<?xml version="1.0" encoding="iso-8859-1"?>
<rss version="2.0">
  <channel>
    <title>Mit Fug und Recht</title>
    <link>http://www.mitfugundrecht.de/</link>
    <description>Rechtsanwälte Blechschmidt &amp; Kümmerle - Ihr gutes Recht im Internet</description>
    <language>en-us</language>           
    <generator>Nucleus CMS v3.24</generator>
    <copyright>©</copyright>             
    <category>Weblog</category>
    <docs>http://backend.userland.com/rss</docs>
    <image>
      <url>http://www.mitfugundrecht.de//nucleus/nucleus2.gif</url>
      <title>Mit Fug und Recht</title>
      <link>http://www.mitfugundrecht.de/</link>
    </image>
    <item>
 <title>Mit Fug und Recht strukturiert um</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1250</link>
<description><![CDATA[Die Internetseite befindet sich im Umbau, was wider Erwarten doch einige Zeit in Anspruch nimmt. Daher wird es auf dieser Seite bis auf weiteres keine neuen Artikel zu lesen geben.]]></description>
 <category>Aktuelles - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1250</comments>
 <pubDate>Mon, 8 Mar 2010 16:56:53 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>BGH – die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1245</link>
<description><![CDATA[Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine vom Landgericht Hannover angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> StGB) aufgehoben. Der jetzt 49 Jahre alte Verurteilte hatte im Jahr 1984 seine erste Ehefrau getötet und war deswegen vom Landgericht Hildesheim zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nachdem er diese Strafe teilweise verbüßt hatte und im Jahr 1989 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden war, heiratete er erneut. Im Mai 1993 tötete er auch seine zweite Ehefrau sowie seinen Stiefsohn.Deswegen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im Jahr 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, die es aus zwei Einzelstrafen von elf und zwölf Jahren bildete. Hintergrund der Taten war jeweils die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, eines auf die eigene Geltung bedachten Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf an Anerkennung und Neigung zu impulsiv unbedachten Verhaltensmustern. Schon im Urteil von 1994 war vom Landgericht Hannover deshalb festgestellt worden, bei ihm bestehe ein hohes Risiko für weitere brutale Gewaltentfaltung gegenüber Menschen, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen. <br />
<br />
Zur Überzeugung des Landgerichts besteht bei dem Verurteilten eine solche Gefährlichkeit auch nach der vollständigen Vollstreckung der 15-jährigen Freiheitsstrafe fort. Es hat daher gegen ihn die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Da die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei seiner Verurteilung im Jahr 1994 bekannt war, hat es indes keine erst während des Strafvollzugs neu entstandenen oder erstmals erkennbaren Umstände in der Person des Verurteilten festgestellt, die dessen Beurteilung als gefährlich erst nachträglich rechtfertigen. Derartige neue Tatsachen sind aber für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB erforderlich. Das Landgericht hat seine Entscheidung deshalb auf Grundlage der seit dem Jahr 2007 geltende Ausnahmevorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> Abs. 1 Satz 2 StGB getroffen. Nach dieser Bestimmung kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch auf bereits bei der ursprünglichen Verurteilung erkennbare Tatsachen gestützt werden, wenn damals die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a> StGB aus Rechtsgründen noch nicht möglich war. <br />
Hiervon ist das Landgericht Hannover im Jahr 1994 und im jetzigen Urteil ausgegangen. Diese Rechtsauffassung ist indes fehlerhaft, da gegen den Verurteilten schon im Jahr 1994 die Sicherungsverwahrung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a> Abs. 2 StGB hätte angeordnet werden können. <br />
<br />
Daher ist die Ausnahmeregelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> Abs. 1 Satz 2 StGB nicht anwendbar, so dass die Revision des Verurteilten Erfolg haben musste. Da auszuschließen ist, dass das Landgericht in einer erneuten Verhandlung solche neuen Tatsachen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB feststellen kann, hat der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und selbst entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung entfällt. Der Verurteilte muss deshalb entlassen werden, sobald die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vollstreckt ist. <br />
<br />
Der Bundesgerichtshof hatte bei dieser Konstellation nicht zu entscheiden, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (AZ 19359/04) Anlass gibt, an der Vereinbarkeit der Ausnahmevorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> Abs. 1 Satz 2 StGB mit dem Grundgesetz oder der Europäischen Menschenrechts-konvention zu zweifeln. <br />
<br />
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010, Az:  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 439/09" target="_blank" title="BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09">3 StR 439/09</a> <br />
Vorinstanz: LG Hannover - Urteil vom 15. Juni 2009 - 39 Ks 2/08 - 1352 Js 35701/93 <br />
<br />
Quelle: <a class="extlink" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=50933&amp;pos=1&amp;anz=39" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 38/2010 vom 17. Februar 2010</a>]]></description>
 <category>Urteile - Strafrecht - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1245</comments>
 <pubDate>Thu, 25 Feb 2010 00:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>BGH - bei einem Kauf unter Privaten ist AGB-Recht nicht ohne weiteres anwendbar</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1242</link>
<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">305</a> ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn bei dem Geschäft ein Vertragsformular verwendet wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist.<br />
<br />
Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:<br />
<i><br />
"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".</i><br />
 <br />
Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden. <br />
<br />
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309</a> Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">305</a> Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist. <br />
<br />
In vorformulierten Vertragsbedingungen kommt zwar die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen. <br />
<br />
BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 67/09" target="_blank" title="BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09">VIII ZR 67/09</a> <br />
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2008 – 28 C 15536/07 ./. LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 22 S 321/08 <br />
<br />
Quelle: <a class="extlink" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0036/10" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 36/2010 vom 17. Februar 2010</a>]]></description>
 <category>Urteile - Autokauf - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1242</comments>
 <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 00:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>BGH - Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit verjährt nicht</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1246</link>
<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist. Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung.Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. <br />
<br />
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">535</a> Abs. 1 Satz 2 BGB Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.<br />
<br />
Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">535</a> Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu. <br />
<br />
BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 104/09" target="_blank" title="BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 104/09">VIII ZR 104/09</a> <br />
Vorinstanzen: AG Düren, Urteil vom 4. November 2008 - 46 C 303/08 ./. LG Aachen, Urteil vom 9. April 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 S 333/08" target="_blank" title="LG Aachen, 09.04.2009 - 2 S 333/08">2 S 333/08</a> <br />
<br />
Quelle: <a class="extlink" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=50932&amp;pos=2&amp;anz=39" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 37/2010 vom 17. Februar 2010</a>]]></description>
 <category>Urteile - Mietrecht - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1246</comments>
 <pubDate>Tue, 23 Feb 2010 00:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>BGH – die Lieferung einer Corvette in anderer Farbe stellt einen erheblichen Sachmangel dar</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1244</link>
<description><![CDATA[<div class="leftbox"><a href="http://www.mitfugundrecht.de/media/4/20100217-800px-Corvette_C6_03.jpg">Bildquelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Corvette_C6_03.jpg, Foto: Alexander Z., GNU-Lizenz</a></div>Ein Autokäufer mit Sinn für das Besondere kaufte 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Chevrolet <a class="extlink" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Corvette" target="_blank">Corvette</a> zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das ihm anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug war aber nicht wie im Vertrag angegeben in "<a class="extlink" href="http://www.corvettetraderonline.com/corvettes-for-sale/images/90_1.jpg" target="_blank">Le Mans Blue Metallic</a>" lackiert, sondern schwarz. So eine Corvette wollte der Käufer nicht, verweigerte die Annahme des Fahrzeugs und zahlte mangels Erfüllung des Vertrages auch den Kaufpreis nicht. Das Unternehmen trat die Kaufpreisforderung an ein anderes Unternehmen ab und dieses verklagte den Autokäufer auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs.Sowohl das Landgericht Ellwangen, als auch das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilten den Käufer zur Zahlung. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> BGB habe. Dies sei aber gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.<br />
<br />
Der BGH versteht offensichtlich mehr von Autos und entschied zugunsten des Autokäufers, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben. <br />
<br />
BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 70/07" target="_blank" title="BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 70/07">VIII ZR 70/07</a> <br />
Vorinstanzen: LG Ellwangen - Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05 ./. OLG Stuttgart - Urteil vom 5. März 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 173/06" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 173/06</a> <br />
<br />
Quelle: <a class="extlink" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=50934&amp;pos=0&amp;anz=39" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 17. Februar 2010</a>]]></description>
 <category>Urteile - Autokauf - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1244</comments>
 <pubDate>Mon, 22 Feb 2010 00:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>OLG Düsseldorf - Poliscan Speed ist standardisiertes Messverfahren</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1249</link>
<description><![CDATA[Vitronic GmbH verkündet auf ihrer Internetseite, dass das OLG Düsseldorf entschieden habe, das Poliscan Speed ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren sei, die Geschwindigkeitsmessung somit zuverlässig erfolge und gerichtsfest verwertbar ist (IV-5 Ss-OWI 206/09-(OWi) 178-09 I)."Die Oberlandesgerichte mussten sich mit dieser Thematik befassen, nachdem einzelne Rechtsanwälte in der Öffentlichkeit große Hoffnungen auf erfolgreiche Einsprüche gegen Bußgeldbescheide auf Basis von PoliScanspeed  geweckt hatten: sie zogen die Nachvollziehbarkeit der Messung in Zweifel. Zu Unrecht, wie sich nun herausstellt. Bestärkt durch die Einschätzung dieser Anwälte haben viele Autofahrer Einspruch erhoben."<br />
<br />
Die Darstellung des Herstellers ist dann doch etwas arg verkürzt. Das Messgerät wurde in Fachzeitschriften kritisch diskutiert, einzelne Sachverständige brachten berechtigte Zweifel vor. Die Herstellerfirma selbst hat nicht gerade dazu beigetragen, diese Zweifel auszuräumen.<br />
<br />
Quelle: <a class="extlink" href="http://www.vitronic.de/vitronic/unternehmen/news/einzel/artikel/es-ist-amtlich-poliscanspeed-ist-zuverlaessig-und-gerichtsfest/" target="_blank">Vitronic</a>]]></description>
 <category>Allgemein</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1249</comments>
 <pubDate>Fri, 19 Feb 2010 23:31:13 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>AG Mannheim rudert zurück – Zuverlässigkeit einer PoliScan Speed-Messung nun doch gewährleistet</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1247</link>
<description><![CDATA[In einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Mannheim (21 OWi 445/09), dem eine Messung PoliScan Speed zugrunde lag, wurde ein Gutachten eingeholt. Der dortige Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine endgültige Aussage darüber, ob das im konkreten Fall eingesetzte Messsystem dem Stand der Technik entspricht oder nicht, sich erst machen ließe, wenn detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems vorliegen würden; solche detaillierten Unterlagen würden jedoch weder von der PTB Braunschweig noch von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellt. Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes war von daher möglich, das Verfahren wurde eingestellt. Sich auf diese und eine Entscheidung des AG Dillenburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 OWi 2 Js 54432/09" target="_blank" title="AG Dillenburg, 02.10.2009 - 3 OWi 2 Js 54432/09">3 OWi 2 Js 54432/09</a>) berufend, zogen die Betroffenen gegen ihre Bußgeldbescheide zu Felde.Jetzt hat das Blatt sich gewendet, das Amtsgericht Mannheim, gleiche Abteilung, hat nach einer neueren Entscheidung nunmehr keine Zweifel mehr an der Zuverlässigkeit des Messystems und verurteilte einen Autofahrer wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 80 Euro.<br />
<br />
<u>Aus den Gründen:</u><br />
<br />
Die Zuverlässigkeit der Messwerte und damit die Verwertbarkeit der Daten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wird durch Sicherstellung der Streubreite der Daten gewährleistet. Eine Messwertbildung kommt nur zustande, wenn innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke eine durchgängige Erfassung über 10 Meter gewährleistet und eine zusammenhängende Erfassung des gemessenen Fahrzeugs erfolgt ist. Auch darf innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke von 50 bis 20 Metern höchstens eine Strecke von 15 Metern oder eine Zeit von maximal 2 Sekunden liegen, in der keine Signale ausgesandt beziehungsweise empfangen werden. Schrägfahrten von mehr als 5° müssen ausgeschlossen sein. Die Durchschnittsgeschwindigkeit darf nicht mehr als 10 % schwanken.<br />
<br />
(…) Gegenstand der Beweisaufnahme waren die Ausführungen der sachverständigen Zeugen F. Sch. von der Herstellerfirma des verwandten Geschwindigkeitsmessgeräts Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH und Dr. F. J. von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig, die dessen Bauart im Juni 2006 zugelassen hatte, des Sachverständigen V. Sch. sowie die Verlesung des Messprotokolls, des Eichscheins, der Schulungsbescheinigung des Messbeamten T. B. und des Verkehrszentralregisterauszugs des Betroffenen, und schließlich die Inaugenscheinnahme des Messbildes.<br />
<br />
(…) Das verwandte Messverfahren, ein mobiles Lasergerät Vitronic PoliScan Speed, hat zuverlässig einen Messwert von 85 km/h ermittelt, der um 3 km/h auf 82 km/h bereinigt wurde (bei einer Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h bei Fahrgeschwindigkeiten unter 100 km/h und 3 % des angezeigten Wertes bei Fahrgeschwindigkeiten von über 100 km/h).<br />
<br />
An der rechtlichen Zulässigkeit der Messung bestand im Hinblick auf verdachtsabhängig veranlasste, auch automatische Bildaufzeichnungen bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kein Zweifel. Die Ermächtigungsgrundlage ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/163b.html" target="_blank">163b</a> Abs. 1 StPO in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren">46</a> Abs. 1 OWiG. Das Gerät detektiert alle im Messstrahl in einem Bereich von 10 bis 75 Metern in einem horizontalen Blickwinkel von 45 Grad vor dem Messgerät fahrende Fahrzeuge, ein Messwert, der zu einer Bilddokumentation führt, erfolgt jedoch nur ab einem vom Betreiber zuvor festgelegten Referenzwert.<br />
<br />
Eine Messwertbildung kommt folgendermaßen zustande: der Erfassungsbereich liegt zwischen 10 und 75 Metern vor dem Gerät. Es werden Laserstrahlen im Infrarotbereich ausgesendet, 158 Strahlen mit einer Wiederholrate von 100/s und mit einer Aufweitung auf 45 mal 140 Zentimeter auf 75 Meter. Fährt in diese Strahlaufweitung ein Fahrzeug hinein, startet eine Laser-Puls-Laufzeit-Messung. Die dabei ermittelte Objektkontur ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug die Lichtimpulse mit verschiedenen Teilen reflektiert und zurücksendet, womit sich ein dreidimensionales Bild ergibt. Dieses wird in einem kartesischen System erfasst und mit einer Regressionsgeraden versehen, aus der sich letztlich die Durchschnittsfahrgeschwindigkeit ergibt, die auf einer Strecke zwischen 50 bis 20 Metern vor der Kamera errechnet wird. Die Qualität der Messwertbildung hängt dabei von der Anzahl der einzelnen Messwerte und deren Streuung ab, üblich werden rund 500 Messwerte im Einzelfall verlangt.<br />
<br />
Eine Messwertbildung kommt nur zustande, wenn innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke eine durchgängige Erfassung über 10 Meter gewährleistet war und unmittelbar vor der tatsächlichen Messwertbildung über 5 Meter vor Auslösen der Kamera eine tatsächliche zusammenhängende Erfassung des gemessenen Fahrzeugs erfolgt ist. Auch darf innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke von 50 bis 20 Metern höchstens eine Strecke von 15 Metern oder eine Zeit von maximal 2 Sekunden liegen, in der keine Signale ausgesandt bzw. empfangen werden. Damit wird eine breite Streubreite an Daten sichergestellt. Bei einer Schrägfahrt von mehr als 5 Grad wird eine Messung verworfen. Das Gerät kann verschiedene Fahrzeug mit einer Differenzgeschwindigkeit von unter einem km/h „erkennen“ und unterscheiden. Die Durchschnittsgeschwindigkeit darf nicht mehr als 10 % schwanken, da sonst die Messung verworfen wird.<br />
<br />
Bei der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig wird der sog. Quellcode geprüft, damit sind die Grenzwertbedingungen und die Messwertbildungskriterien bekannt und geprüft. Dies ist wichtig, da die technischen Aufzeichnungen bei der Einzelmessung durch die Anlage überschrieben werden und die genaue Messstelle jedenfalls derzeit (eine Änderung ist für 2010 vorgesehen) nicht rekonstruierbar ist. Bei der vorgegebenen Anzahl von Einzelmesswerten in exakt bestimmten Ort-Zeit-Positionen gibt es jedoch genügend Datenimpulse, um eine statistische Absicherung des errechneten Messwerts zu gewährleisten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Messergebnisse geäußert.<br />
<br />
Herkömmlicherweise wird u.a. aus der Anzahl und der Gründe, aus denen ein Geschwindigkeitsmessgerät Einzelmessungen verwirft (annulliert), Rückschlüsse auf die Güte einer Messreihe gezogen. Bei dem Lasermessgerät werden die Art und Anzahl der Annullationen vom Gerät jedoch nicht aufgezeichnet. Es sind zwei Annullationsgründe werksseitig vorgegeben. Einmal sind dies solche, in denen kein Lichtbild erstellt wurde, so bei Verdeckungsfällen oder aus fototechnischen Gründen, bei denen das Gerät bei hohen Fallzahlen wegen Überlastung nicht mehr Schritt halten kann. Zum anderen wird die Gesamtmessung annulliert, wenn messtechnische Gründe vorliegen, etwa die 10- Meter-Strecke nicht erreicht wurde. Die sog. „Verdeckungsannullation“ ist dabei lediglich eine Komfortfunktion des Geräts, die nicht so sensibel eingestellt ist, dass nicht doch Messbilder ausgeworfen werden, die in der Vergangenheit Fragen aufgeworfen haben. Diese führen jedoch nicht zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Messwertbildung an sich.<br />
<br />
Wenn die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs ermittelt ist, wird berechnet, welche Position das Fahrzeug (wenn es auf 10 % genau so schnell in die gleiche Richtung weiterfährt) zum Auslösen des Messphotos haben wird. Dort wird dann die sog. Auswertehilfe eingeblendet. Befindet sich dass Fahrzeug auf dem Messphoto in einer korrekten Position relativ zum Auswerterahmen, lässt dies die sichere Zuordnung des Fahrzeugs zum errechneten Geschwindigkeitswert zu. Es müssen wie hier bei Messung im ankommenden Verkehr sich der untere Rahmen der Auswertehilfe unterhalb der Vorderräder des gemessenen Fahrzeugs und das vordere Kennzeichen zumindest teilweise innerhalb der Auswertehilfe befinden und innerhalb des gesamten Auswerterahmens dürfen keine Teile eines weiteren Fahrzeugs zu sehen sein. Dies traf hier zu. Da somit die Kriterien der Messwertbildung festliegen, insbesondere alle 100 Millisekunden in einem Messzyklus eine Ort-Zeit-Berechnung stattfindet, die Fünf-Meter- Streckenüberwachung Auslösekriterium ist und die maximale Photoverzögerung 40 Millisekunden beträgt, ist hier von der zutreffenden Zuordnung der Messung zum Betroffenen auszugehen.<br />
<br />
Das Gerät selbst war ausweislich des verlesenen Eichscheins der Hessischen Eichdirektion vom 06.10.2008 wenige Wochen vor der Messung ordnungsgemäß geeicht und die Selbsttests vom Gerät durchgeführt worden, das Messprotokoll selbst und der Datensatz des Messtages enthielten keine Auffälligkeiten. Der Messbeamte B. war, wie sich aus dem verlesenen Zertifikat der Herstellerfirma vom 14.02.2008 ergibt, in Wirkweise und Betrieb des Geräts geschult. Aufgrund seiner Angaben im verlesenen Messprotokoll ist davon auszugehen, dass das Gerät gemäß der Bedienungsanweisung der Herstellerfirma und der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig aufgestellt und betrieben wurde. Das Fahrzeug des Betroffenen war korrekt als PKW und auf der zutreffenden Spur erkannt worden.<br />
<br />
Der einzig denkbare Fall einer Fehlidentifizierung durch Einfahren in einen „fremden“ Rahmen, bei dem ein Fahrzeug in die „vorgerechnete“ Position eines anderen detektierten Fahrzeugs hinein fährt, liegt in einem Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 20 km/h. Die Photoauslösung der ersten Spur liegt bei etwa 10 bis 15 Meter zur Kamera, bei der zweiten Spur bei etwa 20 Meter und der dritten mit etwa 27 Meter zum Gerät, vorauseilend während der Messung mit anschließender Nachberechnung. Daten werden nur bei einem Photoauftrag gespeichert, wobei die Sperrung der Kamera bis zur Blitzbereitschaft bei einer halben Sekunde liegt bei einer typischen Bildverzögerungszeit von 0,01 und einer maximalen von 0,04 Sekunden. Problematische Fälle, die einer genaueren Untersuchung bedürften, wären Messungen auf der dritten Fahrspur oder in Kurvenbereichen, da beide keiner praktischen Referenzprüfung durch die PTB Braunschweig unterzogen wurden, sondern lediglich Simulationsprüfungen unter Laborbedingungen. Solche Bedingungen waren vorliegend jedoch nicht gegeben.<br />
<br />
Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Dokumentation des Messvorgangs beziehungsweise des Messergebnisses. Richtig ist, dass bei vorliegender Methode übliche Plausibilitätskriterien wie die Überprüfung einer Messreihe, eines Messfilms auf beispielsweise Leerphotos oder der Annullationsquote nicht greifen, weil außer den Datensätzen (bislang) keine weiteren Daten gespeichert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine hinreichende Kontrollierbarkeit des Einzelfalls gegeben ist. Nicht ausreichend wäre die technische Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Rahmen der Bauartzulassung, weil sie keine zuverlässige Aussage zu Mängeln der Bedienung im praktischen Betrieb zulässt. Das Geschwindigkeitsmessgerät ist aber keine Black Box, die Ergebnisse auswirft, die keiner Überprüfung zugänglich wären. Die Funktionsweise und die Messwertbildung sind nachvollziehbar und gerade die Annullationskriterien, die aufgrund der neuen Funktionsweise zwangsläufig andere sind als herkömmlich, zeigen im praktischen Betrieb, dass bei strikter Einhaltung der Auswertehilfe keine Fehlmessungen oder Fehlzuordnungen vorkommen, jedenfalls dann, wenn keine niedrige Fahrgeschwindigkeit, keine Kurvenfahrt und keine Identifizierung von PKW in LKW oder umgekehrt vorliegen. Im denktechnisch extremsten Fall, dass zwei Fahrzeuge exakt mit gleicher Geschwindigkeit und exakt parallel nebeneinander herfahren und damit für das Gerät identisch sind, würde das Gerät sie als ein Objekt erfassen und beide in den Auswerterahmen stellen sowie im Zweifel wegen der maximalen Fahrzeugbreite eines PKW von 3,8 Metern als LKW identifizieren. Nach den vorgegebenen Kriterien der Auswertehilfe wäre die Messung damit zu verwerfen. (…)<br />
<br />
AG Mannheim, Urteil vom 23. 12. 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 OWi 506 Js 19870/09" target="_blank" title="AG Mannheim, 23.12.2009 - 21 OWi 506 Js 19870/09">21 OWi 506 Js 19870/09</a> AK 445/09<br />
<br />
Weitere Informationen auf www.mitfugundrecht.de zu <a href="http://www.mitfugundrecht.de/index.php?query=poliscan&amp;amount=0&amp;blogid=1">PoliScan Speed</a>]]></description>
 <category>Urteile - Verkehrsrecht - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1247</comments>
 <pubDate>Fri, 19 Feb 2010 00:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>OVG Berlin-Brandenburg – kein Nachweis des gelegentlichen Cannabis-Konsums bei einem THC-COOH Wert unter 75 ng/ml und fehlenden Angaben</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1241</link>
<description><![CDATA[<div class="leftbox"><a href="http://www.mitfugundrecht.de/media/4/20080512-hanfblaetter.jpg">Bildquelle: www.pixelio.de</a></div>Dem Betroffenen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die festgestellten Blutserumwerte ergaben 6,2 ng/ml THC und 32,8 ng/ml THC-Carbonsäure, so dass die Behörde davon ausging, dass der Betroffene gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei der Verkehrskontrolle soll der Betroffene angegeben haben,  dass er „am Vorabend letztmalig“ Cannabis geraucht hat. Damit sei ein nur einmaliger Konsum fernliegend.Gegen die Entziehung legte der Betroffene Widerspruch ein und beantragte, da die sofortige Vollziehung angeordnet war, beim Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab, die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte Erfolg. Ein gelegentlicher Konsum sei nicht nachgewiesen. Erst ab einem Wert von 75 ng/ml THC-COOH geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass gelegentlicher Konsum vorliegt. Liegt der Wert darunter, kommt es auch darauf an, welche Angaben der Betroffene macht. Gibt er einen mehrmaligen Konsum zu, hat er Pech gehabt. Hier gab der Betroffene lediglich an, am Vorabend letztmalig geraucht zu haben, was nicht automatisch bedeute, dass der Betroffene einen Mehrfachkonsum damit eingeräumt habe. Es könne auch sein, dass der Polizeibeamte die Frage so gestellt hat, was nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt werden könne. Bis dahin sei dem Betroffenen sein Führerschein aber wieder auszuhändigen.<br />
<br />
<u>Aus den Gründen:</u><br />
<br />
(…) Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 StVG: Entziehung der Fahrerlaubnis">3</a> Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung von Konsum und Fahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.<br />
<br />
Zu Recht wendet der Antragsteller ein, ein gelegentlicher Cannabiskonsum sei vorliegend nicht hinreichend belegt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diesbezüglich nachgewiesen sein muss, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon entweder bei einem Wert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH oder aufgrund eigener Angaben des Betroffenen bzw. dann auszugehen, wenn mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (Beschluss vom 18. November 2009 - 1 S 134.09 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 17.09" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 1 S 17.09">1 S 17.09</a> -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 17. September 2008 - OVG 1 S 138.08 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks).<br />
<br />
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Grenzwert von 75 ng/ml THC-COOH ist vorliegend nicht erreicht. Entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts rechtfertigt auch die polizeilich protokollierte Angabe des Antragstellers, am Vorabend „letztmalig“ Cannabis“ geraucht zu haben, nicht mit hinreichender Gewissheit den Schluss, er habe damit - indirekt - eingeräumt, bereits zuvor schon einmal Cannabis konsumiert zu haben. Denn es ist, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, durchaus denkbar und auch nicht fernliegend, dass der ermittelnde Polizeibeamte eine entsprechende Frage nach dem „letztmaligen“ Cannabiskonsum gestellt hat bzw. die Frage nur darauf abzielte, festzustellen, wann der Antragsteller vor dem Vorfall Cannabis eingenommen hat. <br />
<br />
Eine nähere Aufklärung der Frage nach den wörtlichen Äußerungen des Antragstellers und des ermittelnden Polizeibeamten muss einer Zeugenvernehmung in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die weitergehenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller auf einen Erstkonsum schon im Rahmen der Verkehrskontrolle hingewiesen haben würde, bleiben letztlich Spekulation.<br />
<br />
Auch sofern das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf in dem Beschluss des Hessischen VGH vom 24. September 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 1365/08" target="_blank" title="VGH Hessen, 24.09.2008 - 2 B 1365/08">2 B 1365/08</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 1523" target="_blank" title="VGH Hessen, 24.09.2008 - 2 B 1365/08">NJW 2009, 1523</a>, 1524, zitierte wissenschaftliche Erkenntnisse ausführt, auch nach dem Konsum hoher Cannabisdosierungen sinke bei Gelegenheitskonsumenten die THC-Konzentration sechs Stunden nach dem Konsum auf einen Wert von ca. 1 ng/ml, während die dem Antragsteller um 18.45 Uhr am Tag nach dem Konsum entnommene Blutprobe noch 6,2 ng/ml THC enthalten habe, wobei ausgehend von dessen Angaben die Einnahme von Cannabis mindestens fast 19 Stunden zuvor erfolgt sein müsse, folgt auch daraus nicht die Annahme eines gelegentlichen Konsums. <br />
<br />
Es entspricht zwar dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass sich der Wirkstoff THC rasch abbaut und in der Regel nach 4 bis 6 Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009, - OVG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 17.09" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 1 S 17.09">1 S 17.09</a> -, Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 2 StVG Rn. 17f). Dies lässt für den vorliegenden Fall jedoch nur den Schluss zu, dass das Vorbringen des Antragstellers, auf einer Party „am Vorabend“ bzw. „zu vorgerückter Stunde“ Cannabis konsumiert zu haben, nicht zutreffen mag. Hingegen wird von dem Antragsteller zu Recht eingewendet, dass insoweit nur auf die Angabe eines unzutreffenden Konsumzeitpunktes, nicht aber auf bestimmte und hier allein interessierende Konsumgewohnheiten geschlossen werden könne.<br />
<br />
Nicht zu überzeugen vermag das Verwaltungsgericht auch mit der Erwägung, ein nur erstmaliger Cannabiskonsum sei fernliegend, weil es sich bei Cannabis um ein strafbewehrtes Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittels handele, dessen Erwerb Kontakt zu Straftätern erfordere, über die nicht jedermann verfüge. Damit lassen sich die zu stellenden Anforderungen an die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht ersetzen. Mehr als ein einmaliger Konsum ist dem Antragsteller vorliegend bisher nicht nachzuweisen.<br />
<br />
Im Rahmen der zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben der zweifelhaften Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Hinblick auf die im Bescheid (…) geforderte sechsmonatige Drogenabstinenz das Ergebnis einer Haaranalyse des Instituts pima-mpu GmbH (…) eingereicht hat, wonach für den Zeitraum zwischen Mitte Juli 2009 bis Mitte Dezember 2009 - und damit fünf Monate - ein relevanter Drogenkonsum des angegebenen Untersuchungsspektrums, das sich u.a. auf THC erstreckt hat, weitgehend ausgeschlossen werden könne. (…)<br />
<br />
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.20.2010, Az:   <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 234.09" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2010 - 1 S 234.09">1 S 234.09</a><br />
<br />
Weitere Informationen auf www.mitfugundrecht.de zu <a href="http://www.mitfugundrecht.de/index.php?query=cannabis+fahrerlaubnis&amp;amount=0&amp;blogid=1">Cannabis</a> und <a href="http://www.mitfugundrecht.de/index.php?query=cannabis+fahrerlaubnis&amp;amount=0&amp;blogid=1">Fahrerlaubnis</a>]]></description>
 <category>Urteile - Fahrerlaubnisrecht - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1241</comments>
 <pubDate>Thu, 18 Feb 2010 00:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>Die Bloglandschaft ist um ein juristisches Blog ärmer - Ballmann ist offline</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1243</link>
<description><![CDATA[Die deutsche Bloglandschaft ist um ein unterhaltsames juristisches Blog ärmer. Ein unter dem Pseudonym Ballmann anonym bloggender Richter am Amtsgericht hat sein Blog „Im Namen des Volkers“ geschlossen. Bei Aufruf erscheint der Hinweis, dass sich das Blog im Wartungsmodus befinde. Allerdings steht nicht zu erwarten, dass er sein Blog jemals wieder aktiviert. Er ist nämlich enttarnt worden.Von Anfang an wurde Ballmann wegen seines fehlenden Impressums angefeindet. Auf ein solches hatte er ganz bewusst verzichtet. Andere bloggende Rechtsanwälte titelten nach seiner Enttarnung, Ballmann habe jetzt ein Impressum, allerdings nicht auf seiner Seite. Das unterschreitet selbst das Niveau einer großen deutschen Boulevard-Zeitung. In seinem Blog berichtete Ballmann immer gern und durchaus unterhaltsam über Fälle aus seiner familienrechtlichen Praxis, bei denen die Verfahrensbeteiligten nicht immer gut weg kamen. Sei es, dass er über einen offensichtlich unfähigen „Anwalt Liebling“ berichtete, oder über Sorge-, Unterhalts- und sonstige Streitigkeiten. Nachdem sein Name publik geworden ist, ist auch das Amtsgericht an den er tätig ist bekannt und damit sind die Fälle nicht mehr anonym.<br />
<br />
Auslöser war, dass sich Ballmann mit einen ebenfalls bloggenden Rechtsanwalt angelegt hatte und dessen Blogbeiträge in seinem eigenen Blog gern kritisierte. Dieser revanchierte sich, nachdem er dem Richter an dessen Amtsgericht ein Fax geschickt hatte, welches Ballmann in seinem Blog zitierte und stellte kraft seiner Wassersuppe den vollständigen realen Namen Ballmanns ins Netz. Wenn schon zitieren, dann auch vollständig - so seine Devise. Daraufhin hat Amtsrichter Ballmann die folgerichtige Konsequenz gezogen und sein Blog offline geschaltet.<br />
<br />
Über die Hintergründe mag sich jeder selbst informieren und Google bemühen. Wir werden weder den Namen des Rechtsanwaltes, noch den des Amtsrichters Ballmann hier erwähnen. Wir halten fest, beim Kampf David gegen Goliath gewinnt nicht immer David, ein Anwalt, der gern mal für den Chaos Computer Club Vorträge hält, schafft im Internet chinesische Verhältnisse und für einen Richter scheint das Internet eine Tabuzone zu sein. Das ist eine sehr bedauerliche Entwicklung.<br />
<br />
Update: Die Entscheidung ist gefallen, über seinen Twitter-Account und in diversen Blog Kommentaren teilt Amtsrichter Ballmann mit:<br />
<i><br />
"Eins vorweg: Ich habe mich nicht zu beklagen und beklage mich nicht. Nur ein paar Punkte zur Klarstellung:<br />
1. In dem Moment als das Fax von V. einging, war mir klar, dass ich erpressbar geworden bin. Um dem vorzubeugen, hab ich es öffentlich gemacht.<br />
2. Dabei waren mir die möglichen Reaktionen V. und die daraus resultierenden Folgen durchaus bewusst. Man kann das Selbstmord aus Angst vor dem Tode nennen, es war insoweit aber auch ein Charaktertest, um herauszufinden, wieweit V. gehen würde.<br />
3. Ballmann ist nun tot – für immer. Ob das in V. Absicht lag, er es billigend in Kauf nahm oder es unbeabsichtigte Nebenfolge war, ist unerheblich. Wenn mein Pseudonym auf gedeckt ist, kann ich die in meinen Geschichten spielenden Personen nicht mehr – wie bisher – hinreichend vor Wiedererkennung schützen.<br />
4. Gerne hätte ich mit V. über meine inhaltliche Kritik diskutiert. Dazu war er leider zu keinem Zeitpunkt bereit."</i>]]></description>
 <category>Aktuelles - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1243</comments>
 <pubDate>Wed, 17 Feb 2010 14:31:00 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title>VG Göttingen - „Der Schwager war&apos;s vielleicht“ schützt nicht vor Fahrtenbuchanordnung</title>
 <link>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1235</link>
<description><![CDATA[<div class="leftbox"><a href="http://www.mitfugundrecht.de/media/4/20071119-schweigen.jpg">Bildquelle: www.pixelio.de</a></div>Der Halter eines Fahrzeuges, mit dem die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h überschritten worden war, mochte sich nicht erinnern, wer aus seiner Familie das gewesen sein könnte. Das Bild sei so undeutlich, ob man ihm keines mit höherer Auflösung schicken könne, schrieb er nach Erhalt der Anhörung. In Frage käme eventuell sein Schwager. Der Landkreis konnte und wollte kein anderes Foto schicken. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt, stattdessen bekam der Halter eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten. Dies wiederum wollte der Halter nicht akzeptieren und legte Widerspruch ein, dem die Behörde nicht statt gab. Die Klage des Halters zum Verwaltungsgericht Göttingen hatte keinen Erfolg. Wer ein Fahrzeug hält, welches auch von anderen Personen genutzt wird, müsse schon genauere Angaben zum möglichen Fahrer machen.<u>Aus den Gründen:</u><br />
<br />
(…) Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage beurteilt sich nach § 31 a StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge - auch Ersatzfahrzeuge - die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift nicht möglich war. (...)<br />
<br />
Die Feststellung derjenigen Person, die das Fahrzeug des Klägers bei dem Verkehrsverstoß geführt hat, war auch i. S. d. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Eine Unmöglichkeit i. S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hierfür getroffen hat. Die in diesem Rahmen gebotene Anhörung begründet für den Halter die Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten und zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An der zu fordernden Mitwirkung des Halters fehlt es bereits dann, wenn er den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Weitere Bemühungen der Bußgeldstelle zur Feststellung des Fahrzeugführers ändern an dieser Rechtslage nichts (ständige Rechtsprechung, z. B. Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2009 - 12 LA 126/08 -). <br />
<br />
Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren darauf hingewiesen, dass sein Fahrzeug von anderen Familienangehörigen genutzt werde und der Fahrer eventuell sein Schwager gewesen sei. Der Schwager räumte ein, in dem genannten Zeitraum den Wagen des Klägers genutzt zu haben, sich aber nicht mehr an den genauen Tag erinnern zu können. Aufgrund der schlechten Bildqualität führte ein Abgleich der beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorhandenen Ausweisfotos des Klägers und seines Schwagers nicht zur eindeutigen Feststellung des Fahrzeugführers. Aufgrund der wagen Aussage des Schwagers des Klägers und der schlechten Bildqualität war der Landkreis Goslar entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, gegen den Schwager einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Denn die Tat war ihm nicht eindeutig nachzuweisen und in einem eventuellen Einspruchsverfahren wäre der Bescheid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgehoben worden. Weitere Ermittlungen musste die Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht anstellen. Denn die weiteren Angaben des Klägers zum Nutzerkreis des Fahrzeugs "mehrere Familienangehörigen" sind dazu zu unbestimmt gewesen. Die Feststellung des Fahrzeugführers war damit objektiv unmöglich und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO liegen vor.<br />
<br />
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Unmöglichkeit der Feststellung nicht von ihm verursacht wurde, führt dies nicht dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 a StVZO zu verneinen wären. Der Umstand ist - wenn überhaupt - im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.02.2009 - Au 3 K 08.437 -, juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 10.11.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 B 1042/07" target="_blank" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2007 - 8 B 1042/07">8 B 1042/07</a> -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 1990 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 S 962/90" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 17.07.1990 - 10 S 962/90">10 S 962/90</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1992, 46" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 17.07.1990 - 10 S 962/90">NZV 1992, 46</a> (47); Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 31 a StVZO Rn. 4).<br />
<br />
Der Kläger kann gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht innerhalb von 14 Tagen seit dem Verkehrsverstoß angehört worden. <br />
Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem als Voraussetzung für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu fordernden angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass etwa die Erinnerung entscheidend verblasst, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt aber für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder erkennbar ist, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen spätere Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Verzögerte Ermittlungshandlungen der Behörde schließen deshalb die Fahrtenbuchanordnung nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16, Nr. 17 zu § 31 a StVZO;  Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.10.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 LA 463/05" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 31.10.2006 - 12 LA 463/05">12 LA 463/05</a> -). Die Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der Nichtfeststellung des Kraftfahrzeugführers ist insbesondere dann zu verneinen, wenn sich der Fahrzeughalter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern erst in dem sich daran anschließenden Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft oder wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Foto vorgelegt worden ist, weil es in einem solchen Fall in erster Linie nicht auf das Erinnerungsvermögen, sondern auf das Erkenntnisvermögen ankommt (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.11.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 LA 72/04" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 08.11.2004 - 12 LA 72/04">12 LA 72/04</a>-, juris). So verhält es sich hier. Der Kläger hat sich erst in dem Gerichtsverfahren zur Fahrtenbuchauflage auf die verzögerte Anhörung berufen. <br />
<br />
Der Beklagte hat bei Erlass der Fahrtenbuchauflage auch das ihm durch § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumte Ermessen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/114.html" target="_blank">114</a> VwGO) in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass das Ermessen in den Fällen eingeschränkt und die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht gerechtfertigt sei, in denen das Verhalten des Fahrzeughalters für den Misserfolg der Ermittlungen nicht ursächlich gewesen ist, weil er das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung beigetragen hat (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.02.2009 - Au 3 K 08.437 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 1990 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 S 962/90" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 17.07.1990 - 10 S 962/90">10 S 962/90</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1992, 46" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 17.07.1990 - 10 S 962/90">NZV 1992, 46</a> (47), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hätte nämlich diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zu den Pflichten des Fahrzeughalters hat das Bundesverwaltungsgericht ausführt: "Gefährdet er (der Fahrzeughalter) die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden." (Beschluss vom 23.06.1989, Buchholz 442.16 § 31 a Nr. 20). Der Kläger hat zwar angegeben, dass mehrere Familienangehörige sein Fahrzeug nutzen und eventuell sein Schwager der Fahrer gewesen sein könnte. Damit bleibt er aber - wie er selbst einräumt - vage und legt sich nicht fest. Ihm war es allerdings zumutbar und möglich, seine Familienangehörigen zu befragen, wer an dem fraglichen Tag seinen Wagen benutzt hat und dies dann mitzuteilen. <br />
<br />
Aber auch im Fall einer anderen Bewertung, liegt ein Ermessensfehler nicht vor. Das Gericht teilt nämlich nicht die Auffassung einer einschränkenden Auslegung bei fehlender Kausalität zwischen dem Verhalten des Fahrzeughalters und dem Misserfolg der Feststellung des Fahrzeugführers. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift gebieten diese Einschränkung. Der Wortlaut des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO enthält gerade nicht das Erfordernis, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruht. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage hat den Zweck, künftig sicher zu stellen, dass bei einer weiteren Verkehrszuwiderhandlung der verantwortliche Fahrzeugführer im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage stellt somit eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar und hat keinen Strafcharakter. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sein Fahrzeug nicht nur von ihm allein genutzt werde und er deshalb den Fahrer nicht benennen könne. Damit hat er genau den Umstand beschrieben, der durch ein Fahrtenbuch verhindert werden soll. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist deshalb nicht allein deswegen ausgeschlossen, dass die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde trotz Mitwirkung des Fahrzeughalters gleichwohl erfolglos geblieben sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.11.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 B 1042/07" target="_blank" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2007 - 8 B 1042/07">8 B 1042/07</a> -, juris Rn. 6; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 31 a StVZO Rn. 4). Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, der abstrakten, in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegenden Gefahr zu begegnen, dass künftig mit einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug unaufklärbar bleibende Verkehrsverstöße begangen werden (vgl. OVG Münster, a. a. O.). Daran bestehen hier allerdings keine ernsthaften Zweifel. <br />
<br />
Weiteren vermag das Gericht im Hinblick auf die Dauer der Fahrtenbuchauflage einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist bereits eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Schon ein Geschwindigkeitsverstoß, der zu einer Eintragung eines Punkts in das Verkehrszentralregister (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVG: Punktsystem">4</a> StVG) führen würde, rechtfertigt eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs von sechs Monaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 12.94" target="_blank" title="BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94">11 C 12.94</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 98, 227" target="_blank" title="BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94">BVerwGE 98, 227</a>; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17.09.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 225/07" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 17.09.2007 - 12 ME 225/07">12 ME 225/07</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 167" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 17.09.2007 - 12 ME 225/07">NJW 2008, 167</a> und vom 08.07.2005 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 185/05" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 08.07.2005 - 12 ME 185/05">12 ME 185/05</a> -; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 31a StVZO Rn. 8 m.w.N.). Handelt es sich um einen gravierenden Verkehrsverstoß, der nach dem Punktesystem (wie hier, vgl. § 40 FeV i. V. m. Nr. 4.3 der Anlage 13 zu dieser Vorschrift) mit vier Punkten und einem Fahrverbot von 2 Monaten (11.3.9 BKat) zu ahnden ist, ist es regelmäßig gerechtfertigt, die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten anzuordnen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 18.06.2009 - 1 B 134/09-; Urteil vom 30.03.2009 - 1 A 174/09 -; Hentschel/König/Dauer, a. a. O.). (...)<br />
<br />
VG Göttingen, Urteil vom 16.12.2009, Az:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 A 210/09" target="_blank" title="VG G&ouml;ttingen, 16.12.2009 - 1 A 210/09">1 A 210/09</a><br />
<br />
weitere Informationen auf www.mitfugundrecht.de zu <a href="http://www.mitfugundrecht.de/index.php?query=fahrtenbuch&amp;amount=0&amp;blogid=1">Fahrtenbuch</a>]]></description>
 <category>Urteile - Verwaltungsrecht - Service</category>
<comments>http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1235</comments>
 <pubDate>Wed, 17 Feb 2010 00:01:00 +0100</pubDate>
</item>
  </channel>
</rss>