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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Schmerzensgeld</title>
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		<title>BGH: Zurück bleiben bitte!</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs.<span id="more-5033"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Eigentümerin des Bahnhofs ist aber die DB Station &amp; Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst wiederum der DB Services GmbH, übertragen. Diese wiederum hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf ein weiteres Unternehmen übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station &amp; Service AG als Eigentümerin des Bahnsteiges in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station &amp; Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin begehrte sodann von der DB Fernverkehr AG und der DB Services GmbH Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die DB Fernverkehr AG durch Teilurteil abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der DB Fernverkehr AG in Betracht komme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Bundesgerichtshof hat dieses Durcheinander kalt gelassen, er bestätigte die Entscheidung des OLG und hat die Revision der DB Fernverkehr AG zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" rel="nofollow" class="liexternal">280</a> Abs. 1, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis" rel="nofollow" class="liexternal">241</a> Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte" rel="nofollow" class="liexternal">278</a> BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 59/11" target="_blank" title="BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11" rel="nofollow" class="liexternal">X ZR 59/11</a><br />
Vorinstanzen: LG Wuppertal – 16 O 165/09 – Urteil vom 26. August 2010  ./. OLG Düsseldorf – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 U 158/10" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.04.2011 - 18 U 158/10" rel="nofollow" class="liexternal">18 U 158/10</a> – Urteil vom 20. April 2011</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0007/12" target="_blank" class="liexternal">Nr. 7/2012</a> vom 17. Januar 2012</p>
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		<title>AG Charlottenburg: kein Schmerzensgeld nach Parkplatzstreit</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/11/ag-charlottenburg-kein-schmerzensgeld/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 12:08:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>
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		<category><![CDATA[schwerwiegend]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser Mandant, erfreut, endlich einen Parkplatz gefunden zu haben,   setzte rückwärts zum einparken an, als die Kontrahentin mit ihrem Smart   angebraust kam und vorwärts in die freie Lücke fuhr. Unser Mandant,   verständlicherweise sauer, stieg also aus und klopfte an die Scheibe des   Smart. Was danach geschah war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Mandant, erfreut, endlich einen Parkplatz gefunden zu haben,   setzte rückwärts zum einparken an, als die Kontrahentin mit ihrem Smart   angebraust kam und vorwärts in die freie Lücke fuhr. Unser Mandant,   verständlicherweise sauer, stieg also aus und klopfte an die Scheibe des   Smart. Was danach geschah war höchst streitig und Bestandteil   eines letztlich eingestellten Strafverfahrens gegen unseren Mandanten.   Er soll sehr böse Worte zu der Dame gesagt haben und ihr anschließend   noch das Auto zerkratzt haben.<span id="more-4844"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Schadenersatzklage wegen der zerkratzten Autotür war vom AG Charlottenburg <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/08/ag-charlottenburg-%E2%80%93-zerkratzte/" class="liinternal">abgewiesen</a>, die Berufung nach Hinweis des LG Berlin zurückgenommen worden. Nun wollte es die Smartfahrerin wissen und legte noch eine Schmerzensgeldklage oben drauf. Die Beweisaufnahme lief dann nicht so günstig wie erhofft, die von der Klägerin als Zeugin für die bösen Beleidigungen benannte beste Freundin, mochte sich so gar nicht erinnern. Ergebnis, Klageabweisung. Wir warten dann mal auf die mit Sicherheit noch folgende Berufung.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Tatbestand</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten</p>
<p style="text-align: justify;">Am &#8230; gegen &#8230; Uhr war die Klägerin in Begleitung der Zeugin B unterwegs zu einer Restauranteröffnung in den &#8230; in Berlin. Die Klägerin fuhr in eine Parklücke, direkt vor den Passagen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie hierbei den Beklagten, der dort ebenfalls Einparken wollte, abgedrängt hat. In Folge dieses Einparkvorganges kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin behauptet, von dem Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung über die Frage, wer zur Einfahrt in die Parklücke berechtigt gewesen sei, beleidigt und tätlich angegriffen worden zu sein. Der Beklagte habe sich hierzu in drohender Haltung mit geballten Fäusten vor der Brust aus seinem Fahrzeug heraus und auf sie zu begeben. Sie habe daraufhin ihr Fahrzeug von innen verriegelt. Der Beklagte habe sodann mit seinem Handrücken gegen die Fahrertür geklopft und sie mit den Worten, „du alte Fotze, steig aus, du Schlampe hast meinen Parkplatz geklaut“, beschimpft, um sich anschließend wieder zu seinem Fahrzeug zurück zu begeben. Kurz nachdem sie dann selbst ausgestiegen sei, sei auch der Beklagte erneut aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und auf sie zugelaufen, um mit seinen beleidigenden Schreiereien erneut zu beginnen und sie mit der Hand gegen die Schulter zu stoßen, um sie mit voller Wucht auf die Fahrbahn zu schubsen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin ist der Ansicht, die erheblichen Beleidigungen des Beklagten würden einen schweren Eingriff in den Eigenwert ihrer Persönlichkeit darstellen und einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld begründen, welches den Betrag in Höhe von 1.250,00 € nicht unterschreiten sollte. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte behauptet, aus Verärgerung über den von der Klägerin in Anspruch genommenen Parkplatz die Klägerin angesprochen und diese lediglich sinngemäß gefragt zu haben, ob sie denn nicht gesehen hätte, dass er gerade dabei gewesen sei, dort einzuparken und was hätte passieren können, wenn er nicht rechtzeitig hätte bremsen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hat über die Behauptungen der Klägerin Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B und Bu  Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2010, BI. 48-50 dA., verwiesen. Die Akte des Amtsgerichts Tiergarten zum Aktenzeichen &#8230; war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die zulässige Klage ist unbegründet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu. Ein solcher folgt weder aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht" rel="nofollow" class="liexternal">823</a> Abs. 1 BGB noch aus 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht" rel="nofollow" class="liexternal">823</a> BGB besteht wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht ein Anspruch auf eine Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden, wenn eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegt, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab (Palandt, 69. Aufl. 2010, § 823 BGB Rn. 124<em>). </em>Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B und Bu konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung" rel="nofollow" class="liexternal">286</a> Abs. 1 ZPO), dass der Beklagte die Klägerin in einer Art und Weise beleidigt hat, die auf eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin schließen lässt, dass allein ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld diese Beeinträchtigung ausgleichen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Zeugin B hat den Vortrag der Klägerin, insbesondere die von ihr behaupteten Äußerungen des Beklagten, die durchaus einen Schmerzensgeldanspruch hätten begründen können, nicht bestätigt. Die Zeugin hat vielmehr ausgesagt, nach der Einfahrt in eine Parklücke sei plötzlich ein Mann auf sie zugerannt und habe lauthals geschrieen. Sie habe die Klägerin daraufhin gebeten, das Fahrzeug zu verriegeln, da der Mann einen verärgerten und zornigen Eindruck auf sie gemacht habe. Der Mann habe einige Zeit an das Fenster geklopft, sich dann aber wieder vom Fahrzeug entfernt. Dass er dabei auch irgendetwas gesagt hätte, sei ihr nicht erinnerlich Die Klägerin sei dann ausgestiegen, während sie zunächst sitzen geblieben sei. Plötzlich sei der Mann dann zurückgekommen und habe die Klägerin beschimpft und gesagt, sie habe ihm den Parkplatz weggenommen. Er habe sie auch mit einer schlaksigen Handbewegung an der Schulter in Richtung der Fahrbahn geschubst, so dass die Klägerin ein oder zwei Schritte nach hinten gestoßen worden sei. An den genauen Wortlaut der Beschimpfung könne sie sich nicht erinnern. Er habe sie einfach mit irgendwelchen Worten beschimpft, so wie ein Mann eine Frau beschimpft, so mit blöde Kuh und so. Sie sei dann ausgestiegen und habe die Klägerin gebeten, mit ihr ins Restaurant zu gehen, was sie dann auch gemacht hätten.</p>
<p style="text-align: justify;">Danach vermochte sich die Zeugin an Einzelheiten der vom Beklagten gegenüber der Klägerin geäußerten Worte nicht mehr zu erinnern. Insbesondere vermochte die Zeugin die behaupteten Beleidigungen im Rahmen des ersten Herantretens an das Fahrzeug der Klägerin nicht zu bestätigen, sondern konnte sich nur an Beschimpfungen nach dem Aussteigen der Klägerin aus dem Fahrzeug erinnern. Allein die Formulierung, der Beklagte habe die Klägerin beschimpft, lässt indes den Schluss auf eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung nicht zu. Hierzu hätte es konkreter Erinnerungen bedurft, um diese Schlussfolgerung ziehen zu können. Fehlendes konkretes Erinnerungsvermögen ist insoweit vielmehr ein Indiz dafür, dass die von der Zeugin wahrgenommenen Beschimpfungen jedenfalls aus ihrer Sicht nicht so schwerwiegend waren. Dass der Beklagte die Klägerin zudem mit einer schlaksigen Handbewegung an der Schulter geschubst hat, führt ebenfalls nicht dazu, ggf. im Zusammenhang mit den Beschimpfungen hier zur Bejahung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zu gelangen. Dass es bei diesem Schubsen zu einer Körper- oder Gesundheitsverletzung mit einem damit einhergehenden Anspruch auf ein Schmerzensgeld gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden" rel="nofollow" class="liexternal">253</a> Abs. 2 BGB kam, wurde klägerseits nicht einmal behauptet. Aber auch im Zusammenspiel mit unkonkret im Raum stehenden Beschimpfungen verbietet sich der Schluss auf eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, da in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass Anlass und Beweggrund des Beklagten sein Ärger über den aus seiner Sicht weggenommenen Parkplatz gewesen sein dürfte, so dass die daraufhin erfolgte überhitzte Reaktion sich nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch der im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin B auf Verlangen der Klägerin gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/399.html" target="_blank" title="&sect; 399 ZPO: Verzicht auf Zeugen" rel="nofollow" class="liexternal">399</a> ZPO vernommene Zeuge Buvermochte den Vortrag der Klägerin nicht zu bestätigen. Der Zeuge vermochte nur zu bekunden, dass der Beklagte die Klägerin wegen des Einparkens angesprochen und dieser mitgeteilt habe, dass er dort einparken wollte. Ob sonst noch etwas vom Beklagten gesagt worden sei, sei ihm nicht erinnerlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">AG Charlottenburg, Urteil vom 17.11.2010, Az:  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=231 C 174/10" target="_blank" title="AG Berlin-Charlottenburg, 17.11.2010 - 231 C 174/10" rel="nofollow" class="liexternal">231 C 174/10</a></p>
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		<title>LArbG Berlin-Brandenburg: Was ist Mobbing</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/07/larbg-berlin-brandenburg-mobbing/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 08:54:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
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		<description><![CDATA[Die 1964 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1992 als Senior Consultant bei der Beklagten. Auf Grund einer Vereinbarung in 2001 leistete die Klägerin als Competence Teamleiterin sog. Telearbeit. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen zwei unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin insgesamt drei Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Dezember 2003 wurde schließlich eine Weiterführung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die 1964 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1992 als Senior Consultant bei der Beklagten. Auf Grund einer Vereinbarung in 2001 leistete die Klägerin als Competence Teamleiterin sog. Telearbeit. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen zwei unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin insgesamt drei Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Dezember 2003 wurde schließlich eine Weiterführung der Telearbeit vereinbart, wobei die Klägerin verbindlich zusicherte, März 2004 an zwei Tagen pro Woche im Büro anwesend zu sein. <span id="more-4611"></span>Ab Ende Oktober 2007 traten bei der Klägerin erhebliche Fehlzeiten auf; seit Februar 2009 ist sie durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und behauptete, dies beruhe auf einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Grund von Mobbing ihrer Vorgesetzten in den Jahren 2002 und 2003. Von 2002 bis 2006 habe sie weder eine Gehaltserhöhung noch eine Beteiligung am Geschäftserfolg und auch keine Erhöhung ihrer Altersversorgung erhalten. Sie verklagte ihre Arbeitgeberin daher, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und darüber hinaus 30.092,50 Euro an sie zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, da schon nicht ersichtlich sei, dass die Vorgesetzten der Klägerin schuldhaft gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten verstoßen hätten. Eine schriftliche Rüge vom Januar 2002, dass die Klägerin weder einen Monatsbericht noch die Umsatzdatei für ihr Team abgegeben habe, sei nachvollziehbar und könne nicht als Angriffshandlung verstanden werden. Auch hinsichtlich der versuchten Widerrufe der Telearbeitsvereinbarung sei kein vertragswidriges Verhalten erkennbar. Die Einigung in 2003 sei vor dem Hintergrund einer nicht für ausreichend erachteten Büropräsenz der Klägerin erfolgt und habe sich durch den nachfolgenden Kompromiss erledigt. Soweit schließlich in einer E-Mail vom September 2009 das „bevorstehende Ausscheiden“ der Klägerin verkündet wurde, habe die Beklagte noch am selben Tag klargestellt, dass damit nicht ein Verlassen der Firma, sondern ein Ausscheiden aus der Funktion als Teilprojektleiter gemeint gewesen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gegen die Klageabweisung gerichtete berufung der Klägerin wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen vertraglichen oder deliktischen Anspruch wegen sog. Mobbings auf Ersatz immateriellen wie materiellen Schadens aus seinerzeit gewohnheitsrechtlich anerkannter positiver Forderungsverletzung und gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">253</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">278</a> Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">823</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/831.html" target="_blank" title="&sect; 831 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">831</a> Abs. 1 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB a.F." rel="nofollow" class="liexternal">847</a> BGB a.F. bzw. gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis" rel="nofollow" class="liexternal">241</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden" rel="nofollow" class="liexternal">253</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte" rel="nofollow" class="liexternal">278</a> Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" rel="nofollow" class="liexternal">280</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht" rel="nofollow" class="liexternal">823</a> Abs.1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html" target="_blank" title="&sect; 831 BGB: Haftung f&uuml;r den Verrichtungsgehilfen" rel="nofollow" class="liexternal">831</a> Abs. 1 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)" rel="nofollow" class="liexternal">847</a> BGB, die gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften" rel="nofollow" class="liexternal">229</a> § 5 EGBGB ab 1. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Es war nicht erkennbar, dass die von der Klägerin beanstandeten Vorgänge Verletzungen der Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme auf Persönlichkeit und Gesundheit der Klägerin darstellten, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat ( <em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 ArbGG: Urteil" rel="nofollow" class="liexternal">69</a> Abs. 2 ArbGG</em> ). Die Angriffe der Klägerin gaben allerdings zu folgenden Ergänzungen Anlass.</p>
<p style="text-align: justify;">(…)</p>
<p style="text-align: justify;">Die schriftliche Beanstandung vom 7. Januar 2002 war weitgehend schon nicht unberechtigt. Dass die Klägerin in der Zeit vom 4. bis 21. Dezember 2001 ihren kranken einjährigen Sohn zu betreuen hatte, machte es ihr weder unmöglich noch unzumutbar, ihrer Tätigkeit für die Beklagte nachzugehen. Gerade darin liegt ein Vorteil für den Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Leistung von Telearbeit einräumt, weil diese nicht mit häuslicher Abwesenheit verbunden und auch nicht zu bestimmten Tageszeiten zu leisten ist. (&#8230;) Wenn der Klägerin das notwendige Zahlenmaterial in Folge eines Missverständnisses nicht per E-Mail zugeliefert worden war, wäre es an ihr gewesen, sich wegen dessen Ausbleibens zu melden. Soweit die Klägerin am Abschluss von Monatsbericht und Umsatzdatei durch ihren sich an die Krankheit ihres Kindes anschließenden Weihnachtsurlaub gehindert war, mag die Kritik ihres Vorgesetzten unberechtigt gewesen sein. Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stellt jedoch gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung dar und führt auch nicht zu einer Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme ( <em>BAG, Urteil vom 13.03.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 88/07" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">2 AZR 88/07</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87</a> R 51 a. E.</em> ).</p>
<p style="text-align: justify;">Der wiederholte Versuch, die Telearbeitsvereinbarung mit der Klägerin zu widerrufen, stellte keine die Klägerin herabwürdigende Behandlung dar, sondern diente erkennbar dazu, im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung die Präsenz der Klägerin im Betrieb zu erhöhen. Um dem Interesse der Klägerin an einer weiteren Leistung von Telearbeit entgegenzukommen, hat die Beklagte sie auf ihr Angebot zunächst von der Teamleitung und sodann auch von der weiteren Teilprojektleitung entbunden. Schließlich ist unter dem 8. Dezember 2003 einerseits vereinbart worden, dass die Vereinbarung zur Telearbeit weitergeführt wird, andererseits hat die Klägerin verbindlich zugesagt, ab dem 25. März 2004 zwei Tage pro Woche im Büro anwesend zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Schikanecharakter oder eine Zermürbungstaktik war darin entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erkennen. Dagegen sprach auch, dass sich auf Seiten der Beklagten zwei verschiedene Vorgesetzte im Abstand von anderthalb Jahren um eine Rückkehr der Klägerin in den Betrieb bemüht hatten. Zudem muss ein Arbeitgeber Personalmaßnahmen grundsätzlich auch einmal versuchen dürfen ( <em>BAG Urteil vom 13.03.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 88/07" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">2 AZR 88/07</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87" target="_blank" title="BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07" rel="nofollow" class="liexternal">AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87</a> R 51 a. E.</em> ). Vor diesem Hintergrund war kein Raum für eine Vernehmung der Klägerin als Partei zu ihrer Behauptung, ihr früherer Vorgesetzter habe sie in Vier-Augen-Gesprächen mit der Drohung einer erneuten Kündigung der Telearbeitsvereinbarung zur Fortführung einzelner Teamleitertätigkeiten gezwungen und ihr das Schreiben vom 22. April 2002 mit der Bestätigung einer Fortsetzung dieser Vereinbarung unter Entbindung von der Teamleitertätigkeit vorenthalten ( <em>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/448.html" target="_blank" title="&sect; 448 ZPO: Vernehmung von Amts wegen" rel="nofollow" class="liexternal">448</a> ZPO</em> ).  (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">Dabei, dass in der E-Mail des Gesamtleiters des Projekts vom 24. Oktober 2002 aus München vom bevorstehenden Ausscheiden der Klägerin die Rede war, handelte es sich lediglich um eine missverständliche Ausdrucksweise, was auch umgehend klargestellt worden ist. Ein Beitrag zur planmäßigen Zermürbung der Klägerin war darin nicht zu sehen. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die von der Klägerin im angefochtenen Urteil zu Recht vermisste Gesamtschau ließ gerade nicht erkennen, dass die zum Teil Jahre auseinander liegenden Vorgänge in einem inneren Zusammenhang standen und dazu dienten oder auch nur geeignet waren, die Würde der Klägerin zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen, wie in § 3 Abs. 3 des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als Voraussetzung einer Benachteiligung in Form der Belästigung für spezielle Diskriminierungsmotive umschrieben ist, was sich aber auch auf jede Form sog. Mobbings übertragen lässt ( <em>dazu BAG, Urteil vom 25.10.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 593/06" target="_blank" title="BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06" rel="nofollow" class="liexternal">8 AZR 593/06</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 124, 295" target="_blank" title="BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06" rel="nofollow" class="liexternal">BAGE 124, 295</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6" target="_blank" title="BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06" rel="nofollow" class="liexternal">AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6</a> R 57 ff.</em> ). Dabei müssen Würdeverletzung und feindliches Umfeld kumulativ vorliegen ( <em>BAG, Urteil vom 24.09.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 705/08" target="_blank" title="BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08" rel="nofollow" class="liexternal">8 AZR 705/08</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2010, 387" target="_blank" title="BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08" rel="nofollow" class="liexternal">NZA 2010, 387</a> R 29</em> ).</p>
<p style="text-align: justify;">Es mag für die Klägerin als allein erziehende Mutter von zunächst zwei und später drei Kindern belastend gewesen sein, dass ihre Vorgesetzten mehrmals versucht haben, die für sie unerlässliche Form der Erbringung ihrer Arbeitsleistung von einem häuslichen Arbeitsplatz aus in Frage zu stellen. Wie jedoch der Umstand zeigt, dass ihre familiäre Situation letztlich wieder dauerhaft respektiert worden ist, konnte von einem feindlichen Umfeld keine Rede sein. Dieses wurde auch nicht durch das Hinzutreten der übrigen Vorgänge geschaffen, die sich in einem sozialadäquaten Kontext bewegten, in größeren zeitlichen Abstand passiert sind und von jeweils verschiedenen Akteuren zu verantworten waren.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit die Klägerin schließlich darauf hingewiesen hat, von 2002 bis 2006 keine Gehaltserhöhungen, Erfolgsbeteiligungen und Anhebungen ihrer betrieblichen Altersversorgung erhalten zu haben, hat sie darin selbst keine weiteren Mobbinghandlungen gesehen, sondern dies als finanzielle neben den gesundheitlichen Folgen angeführt. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem unter Hinweis auf jährliche Gespräche mit der Klägerin über die Beurteilung ihrer Leistungen und die elektronische Freigabe der darüber geführten Protokolle durch die Klägerin entgegengetreten ist, passte dies nicht zu der Fehlzeitenentwicklung der Klägerin. Während sie nach eigener Darstellung von Anfang Juli 2004 bis Ende Oktober 2007 überhaupt keine krankheitsbedingten Fehlzeiten aufzuweisen hatte, sind diese seitdem verstärkt und zuletzt sogar dauerhaft aufgetreten, nachdem der Klägerin in 2007 deutlich erhöhte Leistungen zugesagt worden sind. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Sa 271/10" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2010 - 6 Sa 271/10" rel="nofollow" class="liexternal">6 Sa 271/10</a> (J<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=JURE100065262&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" target="_blank" class="liexternal">ustiz Berlin-Brandenburg</a>)</p>
<p style="text-align: justify;">Vorinstanz: ArbG Berlin, Urteil vom 06. November 2009 – 6 Ca 19555/08</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>OLG Hamm – Schmerzensgeld statt Darwin Award</title>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 09:35:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgfaltspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserrutsche]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Theorie Charles Darwins folgend, wonach  die natürliche Selektion im Laufe der Zeit dazu führt, dass nur die Bestangepassten überleben, wird jährlich der Darwin Award an diejenigen vergeben, die bei diesem Überlebenskampf auf außergewöhnliche Art auf der Strecke blieben. Hätte der Kläger in einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall die betreffende Wasserrutsche kopfüber genommen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Theorie Charles Darwins folgend, wonach  die natürliche Selektion im Laufe der Zeit dazu führt, dass nur die Bestangepassten überleben, wird jährlich der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Darwin_Award" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Darwin Award</a> an diejenigen vergeben, die bei diesem Überlebenskampf auf außergewöhnliche Art auf der Strecke blieben. Hätte der Kläger in einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall die betreffende Wasserrutsche kopfüber genommen, wäre er ein todsicherer Anwärter auf den Award geworden. So brach er sich zum Glück nur beide Beine und bekam 20.000 Euro Schmerzensgeld.<span id="more-4222"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der 62jährige Badegast eines Freibades hatte im Juli 2008 frühmorgens die Wasserrutsche des städtischen Freibades ausprobiert, die zu diesem Zeitpunkt  allerdings gesperrt war. Am Ende fiel er in ein leeres Becken und verletzte sich schwer. An der Rutsche war nur seitlich und nicht vor oder auf der Treppe zur Rutsche ein Hinweisschild angebracht, so dass der Badegast an nahm, die Rutsche sei freigegeben. Dass das Becken leer war, habe man von der Startposition nicht sehen können.  Dass die Rutsche eine Ampel hatte, die ausgeschaltet war und in der Rutsche überhaupt kein Wasser lief, überzeugte das Gericht nicht. Unglücklicherweise hatte es geregnet, so dass es auch feucht genug zum Rutschen war. Ausschlaggebend für das OLG Hamm war die seitliche Befestigung des Hinweisschildes, womit nicht deutlich genug darauf hingewiesen wurde, dass die Rutsche gesperrt sei.</p>
<p style="text-align: justify;">OLG Hamm, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 98/09" target="_blank" title="7 U 98/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">7 U 98/09</a></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Mitteilungen/dpa_20_05/index.php" target="_blank" class="liexternal">Justiz NRW vom 20. Mai 2010</a></p>
<p style="text-align: justify;">Noch mehr Wasserrutschenurteile gibt es bei rechtslupe.de: <a href="http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/wasserrutsche-i-hochklettern-nur-auf-eigene-gefahr-319277" target="_blank" class="liexternal">Hochklettern nur auf eigene Gefahr</a> und <a href="http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/wasserrutsche-ii-zusammenstoss-kopf-voran-319278" target="_blank" class="liexternal">Zusammenstoß Kopf voran</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>OLG München – Klingeln reicht nicht</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 07:21:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fußgänger]]></category>
		<category><![CDATA[Fußweg]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Radfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Schrittgeschwindigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg haben Radfahrer und Fußgänger aufeinander Rücksicht zu nehmen, Radfahrer jedoch müssen besonderes sorgfältig sein. Kommt es zu einem Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger, trifft den Radfahrer die höhere Verantwortung. Nach einer Entscheidung des OLG München erhielt eine Radfahrerin  daher ihren Unfallschaden nur zu 1/3 ersetzt. Zwar treffe den Fußgänger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-4133" title="240" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/05/240-100x100.gif" alt="" width="100" height="100" />Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg haben Radfahrer und Fußgänger aufeinander Rücksicht zu nehmen, Radfahrer jedoch müssen besonderes sorgfältig sein. Kommt es zu einem Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger, trifft den Radfahrer die höhere Verantwortung. Nach einer Entscheidung des OLG München erhielt eine Radfahrerin  daher ihren Unfallschaden nur zu 1/3 ersetzt. Zwar treffe den Fußgänger eine Mithaftung, da er die Radfahrerin behindert hat, andererseits war der Fußgänger von weitem erkennbar. Wenn ein Fußgänger auf Klingeln nicht reagiert, muss ein Radfahrer seine Geschwindigkeit soweit reduzieren, dass er jederzeit anhalten kann. Nach Auffassung des OLG München bedeutet dies Schrittgeschwindigkeit.  Notfalls muss ein Radfahrer eben stehen bleiben.<span id="more-4132"></span><br />
<strong> </strong><br />
<span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">(…) Was die Haftungsverteilung angeht, geht der Senat zunächst von der gesetzlichen Vorgabe aus, wonach bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg beide Seiten aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StVO: Grundregeln" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> StVO), den Radfahrer aber nach der gesetzlichen Wertung und der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die höhere Verantwortung trifft. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass vorliegend auf Beklagtenseite das Fehlverhalten darin liegt, dass der Beklagte ohne die erforderliche Rückschau rückwärtsgehend die herannahende Klägerin und ihren Ehemann behindert hat, auf Klageseite aber zu bedenken war, dass die Fußgängergruppe, der der Beklagte angehörte, unstrittig von weitem erkennbar war und ein Klingeln seitens des Ehemanns der Klägerin bei der Fußgängergruppe keinerlei Reaktion ausgelöst hat, was für den Radfahrer grundsätzlich bedeutet, dass er seine Geschwindigkeit soweit reduzieren muss, dass er jederzeit gefahrlos zum Stehen kommt, was gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit erfordert (Schrittgeschwindigkeit bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Senat 5 bis 7 km/h). Gegebenenfalls muss der Radfahrer sogar stehen bleiben Vorliegend geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu ihrem vor ihr fahrenden Ehemann nicht den erforderlichen Abstand gehabt hat, um in der vorbezeichneten Art und Weise reagieren zu können.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies zugrunde gelegt, ist der Senat der Auffassung, dass ein Übergewicht der klägerischen Haftung geben ist, wobei unter Berücksichtigung des unverkennbar leichtsinnigen Verhaltens des Beklagten eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klageseite angemessen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat geht was die Haftungshöhe angeht, unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Verletzungen der Klägerin und ihres Mitverschuldens, davon aus, dass ein Schmerzensgeld von 3 000,– Euro angemessen ist, dabei hat der Senat insbesondere das Ausmaß der Schmerzen und der Verletzungsfolgen berücksichtigt. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">OLG München, Urteil vom 23.10.2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 2809/09" target="_blank" title="10 U 2809/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">10 U 2809/09</a></p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Berlin &#8211; Baum kommt!</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 17:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Ast]]></category>
		<category><![CDATA[Boxhagener Platz]]></category>
		<category><![CDATA[Druckzwiesel]]></category>
		<category><![CDATA[Grünanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgfaltspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenbaum]]></category>
		<category><![CDATA[Trödelmarkt]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser Mandant hatte mit einem Freund im September 2007 auf dem Flohmarkt am Boxhagener  Platz ein paar Sachen verkauft. Gegen 18 Uhr, der Markt neigte sich dem Ende und man packte gerade zusammen, brach von einem Straßenbaum ein Ast ab. Bei einer Länge von ca. 15 Metern bedeckte der Ast eine Gehwegfläche von rund 50 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unser Mandant hatte mit einem Freund im September 2007 auf dem Flohmarkt am Boxhagener  Platz ein paar Sachen verkauft. Gegen 18 Uhr, der Markt neigte sich dem Ende und man packte gerade zusammen, brach von einem Straßenbaum ein Ast ab. Bei einer Länge von ca. 15 Metern bedeckte der <a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2007/0910/lokales/0113/index.html?keywords=boxhagener+%C3%BCp" target="_blank" class="liexternal">Ast</a> eine Gehwegfläche von rund 50 Quadratmetern und darunter lag unser Mandant. <span id="more-3023"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Mit mehrfachen Unterschenkelfrakturen wurde er daraufhin in das nächste Krankenhaus eingeliefert und operiert. Der Baum wurde am Folgetag gefällt und entsorgt. Glücklicherweise hatte der Freund unseres Mandanten den Baum und den Ast fotografiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Denn das Land meinte natürlich für diesen bedauerlichen Unfall nicht verantwortlich zu sein, da bei den regelmäßigen Kontrollen durch geschultes Personal trotz sorgfältiger Besichtigung vom Boden nichts zu erkennen war , was auf ein Ausbrechen des Astes hingedeutet hätte. Ursache für den Astbruch sei eine bis dahin äußerlich nicht erkennbare Braunfäule gewesen. Darüber hinaus sei eine Haftung ausgeschlossen, weil der Baum Teil einer öffentlichen Grünanlage gewesen sei. Unser Mandant beauftragte uns, sofern ihm Prozesskostenhilfe gewährt würde, zu klagen. Das Landgericht Berlin meinte, dass die hierfür erforderlichen Erfolgsaussichten der Klage wohl eher nicht vorliegen, da unser Mandant den Beweis erbringen müsse, dass irgendetwas am Baum dem Baumkontrolleur Anlass hätte geben müssen, genauer hinzuschauen. Dieser Beweis ist in der Regel sehr schwierig zu erbringen, also mussten wir uns etwas einfallen lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir vertieften uns in die Rechtsprechung und fanden, dass bei dem Baum vom Boxhagener Platz Besonderheiten im Wachstums vorlagen. Der Baum hatte nach unserem Dafürhalten im Bereich der Verzweigungen der Stämmlinge instabile Druckzwiesel ausgebildet und ein anormales Dickenwachstum aufgewiesen, dies habe eine erhöhte Bruchwahrscheinlichkeit begründet, was dem Baumkontrolleur hätte auffallen müssen. Wir bekamen daraufhin Prozesskostenhilfe und nachdem die Richterin sich beim Gütetermin nochmals vergewissert hatte, dass wir das auch wirklich ernst meinen, einen Beweisbeschluss.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gutachten eines Baumsachverständigen ergab zwar nicht das von uns behauptete anormale Wachstum, aber einen Befall des Baums mit holzzerstörenden Pilzen. Diese waren nach Auswertung der Fotografien jedenfalls für den Sachverständigen gut sichtbar und hätten Anlass für eine eingehendere Kontrolle sein müssen. Dabei hätte die vorhandene Fäule erkannt und die Gefahr des Astbruchs abgewendet werden können. Von dem eingeklagten Schmerzensgeld von 4.000 Euro bekam unser Mandant trotz zweier Operationen und einer langwierigen Heilbehandlung allerdings nur 3.500 Euro zugesprochen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Dem Kläger steht (&#8230;) gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">1. Der Anspruch ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn sich der Baum in einer öffentlichen Grünanlage befand. Soweit es in § 5 Abs. 2 5. 1 GrünanlG heißt, die Benutzung. öffentlicher Grünanlagen geschehe auf eigene Gefahr, führt dies nicht zum vollständigen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht. Dies folgt schon aus § 5 Abs. 1 GrünanlG, der regelt, dass die in öffentlichen Grünanlagen mit der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben vom Land als Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen werde. Die Vorschrift ist letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich Umfang und Reichweite der Verpflichtung nach den berechtigten Erwartungen und Bedürfnissen der betroffenen Verkehrsteilnehmer sowie danach richten, was dem Pflichtigen vernünftigerweise zumutbar ist. Danach bestehen in Grünanlagen geringere Anforderungen an die Verkehrssicherheit als auf öffentlichen Straßen und Plätzen, wobei die für derartige Anlagen typischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind (unebene Wege, Gras- oder Laubreste sowie der in § 5 Abs. 2 5. 2 GrünanlG ausdrücklich geregelte Wegfall der Verpflichtung zur Beleuchtung und Schneebeseitigung). Anders als möglicherweise in größeren ländlichen Waldgebieten besteht aber in innerstädtischen Anlagen weiterhin die Pflicht, die Nutzer vor Gefahren durch herabfallende Äste zu schützen, da sich die Nutzer vor dieser Gefahr nicht durch sorgfältiges Verhalten schützen können und sie auch nicht regelhaft mit derartigen Vorfällen rechnen müssen. Dies gilt erst recht, wenn in unmittelbarer Nähe ein regelmäßiger Flohmarkt stattfindet, der von der zuständigen Behörde genehmigt ist oder zumindest geduldet wird.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Verkehrssicherung auch vorwerfbar verletzt, indem die für ihn tätigen Mitarbeiter zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle bestehende Hinweise auf einen gefährlichen Zustand nicht ausreichend nachgegangen sind und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht ergriffen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. sowie seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009. Der Sachverständige, der für das Fachgebiet der Statik und Verkehrssicherheit von Bäumen sowie für biotische und abiotische Baumschäden öffentlich bestellt und vereidigt ist, hat zwar nicht das vom Kläger vorgetragene Schadensbild bestätigt. Er hat aber unter sorgfältiger Auswertung der zu den Akten gereichten Fotografien (der Baum selbst ist nicht mehr vorhanden) ausgeführt, dass sich im Ast- und Stammholz, auch in unmittelbarer Nähe zu dem havarierten Ast, Schäden fanden, die durch Höhlungen und Auftreten von Pilzfruchtkörpern nach außen erkennbar waren. Aus der Wuchsrichtung konnte der Sachverständige ferner entnehmen, dass es sich um holzzersetzende Pilze handelte. Diese Erscheinungen hat er als eindeutige Risikoanzeichen gewertet, die bei einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme vom Boden aus erkennbar sein mussten. Das Auftreten von Pilzen hat der Sachverständige zudem mit einem, höheren Bruchrisiko verbunden. Das bedeutet, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten bei sorgfältigem Vorgehen nicht mit einer Beobachtung vom Boden aus begnügen durften, sondern Anlass für eine eingehende Kontrolle in kürzeren Zeitabständen bestanden hätte. Hierbei hätte die vorhandene Fäule erkannt und mit baumpflegerischen Maßnahmen die Gefahr abgewendet werden können. Diese durchgehend überzeugenden Ausführungen, die sich der Kläger schriftsätzlich zu eigen gemacht hat, hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung weiter erläutert, insbesondere ausgeführt, dass es sich bei dem unteren &#8211; in unmittelbarer Nähe des havarierten Astes befindlichen &#8211; Pilz um einen Zunderschwamm handeln muss, da eine andere vernünftige Alternative nicht in Betracht komme. Dies sei ein gemächlich wachsender Pilz, der mit Sicherheit auch bei einer Besichtigung im Februar erkennbar gewesen sei. Außerdem hat der Sachverständige auf mehrere Astwunden in Form von Höhlungen hingewiesen, die ebenfalls für einen ausreichend qualifizierten Baumkontrolleur erkennbar sein müssen und die auf den vorgelegten Fotos auch deutlich erkennbar sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, was der eingesetzte Baumkontrolleur bei der letzten Besichtigung vor dem Schadenseintritt tatsächlich wahrgenommen hat. Wenn zu dem Zeitpunkt der vom Beklagten vorgetragenen Kontrolle die Gefahr für eine qualifizierte Person objektiv erkennbar war, ist das Übersehen dieser eindeutigen Gefahrenzeichen., gleich worauf dies individuell zurückzuführen ist, jedenfalls vorwerfbar, so dass eine fahrlässige Pflichtverletzung feststeht.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die erforderliche Kausalität für den eingetretenen Schaden ist gegeben. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, dass das vorliegende Schadensbild hohe Priorität habe und innerhalb von zwei bis drei Monaten eine eingehende Untersuchung durch Bohrwiderstandsmessung oder durch Schalluntersuchung stattfinden müsse. Hierbei wäre die Braunfäule in jedem Fall festgestellt worden, d.h. der betroffene Ast wäre bei pflichtgemäßem Verhalten rechtzeitig gekürzt oder entfernt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Gemäß § 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, das hier bei Abwägung aller Umstände mit 3.500,00 € zu bemessen ist. Bei der Prüfung einzubeziehen ist die als gravierend zu bewertende Mehrfachfraktur, die einen stationären Aufenthalt von 13 Tagen verursacht hat. Daran schloss sich eine längere ambulante Behandlung mit Teilbelastung und der Notwendigkeit der Verwendung von zwei bzw. später einer Gehstütze an, wie sie sich aus dem unstreitig gebliebenen Arztbericht vom 4. Juni 2008 ergibt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei Durchführung einer Osteosynthese das Material wieder entfernt werden muss, was nach Kenntnis der auch für Arzthaftungssachen zuständigen Kammer in der Regel mit einem weiteren stationären Aufenthalt von einigen Tagen verbunden ist. Dagegen sind konkrete Anzeichen für bereits jetzt zu erwartende Dauerfolgen bisher nicht ersichtlich. Auch aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich insoweit nichts, vielmehr hat der behandelnde Arzt angegeben, eine endgültige Beurteilung sei erst etwa ein Jahr nach Materialentfernung möglich. Etwaige Spätfolgen sind daher ggf. in Ausfüllung des Feststellungsantrags geltend zu machen und derzeit nicht zu berücksichtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Schmerzensgeld über 3.500,00 € kommt vorliegend nicht in Betracht Von den vom Kläger vorgelegten Urteilen kommt angesichts der Verletzung am ehesten die zeitnahe Entscheidung des LG Bonn vom 24. März 2006 &#8211; 2 O 73/05 &#8211; als Vergleichsmaßstab in Betracht. Diese bewegt sich auch im Rahmen der übrigen Judikatur, vgl. etwa OLG Hamm VRS 109, 161: 3.500,00€ bei Tibiakopifraktur mit längeren Schmerzen und Arthrose im linken Kniegelenk; KG DAR 1993, 257: (nach Indexanpassung ca.) 3.800,00 € bei nach Unterschenkelfraktur verbleibender Beinverkürzung um 1 &#8211; 1,5 cm. Ein höheres Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Verletzung des Klägers gravierender war als in den zitierten Fällen. (…) Der Kläger hat außerdem Anspruch auf die beantragte Feststellung weil weitere Schäden wie dargelegt, nicht ausgeschlossen werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">LG Berlin, Urteil vom 05.01.2010, Az: 13 O 316/08; rechtskräftig (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/04/LGBerlin_13O316-08.pdf" class="lipdf">PDF</a>)</p>
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		<title>Kammergericht – ein Radfahrer, der einen anfahrenden Linienbus überholt, bekommt bei einem Unfall keinen Schadenersatz</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 10:07:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Bus]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Überholen]]></category>

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		<description><![CDATA[Berliner Radfahrer leben gefährlich, was einige aber auch durch halsbrecherische Fahrweise geradezu provozieren. Ein Radfahrer hielt es für eine gute Idee, mit seinem Rennrad  einen anfahrenden „Gelben“ der Berliner Verkehrsbetriebe noch zu überholen, um dann knapp vor den Bus einzuscheren. Es kam zur Kollision, der Radfahrer stürzte und wollte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Berlin sah [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1308" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-1308" title="(c) ulikat / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/ulikat-fahhrad-100x100.jpg" alt="(c) ulikat / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">ulikat/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Berliner Radfahrer leben gefährlich, was einige aber auch durch halsbrecherische Fahrweise geradezu provozieren. Ein Radfahrer hielt es für eine gute Idee, mit seinem Rennrad  einen anfahrenden „Gelben“ der Berliner Verkehrsbetriebe noch zu überholen, um dann knapp vor den Bus einzuscheren. Es kam zur Kollision, der Radfahrer stürzte und wollte Schadenersatz und Schmerzensgeld.<span id="more-1210"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Berlin sah kein Verschulden des Busfahrers und wies die Klage ab. Anders als beim Anfahren vom Fahrbahnrand eines herkömmlichen Fahrzeugs, spricht gegen einen Busfahrer nicht der Beweis des ersten Anscheins, dass er die erhöhten Sorgfaltspflichten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> StVO missachtet habe.  Für Linienbusse gilt nämlich die Sonderregelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 StVO: &Ouml;ffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse" rel="nofollow" class="liexternal">20</a> Abs. 5 StVO, wonach andere Fahrzeuge einem Bus das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen haben, wenn nötig, sogar warten müssen. Eine Haftung aus Betriebsgefahr tritt nach Auffassung des Landgerichts hinter dem groben Verschulden des Radfahrers beim Überholen zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Radfahrer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung ein. Allerdings ohne Erfolg. Das Kammergericht erteilte den Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Berufung zurückzuweisen und setzte dies durch Beschluss vom 08.09.2008 auch um.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus dem Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 2. für vom Kläger erlittene materielle und immaterielle Folgen wegen schuldhafter Herbeiführung der Kollision verneint. Ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten zu 2. als Einfahrenden (Verstoß gegen die Pflichten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> StVO) scheidet bereits im Ansatz aus. Die entsprechende Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis (vgl. die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 10 StVO, Rn. 11) beruht auf der erfahrungsgestützten Annahme, dass bei einer Kollision im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Anfahren in die Fahrbahn die Verhaltenspflichten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> StVO missachtet worden sind. Für den Fahrer eines abfahrenden Busses gelten diese strengen Sorgfaltspflichten jedoch wegen der Sonderregelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 StVO: &Ouml;ffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse" rel="nofollow" class="liexternal">20</a> Abs. 5 StVO nicht (so zutreffend das Landgericht, …; vgl. auch Hentschel, a.a.O., § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 StVO: &Ouml;ffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse" rel="nofollow" class="liexternal">20</a> StVO, Rn. 12).</p>
<p style="text-align: justify;">Ebensowenig steht fest, dass der Beklagte zu 2. die Kollision nach den konkreten Umständen durch Unaufmerksamkeit beim Anfahren mit dem Bus und damit unter Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> StVO schuldhaft herbeigeführt hat, sie also bei gebotener Aufmerksamkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte.<br />
Die (…) Behauptung, er habe sich etwa in Höhe des hinteren Drittels des Busses befunden, also im Bereich zwischen Heck und Gelenk des Busses, als dieser angefahren sei, bezieht sich zwar auf ein aussagekräftiges Indiz für die Missachtung der Rückschau- und Sorgfaltspflichten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> StVO durch den Beklagten zu 2., denn danach war es geboten, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass kein Fahrzeug neben dem Bus vorbeifuhr, und an der Erkennbarkeit des überholenden Klägers für den Beklagten zu 2. bei ordnungsgemäßer Rückschau vor dem Anfahren bestehen kaum Zweifel.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings hat der Kläger für diesen Unfallhergang nicht nur keinen Beweis angetreten. Er ist vielmehr bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht (…) davon abgerückt, indem er erklärt hat, der Bus sei ausgeschert, als er sich mit seinem Rad in Höhe des Bushecks befunden habe. (…) Außerdem ist das Landgericht in beanstandungsfreier Würdigung der Aussage des Zeugen … zu der Gewissheit gelangt, dass der Kläger sich abweichend von seinen Angaben noch eine bis anderthalb Fahrzeuglängen hinter dem Bus befunden habe und noch „richtig kräftig in die Pedale getreten„ habe, um am Bus noch vorbeizukommen. (…) Damit ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 2. auch bei ordnungsgemäßer Rückschau Veranlassung hatte, die Vorbeifahrt des noch entfernten Klägers auf seinem Rad abzuwarten. Der Beklagte zu 2. hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe den Kläger zwar im Rückspiegel gesehen; er sei aber noch so weit weg gewesen, dass er an eine Gefahrenlage nicht gedacht habe. Etwas anderes hat der Kläger nicht beweisen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Gleiches gilt für das Verhalten des Beklagten zu 2. im Zusammenhang mit dem Einscheren des Klägers vor den Bus nach dem Überholen (möglicher Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StVO: Grundregeln" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> Abs. 2 StVO). Zutreffend hat das Landgericht auf (…) die unvorhersehbare Verkürzung des Anhalteweges durch das knappe Einscheren des Klägers vor den fahrenden Bus hingewiesen. Es steht nicht fest, dass es dem Beklagten zu 2., der vor dem Landgericht nur eingeräumt hat, den Kläger im Seitenspiegel als Schatten noch gesehen zu haben und nach dem Einscheren sofort ein Bremsmanöver eingeleitet hat, möglich war, sich in dieser Lage auf das Fahrmanöver des Klägers einzustellen und unfallverhütend zu reagieren. Der beweislosen und nicht weiter erläuterten Behauptung des Klägers (…), der Beklagte zu 2. hätte den Unfall noch leicht verhindern können, wenn er sich vergewissert hätte, worum es sich bei dem vorbeifahrenden Schatten gehandelt habe, folgt der Senat nicht. Immerhin befand sich der Bus bereits in Fahrt.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht umgekehrt ein grobes Verschulden des Klägers am Zustandekommen der Kollision durch sein waghalsiges Überholmanöver bejaht. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger auf seinem Fahrrad überhaupt zum Überholen des Busses ansetzen durfte, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er nach dem Verlauf des vom Landgericht zutreffend als „verunglückt“ bezeichneten Überholmanövers auf keinen Fall knapp vor dem anfahrenden Bus nach rechts einscheren durfte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 StVO: &Uuml;berholen" rel="nofollow" class="liexternal">5</a> Abs. 4 Satz 4 StVO,…).</p>
<p style="text-align: justify;">Es drängte sich auf, dass eine solche Fahrweise die akute Gefahr in sich barg, Leben und Gesundheit des Klägers sowie anderer Personen im Bus zu gefährden. Notfalls hätte er das Überholmanöver abbrechen und den Bus rechts neben ihm passieren lassen müssen. Im Verlauf des Rechtsstreits sind keine Umstände vorgetragen oder anderweitig bekannt geworden, die ein solches Fahrmanöver unmöglich gemacht hätten, etwa herannahender Gegenverkehr. Selbst dann wäre der Kläger gehalten gewesen, die Fahrbahn notfalls in Richtung der gegenüberliegenden, von ihm aus gesehen linken Straßenseite zu verlassen). In dem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen Freizeitfahrer ist und der Unfall sich am Ende einer Radtour ereignet hat (…). Um so weniger hatte er Veranlassung zu der Annahme, am anfahrenden Bus erfolgreich „vorbeisprinten„ zu können.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Abwägung der verbleibenden Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1. gegen das grobe Verschulden des Klägers im angegriffenen Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Argument des Klägers, bauartbedingte Schwierigkeiten bei der Rückschau aus dem Bus müssten zu einer größeren Gewichtung der Gefährdungshaftung führen, die nicht vollständig zurücktreten dürfe, überzeugt den Senat nicht. Selbst wenn dies so wäre, steht nicht fest, dass sich gerade diese Besonderheit hier unfallursächlich ausgewirkt hat. Den herannahenden Radfahrer hat sich der Beklagte zu 2. nach eigenem Bekunden gesehen, allerdings noch in der Ferne. Für die letztlich schadenstiftende Kollision beim Einscheren war die abstrakte Rückschaumöglichkeit ohne Bedeutung, denn sie hat sich vor dem Bus ereignet.</p>
<p style="text-align: justify;">KG, <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE500172009&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" class="extlink" target="_blank">Hinweisbeschluss</a> vom 24.07.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 142/07" target="_blank" title="KG, 24.07.2008 - 12 U 142/07" rel="nofollow" class="liexternal">12 U 142/07</a> (Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 08.09.2008)</p>
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		<title>LG Coburg – 5000 Euro Schmerzensgeld nach fehlerhafter Blondierung beim Friseur</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 12:31:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Klägerin ließ sich in einem Friseursalon die Haare blondieren. Dabei trug eine Mitarbeiterin des Friseursalons das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf der Klägerin eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. 

Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ließ sich in einem Friseursalon die Haare blondieren. Dabei trug eine Mitarbeiterin des Friseursalons das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf der Klägerin eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. <span id="more-270"></span></p>
<div></div>
<div>Die Haftpflichtversicherung der beklagten Mitarbeiterin und der Chefin des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000 € Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 € zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.</p>
<p>Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin insgesamt 5.000 € Schmerzensgeld zu. Das Gericht nahm zu Gunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen, da diese mit Risiken verbunden sei, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin fest, dass die kahle Stelle nur dann zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend.</p>
<p>Das Gericht hielt im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 5.000 € für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend Euro zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das Landgericht Coburg kein höheres Schmerzengeld zu als die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000 €.</p>
<p>LG Coburg, Urteil vom 29.07.2009, Az: 21 O 205/09</p>
<p>Sicher ist das was der Klägerin beim Friseur widerfahren ist bedauerlich und rechtfertigt eine angemessene Entschädigung. Angesichts der Schmerzensgelder, die Gerichte bei ernsthafteren Verletzungen Geschädigten zusprechen, befremdet diese Entscheidung dann aber hinsichtlich der Höhe des Betrages doch, auch wenn das Landgericht Coburg hier „die Kirche im Dorf gelassen“ und die Vorstellungen der Klägerin von einem angemessenen Schmerzensgeld zurechtgestutzt hat.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/co/presse/archiv/2010/02424/index.php" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung 436/10 vom 22. Januar 2010</a></div>
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		<title>AG Meldorf – Stella Liebeck II geht leer aus</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 23:21:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
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		<description><![CDATA[Im April 2009 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einem Schnellrestaurant u.a zwei Becker Kaffee. Als der Sohn die Kaffeebecher der im Pkw sitzenden Klägerin zureichte, löste sich ein Deckel und der Kaffee ergoss sich über das rechte Bein der Klägerin, die daraufhin Verbrennungen 2. Grades erlitt. Die Frau hatte wahrscheinlich mal was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_2141" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-2141 " title="(c) S. Hainz / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2009/12/kaffee_shainz-100x100.jpg" alt="(c) S. Hainz / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">S. Hainz/Pixelio</p></div>
<p>Im April 2009 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einem Schnellrestaurant u.a zwei Becker Kaffee. Als der Sohn die Kaffeebecher der im Pkw sitzenden Klägerin zureichte, löste sich ein Deckel und der Kaffee ergoss sich über das rechte Bein der Klägerin, die daraufhin Verbrennungen 2. Grades erlitt. Die Frau hatte wahrscheinlich mal was von <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Stella_Liebeck" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Stella Liebeck</a> gehört und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Betreiber des Schnellrestaurants und klagte vor dem Amtsgericht Meldorf. <span id="more-388"></span></p>
<div>Nach der wohl bekanntesten modernen <a href="http://www.hoaxbusters.de/static/rizzoArticle48.php?offset=3915&amp;page=2" target="_blank" class="liexternal">Sage</a> über das amerikanische Schadensersatzrecht erhielt Stella Liebeck 640.000 US-Dollar zugesprochen, nachdem sie bei McDonalds durch verschütteten Kaffee Verbrühungen erlitten haben soll.</p>
<p>Anders das Amtsgericht Meldorf. Das wies die Klage ab. Weder seien die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegeben.</p>
</div>
<div>Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten sei zwar jeder verpflichtet, die Rechtsgüter anderer vor Schaden zu bewahren, hier war die Klägerin allerdings nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die sie selbst erfahrungsgemäß nicht erkennen oder vermeiden kann. Zur Verkehrssicherungspflicht eines Restaurants gehöre es aber nicht, den Kunden vor jeglichen Gefahren zu schützen, insbesondere nicht davor, dass der Kunde selbst unvorsichtig ist und einen gefüllten Kaffeebecher umkippt. Der zusätzliche Aufwand eines zuverlässig schließenden Deckels sei dem Betreiber, gemessen an dem denkbar geringen Risiko des Schadens wirtschaftlich nicht zumutbar.</p>
<p>AG Meldorf, Urteil vom 26.11.2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=80 C 1256/09" target="_blank" title="AG Meldorf, 26.11.2009 - 80 C 1256/09" rel="nofollow" class="liexternal">80 C 1256/09</a></p>
<p>Dem Berliner Amtsgericht Tiergarten war eine Verbrühung durch heißen Kaffee immerhin 1.000 Euro wert. Dort allerdings hatte ein Bahnangestellter heißen Kaffee verschüttet und die Klägerin verbrüht und es gab eine Haftungsvorschrift, nämlich § <a href="http://dejure.org/gesetze/HPflG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 HPflG" rel="nofollow" class="liexternal">1</a> I HaftpflG (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 381/06" target="_blank" title="AG Berlin-Tiergarten, 24.07.2007 - 6 C 381/06" rel="nofollow" class="liexternal">6 C 381/06</a>).</p>
</div>
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		<item>
		<title>OLG Koblenz &#8211; Auch wer über einen Weihnachtsmarkt schlendert, muss mit Hindernissen rechnen</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/12/olg-koblenz-auch-wer-uber-einen-weihnachtsmarkt-schlendert-muss-mit-hindernissen-rechnen/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 23:33:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sturz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Weinachtsmarkt]]></category>

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		<description><![CDATA[An einem Dezembervormittag stolperte die Klägerin auf dem Koblenzer Weihnachtsmarkt über eine Gummimatte, mit der ein Wasserschlauch verdeckt worden war, kam zu Fall und verletzte sich. Sie verlangte von dem ihrer Meinung nach verantwortlichen Standbetreiber Schadenersatz, dieser hätte weitere Sicherungsmaßnahmen versäumt. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Auf die Berufung teilte das Oberlandesgericht Koblenz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_973" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-973" title="(c) Oliver Haja / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/bananenschale-100x100.jpg" alt="(c) Oliver Haja / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">O.Haja/Pixelio</p></div>
<p>An einem Dezembervormittag stolperte die Klägerin auf dem Koblenzer Weihnachtsmarkt über eine Gummimatte, mit der ein Wasserschlauch verdeckt worden war, kam zu Fall und verletzte sich. Sie verlangte von dem ihrer Meinung nach verantwortlichen Standbetreiber Schadenersatz, dieser hätte weitere Sicherungsmaßnahmen versäumt. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Auf die Berufung teilte das Oberlandesgericht Koblenz mit, dass der Klägerin keine Schadenersatzansprüche zustehen und der Berufung der Erfolg versagt werden würde, sollte sie nicht zurückgenommen werden.<span id="more-399"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>(…) Der Berufungsführerin ist zwar im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Beklagte als Betreiberin des Standes, der durch den Schlauch mit Wasser versorgt wurde, verpflichtet war, die Besucher vor solchen Gefahren zu schützen oder zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergaben und nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne Weiteres erkennbar waren. Der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügte die Beklagte indes, indem sie den Wasserschlauch mit schwarzen Gummimatten abdeckte. Hierdurch hatte die Beklagte den auf dem Pflaster verlegten und dort nicht ohne Weiteres erkennbaren schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachtsmarktes hinreichend gesichert. Dass dadurch eine mittig erhöhte, jedoch im Randbereich minimale Stufe entstand, ist angesichts der Gesamtbreite der Matte von 1,20 Meter unerheblich.</p>
<p>Besucher eines Weihnachtsmarktes bewegen sich im Allgemeinen schlendernd mit kleinen Schritten. Daher war zu erwarten, dass sie bei einem Fußschritt ohne Blickkontakt zum Boden zunächst auf den lediglich 5 mm hohen Randbereich der Gummimatte traten. Dieser Untergrund unterschied sich deutlich von der umgebenden Pflasterung und musste jeden Besucher, der in seinem Wahrnehmungsvermögen nicht beeinträchtigt war, dazu veranlassen, den Blick auf den Boden zu richten, wo die durch den Wasserschlauch vorhandene weitere Erhöhung deutlich erkennbar war. Die mittig unter der Matte verlaufende, insgesamt nur 3 cm hohe Schwelle als „Hindernis“ zu bezeichnen, hält der Senat für überzogen. Eines Hinweises, etwa durch in Augenhöhe platzierte Warntafeln, bedurfte es nicht.</p>
<p>Besucher, die außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten die Matte mit dem darunter verlegten Schlauch zügigen Schrittes oder gar laufend querten, waren nicht jenen Ablenkungen ausgesetzt, die für Besucher des Weihnachtsmarktes während der Betriebszeit bestanden. Auf den Umstand, dass die Ausstattung eines Weihnachtsmarktes mit derartigen Hinweis- und Warnschildern nicht zu der vom gewöhnlichen Besucher erwarteten stilvollen, die vorweihnachtliche Stimmung fördernden Gestaltung passt, kommt es daneben nicht entscheidend an.</p>
<p>Die Gummimatte hob sich bei dem zu erwartenden Erstkontakt im niedrigen Randbereich derart deutlich vom Untergrund ab, dass der bedauerliche Sturz und seine Folgen zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) auf einer Unachtsamkeit der Klägerin beruhen. (…)</p>
<p>OLG Koblenz, Beschluss vom 24. 3. 2009, Az: 5 U 76/09</p>
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