt wird. Nach Auffassung des Betroffenen stelle dies eine unzulässige Doppelbestrafung dar.<span id="more-3558"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG Karlsruhe verneinte eine Doppelbestrafung, da die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, keinen Strafcharakter habe. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Da eine ausdrückliche Verwahrbehörde im Gesetz nicht genannt werde, reich für die  „amtlicher Verwahrung“, dass der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Da ein Regelfall nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs.1, 2 und 3, 25 StVG, 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nrn. 241 und 242 des BKat vorliegt, hat das Amtsgericht zu Recht ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiervon abzusehen bestand kein Anlass. Eine &#8220;Doppelbestrafung&#8221; -wie vom Betroffenen vorgetragen -liegt schon deshalb nicht vor, weil der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein rein präventiver Charakter zukommt.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die zusätzlich getroffene Bestimmung, das Fahrverbot werde erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, ist nicht zu beanstanden. Liegen nämlich -wie hier -die Anordnungsvoraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2 a Satz 1 StVG vor, so steht dem Gericht kein Ermessen zu, ob es die Vorschrift anwendet oder nicht (OLG Düsseldorf <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 1998, 402" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss OWi 192/98" rel="nofollow" class="liexternal">DAR 1998, 402</a>). Sinn und Zweck der durch Gesetz vom 26.01.1998 (Bt-Drucks. 13/8655 S.13) eingeführten Regelung war es nämlich, die Justiz durch Vermeidung unnötiger Einsprüche von Betroffenen gegen Bußgeldbescheide dadurch zu entlasten, dass diese den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots in einem zeitlich vorgegebenen Rahmen selbst bestimmen können (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 25 Rn. 5).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen mehrerer Fahrverbote bestimmt das Gesetz indes nicht abschließend. Die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2 a Satz 2 StVG enthaltene Regelung der Anschlussvollstreckung gilt nur für verhängte Fahrverbote und ist wegen des bestehenden Analogieverbotes im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 OWiG: Keine Ahndung ohne Gesetz" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> OWiG) etwa auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">69</a> StGB nicht übertragbar (OLG Dresden <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1999, 432" target="_blank" title="NZV 1999, 432 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 1999, 432</a> f.; fraglich AG Liebenwerda <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2003, 42" target="_blank" title="BVerwG, 24.09.2002 - 3 C 18.02" rel="nofollow" class="liexternal">DAR 2003, 42</a>; enger AG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.2002, 2 Owi 79/02; AG Herford Zfsch 2000,175; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., Rn. 30: nur im Rahmen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2 a StVG). Diese Überlegung muss auch gelten, wenn -wie hier -die Fahrerlaubnis aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Anordnung einstweilig entzogen ist, so dass das Fahrverbot nicht erst nach Aushändigung oder gar Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vollstreckt werden darf (vgl. auch Hillenbrand VD 77, 321 ff.; Danner VD 77, 23 ff.; a.A. Bouska VD 77, 99 ff.).</p>
<p style="text-align: justify;">Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a StVG: Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs" rel="nofollow" class="liexternal">25 a</a> Abs. 2 a Satz 1 StVG wird das Fahrverbot nämlich schon wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Mit dieser Regelung billigt der Gesetzgeber dem Betroffenen ein eingeschränktes Dispositionsrecht zu, ab welchem Zeitpunkt das rechtskräftige Fahrverbot wirksam werden soll. Auch bei einstweiligem verwaltungsrechtlichem Entzug einer Fahrerlaubnis ist dieses Recht nicht inhaltsleer, da dieser anders als ein Fahrverbot nicht die Berechtigung zum Führen eines führerscheinlosen Mofas im Straßenverkehr betrifft und auch beim Auslandsbezug Unterschiede bestehen können (vgl. Schäpe DAR 1998, 10 f.). Der Senat sieht vorliegend deshalb keinen Anlass, dem Betroffenen das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Privileg abzuerkennen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus diesem Grund ist es auch ohne Belang, dass der Betroffene vorliegend den Führerschein nicht bei der als Vollstreckungsbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 OWiG: Vollstreckung der gerichtlichen Bu&szlig;geldentscheidung" rel="nofollow" class="liexternal">91</a> OWiG, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/451.html" target="_blank" title="&sect; 451 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">451</a> StPO) persönlich abgeben kann, denn diese Verhinderung beruht nicht auf seiner eigenen Willensentscheidung, sondern hat ihre Ursache darin, dass dieser bereits bei der Verwaltungsbehörde in amtlicher Verwahrung ist. Dieses rechtliche und tatsächliche Hindernis hat nach Ansicht des Senates auf den Fristbeginn keinen Einfluss (ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.; ders. DAR 1988, 156 f.), da das Gesetz in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2 a StVG nur allgemein von &#8220;amtlicher Verwahrung&#8221; spricht und keine ausdrückliche Verwahrbehörde bezeichnet. Auch der in der Sache durchaus zutreffende Hinweis, in einem solchen Fall könne nur bei Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde die &#8220;Denkzettelfunktion&#8221; des Fahrverbots gewahrt werden (vgl. Martzloff DÖV 1985, 234 f.), kann zu keiner anderen Bewertung führen, denn eine solche Bestimmung obliegt -wie die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs.2 a Satz 2 StVG zeigt -ausschließlich dem Gesetzgeber.</p>
<p style="text-align: justify;">Für den Beginn der Verbotsfrist ist innerhalb der Viermonatsfrist daher vorliegend ausreichend, dass der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;">OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2004, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 201/04" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 13.12.2004 - 1 Ss 201/04" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss 201/04</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanz: AG Pforzheim, Urteil vom 20.08.2004, Az: 4 OWi 82 Js 9186/04</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>OLG Hamm – keine zwei Fahrverbote in einem Urteil trotz „Schonfrist“</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 08:19:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel (Morphin, Kokain und Benzoylecgonin) in zwei Fällen zu Geldbußen von jeweils 750 Euro verurteilt und gegen ihn zwei Fahrverbote von jeweils drei Monaten unter Gewährung der sog. &#8220;Viermonatsfrist&#8221; verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zum Oberlandesgericht Hamm hatte insoweit Erfolg, dass das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1298" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1298    " title="fuehrerschein_rainersturm" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/fuehrerschein_rainersturm1-100x100.jpg" alt="(c) Rainer Sturm / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">R. Sturm/Pixelio</p></div>
<p>Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel (Morphin, Kokain und Benzoylecgonin) in zwei Fällen zu Geldbußen von jeweils 750 Euro verurteilt und gegen ihn zwei Fahrverbote von jeweils drei Monaten unter Gewährung der sog. &#8220;Viermonatsfrist&#8221; verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zum Oberlandesgericht Hamm hatte insoweit Erfolg, dass das OLG ein Fahrverbot entfallen ließ, so dass es bei nur einem Fahrverbot von 3 Monaten blieb.<span id="more-1204"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Die Sache war zur Fortbildung des Rechts gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/80a.html" target="_blank" title="&sect; 80a OWiG: Besetzung der Bu&szlig;geldsenate der Oberlandesgerichte" rel="nofollow" class="liexternal">80a</a> Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Die Frage, ob zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Ordnungswidrigkeiten in einem Urteil (neben zwei Geldbußen auch) mit zwei (dreimonatigen) Fahrverboten geahndet werden können oder ob vielmehr in einem Urteil wegen mehrerer Taten nur auf ein einheitliches Fahrverbot erkannt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar, die vorliegend entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist. Der Umstand, dass bereits einige Oberlandesgerichte diese Frage im letztgenannten Sinne entschieden haben, steht einer Übertragung zur Fortbildung des Rechts nicht entgegen, da diese auch dann angängig ist, wenn es erst vereinzelte obergerichtliche Entscheidungen zu der Rechtfrage gibt und die Entscheidung zur Festigung der Rechtsprechung beiträgt (vgl.: KG Berlin <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1992, 162" target="_blank" title="KG, 21.11.1991 - 2 Ss 127/91" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 1992, 162</a>; OLG Hamm NJW 1972, 1061). (&#8230;)</p>
<p>Die Verhängung zweier Fahrverbote von jeweils drei Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann nach der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in dem diese Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden (vgl.: BayObLG Beschl. v. 21.11.1995 – 1 ObOWi 595/95 – juris; OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VRS 106, 212" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 28.05.2002 - 2 Ss OWi 16 B/02" rel="nofollow" class="liexternal">VRS 106, 212</a>, 213; OLG Düsseldorf <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1998, 298" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 18.11.1997 - 5 Ss OWi 281/97" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 1998, 298</a>; OLG Düsseldorf <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1998, 512" target="_blank" title="NZV 1998, 512 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 1998, 512</a>, 513; Göhler-Gürtler OWiG 15. Aufl. § 20 Rdn. 6 und Göhler-Seitz a.a.O. § 66 Rdn. 24). Dies wird auf drei Argumente gestützt (OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VRS 106, 212" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 28.05.2002 - 2 Ss OWi 16 B/02" rel="nofollow" class="liexternal">VRS 106, 212</a>, 213):</p>
<p>Parallele zum Strafrecht: Dort darf neben einer Gesamtstrafe auch nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.</p>
<p>Die Funktion des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlangt eine Gesamtbetrachtung aller zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten und damit die Prüfung – und eventuelle Anordnung – nur eines Fahrverbots.</p>
<p>Da das Gesetz nicht erlaubt, zwei gleichzeitig rechtskräftig gewordene Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, wäre es sinnlos, mehrere Fahrverbote nebeneinander anzuordnen.</p>
<p>Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Zwar vermag das Argument der Parallele zum Strafrecht wenig zu überzeugen, da dort nach den Regelungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 StGB: Tatmehrheit" rel="nofollow" class="liexternal">53</a> f. StGB auch eine Gesamtstrafe, also eine einheitliche Hauptsanktion, im Falle der Tatmehrheit gebildet wird, während im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 OWiG: Tatmehrheit" rel="nofollow" class="liexternal">20</a> OWiG das Kumulationsprinzip gilt, so dass die beiden Sanktionssysteme insoweit gar nicht vergleichbar sind. Die weiteren Argumente der zitierten Rechtsprechung überzeugen aber. Das Fahrverbot hat Denkzettel- und Besinnungsfunktion. Wie der Rahmen von ein bis drei Monaten Dauer (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 1 StVG) zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Funktion in diesem Rahmen auch zu erzielen ist, ein längerfristiges Fahrverbot insoweit also nicht erforderlich ist (BayObLG a.a.O.). Grundsätzlich würden zwei in einem Erkenntnis verhängte Fahrverbote auch zeitgleich vollstreckt werden, denn sie würden beide mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, was eine doppelte Anordnung sinnlos machen würde.</p>
<p>Auch in dem Falle der Gewährung der sog. &#8220;Viermonatsfrist&#8221; (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2a StVG) – wie hier – gilt nichts anderes. Auch hier würden die Fahrverbote mit Ablieferung des Führerscheins oder spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam werden. Entsprechendes gilt gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 5 StVG bei ausländischen Fahrerlaubnissen. Aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2a S. 2 StVG lässt sich nichts anderes herleiten, da diese Vorschrift die Verhängung von Fahrverboten in unterschiedlichen Verfahren betrifft (&#8220;weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt&#8221;; i.E. auch OLG Brandenburg a.a.O.). Schließlich spricht gegen eine Kumulation von Fahrverboten auch, dass eine solche gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass dies nicht der Fall ist, während in § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 OWiG: Tatmehrheit" rel="nofollow" class="liexternal">20</a> OWiG bezüglich der Geldbußen insoweit eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, zeigt, dass Kumulation von Fahrverboten auch nicht möglich sein soll. Dass die Bußgeldbehörde dies alles ggf. unterlaufen könnte, indem sie für jede Ordnungswidrigkeit getrennte Bußgeldbescheide erlässt (vgl. dazu Bohnert in KK-OWiG 3. Aufl. § 20 Rdn. 7) steht dem nicht entgegen. In diesen Fällen könnte, wenn bereits ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt war, ggf. bei der Ahndung der weiteren Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden, ob nicht insoweit bereits die Denkzettel- und Besinnungsfunktion durch das erste Fahrverbot erreicht wird.</p>
<p>Der Senat konnte das zweite Fahrverbot gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html" target="_blank" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde" rel="nofollow" class="liexternal">79</a> Abs. 6 OWiG selbst in Wegfall bringen, da eine andere Entscheidung als die getroffene insoweit nicht in Betracht kam. (&#8230;)</p>
<p>OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 SsOWi 451/09" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.10.2009 - 3 Ss OWi 451/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 SsOWi 451/09</a><br />
Vorinstanz: AG Detmold, 4 Owi 56/09</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Der sog. &#8220;Ersttäter&#8221; hat die Möglichkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot" rel="nofollow" class="liexternal">25</a> Abs. 2a StVG innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten nach Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen. Ist in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhängt worden oder wird bis zur Bußgeldentscheidung ein weiteres Fahrverbot verhängt, entfällt diese „Schonfrist“. Die Fahrverbotsfristen werden dann nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung berechnet. Bei einem &#8220;Ersttäter&#8221;, der die „Schonfrist“ nutzt, führt dies dazu, dass bei einer im Zeitraum zwischen Rechtskraft der ersten Bußgeldentscheidung und Beginn der Fahrverbotsfrist weiteren rechtskräftigen Bußgeldentscheidung, ein damit verbundenes Fahrverbot an die Verwahrfrist aus der ersten Bußgeldentscheidung angehängt wird. Der Betroffene wird mit der weiteren Bußgeldentscheidung zum „Wiederholungstäter“, für den die Regelung, dass das Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung beginnt, jedoch nicht gilt.</p>
<p>Die Besonderheit in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall lag darin, dass das Amtsgericht anscheinend zwei Bußgeldverfahren verbunden und beide Einzeltaten in einem Verfahren abgeurteilt hat. Damit war eine Verurteilung zu zwei nacheinander zu vollstreckenden Fahrverboten nicht möglich.</p>
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		<title>BSG &#8211; keine Sperrzeit für gekündigten Berufskraftfahrer trotz Fahrverbot</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Apr 2010 14:15:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Berufskraftfahrer]]></category>
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		<description><![CDATA[Begeht ein Berufskraftfahrer während eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Straßenverkehr eine Straftat, so kann der später, nach Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, eintretende Verlust der Fahrerlaubnis, den der Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung nimmt, nicht mehr als &#8220;versicherungswidriges Verhalten&#8221; die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen.
Mit dieser Begründung hat der 7a. Senat des Bundessozialgerichts die Revision der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Begeht ein Berufskraftfahrer während eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Straßenverkehr eine Straftat, so kann der später, nach Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, eintretende Verlust der Fahrerlaubnis, den der Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung nimmt, nicht mehr als &#8220;versicherungswidriges Verhalten&#8221; die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen.<span id="more-1217"></span></p>
<p>Mit dieser Begründung hat der 7a. Senat des Bundessozialgerichts die Revision der Bundesagentur für Arbeit gegen eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger war zunächst auf sechs Monate befristet als LKW-Fahrer beschäftigt. Während dieser Zeit unterlief ihm ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, das später als versuchte Nötigung und Beleidigung bestraft wurde. Von dem Vorfall, der der Verurteilung zu Grunde lag, hatte der Arbeitgeber Kenntnis, bevor der auf sechs Monate befristete Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis erst, nachdem der Kläger wegen des verhängten zweimonatigen Fahrverbots seinen Führerschein abgegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das befristete Beschäftigungsverhältnis bereits in ein unbefristetes umgewandelt worden. Wäre das befristete Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt worden, wäre eine Sperrzeit von vornherein nicht in Betracht gekommen.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kann der Kläger durch die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden. Er kann auch nicht anders behandelt werden als ein Arbeitnehmer, der erst nach einem vorangegangenen Fehlverhalten (neu) eingestellt wird. Bei diesem könnte das vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Fehlverhalten schon nicht als arbeitsvertragswidrig und damit auch nicht als versicherungswidrig gewertet werden.</p>
<p>BSG, Urteil vom 15.12.2005, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 46/05 R" target="_blank" title="BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R" rel="nofollow" class="liexternal">B 7a AL 46/05 R</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2005-12&amp;nr=9203&amp;pos=0&amp;anz=3" class="extlink" target="_blank">Medien-Information Nr. 32/05</a></p>
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		<title>Der Ehrliche ist am Ende der Dumme</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 11:57:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Autofahrerin war im Dezember letzten Jahres in eine Verkehrskontrolle geraten, die Alkoholmessung ergab eine geringfügige Überschreitung der 0,5-Promillegrenze. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid mit dem auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides hatte die Autofahrerin 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten und ihren Führerschein in sog. amtliche Verwahrung zu geben. Diese Frist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1298" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1298" title="fuehrerschein_rainersturm" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/fuehrerschein_rainersturm1-100x100.jpg" alt="(c) Rainer Sturm / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">R.Sturm/Pixelio</p></div>
<p>Die Autofahrerin war im Dezember letzten Jahres in eine Verkehrskontrolle geraten, die Alkoholmessung ergab eine geringfügige Überschreitung der 0,5-Promillegrenze. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid mit dem auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides hatte die Autofahrerin 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten und ihren Führerschein in sog. amtliche Verwahrung zu geben. Diese Frist hatte sie allerdings total verbasselt und fuhr während das Fahrverbot bereits lief prompt im südlichen Teil der Republik in eine Geschwindigkeitsmessung.<span id="more-331"></span></p>
<p>Nach Zugang des Anhörungsschreibens der dortigen Bußgeldstelle äußerte sie sich, räumte den Verstoß ein und wunderte sich, als sie danach als Beschuldigte in einem Strafverfahren angehört wurde. Der Vorwurf lautete Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">21</a> Abs. 2 StVG auch bei fahrlässiger Begehung. Auch hier ging sie zu der in der in Berlin durchgeführten Vernehmung und machte brav Angaben zur Sache und zu ihrem Einkommen. Da die Autofahrerin zu den besserverdienenden Menschen gehört, fiel der daraufhin im Süden erlassene Strafbefehl mit 20 Tagessätzen zu je 65 Euro recht üppig aus.</p>
<p>Hiergegen legte sie Einspruch ein, der demnächst verhandelt werden soll. Erst jetzt kam sie auf die Idee, jemanden zu fragen, der sich mit so etwas auskennt. Einen Verteidiger. Der kann aber angesichts dieser Sachlage auch nichts mehr ausrichten, außer der Autofahrerin zu erklären, dass das Sprichwort „Ehrlich währt am Längsten“ nicht uneingeschränkt Gültigkeit beansprucht, anders als das Sprichwort „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Zwischen Lügen und Schweigen besteht auch ein himmelweiter Unterschied.</p>
<p>Erstens war das Foto der Geschwindigkeitsmessung nicht wirklich brauchbar. Sie hätte also hier bereits einfach nur die Anhörung ignorieren und schweigen können. Den Nachweis, dass sie das Auto auch gefahren hat, muss immer noch die Bußgeldstelle erbringen. Allein die Tatsache, dass sie Halterin ist, reicht nicht aus. Selbst wenn dieser Nachweis gelungen wäre, hätte sie im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein zumindest keine Angaben zu ihrem Einkommen machen müssen. Dies wäre dann geschätzt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte hätte die Tagessatzhöhe im Strafbefehl 30 Euro betragen, bei 20 Tagessätzen immerhin eine Ersparnis von 700 Euro. Anderenfalls hätte man den Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränken und das Gericht durch Beschluss ohne Hauptverhandlung entscheiden können. Für das nächste Mal ist die Autofahrerin jetzt aber informiert.</p>
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