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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; THC</title>
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		<title>Freitag der 13.</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 14:22:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer Form. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zusammenfassung der heutigen Beratungsgespräche in musikalischer <a href="http://youtu.be/YtTat_1QFk0" target="_blank" class="liexternal">Form</a>. Ach was, nach so einer Drogenfahrt kommt noch mehr???</p>
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		<title>Und wenn das hier vorbei ist, dann kiffe ich einfach weiter.</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 13:00:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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Über die zutreffende Bedeutung des Sprichwortes: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ hatten wir auf unserer Seite schon des Öfteren berichtet. Da u.a. bei RA Burhoff und auch bei RA Melchior hierzu im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen berichtet wird, greifen wir das Thema auf, da es auch im Verwaltungsrecht Bedeutung hat und erweitern das Ganze [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_991" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-991" title="(c) andrea mertes / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/cannabis2-100x100.jpg" alt="(c) andrea mertes / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">A.Mertes/Pixelio</p></div>
<p>Über die zutreffende Bedeutung des Sprichwortes: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ hatten wir auf unserer Seite schon des <a href="http://www.mitfugundrecht.de/tag/schweigen/" class="liinternal">Öfteren</a> berichtet. Da u.a. bei <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/rat-schnauze-halten-meistens-ist-es-zu-spaet/" target="_blank" class="liexternal">RA Burhoff</a> und auch bei <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/08/30/schnauze-halten-9276760/" target="_blank" class="liexternal">RA Melchior</a> hierzu im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen berichtet wird, greifen wir das Thema auf, da es auch im Verwaltungsrecht Bedeutung hat und erweitern das Ganze noch um die Nuhrsche Weisheit: „Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Schnauze halten.“<span id="more-4752"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Letzens suchte uns ein Mandant auf, der dem Trugschluss unterlag, nach einem Bußgeldbescheid wegen Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel, hier <a href="http://www.mitfugundrecht.de/tag/thc/" class="liinternal">THC</a>, und dem Absitzen des Fahrverbotes sei die Sache gegessen. Dann kam eine Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde, wo man der Auffassung war, er sei ein <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/09/fahrerlaubnisentzug-bei-gelegentlichem/" class="liinternal">Gelegenheitskiffer</a>. Zur Überprüfung seiner Fahreignung verlangte man ein Gutachten eines Verkehrspsychologen. Unser Mandant meldete sich bei einer Begutachtungsstelle an und absolvierte die Drogenscreenings mit Bravur.</p>
<p style="text-align: justify;">Dann aber saß er einem Verkehrspsychologen gegenüber und erzählte diesen ohne Not und auch ohne zu wissen, was das für Auswirkungen haben wird, wann, wie oft und warum er einen Joint raucht, dass er für die Screenings damit aufgehört hat, eigentlich nicht vorhat, dies auch in Zukunft zu unterlassen. Aber er will beim Autofahren besser aufpassen. Das schrieb der Psychologe natürlich ungerührt ins sein Gutachten, welches der Mandant immer noch ahnungslos an die Führerscheinstelle schickte.</p>
<p style="text-align: justify;">Von dort kam nicht das von unserem Mandanten erhoffte freundliche Schreiben, dass man die Sache nun als erledigt ansehe. Stattdessen kam die Anhörung zur Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund seiner Äußerungen gegenüber dem Gutachter sei man nun der Auffassung, es liege nicht nur gelegentlicher, sondern regelmäßiger Konsum vor. Pro forma gab man ihm die Möglichkeit der Stellungnahme. Die sollten wir nun schreiben. Nach umfassender Erläuterung der rechtlichen Möglichkeiten und den Erfolgsaussichten, kam ihm dann die Einsicht. Vielleicht hätte er vorher jemanden fragen sollen, der sich mit sowas auskennt.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>Karlsruhe zum nachdenkenden Beamten</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 14:01:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dieser Sache kam heute dann noch Post aus Karlsruhe.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2BvR1765/10 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau G., Berlin,
- Bevollmächtigte:    Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle, Wühlischstraße 26, 10245 Berlin -
gegen
a)   den Beschluss des SchIeswig~Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2010 &#8211; 1 Ss OWI 88/10 (92/10) -‚
b) das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://www.mitfugundrecht.de/?s=oldesloe" class="liinternal">dieser</a> Sache kam heute dann noch Post aus Karlsruhe.</p>
<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<br />
- 2BvR1765/10 -</p>
<p>In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde<br />
der Frau G., Berlin,<span id="more-4747"></span></p>
<p>- Bevollmächtigte:    Rechtsanwälte Blechschmidt &amp; Kümmerle, Wühlischstraße 26, 10245 Berlin -</p>
<p>gegen</p>
<p>a)   den Beschluss des SchIeswig~Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss OWI 88/10" target="_blank" title="1 Ss OWI 88/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss OWI 88/10</a> (92/10) -‚</p>
<p>b) das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 &#8211; 52 OWI 760 Js-OW1 50221/09 (752/09) -</p>
<p>u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung</p>
<p>hat die    2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93b.html" target="_blank" title="&sect; 93b BVerfGG" rel="nofollow" class="liexternal">93b</a> in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank" title="&sect; 93a BVerfGG" rel="nofollow" class="liexternal">93a</a> BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI 1 S. 1473) am 24. August 2010 einstimmig beschlossen:</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.</p>
<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Schade eigentlich. Wir hatten hier im Wesentlichen auf das vom Amtsgericht und Oberlandesgericht zu Grunde gelegte Argument abgestellt, der Beamte sei davon ausgegangen, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme allein bei Vorlage schriftlicher Akten zu erhalten und sich daher ohne überhaupt den Versuch zu unternehmen, eine Entscheidung der StA oder des Ermittlungsrichters einzuholen, für die Annahme von Gefahr im Verzug entschieden. Hierzu hatte das BVerfG <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100611_2bvr104608.html" target="_blank" class="liexternal">kürzlich</a> einige Worte verloren.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<title>KG: Voraussetzungen einer fahrlässigen Drogenfahrt</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 11:43:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. <span id="more-4312"></span>Die Blutentnahme habe einen Wert deutlich über 1 ng/ml Blutserum ergeben, den genauen Wert teilt das AG Tiergarten in seinem Urteil nicht mit. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, da die Urteilsausführungen  ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht belegten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Fahrlässiges Handeln im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> OWiG ist gegeben, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder zwar erkennt, aber darauf vertraut, diese werde nicht eintreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2, 3 StVG muss dem Betroffenen daher nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 323/09" target="_blank" title="KG, 05.06.2009 - 3 Ws (B) 323/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 323/09</a> m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Voraussetzungen belegt das angefochtene Urteil nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten hat er eingeräumt, unregelmäßig Cannabis-Produkte zu konsumieren und „am Samstag das letzte Mal einen Joint geraucht zu haben“, wobei der Tattag auf einen Mittwoch fiel. Ferner wird mitgeteilt, dass ein in der Hauptverhandlung verlesener Untersuchungsbericht des LKA einen positiven Befund bezüglich der Einnahme von Cannabinoiden ergeben habe; an anderer Stelle der Urteilsgründe wird unter Bezugnahme auf den (nicht mitgeteilten) Inhalt des Gutachtens des LKA mitgeteilt, dass der Grenzwert von 1 ng/ml THC deutlich überschritten gewesen sei. Nähere Einzelheiten zur Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus teilt das Urteil noch von den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bekundete Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen mit.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Urteilsausführungen ermöglichen dem Senat eine Prüfung, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von einem fahrlässigen Verhalten des Betroffenen ausgegangen ist, nicht. Der von dem Betroffenen eingeräumte Konsum von Cannabis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen des Zeitablaufes nicht. Ob die durch die Blutentnahme festgestellte Wirkstoffkonzentration eine Höhe hatte, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss auf einen zeitnahen Konsum zulässt, kann der Senat mangels näherer Feststellungen nicht prüfen. Eine Prüfung des Tatrichters, ob die geschilderten Auffälligkeiten des Betroffenen anlässlich der polizeilichen Kontrolle auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind oder auch andere Ursachen haben können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts dieser lückenhaften Feststellungen vermag der Senat nicht zu prüfen, ob der vom Tatrichter gezogene Schluss auf fahrlässiges Verhalten des Betroffenen auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 15.01.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 277/09" target="_blank" title="2 Ss 277/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 277/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Drogen konsumiert hat, handelt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG ordnungswidrig, ist der Fahrzeugführer infolge der Beeinflussung von Drogen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB sogar strafbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall des Konsums von Cannabis ist bei einer Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zwar objektiv der sichere Nachweis erbracht, dass der Fahrzeugführer noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Erforderlich ist aber auch die subjektive Tatbestandsverwirklichung, was von den Amtsgerichten gern „übersehen“ wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Sowohl die Ordnungswidrigkeit, als auch die Straftat, können sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum Tatzeitpunkt beziehen. Vorsätzlich wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch konsumiert hat und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen steht, es ihm aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen Konsum und Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der Fahrlässigkeit fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml THC überschritten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie das Kammmergericht hier, entschieden bereits andere Oberlandesgerichte. So z.B. das OLG Celle (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-celle-%E2%80%93-erkennbarkeit-wirkung/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 09.12.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=322 SsBs 247/08" target="_blank" title="OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08" rel="nofollow" class="liexternal">322 SsBs 247/08</a>, das OLG Saarbrücken (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2008/02/olg-saarbrucken-%E2%80%93-fahrlassigkeit/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 16.3.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a> und das OLG Frankfurt am Main (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-frankfurt-main-%E2%80%93-wer-bekifft/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 25.04.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>) &#8211; jeweils auf www.mitfugundrecht.de</p>
       ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Schleswig verneint Beweisverwertungsverbot beim &#8220;nachdenkenden&#8221; Beamten</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/07/olg-schleswig-kein-beweisverwertungsverbot-beim-nachdenkenden-beamten/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 09:10:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dieser Sache hatten wir schon mehrfach berichtet, nun hat das OLG Schleswig die Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeibeamten  &#8220;abgesegnet&#8221;. Ein Beweisverwertungsverbot sei nicht anzunehmen, da dieser nicht willkürlich gehandelt habe. Zuvor hat es sich das OLG es allerdings nicht nehmen lassen, die Rechtsbeschwerde wegen angeblich mangelnden Vortrages der Verteidigung abzubügeln. Auf die Gehörsrüge, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In <a href="http://www.mitfugundrecht.de/series/oldesloe/" class="liinternal">dieser</a> Sache hatten wir schon mehrfach berichtet, nun hat das OLG Schleswig die Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeibeamten  &#8220;abgesegnet&#8221;. Ein Beweisverwertungsverbot sei nicht anzunehmen, da dieser nicht willkürlich gehandelt habe. Zuvor hat es sich das OLG es allerdings nicht nehmen lassen, die Rechtsbeschwerde wegen angeblich mangelnden Vortrages der Verteidigung abzubügeln. Auf die Gehörsrüge, in der aus Höflichkeitsgründen auf den Satz &#8220;wer lesen kann, ist klar im Vorteil.&#8221; verzichtet wurde, fand das OLG den Vortrag dann wohl doch ausreichend, wies die Rechtsbeschwerde dann aber doch aus oben genannten Gründen zurück.<span id="more-4597"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Hier für die interessierte Leserschaft die Beschlüsse im Volltext:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Schleswig-Holsteinisches<br />
Oberlandesgericht<br />
1. Senat für Bußgeldsachen<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss OWI 88/10" target="_blank" title="1 Ss OWI 88/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss OWI 88/10</a> (92/10)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beschluß</strong></p>
<p style="text-align: justify;">in der Bußgeldsache gegen,<br />
geboren am in Berlin,<br />
wohnhaft Berlin,<br />
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit</p>
<p style="text-align: justify;">- Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Kümmerle in Berlin -.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig in der Besetzung mit einem Richterauf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2010 beschlossen:</p>
<p style="text-align: justify;">Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gründe:</p>
<p style="text-align: justify;">Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.</p>
<p style="text-align: justify;">Die erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/344.html" target="_blank" title="&sect; 344 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">344</a> Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum Verfahrensgang trägt die Rechtsbeschwerdeführerin insoweit folgendes vor:</p>
<p style="text-align: justify;">„In der Hauptverhandlung vom 24.03.2010 wurde der Verlesung und Verwertung des Gutachtens wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> StPO nochmals widersprochen.“</p>
<p style="text-align: justify;">Der Zeitpunkt des Widerspruchs wird allerdings nicht mitgeteilt. Die Verfahrensrüge leidet somit an einem erheblichen Mangel. Ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerhaft gewonnenen Blutprobe setzt voraus, dass die Betroffene bzw. der Verteidiger der Verwertung des Beweismittels widersprochen hat, wobei der Widerspruch nur bis zu dem in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257.html" target="_blank" title="&sect; 257 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">257</a> StPO genannten Zeitpunkt erklärt werden kann. Der Widerspruch muss also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die die Betroffene oder ihr Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieht (vgl. BGHSt, 38, 214, 226 f). Zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs verhält sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Soweit weiter mitgeteilt wird, dass bereits der Verwertung des Gutachtens im Anhörungsverfahren widersprochen worden ist und der Widerspruch mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist, sind solche außerhalb der Hauptverhandlung erhobene Widersprüche für die Frage der Rechtzeitigkeit i. S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257.html" target="_blank" title="&sect; 257 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">257</a> StPO ohne Bedeutung.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank" title="&sect; 349 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">349</a> Abs. 2 StPO.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kostenentscheidung folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> Abs. 1 OWiG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/473.html" target="_blank" title="&sect; 473 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">473</a> Abs. 1 StPO.</p>
<p style="text-align: justify;">Vors. Richter am OLG</p>
<p style="text-align: justify;">SchIeswig-HoIsteinisches<br />
Oberlandesgericht<br />
1. Senat für Bußgeldsachen<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss OWI 88/10" target="_blank" title="1 Ss OWI 88/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss OWI 88/10</a> (92/10)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beschluß</strong></p>
<p style="text-align: justify;">in der Bußgeldsache gegen,<br />
geboren am in Berlin,<br />
wohnhaft Berlin,<br />
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit</p>
<p style="text-align: justify;">- Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Kümmerle in Berlin</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Gehörsrüge der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2010, durch den die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 24. März 2010 als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandegericht in Schleswig in der Besetzung mit einem Richter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2010 beschlossen:</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Gehörsrüge wird der Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 aufgehoben und das Verfahren in den Stand vor dem Erlass der Entscheidung zurückversetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Sodann wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gründe:</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Gehörsrüge hin war die Entscheidung des Senats aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen, denn der Senat hat bei der Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör der Betroffenen dadurch verletzt, indem es ein tatsächliches Vorbringen der Betroffenen bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Dies betrifft den Zeitpunkt des in der Hauptverhandlung ausgebrachten Widerspruchs. Insoweit hat der Senat nicht bedacht, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbeschwerde ergibt, dass der Widerspruch i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257.html" target="_blank" title="&sect; 257 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">257</a> StPO rechtzeitig erfolgt ist. Denn mit der Rechtsbeschwerde ist vorgetragen worden, dass die Verlesung des Gutachtens (erst) nach dem vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss über den Widerspruch erfolgt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.</p>
<p style="text-align: justify;">Die erhobene Verfahrensrüge ist zwar zulässig, jedoch letztlich unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend von der Verwertbarkeit des Gutachtens ausgegangen ist. Zwar ist die Anordnung der Blutprobe unter Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81 a</a> StPO) ergangen, jedoch führt nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift zu einem Verwertungsverbot. Vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbotes und des Gewichtes des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die Bedeutung sind, die nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vergl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44,243" target="_blank" title="BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98: Frist&uuml;berschreitung bei Abh&ouml;rma&szlig;nahme" rel="nofollow" class="liexternal">BGHSt 44,243</a> f). Ein Beweisverwertungsverbot wird von der Rechtsprechung bei willkürlicher Vornahme einer Maßnahme ohne richterliche Anordnung und damit bewusstem Ignorieren des Richtervorbehalts angenommen (Vergl. OLG Oldenburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2010, 101" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2010, 101</a>ff).</p>
<p style="text-align: justify;">Gemessen daran ist vorliegend nicht von einem, Verwertungsverbot auszugehen. Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt:</p>
<p style="text-align: justify;">„Im vorliegenden Fall ist die durch die Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz getätigte Anordnung einer Blutprobe nicht als willkürlich zu bezeichnen. Dies gilt auch bei der Angabe der Zeugen P und D, dass eine dienstliche Anweisung bestand, dass stets von Gefahr im Verzug auszugehen sei. Denn vorliegend hat der Polizeibeamte P im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet, nicht ausschließlich aufgrund dieser dienstlichen Anweisung gehandelt zu haben, sondern sich eigenständig Gedanken über die Frage der Annahme von Gefahr im Verzug gemacht zu haben. So hat er glaubhaft bekundet, aus eigenen Erfahrungen zu wissen, dass eine richterliche Anordnung nicht innerhalb von wenigen Minuten zu erlangen ist, sondern zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen hätte. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass er aus eigener Erfahrung wisse, dass ein schriftlicher Beschluss hätte eingeholt werden müssen und ein mündlicher Beschluss nicht erlangt werden könnte. Dann hätte aber nach seiner Einschätzung nach ein Beweismittelverlust drohen können, da die Betroffene selbst angab, am Vortag Cannabis konsumiert zu haben und es möglicherweise um den Grenzwert von 1 ng/ml gegangen wäre. Der Zeuge P gab weiter an, durch die stark geröteten Augen der Betroffenen, ihre geröteten Bindehäute und ihr auffälliges Verhalten durch langsame Reaktionen und starke Diskutierfreudigkeit den Verdacht gehabt zu haben, dass sie tatsächlich Drogen konsumiert hatte, aber nicht sicher einschätzen konnte, ob dies am Vortag oder am gleichen Tag geschehen sei. Die Anordnung der Blutprobe durch den Zeugen P bewertet das Gericht daher nicht als willkürlich.“</p>
<p style="text-align: justify;">Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen kann &#8211; wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen &#8211; von einer willkürlichen Anordnung der Blutprobe durch den Zeugen P nicht ausgegangen werden. Seiner Entscheidung ging vielmehr eine sachgerechte Abwägung der ihm bekannten Umstände voraus. Insbesondere die eigene Angabe der Betroffenen, am Vortage Cannabis konsumiert zu haben, rechtfertigte die Annahme eines drohenden Beweismittelverlustes und damit die Annahme der Gefahr im Verzug. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Zeugen angeordneten Blutprobe besteht deshalb nach allem nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" target="_blank" title="&sect; 349 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">349</a> Abs. 2 StPO.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWIG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/473.html" target="_blank" title="&sect; 473 StPO" rel="nofollow" class="liexternal">473</a> Abs. 1 StPO.</p>
<p style="text-align: justify;">Vors. Richter am OLG</p>
<p>Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschlüssse vom 24.06.2010 und 13.07.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss OWI 88/10" target="_blank" title="1 Ss OWI 88/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss OWI 88/10</a> (92/10)<br />
Vorinstanz: AG Ahrensburg, <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/ag-ahrensburg-beamter-nachdenkt/" class="liinternal">Urteil</a> vom 24.03.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=52 OWi 760 Js-OWi 50221/09" target="_blank" title="AG Ahrensburg, 24.03.2010 - 52 OWi 760 JsOWi 50221/09" rel="nofollow" class="liexternal">52 OWi 760 Js-OWi 50221/09</a> (752/09)</p>
       ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mitfugundrecht.de/2010/07/olg-schleswig-kein-beweisverwertungsverbot-beim-nachdenkenden-beamten/feed/</wfw:commentRss>
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		<series:name><![CDATA[Oldesloe]]></series:name>
	</item>
		<item>
		<title>AG Tiergarten &#8211; absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrt unter Einfluss von Kokain und Cannabis</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/ag-tiergarten-absolute-fahruntauglichkeit/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 12:18:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt]]></category>

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		<description><![CDATA[
Nach § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge zuvor konsumierten Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Strafvorschrift knüpft an das sichere Führen eines Fahrzeuges, die so genannte Fahrtüchtigkeit an, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<div id="attachment_990" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-990" title="(c) manwalk / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/cannabisblatt-100x100.jpg" alt="(c) manwalk / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">manwalk/Pixelio</p></div>
<p style="text-align: justify;">Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB – <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/04/wann-liegt-trunkenheitsfahrt-vor/" class="liinternal">Trunkenheit</a> im Verkehr – macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge zuvor konsumierten Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Strafvorschrift knüpft an das sichere Führen eines Fahrzeuges, die so genannte Fahrtüchtigkeit an, die abhängig vom Grad der Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen relativ oder absolut beeinträchtigt sein kann.<span id="more-4519"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ bis 1,1 ‰ gilt man im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB als „relativ fahruntüchtig“, wenn zusätzlich sogenannte alkoholbedingte „Ausfallerscheinungen“ vorliegen. Ab einer BAK von 1,1 ‰ gilt man nach der Rechtsprechung unwiderlegbar als „absolut fahruntüchtig“, auf Ausfallerscheinungen kommt es dann nicht mehr an. Während die BAK-Werte als gesichert und in der Rechtsprechung anerkannt anzusehen sind, fehlt es an einer dementsprechend sicheren <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/04/wann-liegt-trunkenheitsfahrt-vor/" class="liinternal">Grenzziehung</a> bei Drogen. Das liegt daran, dass die verschiedenen Betäubungsmittel auf das physische oder psychische Leistungsvermögen unterschiedlich wirken und der Abbau nicht wie bei Alkohol geradlinig, sondern exponentiell in Halbwertzeiten verläuft.</p>
<p style="text-align: justify;">In Kenntnis dessen, hat das Amtsgericht Tiergarten einen Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, und 2,5 ng/ml Tedrahydrocannabinol, dem Wirkstoff von Cannabis, im Blut festgestellt wurden, wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe sah man trotz auch einschlägiger Voreintragungen gerade noch ab. Die Fahrerlaubnis konnte dem Angeklagten nicht entzogen werden, er hatte ja keine, allerdings wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/05/straf-und-busgeldrechtliche/" class="liinternal">Sperrzeit</a> von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. Das AG Tiergarten nahm mit ausführlicher Begründung absolute Fahruntauglichkeit an, da der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Kokain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6 Fache übertroffen wurde, so dass es auf die fehlenden Ausfallerscheinungen nicht ankam.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Auf Grund des Gutachtens der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des LKA Berlin (…) wurden in der zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 10.45 Uhr (…) gewonnenen Serumprobe des Angeklagten 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, 8,5 ng/ml Cocain und ca. 97,7ng/ml Ecgoninmethylester, ein Abbauprodukt von Cocain, nachgewiesen. Dies ist ein massiv hoher Wert, der den aktiven, deutlichen und aktuellen Konsum von Cocain offenbarte. Denn nach der Empfehlung der Grenzwertekommission, die unter der Leitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung &#8211; und aufgrund der Entscheidung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog“ vom 04.09.2007 &#8211; verbindliche Grenzwerte erarbeitet hat, bei deren Vorliegen sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit anzunehmen ist (sog. absolute Grenzwerte), und Grenzwerte, denen sich die Rechtsprechung insoweit angenommen hat, als dass auch Feststellungen darunter zu einer Verurteilung führen können (also erweiterte Anwendung), beträgt der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, für Benzoylecgonin 75 ng/ml. Beim Angeklagten lag der festgestellte Wert mehr als 4,6 Fache höher als dieser Grenzwert. Damit ist die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB erreicht, ohne dass es der Feststellung weiterer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedarf.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner wurde festgestellt, dass in der Serumprobe des Angeklagten 2,5 ng/ml THC (Tedrahydrocannabinol), der Wirkstoff des Haschisch, ca. (161) ng/ml THC-Carbonsäure, der Hauptmetabolit des THC und 1,6 ng/ml 11-Hydroxy-THC, ein Metabolit des THC, nachgewiesen wurden. Es lag mithin ein aktueller Cannabiskonsum vor Fahrtantritt vor. Der hohe THC-Carbonsäurewert beweist zudem einen regelmäßigen Konsum von Cannabis-Produkten. Der THC-Wert betrug mehr als das zweieinhalbfache des von der Grenzwertekommission empfohlenen Wertes von 1,0 ng/ml THC zum Beginn der Fahruntauglichkeit bei Bußgeldsachen. Infolge der Wechselwirkung zum Cocain ist auch hier die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB erreicht, ohne dass es der Feststellung weiterer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedarf.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese hier vertretenen Rechtsansichten zu absoluten Wirkstoffmengen bei Cocain und Cannabis sind durchaus umstritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Ansicht in der Literatur gehen bislang davon aus, dass sich im Strafrecht für die Fahruntauglichkeit aufgrund von Betäubungsmitteln keine „absoluten&#8221; Wirkstoffgrenzen feststellen lassen. Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers soll für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 171/00" target="_blank" title="BGH, 25.05.2000 - 4 StR 171/00" rel="nofollow" class="liexternal">4 StR 171/00</a>, zitiert in JURIS). Entscheidend seien die Gesamtschau der Umstände und die Beurteilung der Beweisanzeichen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.01.2006, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4St RR 11/06" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 30.01.2006 - 4St RR 11/06" rel="nofollow" class="liexternal">4St RR 11/06</a> zitiert in JURIS).</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser Rechtsansicht wird nicht beigetreten. Denn sie berücksichtigt nicht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –Werte sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die verkehrsmedizinisch relevanten Wirkungen von Cocain und Cannabis sowie über den Verlauf des Cocain- und/oder Cannabisrausches. Diese Entwicklungen und Erkenntnisse werden in der Rechtsprechung zunehmend anerkannt. So reicht es &#8211; entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts &#8211; aus, eine Konzentration festzustellen, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war und dennoch am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 Ss-OWi 103/05" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 30.06.2005 - 8 Ss OWi 103/05" rel="nofollow" class="liexternal">8 Ss-OWi 103/05</a> zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG, zitiert in JURIS – Das Gericht nimmt dabei Bezug auf §<a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt).</p>
<p style="text-align: justify;">Es kann eine berauschende Wirkung angenommen werden, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (OLG Köln, aaO.). Daher wurden unter Rückgriff auf die Empfehlungen der Grenzwertkommission von der Rechtsprechung im Bußgeldbereich zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG Grenzen zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoffmengen gezogen, ohne dass es für die Verurteilung auf die Feststellung und Beschreibung von Ausfallerscheinungen oder sonstigen Beweisanzeichen ankam. Das ist nunmehr im Bußgeldbereich gängige Meinung. Es besteht aber keinerlei Rechtfertigung, derlei Grenzziehung beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zuzulassen, beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB aber abzulehnen, zumal die Rechtsprechung, die diese Unterscheidung zwischen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB und § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG vollziehen will, sie nicht schlüssig begründen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn ausgeführt wird, bei § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG handele es sich wegen der generell-abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen um einen abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffangtatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB (OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. Mai 2001, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 87/01" target="_blank" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 03.05.2001 - 1 Ss 87/01" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss 87/01</a>, zitiert in JURIS), handelt es sich um eine schlichte Behauptung, nicht aber um eine Begründung. Absolute Grenzwerte sind bei Alkohol längst anerkannt, nachdem sie von der Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Dies hat auch bei Rauschmitteln zu gelten. Ein Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, im Serum zur Tatzeit festgestellt wurden und bei dem der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Cocain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6 Fache übertroffen ist, ist im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB fahruntauglich, ohne dass es auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt. (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">AG Tiergarten, Urteil vom 10.02.2010, Az: (310 Cs) 3033 PLs 10607/09 (144/09), <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 Cs 144/09" target="_blank" title="AG Berlin-Tiergarten, 10.02.2010 - (310 Cs) 3033 PLs 10607/09" rel="nofollow" class="liexternal">310 Cs 144/09</a></p>
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		<title>Stellungnahme der GenStA zur Blutentnahme ohne richterliche Anordnung</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 14:12:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dieser Sache hatten wir nach dem Urteil des AG Ahrensburg zum &#8220;mitdenkenden Beamten&#8221; Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nun Stellung genommen und natürlich beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da Gefahr im Verzug unzweifelhaft vorgelegen habe und wir nicht vorgetragen hätten, wann eine richterliche Anordnung zu erreichen gewesen wäre. Aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In <a href="http://www.mitfugundrecht.de/series/oldesloe/" class="liinternal">dieser</a> Sache hatten wir nach dem Urteil des <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/ag-ahrensburg-beamter-nachdenkt/" class="liinternal">AG Ahrensburg</a> zum &#8220;mitdenkenden Beamten&#8221; Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nun Stellung genommen und natürlich beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da Gefahr im Verzug unzweifelhaft vorgelegen habe und wir nicht vorgetragen hätten, wann eine richterliche Anordnung zu erreichen gewesen wäre. Aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse, führe jeder Zeitverlust zur verminderten  Aussagekraft der Untersuchung einer später entnom­menen Blutprobe. Das ist richtig, führt aber konsequent zu Ende gedacht dazu, dass immer Gefahr im Verzuge anzunehmen sei und der Richtervorbehalt beliebig umgangen werden könnte.<span id="more-4508"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Aus der Stellungnahme:</p>
<blockquote><p style="text-align: justify;">&#8220;Die erhobene Verfahrensrüge, die Untersuchung der Blutprobe durch die Rechtsmedizin Lübeck habe nicht verwertet werden dürfen, weil der Polizeibeamte P die Blutentnahme nicht hätte anordnen dürfen, ist unzulässig, denn sie ist unvollständig. Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> Abs. 1 OWiG i. V. m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81 a</a> Abs. 1 StPO steht bei Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Verzögerung die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe auch Ermittlungsperso­nen der Staatsanwaltschaft, wie hier dem Polizeibeamten P zu. Da es für die Erfüllung des Tatbestands des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2 StVG auf die Drogenwirkung zur Tatzeit ankommt oder zur Zeit der Führung des Kraftfahrzeuges, kann jeder Zeitverlust nach gesicherter rechtsmedizinischer Erkenntnis die Aussagekraft der Untersuchung einer später entnom­menen Blutprobe vermindern, wobei mit fortschreitendem zeitlichen Abstand von Tat und Blutentnahme auch die Präzision der Sachverständigenaussage zur Tatzeitbeeinflussung fortschreitend abnimmt, die Beweiskraft der Blutuntersuchung also fortwährend ge­schwächt wird. Zu der Bedeutung dieses Umstandes, der zur Annahme einer Gefahr im Verzuge im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81 a</a> Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. <em>1 </em>OWiG führen kann, verhält sich hinsichtlich des konkreten Sachverhalts die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Wann ein Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lübeck im konkreten Fall entschieden hätte, wenn bei ihm ein Antrag gestellt worden wäre, lässt die Rechtsbeschwerdebegründung bereits im Ansatz offen. Sie verhält sich auch nicht dazu, dass der Polizeibeamte nicht befugt gewesen wäre, Anträge beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lübeck zu stel­len. Diese Befugnis hätte nur die Bußgeldstelle gehabt, also der Kreis Stormarn (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren" rel="nofollow" class="liexternal">46</a> Abs. 2 OWiG). Ob dort jemand telefonisch erreichbar gewesen wäre und wann er wie einen Antrag welchen Inhalts gestellt hätte, bleibt in der Rechtsbeschwerdebegründung un­erwähnt. Es bleibt deshalb ohne jede Darlegung, dass im konkreten Falle bei Einholung einer richterlichen Entscheidung die Wahrheitsfindung nicht gelitten hätte. Nur dann wäre eine Gefahr im Verzuge schon objektiv nicht vorhanden gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen wäre die Verfahrensrüge auch unbegründet, denn im Rahmen der erforderli­chen Gesamtbewertung ergibt sich jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot, zumal die polizeilichen Dienstvorschriften zwischenzeitlich auch geändert worden sind.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Auch Fahrlässigkeit ist rechtsfehlerfrei angenommen worden. Es genügt, wenn der Betroffene mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirken kann. Dass er wegen Zeitablaufs nicht mehr mit dem Vorhandensein der bei ihm festgestellten Wirkstoffkonzentration rechnet, entlastet ihn nicht, denn er ist dann seinen Pflichten zur Selbstprüfung nicht nachgekommen, was für Fahrlässigkeit genügt (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 24 a StVG Rdnr. 25 b). Selbst wenn also die Betroffene die Wirkungsfortdauer tatsäch­lich nicht erkannte, hätte sie sie gleichwohl erkennen können, so dass sie bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Kraftfahrzeug nicht geführt hätte.&#8221;</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Falls den lieben Lesern ein paar schöne Argumente für die Gegendarstellung einfallen, nehmen wir diese natürlich gern entgegen.</p>
       ]]></content:encoded>
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		<series:name><![CDATA[Oldesloe]]></series:name>
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		<title>KG – Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine Formvorschrift</title>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 09:23:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einer  Drogenfahrt verurteilte das AG Tiergarten den Betroffenen wegen  fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 275 Euro und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Verwertung der von der Polizei angeordneten Blutprobe richtete, hatte beim Kammergericht keinen Erfolg.

Zwar habe der Beamte in Kenntnis des geltenden Richtervorbehaltes, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach einer  Drogenfahrt verurteilte das AG Tiergarten den Betroffenen wegen  fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zu einer Geldbuße von 275 Euro und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Verwertung der von der Polizei angeordneten Blutprobe richtete, hatte beim Kammergericht keinen Erfolg.<span id="more-4299"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Zwar habe der Beamte in Kenntnis des geltenden Richtervorbehaltes, entsprechend einer Weisung seines Dienstvorgesetzten seine eigene Kompetenz fehlerhaft angenommen, ein Beweisverwertungsverbot folge daraus aber nicht. Die Anordnung der Blutentnahme durch den Beamten beruhe auf einer unzureichenden Kenntnis seiner Pflichten, nicht auf Willkür und darüber hinaus wiege der Anspruch des Betroffenen auf Beachtung von Formvorschriften (!) gegenüber demjenigen der Öffentlichkeit an der Erforschung der Wahrheit eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Verhaltens weniger schwer. Der Beamte sei auch nicht verpflichtet, die seiner Entscheidung  zugrunde liegende Einschätzung der Gefahrenlage einer fortwährenden  Prüfung zu unterziehen. Hier dauerte es vom Anhalten über den Drogenvortest bis zur Blutentnahme gute zwei Stunden. Bei unvorhergesehenen Verzögerungen  der angeordneten Untersuchung müsse sich der Beamte nicht erneut um eine  richterliche Entscheidung bemühen, er hat diese ja schließlich bereits getroffen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Zutreffend ist, dass die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> Abs. 2 StPO dem Richter vorbehalten ist und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch diejenige der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen ersetzt werden kann. Die Ermittlungsbeamten müssen daher regelmäßig versuchen, eine richterliche Entscheidung zu erlangen, es sei denn, dass selbst die mit diesen Versuchen verbundene Verzögerung den Erfolg der beabsichtigten Beweiserhebung vereiteln könnte. Sollte es ihnen innerhalb einer nach den jeweiligen Gegebenheiten vertretbaren Zeitspanne nicht gelingen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, und der Verlust des Beweismittels drohen, sind die Umstände, die sie veranlasst haben, die erforderliche Anordnung entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81 a</a> Abs. 2 StPO selbst zu treffen, zu dokumentieren. Denn die Einschätzung der Gefahrenlage unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung [vgl. OLG Hamm StRR 2009, 262; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Mai 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 90/09" target="_blank" title="1 Ss 90/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss 90/09</a> – bei juris]. Ein allgemeiner Hinweis auf die Unmöglichkeit, eine richterliche Anordnung zu erreichen, oder die abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau von Alkohol oder Betäubungsmitteln der Nachweis der Tatbegehung vereitelt werden könnte, genügen nicht. Die der nichtrichterlichen Anordnung zugrunde liegende Gefährdungslage muss sich vielmehr auf konkrete, den Einzelfall betreffende Tatsachen stützen, es sei denn, der Beweismittelverlust liegt auf der Hand [vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss OWi 92/09" target="_blank" title="OLG Schleswig, 26.10.2009 - 1 Ss OWi 92/09" rel="nofollow" class="liexternal">1 Ss OWi 92/09</a> (129/09) – bei juris; OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 242" target="_blank" title="OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2009, 242</a>].</p>
<p style="text-align: justify;">Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei derjenige, zu dem die Entnahme der Blutprobe für erforderlich gehalten wird. Die Ermittlungsbeamten haben daher zwischen der zeitlichen Verzögerung, die das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung zur Folge hat, und dem damit verbundenen Risiko des Beweismittelverlustes abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht in jedem Fall eine Aktenvorlage bei dem Richter erforderlich ist, sondern in einfach gelagerten Fällen auch die mündliche Information ausreichen kann. Da in aller Regel die vorzunehmende Untersuchungshandlung nicht am Tatort erfolgt, sondern der Betroffene zum Ort der Untersuchung gebracht werden muss, bietet die hierfür erforderliche Zeitspanne hinreichend Gelegenheit, sich um eine richterliche Entscheidung zu bemühen bzw. abzuklären, mit welchem zeitlichen Aufwand hierfür zu rechnen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist der Ermittlungsbeamte zu der Überzeugung gelangt, dass nur seine eigene Anordnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> StPO den drohenden Verlust des Beweismittels verhindern kann, und hat er diese getroffen, ist seine Entscheidung endgültig und deckt alle zur Durchführung der angeordneten Maßnahme erforderlichen Handlungen ab. Der Ermittlungsbeamte ist nicht verpflichtet, die seiner Entscheidung zugrunde liegende Einschätzung der Gefahrenlage einer fortwährenden Prüfung zu unterziehen und muss sich bei unvorhergesehenen Verzögerungen der von ihm angeordneten Untersuchung auch nicht erneut um eine richterliche Entscheidung bemühen.</p>
<p style="text-align: justify;">Diesen Anforderungen wird die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen durch den Zeugen L. nicht gerecht. Er wusste um das Erfordernis einer richterlichen Entscheidung, hat sich jedoch um diese nicht bemüht, sondern ist, nachdem er bei dem Betroffenen drogentypische Auffälligkeiten bemerkt hatte und der durchgeführte Urinschnelltest positiv verlaufen war, entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Weisung seines Dienstvorgesetzten von seiner eigenen Eilkompetenz ausgegangen.</p>
<p style="text-align: justify;">Obwohl dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Erhebung und Sicherung von Beweisen darstellt, folgt daraus nicht zwangsläufig auch ein Verbot, die Ergebnisse der Beweiserhebung zu verwerten. Abgesehen davon, dass ein dahingehender allgemeiner Grundsatz dem Strafprozessrecht fremd ist, kommt es hierfür nicht nur auf die Art des verletzten Gebotes, das Gewicht des Verstoßes und die Abwägung der widerstreitenden Interessen an, sondern entscheidend ist, ob der Polizeibeamte die Voraussetzungen von Gefahr im Verzuge willkürlich angenommen und den Richtervorbehalt bewusst missachtet oder umgangen hat [vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3053" target="_blank" title="BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2008, 3053</a> (3054) m.w.N.; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2269" target="_blank" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2007, 2269</a>; OLG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 362" target="_blank" title="NZV 2008, 362 (4 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2008, 362</a>; OLG Köln DAR 2008, 710; Senat <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3527" target="_blank" title="KG, 01.07.2009 - 1 Ss 204/09" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2009, 3527</a> bei juris].</p>
<p style="text-align: justify;">Hierfür fehlt vorliegend jeglicher Anhalt. Weder die Urteilsausführungen noch die mit der Verfahrensrüge vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme von Willkür oder einer bewussten Umgehung bzw. Missachtung der richterlichen Anordnungskompetenz. Zwar war dem Zeugen L. die Vorrangigkeit einer richterlichen Entscheidung bewusst, er hat sich jedoch an die seinerzeit gültige Weisung seines Dienstvorgesetzen gehalten und nach positivem Befund des freiwillig vollzogenen Drogenvortestes Gefahr im Verzug angenommen. Dies stand zwar in Widerspruch zu einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, einzelne Gerichte vertraten jedoch auch seinerzeit noch die Ansicht, dass bei Verdacht einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss die Entnahme einer Blutprobe besonders dringend sei, weil jede zeitliche Verzögerung zu einem Verlust des Beweismittels führen könnte [vgl. LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 213" target="_blank" title="LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07" rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2008, 213</a>; so auch AG Tiergarten in Berlin Blutalkohol 45, 322]. Die Annahme des Zeugen L., die erforderliche Anordnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html" target="_blank" title="&sect; 81a StPO" rel="nofollow" class="liexternal">81a</a> Abs. 2 StPO selbst treffen zu können, beruhte daher maßgeblich auf einer unzureichenden Kenntnis seiner Pflichten, die angesichts der uneinheitlichen Beurteilung der Rechtslage zur damaligen Zeit nicht als willkürlich angesehen werden kann [vgl. Senat a.a.O.].</p>
<p style="text-align: justify;">Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es für die straf- bzw. ordnungsrechtliche Verfolgung entscheidend darauf ankommt, in welchem Umfang das Blut des Betroffenen mit Alkohol und/oder Drogen angereichert ist, und es bei THC keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die eine Rückrechnung erlauben [vgl. Krause HRRS 2005, 138, 149]. Da allein der Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut nicht ohne weiteres die Verfolgung einer vorangegangenen Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt, sondern nur, wenn die von der Grenzwertkommission empfohlenen Mindestwerte überschritten worden sind, ist die Annahme naheliegend, dass sich wegen des bekannt schnellen Abbaus von THC im Blut nicht ausschließen lässt, dass eine längere Zeitspanne zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und der nachfolgenden Blutentnahme den Nachweis ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens vereiteln kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner wiegt der sich aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG" rel="nofollow" class="liexternal">19</a> Abs. 4 GG ergebende Anspruch des Betroffenen auf Beachtung von Formvorschriften gegenüber demjenigen der Öffentlichkeit an der Erforschung der Wahrheit eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Verhaltens weniger schwer, zumal bei der festgestellten Sachlage eine richterliche Anordnung sicher zu erwarten gewesen wäre [vgl. Senat a.a.O.]. Keine andere Beurteilung rechtfertigt schließlich der Umstand, dass von der Gestellung des Betroffenen bis zur Entnahme der Blutprobe fast zwei Stunden vergingen. Da die Eilanordnung des Ermittlungsbeamten die richterliche Entscheidung ersetzt, besteht keine Notwendigkeit, sich um letztere weiterhin zu bemühen, sollte sich das Verfahren durch unvorhergesehene Umstände verzögern. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 30.12.2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 543/09" target="_blank" title="3 Ws (B) 543/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 543/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 312/09" target="_blank" title="KG, 30.12.2009 - 2 Ss 312/09" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 312/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 543/09" target="_blank" title="3 Ws (B) 543/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 543/09</a></p>
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		<title>AG Ahrensburg &#8211; ein Beamter der nachdenkt, handelt nicht willkürlich</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 13:45:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[An einem Wochentag um die Mittagszeit herum führten Beamte der  Polizeidirektion Bad Oldesloe eine allgemeine Verkehrskontrolle durch.  Unsere Mandantin fiel durch gerötete Bindehäute und verlangsamte  Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte  positiv auf THC. Die Beamten ordneten wegen “Gefahr im Verzuge” eine  Blutentnahme an. Dabei sei der für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">An einem Wochentag um die Mittagszeit herum führten Beamte der  Polizeidirektion Bad Oldesloe eine allgemeine Verkehrskontrolle durch.  Unsere Mandantin fiel durch gerötete Bindehäute und verlangsamte  Pupillenreaktion auf. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte  positiv auf THC. Die Beamten ordneten wegen “Gefahr im Verzuge” eine  Blutentnahme an. Dabei sei der für die Anordnung der Blutentnahme  geltende Richtervorbehalt “<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/10/polizei-bad-oldesloe-und-richtervorbehalt/" class="liinternal">bedacht</a>” worden. Wegen der  Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutprobe habe man dann aber in angenommener  Eigenkompetenz entschieden.<span id="more-4062"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Im Anhörungsverfahren entspann sich ein lustiger <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/10/wird-auf-dem-polizeibezirksrevier-bad-oldesloe-gekifft/" class="liinternal">Dialog</a> zwischen uns und dem Beamten. Unsere Stellungnahmen wurden ihm vom Ordnungsamt zur Stellungnahme und umgekehrt seine uns zur Stellungnahme zugeleitet. Zum Schluss wurde der Beamte dann noch <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/11/die-polizei-in-bad-oldesloe-hat-kein-telefon-und-wird-auch-noch-personlich/" class="liinternal">persönlich</a>. Auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ahrensburg statt. Die Richterin war freundlich, wusste mit der Situation umzugehen. Unser Widerspruch gegen die Verlesung des Blutgutachtens wurde protokolliert und ein Gerichtsbeschluss verkündet. Dass sie das Gutachten für verwertbar hielt, nahmen wir ihr auch nicht übel, da sie zum einen auch nur ihren Job macht, es zum anderen sogar begründen konnte und schlussendlich mitteilte, dass sie selbst gespannt sei auf die Entscheidung ihres OLG in der Rechtsbeschwerde. Die haben wir auch eingelegt und bereits begründet.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier aber erst einmal das Urteil des AG Ahrensburg zum Thema Blutentnahme und Richtervorbehalt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels THC bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 316 StGB zu einer Geldbuße von 1.000,&#8211; Euro verurteilt. Der Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahr­zeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldent­scheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit dem Ablauf von 4 Mona­ten seit Eintritt der Rechtskraft.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Gründe:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">(…) Der Verkehrszentralregisterauszug vom 16.02.2010 weist bezüglich der Betroffenen 3 Eintragungen aus. Am 20.01.2005 wurde bei der Betroffenen durch das Amtsgericht Tiergarten die Fahrerlaub­nis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen. Mit Datum vom 16.03.2005, Rechtskraft am 06.06.2005, wurde die Betroffene durch das Amtsgericht Tiergarten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 Abs. 2, 69, 69 a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,&#8211; Euro verurteilt. Ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis von 7 Monaten angeordnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 03.08.2009 um 1 1 .50 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…) die Autobahn A 24, Höhe km 15,8, Fahrtrichtung Berlin in Reinbek. Dabei stand sie unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Mittels der ihr am gleichen Tag um 12.30 Uhr entnommenen Blutprobe konnte der Nachweis von THC, einem Cannabisabbauprodukt, im Blutserum geführt werden. Der Wert lag bei 8,64 ng/ml. Die Betroffene handelte fahrlässig, indem sie trotz des vorangegangenen Cannabiskonsums ein Fahrzeug führte. Sie musste damit rechnen, dass das THC im Blutserum noch nachweisbar sein wür­de.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Feststellungen des Gerichts beruhen auf den in der Hauptverhandlung ausweislich des Protokolls ausgeschöpften Beweismitteln sowie aus den sonstigen in der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Feststellungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen der Betroffenen be­ruht auf der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 16.02.201 0, welche sich in der Akte befindet und in der Hauptverhandlung verlesen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung zum Cannabiskonsum nicht geäußert. Der Konsum von Cannabis vor dem Führen des Fahrzeugs ist jedoch nachgewiesen durch das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Lübeck von Prof. K und Dr. F vom 12.08.2009 (Blatt 5 d.A.), welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde und wonach der THC-Wert der Betroffenen im Blutserum um 12.30 Uhr einen Wert von 8,64 ng/ml hatte und damit den empfohlenen Grenzwert von 1 ‚0 deutlich überschritt. Es fehlen diesbezüglich auch jegliche Anhaltspunkte für einen Messfehler.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verlesung des Gutachtens war vorliegend auch zulässig und die Verwertung des Gut-achtens dadurch möglich. Der Widerspruch des Verteidigers gegen die Verlesung des Gutachtens war zurückzuweisen, da jedenfalls ein Beweisverwertungsverbot nicht gegeben ist. Ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, ist im Strafverfahren zu Recht fremd. Ein Beweisverwertungsverbot ist demnach eine Ausnahme, die nur nach ausdrückli­cher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordnet wichtigen Gründen im Einzelfall anzuer­kennen ist. Eine gesetzliche Vorschrift, die für den hier zu beurteilenden Fall ein Beweisver­wertungsverbot ausdrücklich anordnet, existiert nicht. Die Voraussetzung, unter denen aus übergeordneten wichtigen Gründen ein im Einzelfall auch ohne ausdrückliche Vorschrift ein Beweisverwertungsverbot anzuerkennen ist, liegt hier ebenfalls nicht vor. Es liegt hier kein so massiver Eingriff fern jeder Rechtsgrundlage vor, dass dadurch das Verfahren als noch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt würde. Selbst wenn die Polizeibeamten vorliegend bei der Anordnung der Entnahme der Blutprobe wegen möglichen Beweismittelverlust irrigerweise Gefahr im Verzug angenommen und den Richtervorbehalt damit nicht beachtet haben, wäre dies als nicht derart schwerer Eingriff zu bewerten, dass dies ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen würde. Zudem wäre hier aller Voraussicht nach ein richterlicher Anordnungsbeschluss gemäß § 81 a Abs. 1 StPO bezüglich der Blutprobenentnahme ergangen. Als Rechtsgüter standen sich hier letztlich das Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und das unter einfachem Ge­setzesvorbehalt stehende Grundrecht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit gegen-über. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts hier bei dem Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen um einen solchen von relativ geringer Intensität und Tragweite mit der Folge, dass vorliegend kein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, denn das öffentliche Inte­resse an der Sicherheit des Straßenverkehrs ist hier höher zu bewerten. Denn der von der Betroffenen begangene Verkehrsverstoß ist geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs und Leib und Leben Dritter in jeglichem Maße zu gefährden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall ist die durch die Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz getätigte Anordnung einer Blutprobe nicht als willkürlich zu bezeichnen. Dies gilt auch bei der Angabe der Zeugen P und D, dass eine dienstliche Anweisung bestand, dass stets von Gefahr im Verzug auszugehen sei. Denn vorliegend hat der Polizeibeamte P im Rah­men seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet, nicht ausschließlich aufgrund dieser dienstlichen Anweisung gehandelt zu haben, sondern sich eigenständig Gedanken über die Frage der Annahme von Gefahr im Verzug gemacht zu haben. So hat er glaubhaft bekundet, aus eigenen Erfahrungen zu wissen, dass eine richterliche Anordnung nicht innerhalb von wenigen Minuten zu erlangen ist, sondern zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen hätte. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass er aus eigener Erfahrung wisse, dass ein schriftlicher Beschluss hätte eingeholt werden müssen und ein mündlicher Be­schluss nicht erlangt werden könnte. Dann hätte aber nach seiner Einschätzung nach ein Beweismittelverlust drohen können, da die Betroffene selbst angab, am Vortag Cannabis konsumiert zu haben und es möglicherweise um den Grenzwert von 1 ng/mI gegangen wäre. Der Zeuge P gab weiter an, durch die stark geröteten Augen der Betroffenen, ihre ge­röteten Bindehäute und ihr auffälliges Verhalten durch langsame Reaktionen und starke Diskutierfreudigkeit den Verdacht gehabt zu haben, dass sie tatsächlich Drogen konsumiert hatte, aber nicht sicher einschätzen konnte, ob dies am Vortag oder am gleichen Tag geschehen sei. Die Anordnung der Blutprobe durch den Zeugen P bewertet das Gericht daher nicht als willkürlich. Damit war das Gutachten als Beweismittel verwertbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Des steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 26.10.2009. Denn vorliegend lagen wie erwähnt gerade Anhaltspunkte dafür vor, dass der Polizeibeamte einer irrtümlichen Fehleinschätzung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ unterlag und er eine konkrete Gefährdung des Untersuchungserfolges annahm, da es davon ausging, nicht innerhalb der notwendigen Zeit einen richterlichen Beschluss zu erlangen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Betroffene durch die Zeugen P vor Durchführung des freiwilligen Urintests und Anga­ben zum Tatvorwurf ordnungsgemäß belehrt worden ist. Der Zeuge P hat glaubhaft bekundet, die Betroffene vor ihren Angaben und den Tests darauf hingewiesen zu haben, dass sie sich nicht selbst belasten und keine Angaben machen müsse. Der Zeuge P hatte noch konkrete Erinnerungen an die durchgeführte Kontrolle bei der Betroffenen. So konnte er sich u.a. noch daran erinnern, dass er mit der Betroffenen länger über das Vorur­teil gesprochen habe, ob alle Personen mit Tattoos auch Drogen zu sich nehmen. Ferner konnte der Zeuge P glaubhaft bekunden, dass er aufgrund der stark geröteten Augen und geröteten Bindehäute der Betroffenen von einem Drogenkonsum ausgegangen sei. Dies wurde auch von dem Zeugen D bestätigt, der erklärte, dass die Betroffene durch Dro­genkonsum bedröhnt wirkte, wenn auch nicht übermäßig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Betroffene bei ihrer Tat zumindest fahrlässig handelte. Sie musste damit rechnen, dass das THC vom vorangegangenen Cannabiskonsum noch wirken würde und während der Fahrt noch im Blutserum nachweisbar sein würde. Dies ergibt sich daraus, dass die Zeuge P und D bekundet haben, dass die Betroffene gerötete Augen und gerötete Bindehäute hatte. Dies musste auch der Betroffenen aufgefallen sein. Ferner gab die Betroffene bei der Befragung nach Belehrung des Zeugen P an, am Vortage Cannabis konsumiert zu haben. Durch ihr auffälliges Verhalten musste ihr klar gewesen sein, dass sie noch THC im Blutserum hafte. Dies wird auch gestützt durch den sehr hohen THC-Wert, der um 12.30 Uhr bei der Betroffenen entnommen wurde, nämlich ein Wert von 8,64 ng/ml.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Betroffene hat danach fahrlässig unter Einfluss eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug geführt (§ 24 a Abs. 2 Abs. 3 StVG). Die Betroffene hatte dabei bereits eine Vorein­tragung gemäß § 316 StGB durch die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.03.2005, rechtskräftig am 06.05.2005. Das Gericht hat die Geldbuße in Anwendung von Nr. 242. 1 BKat angemessen auf 1 .000,&#8211; Euro festgesetzt. Es bestanden keine Anhaltspunk­te dafür, vorliegend von der Regelgeldbuße abzuweichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus war gegen die Betroffene gemäß § 25 Abs. 2 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer anzuordnen. Die Verhängung eines Fahrverbots ist die regelmäßige Folge der Verwirklichung des § 24 a Abs. 2 StVG. Die Erfüllung dieses Tatbestandes offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, dass es regelmäßig des Denkzettels und der Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Das Gericht hat im Ergebnis keinen Anlass gesehen, davon abzuweichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Fahrverbot wird dadurch abgemildert, dass der Betroffenen eine Abgabefrist von 4 Mo­naten zugebilligt wird (§ 24 Abs. 2 a StVG). (&#8230;)</p>
<p>AG Ahrensburg, Urteil vom 24.03.2010, Az. 52 OWi 760 Js-OWi 50221/09 (752/09)</p>
       ]]></content:encoded>
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		<series:name><![CDATA[Oldesloe]]></series:name>
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		<title>OVG Berlin-Brandenburg – kein Nachweis des gelegentlichen Cannabis-Konsums bei einem THC-COOH Wert unter 75 ng/ml und fehlenden Angaben</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2010/02/ovg-berlin-brandenburg-%e2%80%93-kein-nachweis-des-gelegentlichen-cannabis-konsums-bei-einem-thc-cooh-wert-unter-75-ngml-und-fehlenden-angaben/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 12:04:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<category><![CDATA[Konsum]]></category>
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		<description><![CDATA[Dem Betroffenen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die festgestellten Blutserumwerte ergaben 6,2 ng/ml THC und 32,8 ng/ml THC-Carbonsäure, so dass die Behörde davon ausging, dass der Betroffene gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei der Verkehrskontrolle soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_991" class="wp-caption alignleft" style="width: 110px"><img class="size-thumbnail wp-image-991  " title="(c) andrea mertes / Pixelio" src="http://www.mitfugundrecht.de/wp-content/uploads/2010/03/cannabis2-100x100.jpg" alt="(c) andrea mertes / Pixelio" width="100" height="100" /><p class="wp-caption-text">A. Mertes/Pixelio</p></div>
<p>Dem Betroffenen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die festgestellten Blutserumwerte ergaben 6,2 ng/ml THC und 32,8 ng/ml THC-Carbonsäure, so dass die Behörde davon ausging, dass der Betroffene gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei der Verkehrskontrolle soll der Betroffene angegeben haben, dass er „am Vorabend letztmalig“ Cannabis geraucht hat. Damit sei ein nur einmaliger Konsum fernliegend.<span id="more-252"></span></p>
<p>Gegen die Entziehung legte der Betroffene Widerspruch ein und beantragte, da die sofortige Vollziehung angeordnet war, beim Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab, die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte Erfolg. Ein gelegentlicher Konsum sei nicht nachgewiesen. Erst ab einem Wert von 75 ng/ml THC-COOH geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass gelegentlicher Konsum vorliegt. Liegt der Wert darunter, kommt es auch darauf an, welche Angaben der Betroffene macht. Gibt er einen mehrmaligen Konsum zu, hat er Pech gehabt. Hier gab der Betroffene lediglich an, am Vorabend letztmalig geraucht zu haben, was nicht automatisch bedeute, dass der Betroffene einen Mehrfachkonsum damit eingeräumt habe. Es könne auch sein, dass der Polizeibeamte die Frage so gestellt hat, was nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt werden könne. Bis dahin sei dem Betroffenen sein Führerschein aber wieder auszuhändigen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>(…) Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 StVG: Entziehung der Fahrerlaubnis" rel="nofollow" class="liexternal">3</a> Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung von Konsum und Fahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.</p>
<p>Zu Recht wendet der Antragsteller ein, ein gelegentlicher Cannabiskonsum sei vorliegend nicht hinreichend belegt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diesbezüglich nachgewiesen sein muss, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon entweder bei einem Wert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH oder aufgrund eigener Angaben des Betroffenen bzw. dann auszugehen, wenn mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (Beschluss vom 18. November 2009 &#8211; 1 S 134.09 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 16. Juni 2009 &#8211; OVG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 17.09" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 1 S 17.09" rel="nofollow" class="liexternal">1 S 17.09</a> -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 17. September 2008 &#8211; OVG 1 S 138.08 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks).</p>
<p>An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Grenzwert von 75 ng/ml THC-COOH ist vorliegend nicht erreicht. Entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts rechtfertigt auch die polizeilich protokollierte Angabe des Antragstellers, am Vorabend „letztmalig“ Cannabis“ geraucht zu haben, nicht mit hinreichender Gewissheit den Schluss, er habe damit &#8211; indirekt &#8211; eingeräumt, bereits zuvor schon einmal Cannabis konsumiert zu haben. Denn es ist, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, durchaus denkbar und auch nicht fernliegend, dass der ermittelnde Polizeibeamte eine entsprechende Frage nach dem „letztmaligen“ Cannabiskonsum gestellt hat bzw. die Frage nur darauf abzielte, festzustellen, wann der Antragsteller vor dem Vorfall Cannabis eingenommen hat.</p>
<p>Eine nähere Aufklärung der Frage nach den wörtlichen Äußerungen des Antragstellers und des ermittelnden Polizeibeamten muss einer Zeugenvernehmung in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die weitergehenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller auf einen Erstkonsum schon im Rahmen der Verkehrskontrolle hingewiesen haben würde, bleiben letztlich Spekulation.</p>
<p>Auch sofern das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf in dem Beschluss des Hessischen VGH vom 24. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 1365/08" target="_blank" title="VGH Hessen, 24.09.2008 - 2 B 1365/08" rel="nofollow" class="liexternal">2 B 1365/08</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 1523" target="_blank" title="VGH Hessen, 24.09.2008 - 2 B 1365/08" rel="nofollow" class="liexternal">NJW 2009, 1523</a>, 1524, zitierte wissenschaftliche Erkenntnisse ausführt, auch nach dem Konsum hoher Cannabisdosierungen sinke bei Gelegenheitskonsumenten die THC-Konzentration sechs Stunden nach dem Konsum auf einen Wert von ca. 1 ng/ml, während die dem Antragsteller um 18.45 Uhr am Tag nach dem Konsum entnommene Blutprobe noch 6,2 ng/ml THC enthalten habe, wobei ausgehend von dessen Angaben die Einnahme von Cannabis mindestens fast 19 Stunden zuvor erfolgt sein müsse, folgt auch daraus nicht die Annahme eines gelegentlichen Konsums.</p>
<p>Es entspricht zwar dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass sich der Wirkstoff THC rasch abbaut und in der Regel nach 4 bis 6 Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009, &#8211; OVG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 17.09" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 1 S 17.09" rel="nofollow" class="liexternal">1 S 17.09</a> -, Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 2 StVG Rn. 17f). Dies lässt für den vorliegenden Fall jedoch nur den Schluss zu, dass das Vorbringen des Antragstellers, auf einer Party „am Vorabend“ bzw. „zu vorgerückter Stunde“ Cannabis konsumiert zu haben, nicht zutreffen mag. Hingegen wird von dem Antragsteller zu Recht eingewendet, dass insoweit nur auf die Angabe eines unzutreffenden Konsumzeitpunktes, nicht aber auf bestimmte und hier allein interessierende Konsumgewohnheiten geschlossen werden könne.</p>
<p>Nicht zu überzeugen vermag das Verwaltungsgericht auch mit der Erwägung, ein nur erstmaliger Cannabiskonsum sei fernliegend, weil es sich bei Cannabis um ein strafbewehrtes Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittels handele, dessen Erwerb Kontakt zu Straftätern erfordere, über die nicht jedermann verfüge. Damit lassen sich die zu stellenden Anforderungen an die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht ersetzen. Mehr als ein einmaliger Konsum ist dem Antragsteller vorliegend bisher nicht nachzuweisen.</p>
<p>Im Rahmen der zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben der zweifelhaften Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Hinblick auf die im Bescheid (…) geforderte sechsmonatige Drogenabstinenz das Ergebnis einer Haaranalyse des Instituts pima-mpu GmbH (…) eingereicht hat, wonach für den Zeitraum zwischen Mitte Juli 2009 bis Mitte Dezember 2009 &#8211; und damit fünf Monate &#8211; ein relevanter Drogenkonsum des angegebenen Untersuchungsspektrums, das sich u.a. auf THC erstreckt hat, weitgehend ausgeschlossen werden könne. (…)</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.20.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 234.09" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2010 - 1 S 234.09" rel="nofollow" class="liexternal">1 S 234.09</a></p>
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