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	<title>Mit Fug und Recht - Rechtsanwälte Blechschmidt &#38; Kümmerle - Berlin &#187; Zeitabstand</title>
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		<title>KG: Voraussetzungen einer fahrlässigen Drogenfahrt</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 11:43:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<description><![CDATA[An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">An einem Mittwoch wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug angehalten, gab gegenüber der Polizei an, unregelmäßig Cannabis zu konsumieren und am Samstag den letzten Joint geraucht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen in der Annahme einer fahrlässig begangenen Drogenfahrt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. <span id="more-4312"></span>Die Blutentnahme habe einen Wert deutlich über 1 ng/ml Blutserum ergeben, den genauen Wert teilt das AG Tiergarten in seinem Urteil nicht mit. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, da die Urteilsausführungen  ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht belegten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Fahrlässiges Handeln im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> OWiG ist gegeben, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder zwar erkennt, aber darauf vertraut, diese werde nicht eintreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2, 3 StVG muss dem Betroffenen daher nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 323/09" target="_blank" title="KG, 05.06.2009 - 3 Ws (B) 323/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 323/09</a> m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Voraussetzungen belegt das angefochtene Urteil nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten hat er eingeräumt, unregelmäßig Cannabis-Produkte zu konsumieren und „am Samstag das letzte Mal einen Joint geraucht zu haben“, wobei der Tattag auf einen Mittwoch fiel. Ferner wird mitgeteilt, dass ein in der Hauptverhandlung verlesener Untersuchungsbericht des LKA einen positiven Befund bezüglich der Einnahme von Cannabinoiden ergeben habe; an anderer Stelle der Urteilsgründe wird unter Bezugnahme auf den (nicht mitgeteilten) Inhalt des Gutachtens des LKA mitgeteilt, dass der Grenzwert von 1 ng/ml THC deutlich überschritten gewesen sei. Nähere Einzelheiten zur Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus teilt das Urteil noch von den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bekundete Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen mit.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Urteilsausführungen ermöglichen dem Senat eine Prüfung, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von einem fahrlässigen Verhalten des Betroffenen ausgegangen ist, nicht. Der von dem Betroffenen eingeräumte Konsum von Cannabis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen des Zeitablaufes nicht. Ob die durch die Blutentnahme festgestellte Wirkstoffkonzentration eine Höhe hatte, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss auf einen zeitnahen Konsum zulässt, kann der Senat mangels näherer Feststellungen nicht prüfen. Eine Prüfung des Tatrichters, ob die geschilderten Auffälligkeiten des Betroffenen anlässlich der polizeilichen Kontrolle auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind oder auch andere Ursachen haben können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts dieser lückenhaften Feststellungen vermag der Senat nicht zu prüfen, ob der vom Tatrichter gezogene Schluss auf fahrlässiges Verhalten des Betroffenen auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">KG, Beschluss vom 15.01.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 277/09" target="_blank" title="2 Ss 277/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">2 Ss 277/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws (B) 726/09" target="_blank" title="KG, 15.01.2010 - 3 Ws (B) 726/09" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ws (B) 726/09</a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Drogen konsumiert hat, handelt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG ordnungswidrig, ist der Fahrzeugführer infolge der Beeinflussung von Drogen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB sogar strafbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall des Konsums von Cannabis ist bei einer Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zwar objektiv der sichere Nachweis erbracht, dass der Fahrzeugführer noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Erforderlich ist aber auch die subjektive Tatbestandsverwirklichung, was von den Amtsgerichten gern „übersehen“ wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Sowohl die Ordnungswidrigkeit, als auch die Straftat, können sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum Tatzeitpunkt beziehen. Vorsätzlich wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch konsumiert hat und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen steht, es ihm aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen Konsum und Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der Fahrlässigkeit fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml THC überschritten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie das Kammmergericht hier, entschieden bereits andere Oberlandesgerichte. So z.B. das OLG Celle (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-celle-%E2%80%93-erkennbarkeit-wirkung/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 09.12.2008, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=322 SsBs 247/08" target="_blank" title="OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08" rel="nofollow" class="liexternal">322 SsBs 247/08</a>, das OLG Saarbrücken (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2008/02/olg-saarbrucken-%E2%80%93-fahrlassigkeit/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 16.3.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a> und das OLG Frankfurt am Main (<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-frankfurt-main-%E2%80%93-wer-bekifft/" class="liinternal">Beschluss</a> vom 25.04.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>) &#8211; jeweils auf www.mitfugundrecht.de</p>
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		<title>OLG Celle – Erkennbarkeit der Wirkung von Cannabis kann fehlen, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt ein größerer Zeitraum liegt (hier etwa 23 Stunden)</title>
		<link>http://www.mitfugundrecht.de/2009/03/olg-celle-%e2%80%93-erkennbarkeit-wirkung/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Mar 2009 12:59:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kuemmerle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Kraftfahrzeugführer, der angehalten  worden war, räumte ein, am Vortag Cannabis konsumiert zu haben.  Die  Untersuchung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab einen  Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml ergab. Nach Auffassung des  Amtsgerichts habe der Betroffene zum Tatzeitpunkt damit rechnen müssen,  noch berauschende Mittel im Blut zu haben und verurteilte ihn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kraftfahrzeugführer, der angehalten  worden war, räumte ein, am Vortag Cannabis konsumiert zu haben.  Die  Untersuchung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab einen  Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml ergab. Nach Auffassung des  Amtsgerichts habe der Betroffene zum Tatzeitpunkt damit rechnen müssen,  noch berauschende Mittel im Blut zu haben und verurteilte ihn wegen  fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines  berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250 EUR und verhängte ein  einmonatiges Fahrverbot.   <span id="more-1990"></span><br />
Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der  Rechtsbeschwerde. Zum einen beanstandet er, dass die Ergebnisse der  Blutuntersuchung verwertet wurden, obwohl die Blutprobe ohne vorherige richterliche Anordnung entnommen worden ist. Weiter machte er geltend, dass  angesichts des festgestellten THC-Gehalts und des zeitlichen Abstands  zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrt die Feststellungen zum  Fahrlässigkeitsvorwurf unzureichend seien.</p>
<p>Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung der  Blutentnahme war vom Verteidiger allerdings nicht ausreichend dargelegt,  der Verteidiger hatte ausweislich des Protokolls der Verwertung der  Blutuntersuchung auch nicht ausdrücklich widersprochen. Aber zumindest  mit dem letzen Argument der hatte der Betroffene Erfolg, das  Oberlandesgericht Celle hob die Verurteilung auf und verwies die Sache  zu erneuter Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aus den Gründen:</span></p>
<p>Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten (…) keinen Bestand  haben. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, der Betroffene habe  fahrlässig gehandelt. Ihm sei nach seiner eigenen Einlassung bewusst  gewesen, am Vortag gegen 19:00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben. Damit  musste er damit rechnen, auch am Folgetag noch berauschende Mittel im  Blut zu haben. Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch in subjektiver  Hinsicht nicht.</p>
<p>Fahrlässig i. S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit" rel="nofollow" class="liexternal">10</a> OWiG handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den  Umständen und seinen Fähigkeiten verpflichtet und in der Lage ist und  deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht vorhersieht  (unbewusste Fahrlässigkeit) oder zwar die Möglichkeit der  Tatbestandsverwirklichung erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass  sie nicht eintritt („bewusste Fahrlässigkeit“, vgl. zum Ganzen nur  Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 6 zu § 10 m. w. N.).</p>
<p>Im Hinblick auf den Tatbestand des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass  Fahrlässigkeit voraussetzt, der Betroffene habe die Möglichkeit der  fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt  entweder erkannt oder jedenfalls hätte erkennen können und müssen. Es  genügt also nicht etwa das bloße Wissen um den Konsum (herrschende  obergerichtliche Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008, 5 Ss OWi  282/08, juris. OLG Frankfurt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZRR 2007, 249" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 25.04.2007 - 3 Ss 35/07" rel="nofollow" class="liexternal">NStZRR 2007, 249</a> f. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2008, 24" target="_blank" title="StV 2008, 24 (3 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">StV 2008, 24</a> f.. OLG Saarbrücken, NZV 2007, 320 f.. OLG Zweibrücken, Beschluss vom  29.06.06, 1 Ss  88/06, juris. OLG Bremen, NZV 2006,  276 f.. soweit der Entscheidung des BayObLG vom 26.02.2004, 2 ObOWi  45/04, BA 2006, 47, eine andere Auffassung entnommen werden könnte,  dürfte dieser heute keine Bedeutung mehr zukommen, weil sie vor der  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2652/03" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">1 BvR 2652/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w..." rel="nofollow" class="liexternal">NZV 2005, 270</a> ff., ergangen ist, nach der entgegen dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2 StVG der Tatbestand nur  bei einer THCKonzentration deutlich oberhalb des Nullwertes erfüllt ist  und Wirk und Nachweiszeit nicht mehr gleichgesetzt werden dürfen).  Fahrlässigkeit ist deshalb nur dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der  Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer  eines Kraftfahrzeuges setzt, weil grundsätzlich nicht erforderlich ist,  dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt  vorgestellt hat, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht  außer Betracht bleiben kann (vgl. OLG Saarbrücken VRS 112, 54 ff. = NJW  2007, 309 ff.. OLG Frankfurt a. a. O.). An der Erkennbarkeit der  fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber  ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere  Zeitspanne liegt (ebenso die bereits oben zitierten Oberlandesgerichte).  Das ist auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen  Drogenkonsum und Fahrt, wie ihn das Amtsgericht hier angenommen hat, der  Fall (ebenso OLG Frankfurt a. a. O.. vgl. auch OLG Saarbrücken NZV  2007, 320 f.: „mehr als 28 Stunden“).</p>
<p>In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund  welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass  der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (OLG Saarbrücken a. a.  O.. OLG Frankfurt a. a. O.). Die Vorstellung des Betroffenen ist unter  Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht  festzustellen (OLG Hamm a. a. O.). Zu all dem verhält sich das  angefochtene Urteil indes nicht.</p>
<p>Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, weshalb der Betroffene  seinerzeit kontrolliert worden ist, in welcher Menge und Qualität  Cannabis konsumiert worden ist und ob der Betroffene regelmäßiger  Konsument ist, weil sich aus diesen Umständen Rückschlüsse auf das  Vorstellungsbild des Betroffenen möglicherweise ziehen lassen. Das  Amtsgericht teilt auch nicht mit, ob und wie sich der Betroffene selbst  in diesem Zusammenhang eingelassen hat, sondern führt lediglich aus,  dass der Betroffene Cannabiskonsum am Vortag um 19:00 Uhr eingeräumt  hat. Diese Einlassung übernimmt das Amtsgericht im Übrigen ungeprüft,  ohne etwa mit sachverständiger Beratung zu hinterfragen, ob die  Einlassung mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung, auch was  11HydroxyTetrahydrocannabinol und THC Carbonsäurewerte angeht, zu  vereinbaren ist. Das Amtsgericht wird deshalb zur Frage der  Fahrlässigkeit ergänzende Feststellungen zu treffen und insgesamt eine  neue Prüfung zu den subjektiven Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24 a</a> Abs. 2 StVG vorzunehmen haben.  Dabei kann u. a. eine Rolle spielen, welcher Umstand die Polizeibeamten  am Tattag veranlasst hat, eine Blutprobe anzuordnen.</p>
<p>OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008, Az: 322  SsBs 247/08 (Volltext <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4899" target="_blank" class="liexternal">Justiz Niedersachsen</a>)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxisrelevanz:</span></p>
<p>Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Drogen konsumiert  hat, handelt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze" rel="nofollow" class="liexternal">24a</a> StVG  ordnungswidrig, ist der Fahrzeugführer infolge der Beeinflussung von  Drogen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich  gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr" rel="nofollow" class="liexternal">316</a> StGB  sogar strafbar.</p>
<p>Im Fall des Konsums von Cannabis ist bei einer Wirkstoffkonzentration  von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) zwar objektiv der sichere  Nachweis erbracht, dass der Fahrzeugführer noch unter der Wirkung zuvor  genossenen Cannabis steht. Erforderlich ist aber auch die subjektive  Tatbestandsverwirklichung, was von den Amtsgerichten gern „übersehen“  wird.</p>
<p>Sowohl die Ordnungswidrigkeit, als auch die Straftat, können sowohl  vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden. Vorsatz bzw.  Fahrlässigkeit müssen sich aber nicht lediglich auf den Konsumvorgang,  sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum Tatzeitpunkt beziehen.  Vorsätzlich wäre es z.B., wenn der Fahrzeugführer gerade eben noch  konsumiert hat und sich sogleich ans Steuer setzt, wobei er erkennt oder  es zumindest für möglich hält, dass er unter dem Einfluss von Drogen  steht, es ihm aber letztlich egal ist. Mit zunehmendem Abstand zwischen  Konsum und Fahrtantritt kann es aber an der Erkennbarkeit der Wirkung  des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit am Merkmal der  Fahrlässigkeit fehlen. Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn  der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden  Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden  Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml  THC überschritten ist.</p>
<p>In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung  stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer  bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber  das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im  Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher  Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der  zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben  Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und  Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums  und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild  Rückschlüsse zulassen.</p>
<p>Ähnlich wie das OLG Celle entschieden bereits weitere  Oberlandesgerichte. So entschied das OLG Saarbrücken (Beschluss vom  16.3.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07" rel="nofollow" class="liexternal">Ss (B) 5/2007</a>  (18/07)), dass bei einer Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC,  zwar der sichere Nachweis erbracht ist, dass der Betroffene noch unter  der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Allerdings könne es an der  Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt und damit  am Merkmal der Fahrlässigkeit fehlen, wenn zwischen der Einnahme des  Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit (hier 28 Stunden) vergeht.</p>
<p>Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.04.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss 35/07" target="_blank" title="3 Ss 35/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="nofollow" class="liexternal">3 Ss 35/07</a>) hielt ebenfalls die zuvor vom Amtsgericht getroffenen Feststellung zum  subjektiven Tatbestand für nicht ausreichend. Bei einer Fahrt unter  Drogeneinfluss müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht lediglich  auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschgiftes zum  Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung der  Rauschmittel könne es fehlen, wenn seit dem Konsum 23 Stunden vergangen  sind.</p>
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